Aktenzeichen 2 BvR 1390/12
Art 20 Abs 2 GG
Art 38 Abs 1 GG
Art 79 Abs 3 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
AEUV
Verfahrensgang
nachgehend BVerfG, 18. März 2014, Az: 2 BvE 6/12, Urteil
Tenor
Der Antrag, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache dem Bundespräsidenten zu untersagen, den
Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu ratifizieren, solange nicht der EZB-Rat
seinen Beschluss vom 6. September 2012 über den Ankauf von Staatsanleihen aufgehoben hat und in rechtlich verbindlicher Weise
sichergestellt ist, dass ein solcher Beschluss nicht wiederholt wird, wird abgelehnt.
Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer vom heutigen Urteil abweichenden Entscheidung. Unabhängig von der
grundsätzlichen Frage, inwieweit die Verfassungsmäßigkeit eines Aktes der deutschen Staatsgewalt nachträglich dadurch in Frage
gestellt werden kann, dass ein unabhängiger Dritter eigenes Verhalten daran knüpft, ist bei summarischer Prüfung im vorliegenden
Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich, dass die Vereinbarkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen
Stabilitätsmechanismus mit dem Grundgesetz, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde nach Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes gerügt werden kann, von der Ankündigung der
Europäischen Zentralbank über ihr künftiges Vorgehen im Bezug auf den Ankauf von Staatsanleihen abhängen könnte.