Aktenzeichen AN 17 S 22.50132
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Spanien.
Der 1995 geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. Januar 2022 mit einem bis September 2023 gültigen nigerianischen Reisepass und einem vom spanischen Generalkonsulat in Lagos ausgestellten und vom 9. bis 31. Januar 2022 gültigen Visum auf dem Luftweg über den Flughafen … in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 23. Februar 2022 einen förmlichen Asylantrag. Das Visum wurde von der Bundespolizei … am 10. Januar 2022 annulliert, weil der Zweck bzw. die Bedingung des Aufenthalts nicht begründet sei.
Bei Befragungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23. Februar 2022 und 14. April 2022 gab der Antragsteller an, sein Heimatland am 8. Januar 2022 verlassen und über Katar, Spanien und die Niederlande am 10. Januar 2022 nach Deutschland eingereist zu sein. In Spanien, wo er Familienangehörige habe, sei er nur zum Transit gewesen und habe keinen Asylantrag gestellt. Die Ausreise mit spanischen Visum sei leichter gewesen, er habe aber seit Jahren nach Deutschland kommen wollen, weil er Deutschland liebe, sich hier sicher fühle und gesundheitliche Gründe hierfür habe. Er habe ständig Schmerzen und könne nicht laufen. Erst in Deutschland habe er eine Gehhilfe bekommen. In Deutschland lebe auch einer seiner Brüder. Er sei aber nicht auf ihn angewiesen. Nach Spanien wolle der nicht, weil er von seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater gehört habe, dass Familienangehörige dort Konflikte hätten. In Nigeria habe er 2006 eine Operation gehabt. In Deutschland habe er für den 22. April 2022 einen Termin bei einem Orthopäden.
Im Bundesamtsprotokoll ist vermerkt, dass der Antragsteller ersichtliche Gehprobleme habe und auf einen Rollator angewiesen sei.
Auf das Aufnahmeersuche der Antragsgegnerin vom 17. März 2022 teilte das Königreich Spanien mit Schreiben vom 28. März 2022 mit, dass es seine Zuständigkeit auf Grund von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anerkanne.
Mit Bescheid vom 29. April 2022, dem Antragsteller zugestellt am 5. Mai 2022, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Spanien (Ziffer 3) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Am 29. April 2022 ging beim Bundesamt ein Bericht der Praxisklinik … vom 26. April 2022 für den Antragsteller ein. Danach leide dieser an einer ausgeprägten Deformität beider Kniegelenke mit Fehlstellung der Beine und Füße (Synostose Fibula und Tibia beidseitig, innenrotierende varische Bein- und Fußhaltung), Beckentiefstand und innenrotierender Hüftgelenke. Er habe diese Schwierigkeiten seit dem 5. Lebensjahr und Beschwerden seit einer Operation im Jahr 2006. Eine kurzfristige Linderung sei nur symptomatisch mit Novaminsulfon möglich. Eine Abklärung über das Fachzentrum der Universtität … sei empfohlen. Der Antragsteller sei am Rollator mobil und könne kürzere Strecken ohne Rollator zurücklegen und sich für kurze Zeit aufrichten.
