Europarecht

Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer Immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung (Lärmschutz, Tierschutz)

Aktenzeichen  4 A 39/21

Datum:
10.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Halle (Saale) 4. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 16 BImSchG
§ 6 Abs 1 Nr 2 BImSchG
Art 15 EGV 1099/2009
Art 3 EGV 1/2005
Nr 7.4 Abs 2 TA Lärm
… mehr
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Mit Nr.7.4 TA Lärm würde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen. Dies umfasst auch den hierin enthaltenen Verweis auf die 16. BlmSchV mit Folge, dass die Bildung von Zwischenwerten in Gemengelagen in Anlehnung an Nr.6.7 TA Lärm im Anwendungsbereich von Nr.7.4 TA Lärm nicht in Betracht kommt.
2. Zur Befugnis zur Aufnahme tierschutzrechtlicher Regelungen in immissionsschutzrechtliche Genehmigungen (im Einzelfall bejaht)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung bzw. Änderung von Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.
Die Klägerin betreibt seit 1990 in A-Stadt eine Anlage zum Schlachten von Tieren. Die maximale Tagesschlachtkapazität wurde im Laufe der Jahre von ursprünglich 470 t /d (4000 Schweine/Tag) im Jahre 1991 auf 1.000 t/d (ca. 8500 Schweine/Tag) im Jahre 2004 erhöht. Eine weitere Erhöhung der Schlachtkapazität auf 1380 t/d (12.000 Schweine/Tag) wurde mit Bescheid des beklagten Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2008 genehmigt. Der Schlachthof wurde danach mit folgenden genehmigten Eckdaten betrieben: Es wird an sieben Tagen in der Woche in drei Schichten von 0:00 Uhr bis 24 Uhr gearbeitet. Die Anlieferung von Schlachttieren erfolgt zwischen 4:00 Uhr und 23:00 Uhr. Von 6:00 Uhr bis 2:00 Uhr (also 20 Stunden pro Tag) wird geschlachtet.
Unter dem 17. Dezember 2014 gab der Beklagte der Klägerin auf, eine Emissionsquellensuche auf der betrieblichen Anlage sowie um das Anlagengrundstück herum durchzuführen und in Auswertung der ermittelten Ergebnisse ein Sanierungskonzept zur Minderung der Gerüche aufzustellen und vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach und stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 30. März 2015 ein Sanierungskonzept vor.
In Anlehnung daran beantragte die Klägerin unter dem 9. Juli 2015 bei dem Beklagten die Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG für nachfolgende bauliche Maßnahmen bzw. Änderungen zur weiteren Reduzierung der Lärm-und Geruchsemissionen:
o Neubau einer Wartehalle für zwölf Lebendtiertransportfahrzeuge,
o Erweiterung der Viehwagenwaschanlage um 4 Waschplätze auf insgesamt 12 Waschplätze,
o Versetzung von Tanks für Flotat, Magen- und Darminhalt und
o Erweiterung der biologischen Abluftreinigungsanlage.
Aufgrund umfangreicher Nachforderungen des Beklagten bat die Klägerin um die Möglichkeit der Überarbeitung der Antragsunterlagen und reichte diese mit Schreiben vom 1. April 2016 in überarbeiteter Form bei dem Beklagten ein. Im Rahmen der Anlagen- und Betriebsbeschreibung der überarbeiteten Antragsunterlagen war nunmehr auch eine Lebendtieranlieferung von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr in einem Umfang von max. 2 LKW pro Stunde vorgesehen.
Bestandteil der überarbeiteten Antragsunterlagen ist eine Geräuschimmissionsprognose der TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG vom 30. März 2016. Darin wird unter Punkt 12 – Geräuscheinwirkung des An-und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen – ausgeführt, die berechneten Beurteilungspegel der Verkehrsgeräuschimmissionen der an- und abfahrenden LKW würden die Immissionsgrenzwerte nicht um 5 dB unterschreiten. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Kriterien nach Nr. 7.4 a) und c) TA-Lärm gleichzeitig erfüllt seien. Bezüglich der LKW liege keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr vor. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass geprüft werden müsse, ob organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräuschimmissionen des An-und Abfahrverkehrs erforderlich seien.
Nach einem entsprechenden Hinweis seitens des Beklagten erweiterte die Klägerin den Antragsgegenstand mit Schreiben vom 23. August 2016 um folgende Maßnahme:
„In der Zeit zwischen 23:00 Uhr 04:00 Uhr dürfen insgesamt höchstens 5 und max. 2 beladene Tiertransporter pro Stunde Betriebsgelände anfahren.“
Die Abweichung wurde damit begründet, dass „aufgrund vom Anlagenbetreiber nicht zu vertretenden Umständen nach 23:00 Uhr und vor 4:00 Uhr eintreffende Tiertransporter unverzüglich in einer geschlossenen Halle abgestellt werden und damit als Emissionsquelle eliminiert werden. Eine Erhöhung der Schlachtkapazität sollte damit nicht verbunden sein.
Hinsichtlich der Erweiterung der biologischen Abluftreinigungsanlage stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2016 fest, dass diese keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedurfte. Die Beschreibung der Erweiterung der biologischen Abluftreinigungsanlage wurde sodann von der Klägerin in die überarbeiteten Antragsunterlagen nachrichtlich aufgenommen.
Nachdem der Fachbereich Tierschutz des Beklagten die Errichtung der Wartehalle abgelehnt sowie die Zustimmung zur Einfuhr von Lebendtiertransporten in der Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr versagt und der Beklagte dies der Klägerin mitgeteilt hatte, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2016 zu dieser Thematik noch einmal ergänzend Stellung. Es wurde ausgeführt, dass die Wartehalle gerade dem Schutz der Tiere während der Wartezeit dienen solle. Hierdurch komme es aber nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Entladung der Tiere. Gleiches gelte im Hinblick auf die Tiertransporte, die in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr eintreffen würden. Der Produktionsbetrieb sei bis 2:00 Uhr vorgesehen und genehmigt, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt sachkundiges Personal in der Schlachttierwartehalle anwesend sei. Spätestens ab 4:00 Uhr, dem bestimmungsgemäßen Beginn der Anlieferung am nächsten Schlachttag, sei wieder sachkundiges Personal im Bereich der Entladung anwesend. Der Zeitraum, in dem eintreffende Fahrzeuge in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr nicht entladen würden, sei damit gering und angemessen und würde nicht gegen die vom Fachbereich Tierschutz angeführten Bestimmungen verstoßen. Die Anlieferung bleibe trotz des Antrages weiterhin für die Zeit zwischen 4:00 Uhr und 23:00 Uhr geplant. Für nicht von ihr zu vertretende Umstände solle in begrenztem Umfang die Anlieferung in der Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr möglich sein.
In der Folgezeit führte der Beklagte das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG i.V.m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. Bundesimmissionsschutzverordnung – BImSchV) durch.
Auf eine E-Mail des Beklagten vom 8. November 2016 betreffend eine Nachforderung zum Thema Lärmschutz wegen der im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr beabsichtigten zusätzlichen Anlieferungen teilte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2016 mit, sie sehe die Forderung nach einer genauen Betrachtung des öffentlichen und anlagenbezogenen Fahrzeugverkehrs als unbegründet an. Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm schreibe lediglich die Prüfung von organisatorischen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen aus dem anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr im öffentlichen Bereich vor. Scheitere dies, könne die Genehmigung gleichwohl nicht versagt werden. Im Übrigen stünden ihr keine Daten zum maßgeblichen Fahrzeugverkehr pro Zeiteinheit für den öffentlichen Bereich zur Verfügung, anhand derer eine genaue Betrachtung durchführbar wäre. Die Forderung nach einer genauen Betrachtung des öffentlichen und anlagenbezogenen Fahrzeugverkehrs sei zudem unter Berücksichtigung des dafür erforderlichen Zeitaufwandes unverhältnismäßig. Da die Nachforderung zum Lärmschutz nach Ablauf der Einwendungsfrist mitgeteilt worden sei und die Genehmigungsfähigkeit des Antrages von der Prüfung gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm nicht abhängig sei, werde sie der Aufforderung zur genaueren Betrachtung unter Berücksichtigung der anlagenbezogenen und des übrigen (öffentlichen) Verkehrs nicht nachkommen.
Die Klägerin wurde daraufhin mit Schreiben des Beklagten vom 3. Januar 2017 aufgefordert, die Ergänzungen zum Lärmschutz bis zum 1. Februar 2017 beizubringen. Andernfalls werde nach Aktenlage entschieden.
Hierauf führte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2017 ergänzend aus, dass eine genaue Betrachtung des anlagenbezogenen Fahrzeugverkehrs im Umkreis von 500 m zum Betriebsgrundstück einer schalltechnischen Untersuchung bedürfe, für deren Erarbeitung eine entsprechend belastbare Erhebung des maßgeblichen Fahrzeugverkehrs in diesem Umkreis erforderlich sei. Eine solche Verkehrserhebung habe aber weder ihr selbst noch der Verkehrsbehörde der Stadt A-Stadt vorgelegen. In einem naheliegenden Zeitfenster könne eine solche auch nicht durchgeführt werden. Insofern bleibe es bei der Prüfung von organisatorischen Maßnahmen. Diesbezüglich bot die Klägerin an, dass sie ihre Einsender anschreibe und diese auf freiwilliger Basis bitte, zur Reduzierung der Verkehrsgeräusche freiwillig die Geschwindigkeit von 30 km/h im Umkreis von 500 m zum Betriebsgrundstück einzuhalten.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 kündigte der Beklagte an, die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Wartehalle für Lebendtiertransporter und die Lebendtieranlieferung von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr von höchstens 5 Transportern (max. 2 Transporter pro Stunde) abzulehnen und gab der Klägerin diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem kam die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. März 2017 nach. Zudem fand anlässlich der Anhörung am 4. April 2017 ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin, verschiedenen Mitarbeitern des Beklagten, Herrn W. von der TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG sowie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin statt. Im Rahmen dieses Gespräches erläuterte der Geschäftsführer der Klägerin, dass das Anlieferungsregime seit dem Jahr 2016 EDV-gestützt erfolge. Da die Schweine aus der ganzen Bundesrepublik angeliefert würden, komme es durch Stau und Unfälle fast täglich zu Verzögerungen bei der Anlieferung. Diese Faktoren könne die Klägerin nicht beeinflussen. Die Entladehalle fasse 3.500 Schweine und es komme in dieser Halle zu Wartezeiten von 2-3 Stunden. Aufgrund von Gesprächen mit der hiesigen Überwachungsbehörde seien Möglichkeiten geprüft worden, um diffuse Quellen zu fassen, sodass die Planung der Wartehalle entstanden sei. Solche Wartehallen würden in anderen Bundesländern mittlerweile sogar gefordert. Im Ergebnis des Gespräches wurde die Klägerin aufgefordert, in Bezug auf den Lärmschutz weitere organisatorische Maßnahmen vorzuschlagen.
