Europarecht

Abhilfe bei begründeter Beschwerde; Prüfungspflicht; kein Anspruch auf disziplinares Tätigwerden gegen Dritte

Aktenzeichen  1 WB 63/09

Datum:
23.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 13 Abs 2 S 1 WBO
§ 13 Abs 2 S 2 WBO
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat

Leitsatz

Im Wehrbeschwerdeverfahren eröffnet § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO die Pflicht für den zuständigen Vorgesetzten, im Rahmen der Abhilfe auch ein disziplinarisches Vorgehen gegen den Betroffenen der Beschwerde zu prüfen. Die Vorschrift begründet für den beschwerdeführenden Soldaten jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt wird.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die aus seiner Sicht unvollständige Abfassung eines Beschwerdebescheids, mit dem seiner truppendienstlichen Beschwerde teilweise stattgegeben wurde. Er beantragt, den Beschwerdebescheid um die Mitteilung zu ergänzen, ob disziplinarische Maßnahmen gegen Dritte getroffen worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe


27
§ 13 Abs. 2 WBO erweitert die in § 13 Abs. 1 WBO geregelten Abhilfemaßnahmen um die zusätzliche Maßnahme, nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren, wenn sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nach § 10 WBO ergibt, dass ein Dienstvergehen vorliegt. Als weitere Abhilfemaßnahme sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO die Mitteilung an den Beschwerdeführer vor, ob gegen den Betroffenen der Beschwerde eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist. § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO statuiert lediglich eine Prüfungspflicht für den Disziplinarvorgesetzten, enthält aber für den beschwerdeführenden Soldaten keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt wird (Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 13 Rn. 47, 49 m.w.N.). Ein Soldat hat auch dann keinen Anspruch auf ein disziplinares Tätigwerden im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO, wenn sich die Tatsache, dass ein Dienstvergehen vorliegt, im Zusammenhang mit einer begründeten Wehrbeschwerde ergibt (Beschluss vom 29. Januar 2008 – BVerwG 1 WB 4.07 – Rn. 30, ). Die Verpflichtung aus dieser Vorschrift, nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren, ändert nichts daran, dass disziplinare Ermittlungen allein im öffentlichen Interesse stattfinden und es im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten liegt, zu bestimmen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist (§ 15 Abs. 2 Halbs. 1 WDO). Die Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WBO besteht demnach nur in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten eines anderen Soldaten rügt, durch das er persönlich verletzt ist, und wenn im Hinblick darauf der Beschwerde stattgegeben wird (sogenannter akzessorischer Charakter der Mitteilungspflicht; vgl. Dau, a.a.O. § 13 Rn. 51).
28
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Mit seiner Beschwerde vom 9. Juli 2009 hat der Antragsteller nicht das persönliche pflichtwidrige Verhalten eines anderen Soldaten gerügt, sondern von ihm als rechtswidrig aufgefasste Teile einer Weisung des Kommandos X. Deshalb hat der Befehlshaber zutreffend in dem angefochtenen Beschwerdebescheid seine rechtliche Prüfung auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Teile der Weisung vom 22. Juni 2009 konzentriert und nicht auf das persönliche Verhalten bestimmter einzelner Soldaten erstreckt.


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