Gegen den Bescheid vom 29. April 2022 erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Mai 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 17 K 22.50133) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf erhebliche orthopädische Beschwerden des Antragstellers und den orthopädischen Befundbericht vom 26. April 2022 verwiesen. Die gesundheitliche Versorgung im orthopädischen Bereich und eine entsprechende Fürsorge für schwerbehinderte Menschen sei in Spanien nicht sichergestellt. Der Kläger habe sich in Deutschland bereits medizinisch bei einem Spezialisten orientiert und eine Behandlung aufgenommen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022, den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der als solcher auszulegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 29. April 2022 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Die Klage und der Eilantrag sind auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben worden.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
a) Das Königreich Spanien ist für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig, wobei offenbleiben kann, ob sich dies aus nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO oder Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ergibt. Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, der dem Antragsteller ein Visum erteilt hat, wenn dieses Visum im nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung noch gültig ist, nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO besteht die Zuständigkeit des das Visum ausstellenden Staates darüber hinaus weiter für die Zeit von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Visums. Jedenfalls nach der letzten Vorschrift besteht die Zuständigkeit Spaniens. Hält man – entsprechend Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO – für die Zuständigkeitsprüfung nicht den Zeitpunkt der formellen Asylantragstellung beim Bundesamt am 23. Februar 2022 für ausschlaggebend, sondern die schriftliche Mitteilung der Bundespolizei am Flughafen … an das Bundesamt vom 11. Januar 2022 über das vom Antragsteller dort offenbar geäußerte Asylgesuch, ergibt sich die Zuständigkeit Spaniens bereits nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO – hiervon scheint das Bundesamt auszugehen, wie sich aus dem Aufnahmegesuch an Spanien vom 17. März 2022 ergibt, wo das Bundesamt den 11. Januar 2022 als Bezugspunkt und Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO benennt – andernfalls, d.h. bei einem Abstellen auf die formelle Asylantragstellung am 23. Februar 2022, nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Jedenfalls nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO spielt es auch keine Rolle, dass die Bundespolizei das Visum am 11. Januar 2022 durch Stempelaufdruck „annulliert“ hat. Nach der Regelung des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO spielt das Ungültigwerden eines Visums gerade keine Rolle und entlastet den ausstellenden Staat – innerhalb von sechs Monaten – nicht. Da die Anknüpfung an ein erteiltes Visum ersichtlich Ausdruck des Verantwortungsprinzips innerhalb der Dublin-Staaten ist, wäre es nicht nachvollziehbar, sondern geradezu kontraproduktiv, ein nach Einreise in den Dublin-Raum für ungültig erklärtes Visum, das diese Einreise ermöglicht hat, nicht mehr für maßgeblich zu erachten.
b) Die Antragsgegnerin hat das Aufnahmegesuch an Spanien am 17. März 2022 rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Monaten nach Antragstellung, Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO, gestellt; zu einem Zuständigkeitsübergang auf Deutschland gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO ist es damit nicht gekommen. Spanien hat der Übernahme am 28. März 2022 auch fristgerecht innerhalb von zwei Monaten, Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO, zugestimmt.
c) Es liegen auch keine Umstände nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO vor, die eine Rückkehr nach Spanien unzumutbar erscheinen ließe.
Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
Derartige systemische Mängel sind für Spanien nicht erkennbar und wurden vom Antragsteller auch in Hinblick auf das Gesundheitswesen nicht substantiiert vorgetragen. Das Gericht schließt sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, der – soweit ersichtlich – nahezu einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, die derartige systemische Mängel im spanischen Asylsystem – in der Regel selbst für vulnerable Personen – verneint (vgl. VG Chemnitz, B.v. 12.4.2022 – 5 L 122/22.A – juris Rn. 17 ff.; VG Gera, B.v. 22.2.2022 – 6 K 963/21Ge – juris Rn. 26 ff.; VG Würzburg, B.v. 9.12.2021 – W 2 S 21.50343 – juris Rn. 19 ff. und B.v. 11.1.2019 – W 2 S 19.500022; ständ. Rechtspr. der Kammer, vgl. VG Ansbach, B.v. 18.3.2020 – AN 17 S 20.50116 – juris; a.A. VG Düsseldorf, B.v. 1.2.2022 – 12 L 2264/21.A – juris Rn. 45 ff.).