Mit Schreiben vom 28. April 2017 schlug die Klägerin als zusätzliche organisatorische Maßnahme eine freiwillige Selbstverpflichtung der Geschäftspartner vor, in der Straße am Schlachthof eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h einzuhalten.
Am 18. Mai 2018 übergab der Beklagte der Klägerin den Entwurf eines Genehmigungsbescheides. Als Reaktion hierauf fand ein erneutes Gespräch zwischen den Beteiligten am 26. Juli 2018 statt. Im Rahmen dieses Gespräches wurde unter anderem Einigkeit darüber erzielt, dass der Antragsgegenstand dahingehend geändert werden sollte, dass in der Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr in Ausnahmefällen 5 Fahrzeugbewegungen erfolgen könnten.
Eine entsprechende Antragsänderung erfolgte seitens der Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2018. Wörtlich führte die Klägerin aus:
„Zu 2.)
Wir bitten darum und beantragen die Änderung des Antragsgegenstandes dahingehend, dass in der Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr in Ausnahmefällen 5 Fahrzeugbewegungen erfolgen.“
Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung, eine Wartehalle für 12 Lebendtiertransportfahrzeuge zu errichten und zu betreiben, die Viehwagenwaschhalle und 4 Waschplätze um insgesamt 12 Waschplätze zu erweitern bzw. zu verlängern (BE 10.01) und in begründeten Ausnahmefällen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr höchstens 5 anlagenbezogene Fahrzeugbewegungen durch LKW ausführen zu lassen, jedoch max. 10 mal im Jahr sowie hinsichtlich der BE 50.01 die Behälterstandorte zur Lagerung von Flotat und Magen-/Darminhalt zu ändern.
Unter Z. III.4.2.2 (Lärmschutz) enthält der Bescheid folgende Nebenbestimmung: „In der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 4.00 Uhr dürfen in begründeten Ausnahmefällen insgesamt höchstens fünf anlagenbezogene Fahrzeugbewegungen durch LKW erfolgen, jedoch maximal 10 Mal im Jahr.“
Unter Z. III.6 (Tierschutz) enthält der Bescheid folgende Nebenbestimmung: „Transportfahrzeuge mit lebenden Tieren (Schweinen) sind nach Ankunft auf dem Betriebsgelände der Anlage zum Schlachten von Tieren unverzüglich abzuladen. Wird die Zeitdauer von 30 Minuten vom Erreichen der Anlage bis zum Entladen überschritten, ist dies zu dokumentieren und die Ursache für die Überschreitung schriftlich zu begründen. Der für den Tierschutz zuständigen Überwachungsbehörde sowie der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde ist diese Dokumentation auf Verlangen vorzulegen.“
Zur Begründung der höchstens 5 anlagenbezogenen Fahrzeugbewegungen durch LKW in der Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr, welche max. 10 mal im Jahr erfolgen dürfen, führte der Beklagte aus, dass sich das nächstgelegene Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet und nur 22 m vom öffentlichen Verkehrsraum entfernt befinde, weshalb die zusätzliche nächtliche Anfahrt von Lebendtiertransportfahrzeugen auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf den Lärmschutz nicht zumutbar sei. In diesem Abstandsbereich sei mit Aufwachreaktionen durch vorbeifahrende LKW zu rechnen. Der Sinn der im oben genannten Genehmigungsbescheid benannten Anlieferungsbeschränkungen sei es, zusätzliche Aufwachreaktionen wenigstens für den Kernbereich von 5 Stunden innerhalb einer anzusetzenden 8-stündigen Nachtzeit sicher auszuschließen, was ein Abwägungsergebnis darstelle, welches dem hohen Gut einer möglichst ungestörten Nachtruhe und den betrieblichen Interessen in einer Gemengelage zwischen reinem Wohngebiet und Industriegebiet gerecht werde. Unter Berücksichtigung des Tierwohls würden in begründeten Ausnahmefällen 5 Fahrzeugbewegungen in der bisher von der von Fahrzeugbewegungen freigehaltenen Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr erlaubt. Eine Ausnahme bedeute eine Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb. Zur Konkretisierung der Ausnahme und zum Schutz der Anwohner im angrenzenden reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO in Anlehnung an Nr. 7.2 TA-Lärm (seltene Ereignisse) dürfe die Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb zehnmal im Jahr nicht überschreiten.
Die Nebenbestimmung zum Tierschutz unter III.6 begründete der Beklagte damit, dass die Nutzung einer Wartehalle für 12 Lebendtiertransportfahrzeuge auch in Bezug auf den Tierschutz zu prüfen gewesen sei. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes aus Anhang III.1.2 S. 1 der Verordnung EG Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung werde mit der Nebenbestimmung Nr. 6.1 eine maximale Zeitdauer vom Erreichen des Schlachthofes bis zum Beginn der Entladung von 30 Minuten festgelegt. Dieser Zeitraum entspreche der Entladezeit eines Lebendviehtransportfahrzeuges und könne entstehen, wenn trotz sorgfältiger Planung durch den Betrieb alle Entladerampen belegt seien. Auch die Lebendviehtransportfahrzeuge, die zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr den Schlachthof erreichen würden, seien sofort nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb zu entladen. Da bei den vom Betrieb beantragten max. 2 Transporten pro Stunde nicht alle Entladerampen genutzt würden, müsse mit dem Entladen sofort begonnen werden. Eine andere Vorgehensweise widerspräche dem Tierschutz. Als Ermächtigungsgrundlage benannte der Beklagte § 16 a TierSchG. Er sei danach befugt, die streitgegenständliche Anordnung zu treffen, da die Gefahr eines Verstoßes gegen die VO (EG) Nr. 1/2005 und VO (EG) Nr. 1099/2009 sowie gegen § 10 Abs. 3 TierschTrV bestehe. Der vorgegebene Zeitrahmen von 30 min stelle dabei ein Entgegenkommen dar. Ansonsten sei bereits mit der Ankunft am Schlachthof, also sofort, mit dem Entladen zu beginnen. 30 Minuten seien nach dem vorliegenden Sachvortrag der Zeitrahmen, den der Schlachthof benötige, um das Entladen zu organisieren. Die vermeidbare Belastung der Tiere durch eine unnötige Verlängerung der Transportzeit sei also zu unterbinden. Hierzu seien auch durch den Burgenlandkreis entsprechende Verfügungen erlassen worden.
Die Klägerin hat am 5. Februar 2019 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
Sie wendet sich gegen die unter Z.I. 10.01 und unter Z.III.4.2.2 enthaltenen Einschränkungen der hiermit genehmigten Fahrzeugbewegungen zur Nachtzeit auf „maximal 10-mal im Jahr“ und „begründete Ausnahmefälle“ sowie gegen die tierschutzrechtliche Nebenbestimmung zu III.6. Hinsichtlich ihres Verständnisses des von ihr im Rahmen der Antragstellung verwendeten Begriffes „Ausnahmefälle“ führte der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass seitens der Klägerin hierunter von vornherein jeder Fall verstanden worden sei, in dem die geplanten Zeitfenster nicht eingehalten werden könnten. Dies könne sich jeweils um wenige Minuten nach 23 Uhr bzw. vor 4 Uhr handeln, komme aber immer wieder vor.
Hinsichtlich der die Nebenbestimmung Z.I, 10.01, Z.III.4.2.2 betreffenden Klage handele es sich um eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass einer geänderten Nebenbestimmung.
Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruches trägt die Klägerin wie folgt vor:
Nebenbestimmungen unter Z. I.10.1 bzw. III.4.2.2 (Fahrzeugbewegungen zur Nachtzeit)
Die unter Z. I.10.1 des Entscheidungstenors enthaltenen Einschränkungen für die Betriebseinheit 10.01 und die auf diese Einschränkungen bezogene Nebenbestimmung unter Z. III.4.2.2 des Genehmigungsbescheides vom 8. Januar 2019 seien rechtswidrig. Sie habe einen Anspruch auf Gestattung von 5 anlagenbezogenen LKW-Fahrzeugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr nach Maßgabe ihres im letzten Schreiben vom 23. November 2018 konkretisierten Genehmigungsantrages.
Diesem Anspruch, der seine rechtliche Grundlage in den §§ 16 Abs. 1, 6 Abs. 1 BImSchG finde, stünden insbesondere keine Belange des Lärmschutzes entgegen. Dessen Beurteilung sei anhand der §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 7.4 TA-Lärm vorzunehmen. Nr. 7.4 TA-Lärm trenne bekanntlich zwischen den Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück als Anlagengeräusche (Abs. 1) und den Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (Abs. 2). Dabei handele es sich um Straßenlärm, der aber nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm der Anlage in gewissem Umfang noch zugerechnet werde. Die Bestimmung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm kollidiere aus verschiedenen Gründen nicht mit der Genehmigung von anlagenbezogenen Fahrzeugbewegungen auf ihrem Betriebsgelände in dem Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr.
a) So seien bereits die unter Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm formulierten Voraussetzungen für das Minimierungsgebot in Bezug auf die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht gegeben.
aa) Bereits die unter Nr. 7.4 Abs. 2, 1. Spiegelstrich TA-Lärm enthaltene Anforderung, dass die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs dem Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, lasse sich im hiesigen Fall nicht nachweisen. Es fehle an einer entsprechenden Informationsgrundlage, anhand derer eine solche Bewertung vorgenommen werden könnte. Denn eine solche Betrachtung bedürfe einer schalltechnischen Untersuchung, für deren Erarbeitung eine entsprechend belastbare Erhebung des maßgeblichen Fahrzeugverkehrs im Umkreis von 500 m zum Betriebsgrundstück zwingend notwendig sei. Eine solche Verkehrserhebung liege aber weder ihr noch der Verkehrsbehörde der Stadt A-Stadt vor. Es stünden deshalb keine Daten zum maßgeblichen Fahrzeugverkehr pro Zeiteinheit für den öffentlichen Bereich zur Verfügung. Der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche könne daher nicht ermittelt oder gar in belastbarer Weise dargestellt und belegt werden.
