Europarecht

Absehen vom Visumverfahren bei laufendem Asylverfahren

Aktenzeichen  M 9 K 17.1057

Datum:
23.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28966
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 9, § 95 Abs. 2 Nr. 2
AufenthV § 39 Nr. 4

 

Leitsatz

1. Ein nicht bestandkräftig abgeschlossene Folgeverfahren führt zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 AufenthG (BVerwG BeckRS 2016, 49760). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 39 Nr. 4 AufenthV gilt für den unmittelbar in § 10 Abs. 1 AufenthG geregelten Fall, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich machen und die oberste Landesbehörde zugestimmt hat. Allein ein gesetzlicher Anspruch führt nicht dazu, dass das Visumverfahren entbehrlich ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 10 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
Das Asylverfahren des Klägers ist aufgrund des anhängigen Gerichtsverfahren (M 17 K 17.32579) noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Das nicht bestandkräftig abgeschlossene Folgeverfahren führt zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 AufenthG (BVerwG, U.v. 12.7.2016 – 1 C 23/15 -, juris).
Sowohl eine Zustimmung der obersten Landesbehörde als auch ein wichtiges Interesse der Bundesrepublik liegen nicht vor.
Der Kläger hat auch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Ein gesetzlicher Rechtsanspruch i.S.d. § 10 Abs. 1 AufenthG liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 – juris Rn. 19).
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2 und 3a AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Die besonderen Voraussetzungen sind seit der Hochzeit vom 3. November 2016, kurz nach Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland, und Stellung des Asylantrages, erfüllt.
Als gesetzlicher Anspruch i.S.d. § 10 Abs. 1 AufenthG kommt auch § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich in Betracht. Erforderlich ist aber, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzzungen erfüllt sind (BayVGH, B.v. 7.1. 2013 – 10 CE 13.36 – juris Rn. 13). Der Kläger erfüllt die allgemeinen regelhafte Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. Die Möglichkeit von diesen Regelerteilungsvoraussetzungen abzusehen (vgl. §§ 27 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), führt selbst bei einer Ermessenreduzierung auf Null nicht dazu, dass eine Aufenthaltserlaubnis während eines laufenden Asylverfahrens erteilt werden kann (VG München, B.v. 4. Mai 2017 – M 9 E 17.1561 – juris Rn. 25 m.w.N.).
a) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat.
Der Kläger ist ohne Visum eingereist. Das Visum ist nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 39 Nr. 4 AufenthV entbehrlich. Nach § 39 Nr. 4 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt.
Das Visumsverfahren ist ein wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung und stellt keine bloße Förmlichkeit dar (BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 23.9.2016 – 10 C 16.818 -juris Rn. 11). Ausnahmen vom Visumverfahren sind deswegen eng auszulegen. § 39 Nr. 4 AufenthV gilt für den unmittelbar in § 10 Abs. 1 AufenthG geregelten Fall, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich machen und die oberste Landesbehörde zugestimmt hat (vgl. Hailbronner, Kommentar Ausländerrecht, 108. Aktualisierung 2019, § 10 AufenthG Rn. 15). Der gesetzliche Anspruch ist keine Voraussetzung des § 10 Abs. 1 AufenthG, sondern eine dort vorgesehene Ausnahme von der Anwendung. § 39 Nr. 4 AufenthV spricht eindeutig von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG und meint deswegen nicht den gesetzlichen Anspruch. Ein gesetzlicher Anspruch allein führt nicht dazu, dass das Visumsverfahren entbehrlich ist. Vielmehr verhindert das Visumsverfahren, dass ein gesetzlicher Anspruch hier vorliegt (BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 – juris Rn. 15,18).
Eine andere Auslegung von § 39 Nr. 4 AufenthV führt sonst dazu, dass mittels eines Asylantrages das Visumsverfahren für eine Aufenthaltserlaubnis umgangen werden kann. Zweck des § 10 Abs. 1 AufenthG ist es, zu verhindern, dass über einen Missbrauch des Asylverfahrens ein Aufenthalt begründet wird. Ein Wille des Gesetzgebers, während eines Asylverfahrens generell vom Visumsverfahren abzusehen, ist weder dem § 10 Abs. 1 AufenthG noch dem § 39 Nr. 4 AufenthV zu entnehmen (OVG NW, B.v. 8.12.2011 – 18 B 866/11 – juris Rn. 9).
Die andere Ansicht des Klägers, welche er auch auf das Urteil des VG Münster vom 5. Juli 2018 stützt (VG Münster, U.v. 5.7.2018 – 8 K 1491/17 – juris), überzeugt aus den oben genannten Gründen nicht.
b) Außerdem besteht ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da der Kläger in seinem Asylverfahren nicht nur vereinzelt über seine Identität getäuscht hat. Auch deswegen hat der Kläger keinen gesetzlichen Rechtsanspruch i.S.d. § 10 Abs. 1 AufenthG. Ein Ausweisungsinteresse liegt dann vor, wenn einer der Tatbestände der §§ 53 bis 55 AufenthG objektiv erfüllt ist (Huber in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 5 Rn. 5). Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 -, BVerwGE 162, 349, Rn. 15). Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG.