An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitärer Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris), was weder allgemein für Spanien ersichtlich ist, noch im Hinblick auf eine besonders schutzwürdige Personengruppe, der der Antragsteller im Hinblick auf seine Behinderung bzw. körperliche Einschränkung angehört, erkannt werden kann. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid wird insoweit Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Zum Gesundheitswesen ist ergänzend auszuführen:
Das spanische Recht garantiert allen Asylsuchenden den gleichen uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, wie dies auch für die eigenen Staatsangehörigen der Fall ist (vgl. Raphaelswerk, Spanien: Information für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, Gesamtaktualisierung am 3.2.2021, S. 15). Dabei ist auch der Zugang zu Fachbehandlungen und zu spezialisierter Behandlung für Personen, die schwere Misshandlungen erlebt haben, an einer Traumatisierung leiden oder sonstige psychische Hilfe benötigen, garantiert (BFA, S. 15, Raphaelswerk, S. 8). Für einen Arztbesuch wird eine Krankenversicherungskarte benötigt, die eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt INSS voraussetzt. Nicht registrierte Flüchtlinge haben nur im Notfall Zugang zum Gesundheitssystem (Raphaelswerk, S. 8/9). In den EU-Mitgliedstaaten kann generell davon ausgegangen werden, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in ausreichendem Maße verfügbar sind; MedCOI (Medical Country of Origin Information) beantwortet aus diesem Grund auch keine Anfragen zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten innerhalb der EU (BFA, S. 15).
Dem Antragsteller droht in Spanien prognostisch damit keine erniedrigende oder menschunwürdige Behandlung. Erforderliche Schmerzmittel bzw. eine Schmerztherapie stehen dem Antragsteller auch in Spanien zur Verfügung. Hinsichtlich seiner Behinderung bzw. seiner orthopädischen Leiden steht bislang nicht fest, ob überhaupt eine Kurativ-Behandlung diesbezüglich existiert, auch für Deutschland nicht. Dafür, dass eine solche gegebenenfalls in Spanien nicht möglich sein sollte, spricht nichts; insoweit handelt es sich beim Vorbringen der Antragstellerseite um eine durch nichts belegte Behauptung ins Blaue hinein. Ebenso handelt es sich um eine reine Spekulation und eine haltlose Unterstellung, dass der Antragstellerin in Spanien als Behinderter schlechter behandelt oder gar diskriminiert würde.
Auch Art. 16 Dublin III-VO oder das Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO greifen für den Antragsteller nicht ein. Weder aus dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht noch aus den Aussagen des Antragstellers selbst ergibt sich etwa ein Angewiesensein auf seinen in Deutschland lebenden Bruder. Der Antragsteller gab bei seiner Anhörung vielmehr selbst an, auf diesen nicht angewiesen zu sein. Seine Einreise auf dem Luftweg ohne Begleitperson und sein bisheriges Leben in Nigeria belegen auch eine für die Bewältigung des täglichen Lebens jedenfalls ausreichende Mobilität und sprechen gegen einen akuten Pflegebedarf, der überdies in Spanien, wo der Antragsteller ebenso Familienangehörige hat, gleichermaßen abgedeckt werden könnte.
c) Ebenso wenig ist ein zielstaatsbezogenes oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG erkennbar, das einer Abschiebung nach Spanien entgegenstünde. Ein solches ergibt sich beim Antragsteller insbesondere nicht aus seiner Behinderung bzw. seinen orthopädischen Problemen. Seine erst vor kurzem erfolgte eigenständige Einreise auf dem Luftweg zeigt, dass der Antragsteller nicht reiseunfähig ist. Zur nicht feststehenden notwendigen Kurativ-Behandlung und der Erreichbarkeit einer Schmerzbehandlung auch in Spanien wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen. Im Rahmen des Art. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG spielen rechtlich überdies lediglich lebensbedrohende bzw. massivste Gesundheitsgefahren eine Rolle. Keinesfalls ergibt sich ein Abschiebungsverbot, das der Abschiebungsanordnung entgegenstünde, daraus, dass in Deutschland bereits Kontakt zur Ärzteschaft aufgenommen worden ist oder – was vorliegend nicht einmal der Fall ist – eine Behandlung bereits begonnen worden ist.
3. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.