Die Durchführung einer Verkehrsdatenerhebung in Bezug auf den öffentlichen Fahrzeugverkehr im Umkreis von 500 m zum Betriebsgrundstück sei ihr nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit nicht zuzumuten. Zwar erlege § 52 Abs. 2 S. 1 BImSchG den Eigentümern und Betreibern von Anlagen gewisse Mitwirkungspflichten auf, zu denen auch die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen zählen würden. Die Auskunftspflicht und eine damit einhergehende Erkundigungspflicht erstrecke sich auf Tatsachen, von denen der Verpflichtete aufgrund seiner Stellung als Anlagenbetreiber, Eigentümer oder Besitzer üblicherweise Kenntnis habe sowie auf Tatsachen, für die er die Verantwortung trage. Den Verpflichteten könne jedoch keine allgemeine „Ausforschungspflicht“ auferlegt werden. Die durch allgemeine, nicht anlagenbezogene Fahrzeugbewegungen verursachten Verkehrsgeräusche im öffentlichen Verkehrsraum seien jedoch weder üblicherweise in ihr Wissen gestellt noch falle deren Messung in ihren Kompetenzbereich. Die gleichen Einschränkungen würden auch in Bezug auf die Vorlage von Unterlagen gelten. Die ihr auferlegte Verpflichtung, eine Verkehrsdatenerhebung hinsichtlich der Verkehrsgeräusche durch Fahrzeugbewegungen im öffentlichen Straßenraum vorzunehmen, erweise sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig. Sie habe diese Maßnahme daher zu Recht verweigert. Die fehlende Nachweisbarkeit dieser Voraussetzungen könne daher auch nicht zu ihren Lasten gehen. Auf die zu erwartenden Kosten für die Einholung eines entsprechenden Gutachtens angesprochen, erklärte der Prokurist der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, entsprechende Erkundigungen seien durch die Klägerin nicht angestellt worden. Der Klägerin lägen auch sonst keine Erkenntnisse hierzu vor.
bb) Auch die weitere Anforderung (Nr. 7.4 Abs. 2, 2. Spiegelstrich TA-Lärm), dass keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt sei, liege nicht vor. Dies impliziere, dass der Fahrzeugverkehr im öffentlichen Bereich ausschließlich dem antragstellenden Betrieb zuzuordnen wäre. Das treffe vorliegend nicht zu, da es sich um die öffentliche „Zufahrtsstraße“ zur B 91 handele, die auch zur Nachtzeit von vielen Dritten benutzt werde. Es bestünden danach keine Anhaltspunkte dafür, dass in einem Abstand von 500 m zu ihrem Betriebsgelände eine isolierte Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes allein durch die in dem Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr an- und abfahrenden Tiertransporter stattfinde. Vielmehr sei der von ihrem Betriebsgelände an- und abfließende Verkehr zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig in den allgemeinen Straßenverkehr integriert und von diesem nicht mehr zu unterscheiden. Der Umstand, dass sich die Tiertransporte dabei noch innerhalb des Abstandes von 500 m zu ihrem Betriebsgelände bewegen würden, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich und rechtfertige keine andere Bewertung. Denn der Abstand von 500 m sei nicht als strikte Grenze zu verstehen. Er diene zwar der Konkretisierung, inwieweit im Regelfall noch ein räumlicher Zusammenhang mit der Anlage gegeben sei. Entscheidend für die Zurechnung zur Anlage sei jedoch letztlich nicht der Abstand, sondern die Frage der Vermischung. Solange sich der Zu-und Abgangsverkehr also nicht mehr oder noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr einfüge, sei er dem Betrieb zuzurechnen. Da im vorliegenden Fall bereits mit dem Verlassen bzw. bis zum Verlassen der Zufahrt in ihrem Betriebsgelände eine Vermischung mit dem übrigen Straßenverkehr erfolge, sei der Abstand von 500 m hier nicht maßgeblich.
cc) Schließlich fehle es auch an der weiteren Zurechnungsvoraussetzung der Nr. 7.4 Abs.2, 3. Spiegelstrich TA Lärm, dass die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten würden. So gehe aus der Geräuschimmissionsprognose zum Vorhaben „Errichtung Wartehalle für Lebendtiertransporte, Verlängerung Viehwagenwaschhalle, Änderungen Behälterstandorte“ des Herrn Dipl.-Phys. W. als Sachverständigen der TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG vom 6. Juli 2016 hervor, dass die durch die an- und abfahrenden LKW verursachten Verkehrsgeräuschimmissionen selbst an dem am stärksten belasteten Emissionsort, Wohnhaus …, welches sich in einem reinen Wohngebiet befinde, die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten. Mangels Vorliegens einer Verkehrsdatenerhebung zu den übrigen, nicht anlagenbezogenen Fahrzeugbewegungen dürfe die vorhandene Verkehrsbelastung dabei nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden.
Unabhängig davon führe auch eine geringfügige Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht ohne weiteres dazu, dass die 3. Voraussetzung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm zu bejahen sei. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden gemäß § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV grundsätzlich nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten. Sie würden daher auf den anlagenbezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV brächten ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die dort normativ festgelegten Immissionsgrenzwerte der Berücksichtigung eines prognostizierten anlagenbezogenen Zu- und Abfahrtsverkehrs strikte rechtliche Grenzen setzen würden. Denn die Verweisung auf die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung diene nur als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, sodass auch eine Überschreitung der in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Grenzwerte das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein könne. Danach spreche alles dafür, dass von den in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerten ohnehin auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Einzelvorhaben abgewichen werden könne, soweit nicht der Neubau oder die wesentliche Änderung einer Straße in Rede stehe. Das bedeute, dass auch im Zusammenhang mit einem anlagenbezogenen An- und Abfahrtsverkehr aufgrund der Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm auf die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Fall von Gemengelagen und Vorbelastungen Zwischenwerte nach Nr. 6.7 Abs. 1 S. 1 TA-Lärm als Ausdruck der konkreten Schutzwürdigkeit eines Plangebiets gebildet werden könnten. Hier liege das Grundstück … aufgrund der Nähe zum Gewerbegebiet innerhalb einer solchen Gemengelage. Es sei daher in entsprechender Anwendung der Nr. 6.7 Abs. 1 S. 1 TA-Lärm hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte ein Zwischenwert zu bilden. Gemäß § 2 Abs. 2 16. BImSchV betrage der Immissionsgrenzwert in reinen Wohngebieten bei Nacht 49 dB (A), in Gewerbegebieten hingegen 59 dB (A). Als Zwischenwert wäre daher in erster Annäherung ein Immissionswert von 54 dB (A) anzusetzen. Gemessen an diesem Maßstab unterschreite der Beurteilungspegel des anlagenbezogenen Verkehrs den Immissionsgrenzwert sogar um 5 dB (A).
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Grundstückes R.102 bereits eine erhebliche Vorbelastung gegeben sein dürfte, welche die Zumutbarkeitsschwelle erhöhe. Denn im Umfang der Vorbelastungen könnten Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären. Hier befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Grundstückes R. 102 die Bundesstraße B 91, von der erhebliche Verkehrsgeräuschemmissionen ausgehen dürften. Das Grundstück sei daher diesbezüglich in beträchtlichem Umfang vorgeprägt und somit auch in seiner Schutzbedürftigkeit herabgesetzt. Als entsprechend vermindert würden sich demnach die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes darstellen, sodass den Anwohnern des Grundstücks eine erhöhte Einwirkung von Immissionen zumutbar sei. Auch dieser Umstand müsse Eingang in die Betrachtung finden. Die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm seien demnach insgesamt nicht gegeben. Im Übrigen würde selbst das Vorliegen von ein oder zwei der genannten Voraussetzungen unschädlich sein, da Nr. 7.4.Abs. 2 TA-Lärm das kumulative Bestehen der drei aufgeführten Anforderungen voraussetzen.
b) Selbst wenn man unterstelle, dass alle 3 Voraussetzungen einschlägig seien, so sei jedenfalls die von ihr vorgeschlagene Maßnahme geeignet, das Minimierungsgebot zu erfüllen. Ihr Vorschlag, die liefernden Speditionen und Zuliefererfirmen anzuschreiben und zur Lärmvermeidung anzuhalten, z.B. indem die Geschwindigkeit von 30 km/h im Umkreis von 500 m zum Betriebsgrundstück eingehalten werde, sei eine solche geeignete Maßnahme. Hiervon sei offenbar auch der Beklagte in der Vergangenheit ganz offensichtlich ausgegangen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen nunmehr pauschal mit dem Hinweis abzulehnen, diese seien nicht kontrollfähig, stelle sich angesichts der Tatsache, dass solche Maßnahmen in der Kommentierung ausdrücklich als adäquate Maßnahmen aufgeführt würden, insgesamt als unrechtmäßig dar. Für die Geeignetheit der von ihr vorgeschlagenen Maßnahme streite weiterhin der Umstand, dass bereits die TA-Lärm selbst die Anforderungen an die zu treffenden organisatorischen Maßnahmen eher gering ansetze. So enthalte Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm die Einschränkung, dass Geräusche des An-und Abfahrtsverkehrs „soweit wie möglich gemindert“ werden sollten. Die organisatorischen Maßnahmen müssten daher keinen uneingeschränkten Erfolg versprechen, sondern lediglich zur Lärmminderung beitragen.
Vor diesem Hintergrund sei eine Ablehnung des Genehmigungsantrages unter Hinweis auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht möglich. Dies habe auch der Beklagte in der Vergangenheit stets angenommen. Die Klägerin verweist hierzu auf die Vermerke zu Beratungen vom 4. April 2017 und vom 26. Juli 2018. Der Beklagte könne ihren Antrag nunmehr nicht mit dem Hinweis auf die Ungeeignetheit der von ihr vorgeschlagenen Maßnahme ablehnen, zumal es sich bei der Ablehnung um die Ultima Ratio handele. Der Beklagte habe daher vorrangig das Ergreifen anderer organisatorischer Maßnahmen als milderes Mittel in Betracht ziehen und prüfen müssen.
