Europarecht

3 O 834/21

Aktenzeichen  3 O 834/21

Datum:
31.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG Erfurt Zivilkammer
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:LGERFUR:2022:0331.3O834.21.00
Spruchkörper:
undefined

Tenor

I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist die Richtlinie 2001/29/EG dahingehend auszulegen, dass Sendeunternehmen unmittelbar und originär Berechtigte des im Rahmen der sogenannten Privatkopierausnahme vorgesehenen Anspruchs auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG sind?
2.
Können Sendeunternehmen im Hinblick auf ihr Recht aus Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2001/29/EG vom Anspruch auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen werden, weil ihnen auch in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller ein Anspruch auf gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG zustehen kann?
3.
Wenn Frage 2. bejaht wird:
Ist der pauschale Ausschluss der Sendeunternehmen zulässig, obwohl Sendeunternehmen abhängig von ihrer konkreten Programmgestaltung teilweise nur in sehr geringem Umfang Filmherstellerrechte erwerben (insbesondere Fernsehprogramme mit einem hohen Anteil an von Dritten lizenzierten Programmen), teilweise keinerlei Filmherstellerrechte erwerben (insbesondere Veranstalter von Hörfunkprogrammen)?

Gründe


A. Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
1. Streitgegenstand
Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Vergütungsansprüche aus der sogenannten Leermedienabgabe gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG durchzusetzen.
2. Sachverhalt
Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte privater Fernseh- und Hörfunksender wahrnimmt. Entsprechende Erlöse schüttet die Beklagte an die Sendeunternehmen aus.
Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen, das das private, werbefinanzierte Fernsehprogrammen “…“ veranstaltet und bundesweit ausstrahlt.
Zwischen den Parteien besteht ein Wahrnehmungsvertrag.
Dieser regelt die ausschließliche Ausübung und Auswertung der klägerischen Urheber- und Leistungsschutzrechte für das Programm „…“ durch die Beklagte.
Die Beklagte hat die entsprechenden Erlöse anteilig an die Klägerin auszuschütten.
Die Erlöse sind ein bedeutender Beitrag für die Refinanzierung der von den Sendeunternehmen veranstalteten Programmen.
Der Wahrnehmungsvertrag sieht auch eine Durchsetzung der sogenannten Leermedienabgabe vor.
Bei der sogenannten Leermedienabgabe handelt es sich um einen im nationalen Urheberrechts vorgesehenen Vergütungsanspruch, der die Schäden, die Rechteinhabern durch die sogenannte Privatkopieausnahme entstehen, ausgleichen soll.
Die Klägerin ist durch Privatkopien erheblich betroffen, u. a. in Form der Aufzeichnung ihres Programms mittels (Online) Videorecordern.
Sie fordert von der Beklagten die vertragsgemäße Durchsetzung der Leermedienabgabe und die Ausschüttung entsprechender Erlöse.
Die Beklagte kann dieser Forderung auf Grundlage des deutschen Urheberrechtsgesetzes derzeit nicht nachkommen.
Die Klägerin ist von der Leermedienabgabe nach nationalen Urheberrechts derzeit ausgeschlossen.
3. Nationaler Rechtsrahmen
a) Beschreibung des nationalen Rechtsrahmens
Das nationalen Urheberrecht sieht eine sogenannte Privatkopieausnahme vor.
Diese Regelung beschränkt das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber, indem es die zustimmungsfreie Vervielfältigung eines urheberrechtlichen Werkes zum Privat- oder Eigengebrauch erlaubt.
Im Gegenzug gewährt das nationale Urheberrecht den von der Privatkopieausnahme betroffenen Rechtsinhabern einen Ausgleichsanspruch. Damit sollen die den Rechteinhabern durch die Beschränkung des Vervielfältigungsrechte entstehenden Schäden ausgeglichen werden.
Sendeunternehmen sind nach nationalem Urheberrecht Inhaber eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechts.
Die Privatkopieausnahme ist nach den Vorgaben des nationalen Gesetzgebers ausdrücklich auf sie anwendbar.
Dennoch werden Sendeunternehmen nach dem nationalen Urheberrecht vom Ausgleichsanspruch vollständig ausgeschlossen.
b) Wortlaut der Regelung
(i) Privatkopien
Die Regelung zur Privatkopieausnahme gemäß § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ist in Teil 1, Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes geregelt und lautet wie folgt:
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“
(ii) Ausgleichsanspruch
Die als Ausgleich für die Privatkopieausnahme vorgesehene sogenannte Leermedienabgabe ist in § 54 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz geregelt und lautet wie folgt:
„Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Abs.1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.“
(iii) Ausschlusses Sendeunternehmen
Die Regelung, die die Anwendbarkeit der Privatkopieausnahme für Sendungen der Sendeunternehmen vorsieht, die Sendeunternehmen aber gleichzeitig von der sogenannten Leermedienabgabe ausschließt, ist in § 87 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz enthalten. Sie lautet wie folgt:
„§ 10 Abs.1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs.2 Satz 2 und des § 54 Abs.1 gelten entsprechend.“
B. Entscheidungserheblichkeit
1. Unionsrechtlicher Rechtsrahmen
a) Richtlinie 2001/29/EG
Der Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich gemäß § 87 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz widerspricht möglicherweise Art. 5 Abs. 2 lit. b) in Verbindung mit Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2001/29/EG.
Die Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass eine Beschränkung des Vervielfältigungsrechts durch eine nationale Regelung wie die Privatkopieausnahme nur zulässig ist, wenn den betroffenen Rechteinhabern ein gerechter Ausgleich gewährt ist.
(i) Sendeunternehmen als Anspruchsberechtigte
Der gerechte Ausgleich ist an die von der Privatkopieausnahme betroffenen Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts zu zahlen. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der die Rechteinhaber gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts unmittelbar oder originär Berechtigte hinsichtlich des gerechten Ausgleichs sind (EuGH, Urteil vom 21.10.2010 – C-467/08, Slg. I 2010, 10098 – Padawan; EuGH, Urteil vom 16.06.2011 – C-462/09, Slg. I 2011, 5349; EuGH, Urteil vom 09.06.2016 – C-470/14, EuZW 2016, 670 Rz.21 – EGEDA).
Sendeunternehmen sind gemäß Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2001/29/EG Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts. Auch nach nationalem Urheberrecht sind Sendeunternehmen Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts.
Ihr Vervielfältigungsrecht wird durch § 87 Abs. 4, 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz durch die im nationalen Recht vorgesehene Privatkopieausnahme beschränkt.
(ii) Nationale Regelung genügt nicht der Ergebnispflicht
Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG sieht eine Beschränkung des gerechten Ausgleichs zu Lasten einzelner Rechteinhaber nicht vor. Vielmehr wird den nationalen Gesetzgebern durch Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG eine Ergebnispflicht auferlegt, nach der das nationale Urheberrecht eine Privatkopieausnahme nur vorsehen darf, wenn allen betroffenen Rechteinhabern ein gerechter Ausgleich gewährt wird (EuGH, Urteil vom 09.06.2016 – C-470/14, EuZW 2016, 670 Rz.21 – EGEDA).
Im Hinblick auf die streitgegenständliche Regelung bestehen Bedenken, dass diese der aus Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG folgenden Ergebnispflicht genügt.
(iii) Keine Rechtfertigung des Ausschlusses der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich
Eine Rechtfertigung für den Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich ist nicht erkennbar.
Die Beschränkung des gerechten Ausgleichs zu Lasten der Sendeunternehmen lässt sich laut Rechtsprechung des EuGH nicht durch den 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG rechtfertigen.
Zwar rechtfertigt der 35. Erwägungsgrund, dass einzelne, individuelle Nutzungen einzelner Nutzer vom gerechten Ausgleich ausgenommen werden können (EuGH, Urteil vom 21.10.2010 – C-467/08, Slg. I 2010, 10098 – Padawan).
Der 35. Erwägungsgrund erlaubt damit jedoch ausschließlich die Freistellung einzelner, individueller Nutzungsakte vom gerechten Ausgleich. Die Möglichkeit der Beschränkung des Ausgleichsanspruchs zu Lasten bestimmter Rechteinhaber oder Gruppen von Rechteinhabern ergibt sich daraus nicht.
Eine Rechtfertigung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass Sendeunternehmen unter Umständen aufgrund ihrer Stellung als Filmhersteller ein Anspruch auf gerechten Ausgleich zustehen kann.
Nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG kann Fernsehsendern an sogenannten Eigenproduktionen, d. h. von ihm selbst hergestellten Fernsehsendungen, ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht als Filmhersteller zustehen.
Daraus folgt aber nicht, dass Sendeunternehmen kein Anspruch auf gerechten Ausgleich im Hinblick auf ihr Vervielfältigungsrecht zusteht (EuGH, Urteil vom 09.02.2012 – C-277/10, EuZW 2012, 230 Rz.91 ff – Luksan).
Es bestehen daher Bedenken, dass der Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich durch Unionsrecht gerechtfertigt ist.
b) Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Ausschluss der Sendeunternehmen von gerechten Ausgleich durch das nationale Urheberrecht ist auch im Hinblick auf den unionsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 20 der Charta der Grundrechte bedenklich.
Der unionsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Sendeunternehmen werden gegenüber – sämtlichen – anderen Rechteinhabern benachteiligt. Sie werden durch das nationale Urheberrecht vom gerechten Ausgleich ausgeschlossen, obwohl ihr Vervielfältigungsrecht durch die Privatkopieausnahme beschränkt wird.