Ob ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG wegen in einem Verwaltungsverfahren gemachter falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung besteht, kann offen bleiben. Denn § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG sperrt nicht die Anwendbarkeit von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2007 – 19 CS 07.1276 -, juris Rn. 16). Hiernach sind die Voraussetzungen des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses jedenfalls erfüllt. Es bedurfte somit keiner Entscheidung, ob das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG aufgrund einer fehlenden Belehrung über die ausländerrechtlichen Folgen nicht vorliegt. Das Gericht geht angesichts des Zeitraums von über zehn Jahren, den zahlreichen Anträgen, den Behördenakten und den gerichtsbekannten Formularen der Bundesamts und der Ausländerbehörden (mit Belehrungen) ohnehin davon aus, dass der entsprechende Vortrag als Schutzbehauptung zu werten ist.
Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Ein Rechtsverstoß ist demnach immer dann beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist.
Der Kläger hat durch zahlreiche Einzelakte im Asylverfahren zwischen 2002 und 2012 über seine wahre Identität getäuscht. Damit hat er sich nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, §§ 271, 276 und 276a StGB strafbar gemacht. Es besteht ein generalpräventives öffentliches Interesse daran, dass Identitätstäuschungen in ausländerrechtlichen Verfahren unterbunden werden. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob speziell beim Kläger nochmals eine Gefahr besteht vergleichbare Delikte zu begehen. (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 1 C 21/18 – juris Rn. 16) Das hieraus entstehende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist noch von Bedeutung.
Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert zwar mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt – auch bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – nicht mehr herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2002 – 1 C 6.01 – BVerwGE 115, 352). Das Aufenthaltsgesetz enthält keine feste Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist eine Orientierung an der Strafverfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB sachgerecht. Diese verfolgt zwar einen anderen Zweck, gibt dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (BVerwG, U.v.12.7.2018 – 1 C 16/17 -, BVerwGE 162, 349, Rn. 23 – 24).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das generalpräventiv auf die Identitätstäuschung des Klägers gestützte Ausweisungsinteresse noch aktuell. Für die vom Kläger begangene Identitätstäuschung im Sinne von § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, §§ 271, 276 und 276a StGB beträgt die einfache Verjährungsfrist fünf Jahre, weil die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Die absolute Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB beträgt zehn Jahre. Die Verjährungsfrist begann mit Beendigung der Tat durch Offenbarung der wahren Identität des Klägers. Seine wahre Identität hat der Kläger zum ersten Mal am 8. November 2012 offenbart. Allerdings nur gegenüber der Botschaft von Vietnam. Bei der Annahme, zugunsten des Klägers, dass dies zur Beendigung der Identitätstäuschung ausreichend war, endet die doppelte Verjährungsfrist erst am 8. November 2022. Die Aktualität des Ausweisungsinteresses dauert bei einer Identitätstäuschung bis in den oberen Bereich der doppelten Verjährungsfrist. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht eine einmalige Täuschungshandlung begangen hat. Seine Falschangaben erstrecken sich vielmehr in zahlreichen Einzelakten über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Davon entfallen 15 Anträge auf Duldung auf einen Zeitraum, welcher auch bei unverzüglicher Beendigung der Identitätstäuschung, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch innerhalb der doppelten Verjährungsfrist läge.
c) Ob der Lebensunterhalt § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, kann offen bleiben. Bereits aus den oben genannten Gründen liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor.
2. Andere in Betracht kommende gesetzliche Ansprüche auf eine Aufenthaltserlaubnis, welche nicht von der Titelsperre des § 10 Abs. 1 AufenthG erfasst werden, liegen nicht vor. Möglichkeiten, vom Fehlen des Ausweisungsinteresses und dem Visumsverfahren als Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen, sind nicht entscheidungserheblich, da es selbst bei Vorliegen solcher Möglichkeiten, es sich nicht mehr um einen gesetzlichen Anspruch i.S.d. § 10 Abs. 1 AufenthG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 20. August 2018 – 10 C 18.1361 -juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 7.1.2013 – 10 CE 13.36 – juris Rn. 16).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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