Nebenbestimmung unter Z. III.6 (Tierschutz)
Die unter Z. III.6 des Genehmigungsbescheides vom 8. Januar 2019 getroffene Nebenbestimmung sei rechtswidrig. Der Genehmigungsgegenstand, insbesondere die Errichtung einer Wartehalle, begründe keinen Verstoß gegen die VO (EG) 1099/2009 oder die deutsche „Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der VO (EG) 1099/2009“ (Tierschutzschlachtverordnung – TierSchlV). Ebenso wenig sei ein solcher im Hinblick auf die VO (EG) 1/2005 sowie die deutsche „Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der VO (EG) 1/2005“ (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) gegeben.
a) Es liege entgegen der Annahme des Beklagten kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Anhang III, Nr. 1.2 S. 1 VO EG 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung vor. Schon dem Wortlaut nach lasse sich den genannten Vorschriften keine feste zeitliche Vorgabe dahingehend entnehmen, was es bedeute, die Tiere nach dem Eintreffen am Schlachthof „so schnell wie möglich“ abzuladen. Sicher sei jedenfalls, dass „so schnell wie möglich“ nicht gleichbedeutend mit „ohne ungerechtfertigte Verzögerung“ sei. Denn letzteres beziehe sich auf den Zeitraum zwischen dem Abladevorgang und der Schlachtung, während sich „so schnell wie möglich“ auf den Zeitraum zwischen dem Eintreffen am Schlachthof und dem Abladevorgang beziehe. Eine konkrete, für alle Anwendungsfälle geltende zeitliche Vorgabe lasse sich daraus schon unter Beachtung europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Bestimmtheitsanforderungen nicht ableiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff müsse vielmehr für den Einzelfall konkretisiert werden. Ansonsten würde hier die Exekutive mit ihrer „Auslegung“ der Rechtsvorschrift als „Ersatznormgeber“ tätig. Aus der Tierschutzschlachtverordnung ergebe sich nichts anderes. Lediglich aus § 3 Abs. 1 Tierschutzschlachtverordnung ergebe sich ein sehr allgemein gehaltenes Gebot, die Tiere so zu betreuen, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht würden. Eine starre zeitliche Grenze sei danach in Ansehung der europarechtlichen und deutschen Rechtsvorgaben verwaltungsseitig gänzlich frei und ohne rechtliche Grundlage gesetzt.
Sofern der Beklagte in S. 1 der angegriffenen Nebenbestimmungen festlege, dass das Abladen der Schweine nach Ankunft der Fahrzeuge am Schlachthof „unverzüglich“ erfolgen solle, habe er lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff durch eine andere, ebenso unpräzise Formulierung ersetzt, ohne die Rechtsvorschrift für den Einzelfall zu konkretisieren. Dies stelle eine unzulässige Regelungstechnik dar. Denn der Adressat werde hinsichtlich des genauen Gehalts der getroffenen Anordnung im Unklaren darüber gelassen, was genau er nun tun dürfe bzw. was er zu unterlassen habe.
In S. 2 der angegriffenen Nebenbestimmung werde sodann eine zeitliche Höchstgrenze von 30 Minuten zum Entladen der Tiere nach Erreichen der Anlage bestimmt, ohne allerdings die Überschreitung als unzulässig zu bezeichnen. Vielmehr werde daran lediglich eine Dokumentationspflicht geknüpft. Auch wenn man mit einer Überschreitung der 30 Minuten-Vorgabe nicht das Verdikt einer tierschutzrechtlichen Unzulässigkeit verknüpfe, lasse sich diese maximale Zeitvorgabe den europarechtlichen und nationalen tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht entnehmen. Zudem erweise sich die vermeintliche Konkretisierung der europarechtlichen Vorgaben durch den Beklagten als beliebig bzw. zufallsbasiert gewählt. Denn die Annahme des Beklagten, dass die gesetzte Vorgabe der Entladezeit eines Tiertransportes entspräche und entstehen könne, wenn trotz sorgfältiger Planung durch den Betrieb alle Entladerampen belegt seien, sei durch den Beklagten weder präzisiert noch belegt. Der Beklagte lasse zudem völlig unberücksichtigt, dass sie aufgrund der hohen Schlachtkapazität ihres Betriebes mehrere Tiertransporte parallel zu koordinieren und in die Organisation des Abladevorgang mit einzubeziehen habe. Hierbei könnte es durchaus häufig vorkommen, dass Verzögerungen und Störungen des geplanten Betriebsablaufes aufgrund unvorhergesehener Geschehnisse eintreten würden, die aus der Sphäre der Lieferanten stammen oder auf äußere Einflüsse wie Verkehrsereignisse beim Transport zurückzuführen seien und daher weder in ihren Verantwortungsbereich fielen noch von ihr zu vertreten seien. Diese Aspekte würden in der pauschalen Betrachtung des Beklagten jedoch in keiner Weise Eingang finden. Weiterhin werde nicht deutlich, was genau der Beklagte als Ankunft definiere. So führe er in der Nebenbestimmung zum einen die „Ankunft auf dem Betriebsgelände“ und direkt darauf folgend das „Erreichen der Anlage“ an, während in der Begründung das „Erreichen des Schlachthofes“ genannt werde. Der Anfangszeitpunkt für die Betrachtung des Entladevorgangs bzw. der Beginn der zeitlichen Vorgabe für die Entladung sei anhand dieser undifferenzierten und voneinander abweichenden Formulierungen nicht exakt bestimmbar. Dies berge eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten auf ihrem Betriebsgelände 2 Stellen existieren und passiert würden, welche aus ihrer Sicht die „Zeitmessung“ in Gang setzen könnten. Denn die Tiertransporte würden zunächst eine Toranlage durchfahren, durch die das Betriebsgelände erreicht werde. Hier übergebe der Fahrer seine Papiere dem Wachtposten, der diese beim Pförtner an Tor 2 einreiche. Dort werde gleichzeitig die Systemzeit erfasst, welche mit dem Einfahren auf das Betriebsgelände gleichzusetzen sei. Im Anschluss daran würden sich die Fahrer beim zuständigen Hallentierarzt melden, nachdem sie ihr Fahrzeug im Wartebereich auf dem Viehhof abgestellt hätten. Der Hallentierarzt oder vertretungsweise ein amtlicher Fachassistent würden die Meldezeit auf einer für die Veterinärbehörde geführten Liste notieren. Entsprechend der dargestellten Abläufe könne aus ihrer Sicht sowohl das Durchfahren des Tores zum Betriebsgelände als auch die Meldung beim Hallentierarzt den maßgeblichen Anfangszeitpunkt für die Vorgabe einer Entladezeit von 30 Minuten bilden.
Schließlich entbehre die Behauptung des Beklagten, in dem „Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung“, Stand Dezember 2018, 3. Änderungsversion, sei eine maximale Entladezeit von 30 Minuten verbindlich geregelt, jeglicher Grundlage. Es handele sich hierbei lediglich um Vollzugshinweise zur VO (EG) Nr. 1099/2009. Überdies sei dem Handbuch eine strikte zeitliche Vorgabe von 30 Minuten zur Entladung der Tiere nicht zu entnehmen. Eine zeitliche Vorgabe finde sich lediglich in den Erläuterungen zu dieser Arbeitsanweisung, in denen sie aber explizit als „Soll-Vorgabe“ ausgewiesen werde. Zudem werde ihre seitens des Beklagten behauptete strikte Geltung sogleich noch einmal durch den Klammerzusatz konterkariert, indem sich eine Zeitangabe von 60 Minuten finde. Die Relevanz und Tragweite dieser in einer Fußnote zu einer Checkliste aufgeführten zeitlichen Bestimmung sei daher als äußerst gering einzustufen und entfalte keinesfalls die Verbindlichkeit, die der Beklagte zu suggerieren versuche.
Es liege im Übrigen auch kein Verstoß gegen die VO (EG) 1/2005 sowie die deutsche Tierschutztransportverordnung vor. Richtig sei, dass nach Anhang 1 der VO (EG) 1/2005, Kap. 5, Nr. 1.1.2 ein Transport unter anderem von Hausschweinen im Regelfall die Beförderungsdauer von 8 Stunden nicht überschreiten dürfe. Allerdings könne nach Nr. 1.1.3 dieses Kapitels die unter Nr. 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen des Kap. 6 erfüllt seien. Dort fänden sich zusätzliche Bedingungen für „lange Beförderungen“ unter anderem von Hausschweinen. Diese seien zulässig, wenn die Transportmittel in bestimmter Art und Weise technisch ausgestattet sowie wenn weitere Voraussetzungen erfüllt seien. Dafür gebe es einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel für lange Beförderungen gemäß Art. 18 Abs. 2 VO (EG) 1/2005. Die Transportmittel, mit denen die Schweine zu ihrem Schlachthof in A-Stadt befördert würden, würden diese Voraussetzungen erfüllen und hätten entsprechende Zulassungsnachweise. Als „Beförderung“ in diesem Sinne sei der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen definiert (vergleiche Art. 2 lit. j VO (EG) 1/2005 ). Auch ein Aufenthalt auf dem Schlachthofgelände unterfalle damit noch dem Transport, der nach allem bei entsprechender Ausstattung der Fahrzeuge sehr wohl die Gesamtdauer von 8 Stunden überschreiten dürfe.