Alle anderen Rechteinhaber erhalten für die Beschränkung ihres Vervielfältigungsrechts durch die sogenannte Privatkopieausnahme einem gerechten Ausgleich.
Sie unterliegen nach nationalem Urheberrecht keinem solchen Ausschluss.
Dies verstößt möglicherweise gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
c) Medien und Rundfunkfreiheit
Der im nationalen Urheberrecht vorgesehene Ausschluss der Sendeunternehmen von gerechten Ausgleich beschränkt aus denselben Erwägungen möglicherweise die Rundfunkfreiheit (Art. 11 der Charta der Grundrechte).
2. Auslegungsbedarf für das Unionsrecht
Bislang wurde das einschlägige Unionsrecht (oben Ziffer 1) nicht dahingehend ausgelegt, ob es einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die mit dem Sendeunternehmen eine gesamte Gruppe an Rechteinhabern pauschal vom gerechten Ausgleich ausnimmt.
a) Auslegungsbedarf hinsichtlich Frage 1
Der EuGH hat entschieden, dass die Rechteinhaber gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG unmittelbar und originär Inhaber des gerechten Ausgleichs gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG sind. Diese Entscheidung regelt aber nicht, ob das Unionsrecht vom nationalen Gesetzgeber so ausgelegt werden kann, dass das Vervielfältigungsrecht nicht den Kern des Leistungsschutzrechts eines Rechtsinhabers gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EWG berühre, weshalb ein Ausschluss vom gerechten Ausgleich gerechtfertigt sei. Vor diesem Hintergrund ist Auslegung des Unionsrechts geboten.
b) Ausbildungsbedarf hinsichtlich Frage 2
Das Unionsrecht ist auch hinsichtlich Frage 2 zwar auslegungsbedürftig. Der EuGH hat entschieden, dass bei einem Werk, an dem mehreren Rechteinhabern ein Vervielfältigungsrecht zusteht, bei einer Beschränkung durch die Privatkopieausnahme jedem Rechteinhaber ein gerechter Ausgleich zusteht (EuGH, Urteil vom 09.02.2012 – C-277/10, EuZW 2012, 230 Rz.91 ff – Luksan). Die Entscheidung des EuGH klärt jedoch nicht, ob ein pauschaler Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich dadurch gerechtfertigt werden kann, dass ihnen unter Umstände als Filmhersteller ebenfalls ein gerechter Ausgleich zustehen kann.
Das Unionsrecht ist in dieser Hinsicht also auslegungsbedürftig.
c) Auslegungsbedarf hinsichtlich Frage 3
Das Unionsrecht ist schließlich auch hinsichtlich Frage 3 auslegungsbedürftig. Denn, soweit Frage 2 bejaht wird, steht Sendeunternehmen eine Beteiligung am gerechten Ausgleich nur zu, wenn sie als Filmhersteller tätig werden.
Viele Fernsehprogramme privater Sendeunternehmen bestehen aber hauptsächlich aus Auftragsproduktionen, die im Auftrag des Sendeunternehmens durch eine dritte Produktionsfirma hergestellt werden, und Lizenzproduktionen, die die Sendeunternehmen von dritten Filmherstellern erwerben. Das Filmherstellerrecht steht nach nationalem Recht bei Auftragsproduktionen regelmäßig den Produktionsunternehmen als Auftragnehmer und bei Lizenzproduktionen dem Lizenzgeber zu, sodass Sendeunternehmen im Hinblick auf ihr Programm keine oder nur in geringfügigem Umfang Filmherstellerrechte erwerben. Sie erhalten daher im Hinblick auf den Großteil ihres Programms keinen gerechten Ausgleich als Filmhersteller. Die Leermedienabgabe des Filmherstellers ist nach nationalem Recht auch nicht auf Sendeunternehmen übertragbar.
Im Bereich Hörfunk sind Sendeunternehmen schon gar nicht als Filmhersteller tätig und daher nicht an der Leermedienabgabe beteiligt.
Im Bereich Hörfunk sind Sendeunternehmen schon gar nicht als Filmhersteller tätig und daher nicht an der Leermedienabgabe beteiligt.
Der EuGH hat bislang nicht entschieden, ob in einem solchen Fall ein Ausschluss der Sendeunternehmen vom gerechten Ausgleich aufgrund ihrer Beteiligung als Filmhersteller gerechtfertigt ist. Das Unionsrecht ist also auch in dieser Hinsicht auslegungsbedürftig.
Auch vor diesem Hintergrund ist Auslegung des Unionsrechts geboten.
3. Entscheidungserheblichkeit der Vorlage im Ausgangsverfahren
Die Vorlageberechtigung nach Art. 267 AEUV und die vom Gerichtshof ersuchte Auslegung sind entscheidungserheblich und nicht hypothetischer Natur. Sie stehen in engem und untrennbarem Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren und der konkreten Situation des vorlegenden Gerichts (vergleiche EuGH, Urteil vom 27.02.2018, C-64/16, Rz. 19 ff.).
Sofern eine nationale Regelung wie die beschriebene mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2001/29/EG, vereinbar ist, muss die Klägerin hinnehmen, dass eine Erfüllung des Wahrnehmungsvertrages hinsichtlich der sogenannten Leermedienabgabe ausgeschlossen ist. Die Klage im Ausgangsverfahren ist abzuweisen.
Ist eine nationale Regelung wie die beschriebene mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2001/29/EG, nicht vereinbar, kann die Klägerin die Erfüllung des Vertrages im Hinblick auf die sogenannte Leermedienabgabe und Ausschüttung etwaiger Erlöse verlangen.
Der Klage im Ausgangsverfahren ist stattzugeben.


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