Nichts anderes ergebe sich aus § 10 der Tierschutztransportverordnung. Generell werde hierin die Beförderungsdauer ebenfalls auf 8 Stunden begrenzt. Nach § 10 Abs. 2 Tierschutztransportverordnung gelte dies allerdings nicht, soweit die Nutztiere in Transportmitteln befördert würden, die die Anforderungen der VO (EG) 1/2005 erfüllen würden und entsprechend zugelassen seien, soweit beim Transport die Vorgaben nach Art. 5 Abs. 4 und Anhang 1 VO (EG) 1/2005 eingehalten würden und soweit der Transportunternehmer über eine Zulassung nach Art. 11 Abs. 3 VO (EG) 1/2005 verfüge. Beides sei hier der Fall. Soweit nach § 10 Abs. 3 Tierschutztransportverordnung eine unverzügliche Abladung der Tiere vorgeschrieben sei, gelte dies nur für die Transporte, die nicht -wie hier- die Voraussetzungen zur Überschreitung der Transportdauer von 8 Stunden erfüllen würden.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten unter Aufhebung der in I.1 des Entscheidungstenors des Genehmigungsbescheides vom 8. Januar 2019 enthaltenen Einschränkungen („ max. 10 mal im Jahr“, „begründete Ausnahmefälle“) für die BE 10.01 (Anlieferung …) und unter der auf diese Einschränkungen bezogenen Aufhebung der Nebenbestimmung III.4.2.2 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, 5 anlagenbezogene LKW-Fahrzeugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr, jedoch nicht mehr als 2 pro Stunde in diesem Zeitraum zu gestatten sowie
2. die Nebenbestimmung zur III. 6 des ihr erteilten Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 8. Januar 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um das Thema „Lärmschutz“ gehe. Würde nämlich die Nebenbestimmung betreffend die Änderung des Nachtanlieferungsverbots aufgehoben, so sei die Klägerin dennoch nicht in der Lage, in dem von ihr begehrten Umfang zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr Anlieferungen von Schlachttieren entgegenzunehmen. Denn dann bleibe es bei der Nebenbestimmung Nr. 5.2.12 des Genehmigungsbescheides vom 27. Mai 2008, d. h. mit der Anfechtungsklage könne die Klägerin ihr Rechtsschutzziel überhaupt nicht erreichen. Für eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Erteilung einer Änderungsgenehmigung ohne die „Nebenregelung“ zum Lärmschutz dürfte das Rechtsschutzbedürfnis aber auch fehlen, da von der bestandskräftigen Nebenbestimmung Nr. 5.2.12 des Bescheides vom 27. Mai 2008 Tatbestandswirkung ausgehe, die alle Beteiligten an ihre Existenz und ihren Inhalt binde. Eine Verpflichtungsklage könne danach nur dann zulässig sein, wenn die Klägerin zugleich bei ihm beantragen würde, die Nebenbestimmung Nr. 5.2.12 des Genehmigungsbescheides vom 27. Mai 2008 nach § 49 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA aufzuheben und er diesem Ersuchen nachkommen würde. Davon könne aber überhaupt keine Rede sein, da er das jetzt begehrte Vorgehen der Klägerin nicht für genehmigungsfähig halte. Die Klägerin habe daher nur die Wahl, die Nebenbestimmung zum Lärmschutz so zu akzeptieren, wie sie sei, oder auf Anlieferungen zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr gänzlich zu verzichten.
Die Klage könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Nebenbestimmungen unter Z. I.1 bzw. III.4.2.2
Die Klägerin habe mit ihrem am 23. November 2018 konkretisierten Genehmigungsantrag die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für 5 anlagenbezogene LKW-Fahrzeugbewegungen zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr in Ausnahmefällen beantragt. Soweit die Klägerin nunmehr vorbringe, diesen Anspruch ohne Beschränkung für alle Nächte zu besitzen, könne er dem nicht folgen. Denn beantragt worden sei lediglich der Ausnahmefall. Eine Präzisierung, in welchem Umfang mit Ausnahmen zu rechnen sei, sei in den Antragsunterlagen nicht erfolgt. Daher habe er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung aller Belange die beanspruchbaren Nächte auf max. 10 begrenzt. Dabei habe er auf die TA Lärm als heranzuziehende Beurteilungsgrundlage Bezug genommen und auf die Regelung der seltenen Ereignisse gemäß Nr. 7.2 TA Lärm zurückgegriffen. Hieran halte er fest. Insbesondere seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die hier streitgegenständlichen Einschränkungen gegeben. Die Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze von Lärm richte sich primär nach den von der Anlage ausgehenden Geräuschen (vgl. TA Lärm Nr. 3.1). Seien Fahrzeuggeräusche zu gewärtigen, die bei der Ein- und Ausfahrt auf das Betriebsgelände entstünden und im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stünden, dann seien diese Geräusche der Anlage zuzurechnen, bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und auch zu beurteilen (vergleiche TA Lärm Nr. 7.4 Abs. 1). Die in Rede stehenden Tiertransporte erfüllten diese Anforderung. Da diese Transporte über öffentliche Verkehrsflächen zur Anlage hin erfolgten, sei auch Abs. 2 der TA Lärm Nr. 7.4 zu beachten. Die Prüfung der Regelung habe ergeben, dass die unter Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm aufgeführten 3 Kriterien gleichzeitig zutreffen würden und damit organisatorische Maßnahmen in den Fokus zu nehmen gewesen seien.
Soweit die Klägerin zu Nr. 7.4 Abs. 2, 1. Spiegelstrich TA Lärm erkläre, die behördlich nachgeforderte schalltechnische Untersuchung zu den Fahrzeuggeräuschen im öffentlichen Verkehrsraum unter Einbeziehung des anlagenbezogenen und des übrigen Fahrzeugaufkommens zu Recht verweigert zu haben, sei schwer vorstellbar, dass eine Verkehrsbehörde keine Aussagen zum Verkehr auf den in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Verkehrswegen treffen könne. In Ermangelung weiterer Angaben, welche eine Bringschuld der Klägerin darstellen würden, sei hier nach dem vorhandenen Kenntnisstand zu entscheiden gewesen, d. h. es seien die Ergebnisse der Geräuschimmissionsprognose der TÜV Nord Umweltschutz GmbH vom 30. März 2016 heranzuziehen gewesen. Der TÜV sei zu dem Schluss gekommen, dass die Erforderlichkeit organisatorischer Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräuschimmissionen nicht ausgeschlossen werden könne. Wegen der Verweigerung der Klägerin zu weiteren Angaben sei eine tiefergehende behördliche Prüfung insoweit nicht möglich gewesen.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Nr. 7.4.Abs. 2, 2. Spiegelstrich TA Lärm behaupte, dass eine Vermischung des anlagenbezogenen Verkehrs mit dem übrigen Verkehr vorläge, stehe dies im Gegensatz zur Feststellung in der TÜV-Prognose auf Seite 25, wo ausgeführt werde, dass dies gerade nicht der Fall sei. Auch insoweit habe es zur abschließenden Klärung der nachgeforderten schalltechnischen Untersuchung bedurft.
Soweit sich die Klägerin hinsichtlich Nr. 7.4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich TA Lärm auf den Standpunkt stelle, bei der Grenzwertbetrachtung die vorhandene Verkehrsbelastung nicht in Betracht ziehen zu müssen, eine gegebenenfalls geringfügige Grenzwertüberschreitung vernachlässigen zu können und darüber hinaus Gemengelageaspekte ins Gespräch bringe, sei festzustellen, dass die grundlegenden Diskussionen hierzu bereits im Genehmigungsverfahren für die am 27. Mai 2008 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfolgt seien. An den örtlichen Gegebenheiten habe sich bis heute nichts geändert. In Bezug auf die Belastung durch anlagenbezogene Geräusche auf öffentlichen Verkehrswegen seien in die damalige Betrachtung die für reine und allgemeine Wohngebiete einheitlichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als ein Entscheidungskriterium eingestellt worden, um ein ausreichendes Schutzniveau für die angrenzende schutzbedürftige Nachbarschaft zu gewährleisten. Zwar könnten gemäß der Kommentierung zur TA Lärm in Gemengelagen prinzipiell Zwischenwerte zwischen den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zur Anwendung kommen. Zur Prüfung sei aber der Beurteilungspegel der Geräusche des insgesamt einwirkenden, vorhandenen öffentlichen Verkehrs und des anlagenbedingten An-und Abfahrtverkehrs nach § 3 der 16. BImSchV rechnerisch zu ermitteln. Eine solche Berechnung sei trotz Nachforderungen seitens der Klägerin bis heute nicht vorgelegt worden. Damit fehle es schon an der Prüfungsgrundlage für die etwaige Festlegung von Zwischenwerten. Ebenso könne mangels Unterlagen nicht konkret nachgeprüft werden, in welchem Maß mit Grenzwertüberschreitungen durch den Gesamtverkehr zu rechnen sei.
Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Erfüllung des Minimierungsgebotes durch organisatorische Maßnahmen darauf hinweise, dass ein Anhalten der Lieferfirmen zu lärmarmem Verhalten ausreiche, um die Nachbarschaft vor übermäßigem Lärm zu schützen, sei er nach wie vor der Auffassung, dass es in der vorliegenden Situation ohne gutachterliche Aussagen zur Gesamtbelastung durch Geräusche auf öffentlichen Verkehrswegen ermessensrichtig sei, eine hohe Gewichtung auf die Vermeidung einer Verschlechterung der Lebensverhältnisse zu legen und die zusätzliche Belastung durch Lebendtiertransporte auf ein erträgliches Maß zu beschränken. Bei der Beschränkung der Anzahl der zusätzlichen Tiertransporte auf max. 10 pro Jahr sei Bezug auf die einzige sich anbietende Ausnahmeregelung genommen worden, nämlich auf die Bestimmungen für seltene Ereignisse gemäß Nr. 7.2 TA Lärm. Die Festlegung von max. 10 Mal pro Kalenderjahr sei daher nicht willkürlich erfolgt, sondern für die Bestimmtheit der beantragten Ausnahme erforderlich gewesen.
Nebenbestimmung III.6 (Tierschutz)
Auch insoweit sei den Ausführungen der Klägerin nicht zu folgen. Insbesondere gehe die Klägerin in der Annahme fehl, dass mit der Genehmigung des Baus der Wartehalle für Lebendtiertransporter auch deren Nutzung genehmigt worden sei. Das Tierschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen würden keine Genehmigung von Schlachtanlagen vorsehen. Vielmehr müsse sich der Betreiber eines Schlachthofes wie jeder Tierhalter an die geltende Rechtslage halten. Abzustellen sei insoweit auf die Anforderungen der VO (EG) Nr. 1/2005. Danach müssten alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen. Die von der Klägerin geplante Nutzung der Wartehalle für Lebendtiertransporter plane bereits ein, dass Transporte nicht so kurz wie möglich gehalten, sondern durch fehlende Möglichkeiten zur Entladung und Unterbringung der Tiere am Schlachthof verlängert würden. Dies entspreche nicht Art. 3a VO (EG) Nr. 1/2005. Weiterhin müsse auch der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen erfolgen, Art. 3f VO EG Nr. 1/2005. Hier treffe das Gleiche zu.
Die Klägerin habe mit ihrer Ergänzung zum Antrag vom 23. August 2016 unter Punkt 4 eine wesentliche Änderung zur Lebendtieranlieferung beantragt. Die Lebendviehtransportfahrzeuge wären dann zwischen 23:00 Uhr und 4:00 Uhr nicht abzuladen, wenn dort kein Personal zum Entladen vorhanden sein sollte. Die Fahrzeuge bis zu 5 Stunden nicht zu entladen, widerspräche den Tierschutzvorgaben, da Tiertransporte nach Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 ohne Verzögerungen durchgeführt werden müssten. Die VO (EG) Nr. 1099/2009 schreibe vor, dass die Tiere nach dem Eintreffen am Schlachthof so schnell wie möglich abgeladen werden müssten. Die angefochtene Nebenbestimmung sei geeignet, diese rechtlichen Forderungen umzusetzen. Da die Klägerin derzeit entgegen früherer Antragsunterlagen kein unverzügliches Abladen der Schlachttiere nach Erreichen des Schlachthofes sicherstelle, sei die Nebenbestimmung auch erforderlich. Inhaltlich gebe die Nebenbestimmung unter Z. III.6 nur die grundlegenden Gesichtspunkte aus dem Genehmigungsantrag vom 27. Februar 2007 wieder. In der Ergänzung vom 22. Juli 2007 zum Genehmigungsantrag vom 27. Februar 2007 sei von der Klägerin für die Anlieferung geplant gewesen, diese so zu koordinieren, dass die Belieferung kontinuierlich und just in time erfolge. Weiterhin sei angegeben worden, dass das vollständige Abladen eines Viehtransporters in der Regel 20-30 Minuten dauere. Für den Fall, dass der Spediteur nicht zur vereinbarten Zeit liefere, sollten 3 Rampen zusätzlich zu den für die geplanten Schlachtzahlen notwendigen genutzt werden. Damit sollte in jedem Fall ein sofortiges Entladen sichergestellt werden. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Beklagten hierzu ergänzend aus, soweit die Klägerin Schwierigkeiten mit der Einhaltung der geforderten Entladezeiten geltend mache, resultierten diese nicht aus der Organisation des Abladevorgangs an sich, sondern aus dem Umstand, dass die hinter den Entladerampen befindliche Entladehalle nicht groß genug sein, um bei sofortiger Entladung alle Schweine aufzunehmen. Das ließe sich angesichts der gegebenen Situation vor Ort auch nicht ändern, liege jedoch im Verantwortungsbereich der Klägerin.
Die von der Klägerin vorgebrachte Auffassung, dass Tiere bei entsprechender Ausstattung der Transportfahrzeuge länger als 8 Stunden auf dem Fahrzeug verbleiben könnten, widerspräche Art. 3 der VO (EG) 1/2005, der fordere, dass Tiertransporte ohne Verzögerung durchgeführt werden müssten. Würde der Auffassung der Klägerin gefolgt, könnten die Schweine bis zur maximalen Transportdauer von 24 Stunden auf dem LKW verbleiben.
Mit § 10 Abs. 1 Tierschutztransportverordnung habe der Verordnungsgeber von der Ermächtigung der VO (EG) 1/2005 Anhang 1 Anl. 5, Punkt 1.9 Gebrauch gemacht und die nicht verlängerbare Beförderungshöchstdauer von 8 Stunden für den innerstaatlichen Transport von Schlachttieren festgelegt. Dies gelte nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten werde. Fehlende Möglichkeiten zur Entladung und Unterbringung der Tiere am Schlachthof seien jedoch keine unvorhersehbaren Umstände.
Der Auffassung der Klägerin, dass die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unverzüglich“ auf eine maximale Zeitdauer vom Erreichen des Schlachthofes bis zum Beginn der Entladung von 30 Minuten rechtswidrig sei, werde widersprochen. Für die Bemessung des Zeitraums von der Ankunft auf dem Betriebsgelände/Erreichen der Anlage (nach nationaler Transportverordnung „Ankunft im Schlachtbetrieb“, § 10 Abs. 3) sei für den Fall, dass trotz der oben genannten Bemühungen der Klägerin keine Entladerampen zur Verfügung stehen, die Zeit für die Entladung eines Transportfahrzeuges, die sich nach Angaben der Klägerin in der Regel auf 20-30 Minuten belaufen würden, zugrunde gelegt worden. Dies diene der Umsetzung der Forderung, dass der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen erfolgen müsse, Art. 3f VO (EG) Nr. 1/2005, wobei der Transport erst mit dem Abladen des letzten Tieres ende. Diese Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unverzüglich“ sei dabei keine alleinige Auffassung der Behörden in Sachsen-Anhalt. Auch das Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung, Stand Juli 2018, gebe in Anlage B. 3 „Checkliste zur Kontrolle der Standardarbeitsanweisungen“ die Sollvorgabe, dass eine Entladung der Tiere innerhalb von 30 Minuten, max. 60 Minuten nach Ankunft erfolgen solle. Somit handele es sich bei der Forderung einer maximalen Zeitdauer vom Erreichen des Schlachthofes bis zum Beginn der Entladung von 30 Minuten um Vorgaben, die der guten fachlichen Praxis bei der tierschutzgerechten Schlachtung von Schweinen entsprächen und bundesweit durch die Arbeitsgemeinschaft Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossen worden seien. Diese Forderung werde mit der Aufnahme in das Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung zur Grundlage des Verwaltungshandelns der Überwachungsbehörden. Die Aufnahme der Nebenbestimmung, die Überschreitung dieser Zeit zu dokumentieren, gebe der Überwachungsbehörde die Möglichkeit, bei der Bewertung des tierschutzgerechten Handels der Klägerin Ermessen auszuüben, ohne jede Überschreitung als Verstoß ahnden zu müssen. Die fragliche Nebenbestimmung sei danach zwingend für die Erteilung der Genehmigung erforderlich gewesen. Ohne diese Nebenbestimmung zum Tierschutz wäre die Genehmigung an § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gescheitert. Jedenfalls sei das so, wenn man die Wünsche der Klägerin einfach umgesetzt hätte.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.
Sie ist, bezogen auf den Antrag zu 1) als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO und bezogen auf den Antrag zu 2) als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Kammer geht dabei unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungsinhaltes des angegriffenen Bescheides davon aus, dass es sich insbesondere auch bei den hier streitgegenständlichen Bestimmungen zur Nachtanlieferung um eine Nebenbestimmung handelt, obgleich sie sich unter anderem im „Hauptregelungsteil“ des Änderungsbescheides vom 8. Januar 2019 befindet. Denn den Beteiligten ging es insoweit ersichtlich um die Änderung der im Bescheid vom 27. Mai 2008 (Z.III.5.2.12) enthaltenen Nebenbestimmung zur Begrenzung der Nachtanlieferungszeiten.
Soweit sich die Klägerin mit dem Antrag zu 1) gegen die im angegriffenen Bescheid erfolgten Einschränkungen der zugelassenen Nachtanlieferungen auf maximal 10 Mal im Jahr und den Zusatz „begründete Ausnahmefälle“ wendet und einen anderen Inhalt der Nebenbestimmung verlangt, macht die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise im Wege der Verpflichtungsklage geltend. Ihr ist insbesondere nicht die Möglichkeit eröffnet, im Wege der isolierten Anfechtungsklage gegen die angegriffenen Bestandteile der Nebenbestimmung vorzugehen. Bei der hier streitgegenständlichen Regelung handelt es sich um eine Änderung der unter Nr. 5.2.12 des Genehmigungsbescheides vom 27. Mai 2008 getroffenen Nebenbestimmung. Die hier streitgegenständlichen Maßgaben, unter denen die begehrte Änderung der Nebenbestimmung vorgenommen wurde, stellen dabei eine Inhaltsbestimmung zu dieser Regelung dar. Inhaltsbestimmungen sind Regelungen, die den Inhalt der Hauptbestimmung (Genehmigung) näher konkretisieren und kennzeichnen. Alle Feststellungen, die der Konkretisierung der Genehmigung dienen, indem sie die genehmigte Anlage und die genaue Ausgestaltung und Beschaffenheit des Betriebes näher bestimmen, sind unabhängig von ihrer Formulierung als Inhaltsbestimmungen zu qualifizieren. Der Begriff der Inhaltsbestimmung ist damit auf die Festlegung des Genehmigungsgegenstandes begrenzt; alle darüberhinausgehenden Regelungen der Genehmigung stellen keine Inhaltsbestimmung dar (Mann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 3, Stand September 2021, § 12 Rn. 55). Bei der hier streitgegenständlichen Regelung über die Zulässigkeit von Fahrzeugbewegungen zur Nachtzeit handelt es sich in ihrer Gesamtheit zwar um eine Nebenbestimmung zu dem Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2008 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 8. Januar 2019. Das Begehren der Klägerin ist jedoch bei verständiger Würdigung nicht auf die (gegebenenfalls teilweise) Aufhebung dieser Regelung gerichtet, sondern auf eine geänderte Nebenbestimmung. Die Nebenbestimmung an sich ist nämlich nicht dergestalt teilbar, dass die hierin erfolgte – die Klägerin begünstigende – Regelung, wonach in der Zeit von 23:00 Uhr bis 4:00 Uhr höchstens 5 anlagenbezogene Fahrzeugbewegungen durch LKW erfolgen dürfen, ohne die in dieser Regelung betroffenen Maßgaben, wonach dies nur in begründeten Ausnahmefällen und höchstens 10 Mal im Jahr erfolgen darf, Bestand haben könnte. Die Begrenzung der Anzahl der in der Nachtzeit zugelassenen Fahrzeugbewegungen kennzeichnet vielmehr den Inhalt der Hauptbestimmung, die ohne diesen Zusatz offensichtlich nicht getroffen worden wäre. Geht es der Klägerin mithin um die entlastende Änderung einer Nebenbestimmung, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl. auch Feldhaus – Czajka, BImSchR, Stand 11/2021, § 12 BImSchG, Rn. 116 ff.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2) gegen die unter Ziff. III. 6 getroffene tierschutzrechtliche Anordnung wendet, ist hingegen die Anfechtungsklage die zulässige Klageart.
Die Klägerin hat ihren Antrag zu 1) in der mündlichen Verhandlung dabei zulässigerweise dahingehend konkretisiert, dass sie die Zulassung von bis zu 5 Fahrzeugbewegungen pro Nacht, höchstens aber 2 pro Stunde in der Zeit von 23.00 Uhr bis 4.00 Uhr (ohne weitere Einschränkungen) begehrt. Die ihrem Antrag in der Fassung vom 23. November 2018 enthaltene Formulierung „in Ausnahmefällen“ sei von vornherein von ihr so verstanden worden, dass die geplanten Zeitfenster nicht eingehalten werden könnten, sei also keinesfalls auf eine zahlenmäßige Begrenzung ausgerichtet gewesen. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahmen und Gesprächsvermerke davon aus, dass im Hinblick auf das zur Entscheidung gestellte Begehren auch das insoweit erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde, d.h. insbesondere auch insoweit, als der Klageantrag nicht auf die Zulassung von Fahrzeugbewegungen „in Ausnahmefällen“ begrenzt ist (zur Erforderlichkeit eines Antrages bei der Verwaltungsbehörde als Zulässigkeitsvoraussetzung bei Verpflichtungsklagen vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007, 6 C 42/06, juris Rn. 22).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann keine Änderung der Nebenbestimmung Ziff. I.1., III.4.2.2 dahingehend beanspruchen, dass ihr fünf anlagenbezogene LKW-Fahrzeugbewegungen, höchstens jedoch 2 pro Stunde, in der Zeit zwischen 23 Uhr und 4 Uhr ohne die in der angegriffenen Nebenbestimmung hierzu enthaltenen Beschränkungen auf „begründete Ausnahmefälle“ und „maximal 10 mal im Jahr“ gestattet werden. Die insoweit angegriffene Nebenbestimmung verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu unter II.1.). Ohne Erfolg begehrt die Klägerin darüber hinaus die Aufhebung der unter Z.III.6 des Bescheides vom 8. Januar 2019 enthaltenen tierschutzrechtlichen Nebenbestimmung. Die genannte Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. (dazu unter II.2.).
II.1. Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Nebenbestimmung, weil insoweit kein bescheidungsfähiger Antrag vorliegt. Sie ist danach durch die angegriffene Nebenbestimmung jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt, weil der Beklagte mit der angegriffenen Nebenbestimmung schon über das hinausgeht, was die Klägerin verlangen könnte.
Die Änderungsgenehmigung nach § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BImSchG – in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl I S. 1274) einschließlich der hierzu erlassenen Nebenbestimmungen ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Es ist danach Sache der Klägerin festzulegen, was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll, d.h. wozu konkret die Genehmigung bzw. welche Änderung einer Nebenbestimmung zur Genehmigung begehrt wird. Dies muss sich aus dem Antrag hinreichend bestimmt ergeben (vgl. zum Baurecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 – OVG 10 N 34.19 – juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Januar 2019 – OVG 10 N 74.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. Oktober 2012 – OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Neben der hinreichend konkreten Bestimmung der begehrten Regelung können weitere Angaben erforderlich sein, um die rechtliche Beurteilung des Vorhabens zu ermöglichen. Dies hat zur Folge, dass ein Antrag insbesondere dann nicht bescheidungsfähig ist, wenn die vorgelegten Unterlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 6 m.w.N.). In diesem Fall fehlen bereits die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Genehmigung. So liegt es hier.
Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG die Änderung der Nebenbestimmung i.S.d. § 12 Abs. 1 BImSchG. Danach kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlaubt es dem Beklagten danach auch, die Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG für die streitgegenständliche Anlage mit Auflagen zu verbinden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter für die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind, darunter auch Geräusche (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG). Was zumutbar ist, richtet sich u.a. nach der durch die bebauungsrechtliche Prägung und tatsächliche oder planerische Vorbelastungen bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – BVerwG 7 C 25.91 – BVerwGE 90, 163 [165 f.], Rn. 11 in juris; Hessischer VGH, Urteil vom 01. April 2014 – 9 A 2030/12 – juris, Rn. 51 m.w.N.). Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind (Hessischer VGH, Urteil vom 01. April 2014, a.a.O.). Der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in der TA Lärm mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren jedenfalls insoweit abschließend konkretisiert, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – BVerwG 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209 [211]). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei einer auf Genehmigungserteilung gerichteten Verpflichtungsklage ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Gemessen daran kommt ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Nebenbestimmung nicht in Betracht, da anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden kann, ob die von LKW-Fahrzeugbewegungen in der Zeit zwischen 23 Uhr und 4 Uhr ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen werden.
Streitgegenständlich ist dabei vorliegend allein die Geräuscheinwirkung des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen. Die Kammer lässt vor diesem Hintergrund offen, ob die Anforderungen an die Erteilung der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung im Hinblick auf die darüber hinaus nach § 5 BImSchG zu prüfenden Parameter, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 3.2.1. der TA Lärm (Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht im Regelfall)), eingehalten sind, zumal dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Straßen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsprüfung ist Nr. 7.4 der TA Lärm. Nach dieser Regelung sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c) bis f) durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
– sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
– keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
– die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – RLS-90, bekannt gemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl) vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79.
Derzeit fehlt es an einer gesicherten Tatsachenbasis, um einschätzen zu können, ob die Berücksichtigung von Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Straßen im Sinne der Nr. 7.4 der TA Lärm erforderlich ist.
In der schalltechnischen Untersuchung vom 30. März 2016 wird davon ausgegangen, dass zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) max. 10 Tiertransporte (20 LKW-Bewegungen) erfolgen. Danach wird von 2,5 LKW-Bewegungen pro Nachtstunde ausgegangen. Ausgehend hiervon wird ein den LKW-Fahrten zuzuordnender Immissionspegel L m, E, N von 48,3 dB (A) angenommen. Die höchsten Geräuschimmissionen durch die an- und abfahrenden LKW seien am Wohnhaus Röntgenweg 102 zu erwarten. Die südliche Fassade des Wohnhauses sei ca. 22 m von der Fahrbahnachse entfernt. Der maßgebliche Beurteilungspegel am genannten Wohnhaus sei für die Nachtzeit mit 49 dB (A) anzunehmen. Das Wohnhaus R.102 befinde sich in einem reinen Wohngebiet. Für Immissionsorte in reinen Wohngebieten sei in der 16. BImSchV ein Immissionsgrenzwert (IGW) von 49 dB (A) für die Nacht festgelegt. Die berechneten Beurteilungspegel der Verkehrsgeräuschimmissionen der an- und abfahrenden LKW würden die Immissionsgrenzwerte nicht um 5 dB unterschreiten. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Kriterien a) [Erhöhung des Pegels um mindestens 3 dB (A)] und c) [erstmalige oder weitergehende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ] gleichzeitig erfüllt seien. Eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr [im Sinne der Nr. 7.4 der TA Lärm, Abs. 2, 2. Spiegelstrich] liege nicht vor. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass geprüft werden müsse, ob organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräuschimmissionen des An- und Abfahrtverkehrs erforderlich seien.
Danach ist zunächst nicht erkennbar, ob sich der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöht. Hierzu wird im genannten schalltechnischen Gutachten lediglich ausgeführt, dass dies nicht ausgeschlossen werden könne. Anhand der derzeit vorliegenden Erkenntnisse spricht vieles dafür, dass dieses Kriterium erfüllt sein dürfte. So wird in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur überwiegend davon ausgegangen, dass es zu einer Erhöhung um 3 dB (A) im Sinne der genannten Regelung jeweils dann kommt, wenn der von dem Bauvorhaben ausgehende An- und Abfahrtsverkehr etwa die Hälfte des gesamten Verkehrs ausmachte (vergleiche Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 4, Stand September 2021, TA Lärm Nr. 7 Rn. 53; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 8 B 10077/21- juris Rn. 22, kritisch hierzu Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4 Rn. 48 zu Nr. 7 TA Lärm). Jedenfalls bei einer Erhöhung der Verkehrsstärke (maßgebliche stündliche Verkehrsstärke mit gewichtetem LKW-Anteil) durch den An- und Abfahrtsverkehr um knapp 65 % dürfte dieses Kriterium erfüllt sein (vgl. Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4 Rn. 48 zu Nr. 7 TA Lärm). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Berechnung der maßgeblichen Verkehrsgeräusche unter Beachtung der 16. BImSchV vorzunehmen ist. Damit sind die Beurteilungspegel sowohl der vorhandenen Verkehrsgeräusche als auch die des An- und Abfahrtverkehrs nicht nach TA Lärm zu ermitteln. Entsprechende Zu- und Abschläge entfallen. Für die Nachtzeit ist nicht die „lauteste“ Nachtstunde, sondern der Mittelungspegel über die 8-stündige Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) maßgeblich. Das Berechnungsverfahren nach der 16. BImSchV schreibt ferner vor, dass die Ergebnisse auf ganze dB (A) aufzurunden sind. Damit ist bereits bei einer berechneten Differenz von 2,1 dB (A) von einer rechnerischen Erhöhung um 3 dB (A) auszugehen (Tegeder, a.a.O., Rn. 47). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht allgemein auf die von öffentlichen Verkehrsflächen ausgehenden Geräusche bezieht, sondern nur auf den An- und Abfahrtsverkehr zu der oder von einer bestimmten Anlage (Hansmann, a.a.O., Nr. 7 TA Lärm Rn. 47). Bezugsobjekte für den Verkehrslärmbeitrag der Anlage sind daher die öffentlichen Erschließungswege der Anlage, nicht aber sämtliche öffentliche Verkehrsflächen in einem Umkreis von 500 m. Maßgebend sind danach nur die öffentlichen Erschließungswege von und zur Anlage, soweit noch keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, höchstens aber in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück. Die Verkehrsgeräusche durch andere Verkehrswege bleiben dabei unberücksichtigt (Hansmann, a.a.O., Rn. 52).
Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass sich der weit überwiegende Teil des 500 m-Radius bzw. bis zur Vermischung mit dem übrigen Verkehr im Bereich der Straße Am S.bzw. B. befindet. An dieser Straße sind – soweit ersichtlich – neben dem Betriebsgelände der Klägerin u.a. ein Fußballplatz, ein Elektrogroßhandel, ein Getränkemarkt, ein Kaminmarkt, ein Möbelhandel, ein Fitnessstudio sowie ein Gebrauchtwagenhändler ansässig. Die Nutzung der Straße „Am S.“ bzw. der B. als Durchgangsstraße zwischen B 87 und B 91 erscheint im Hinblick auf den parallel verlaufenden R. sowie die B. Straße mit Anbindung an die M. Straße fernliegend. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB (A) durch die beantragten Nachtanlieferungen jedenfalls naheliegend. Hierzu fehlt es aber letzten Endes an belastbaren Berechnungen.
Auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist nicht auszuschließen. Angesichts des voraussichtlich hohen Anteils des anlagenbezogenen LKW-Verkehrs in der Straße am S.dürfte im 500 m Radius jedenfalls noch keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr im Sinne von Nr. 7.4 Abs. 2 Spiegelstrich 2 TA Lärm erfolgen. Hiervon geht auch die durch die Klägerin vorgelegte Geräuschimmissionsprognose vom 30. März 2016 aus.
Nicht abschließend feststellbar ist ferner, ob die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten sind. Nr. 7.4.2, 3. Spiegelstrich verweist insoweit auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV ist danach an der hier maßgeblichen Immissionsquelle, dem Wohnhaus R. 102, zur Nachtzeit ein Beurteilungspegel von 49 dB (A) maßgeblich. Dieser Grenzwert dürfte durch die (insgesamt) zu erwartenden Emissionen auf den hier maßgeblichen Verkehrswegen ohne weiteres überschritten werden, zumal bereits der allein durch die beabsichtigten LKW-Fahrten zur Nachtzeit zu erwartende Emissionspegel laut Geräuschimmissionsprognose vom 30. März 2016 bei 48,3 dB (A9, aufgerundet also bei 49 dB (A) liegt.
Soweit die Klägerin einwendet, dass hier im Hinblick auf die vorliegende Gemengelage ein Zwischenwert zwischen den für Wohngebiete und Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwerten zu bilden sei, der bei 54 dB (A) zur Nachtzeit anzusetzen wäre, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur wird zwar hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung von Zwischenwerten die Auffassung vertreten, dass dies im Einzelfall zulässig sein dürfte/könnte (vgl. z.B. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 7 TA Lärm Rn. 50, Nr. 6 Rn. 61 ohne Begründung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010, OVG 10 S 31.09, juris Rn. 20 – i.E. offengelassen, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007, 4 BN 41/07, juris Rn. 7). Diese Auffassung verkennt jedoch den abschließenden Charakter der mit Nr. 7.4 TA Lärm geschaffenen Regelung für die Berücksichtigung von Verkehrslärm einschließlich der hierin enthaltenen Verweisung auf die 16. BImSchV. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht mittlerweile davon aus, dass mit Nr. 7.4 TA Lärm für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen wurde, die die Gerichte bindet und eine vor Erlass der TA Lärm vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 -, BRS 81 Nr. 91 = BauR 2013, 739). Dies stimmt auch mit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts überein, grundsätzlich komme der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiere. Es hat hierzu klargestellt, dass die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen jedenfalls insoweit abschließend sei, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zugeordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibe (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = BauR 2013, 563). Diese Maßgeblichkeit u. a. in Bezug auf das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen umfasst auch die Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm und den hierin enthaltenen Verweis auf die 16. BImSchV. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der (vom OVG Berlin-Brandenburg zitierten) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2007 (4 BN 41/07; ähnlich: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Mai 2020, 2 K 49/18, juris). Diese Entscheidung bezieht sich maßgeblich auf die Ermittlung des Abwägungsmaterials unter Lärmaspekten im Rahmen der Bauleitplanung und ist deshalb für die Frage der Anwendung der TA Lärm im Rahmen der Vorhabengenehmigung nicht einschlägig (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05. Juli 2017, 7 A 2432/15, juris Rn. 92 ff.). Nr. 7.4., 2. Absatz TA Lärm verweist hinsichtlich der maßgeblichen Immissionswerte aber auf die 16. BImSchV und eben nicht auf Nr. 6.7 TA Lärm (wonach in Gemengelagen die Bildung von Zwischenwerten zulässig ist). Insoweit wurde eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, was angesichts der ohnehin hohen Grenzwerte der 16. BImSchV und der möglichen Berücksichtigung von Gemengelagen im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der nach Nr. 7.4., 2. Abs. TA Lärm zu treffenden Maßnahmen auch folgerichtig erscheint. Danach kommt vorliegend der nach § 2 der 16. BImSchV für reine Wohngebiete maßgebliche Grenzwert von 49 dB (A) zum Tragen mit der Folge, dass bereits anhand der vorliegenden Informationen davon auszugehen ist, dass auch die Voraussetzungen nach Nr. 7.4., Abs. 2, 3. Spiegelstrich TA Lärm erfüllt sein dürften. Vor diesem Hintergrund kann hier offenbleiben, ob anhand der vorliegenden Unterlagen eine Überschreitung eines Zwischenwertes von 54 dB (A) – wie die Klägerin meint – sicher ausgeschlossen werden könnte.
Fehlt es mithin jedenfalls an tragfähigen Berechnungen zur Lärmbelastung durch den anlagenbezogenen An- und Abfahrtsverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen, obwohl das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, so fehlen die für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch den Beklagten hinsichtlich der nach Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm gebotenen Maßnahmen erforderlichen Grundlagen mit der Folge, dass es schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Nebenbestimmung fehlt.
Denn die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung kann nicht durch den Erlass von Nebenbestimmungen oder eine sonstige Berücksichtigung bei der Ermessensausübung ersetzt werden. Dies hat auch für den hier begehrten Erlass einer geänderten Nebenbestimmung nach § 12 BImSchG zu gelten. Es fehlt ohne die von der Klägerin nachgeforderte schallschutztechnische Untersuchung an einer gesicherten Tatsachenbasis zur Bewertung des Vorhabens und zu einer sachgerechten Ermessensausübung (vgl. hierzu auch VG Kassel, Urteil vom 25. Oktober 2017, – 7 K 2267/15.KS -, juris Rn. 42). Der Beklagte darf unter diesen Umständen keine Nebenbestimmung gewissermaßen ins Blaue hinein mit Maßgaben erlassen, deren notwendiger Umfang überhaupt nicht ersichtlich ist. Insbesondere dürfen Nebenbestimmungen bzw. (hier) Maßgaben zur begehrten Änderung der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmung nicht die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ersetzen (Mann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, § 12, Rn. 150 f.; vgl. auch Jarass, BImSchG, § 12, Rn. 24). Aus § 7 Abs 2 der 9. BImSchV wird zudem ersichtlich, dass die Behörde mit der inhaltlichen Prüfung erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. Nur untergeordnete Unterlagen kann sie sich später nachreichen lassen, § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchG.
Keine „unzulässige Verschiebung“ der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen liegt allenfalls dann vor, wenn die Behörde die Erfüllbarkeit einer bestimmten Genehmigungsvoraussetzung annehmen darf. Dies ist denkbar, wenn verschiedene Lösungswege für die Einhaltung einer nach dem Stand der Technik erforderlichen Emissionsbegrenzung zur Verfügung stehen (Mann, a.a.O., § 12 Rn. 153), geht aber keinesfalls, soweit der Kernbereich der Genehmigung betroffen ist.
Dem Beklagten ist danach nicht die Möglichkeit eröffnet, die Erfüllbarkeit der Genehmigungsvoraussetzungen durch eine entsprechende Ausgestaltung der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmung sicherzustellen. Offenbleiben kann insoweit, ob die Frage, wie oft und unter welchen Voraussetzungen die hier streitgegenständliche Anlieferung zu Nachzeiten gestattet wird, Kernbestandteil der insoweit maßgeblichen Änderungsgenehmigung ist. Ist es nämlich – wie hier – anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich, den Umfang der möglicherweise zu erwartenden Beeinträchtigungen i.S.d. § 6 BImSchG abzuschätzen, so ist es dem Beklagten auch verwehrt, die begehrte Ausweitung der Nachtanlieferungen gewissermaßen ins Blaue hinein mit Einschränkungen zu genehmigen, deren notwendiger Umfang überhaupt nicht ersichtlich ist.
Etwas anderes ergibt sich – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – auch nicht aus dem Umstand, dass Nr. 7.4, 2. Absatz TA Lärm selbst die Anforderungen an die zu treffenden Maßnahmen eher gering ansetze. Zwar kommt in o.g. Regelung zum Ausdruck, dass hinsichtlich des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Straßen erheblich mildere Maßstäbe anzusetzen sind als hinsichtlich der unmittelbar der Anlage zuzurechnenden Geräusche (vgl. auch Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 7 Rn. 35). Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm konkretisiert insoweit die Gesichtspunkte, die die Rechtsprechung für die Zuordnung des An- und Abfahrtverkehrs entwickelt hat (vgl. Hansmann, a.a.O., Nr. 7 TA Lärm, Rn. 50). Dabei sieht Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm lediglich organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräusche vor. Das führt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass ihr Antrag auf Erlass der begehrten Nebenbestimmung nicht unter Hinweis auf Nr. 7.4.2 TA Lärm abgelehnt werden könnte. Nr. 7.4.2 TA Lärm ist die Wertung zu entnehmen, dass auch dann öffentliche Vorschriften einem Vorhaben i.S.d. § 6 BImSchG entgegenstehen, wenn mögliche Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllenden Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche unterbleiben. Um eine solche organisatorische Maßnahme handelt es sich auch bei der zeitlichen Beschränkung von Nachtanlieferungen. Welcher Art die zur Minderung der die Voraussetzungen der Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm erfüllenden Geräusche getroffenen Maßnahmen wiederum als ermessensgerecht in Betracht gezogen werden können, hängt dabei unter anderem auch von dem Maß der zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die begehrten Nachtanlieferungen ab.
Das Fehlen der schalltechnischen Untersuchung, nach der sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm vorliegen und gegebenenfalls in welchem Umfang Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind, ist der Klägerin anzulasten. Denn es obliegt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dem Antragsteller, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. So sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG dem schriftlichen Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bestimmt, dass dem Antrag die Unterlagen beizufügen sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Hiernach hat der Genehmigungsantragsteller im Einzelnen nachprüfbar darzulegen, wo und wie die geplante Anlage errichtet und betrieben werden soll und dass alle Genehmigungsvoraussetzungen, auch die des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, vorliegen. Zu den “Unterlagen” im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gehören regelmäßig auch entsprechende Analysen und Prognosen, ggf. in Form von Gutachten. Ob zu bestimmten Fragen Unterlagen vorzulegen sind, hängt davon ab, ob insoweit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Vorhabens und seiner Auswirkungen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit bestehen und eventuell Nebenbestimmungen zur Genehmigung geboten sein können (vgl. zum Ganzen: Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 10 RdNr. 29, m.w.N.).
Ein anderer Maßstab folgt weder aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) noch aus der Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA), nach der die Beteiligten zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben sollen, eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, aber nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Können die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung nur durch ein (technisches) Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, genügt die Behörde ihrer Pflicht aus §§ 24, 26 VwVfG regelmäßig, wenn sie den Antragsteller zur Vorlage eines Privatgutachtens auffordert; sie ist weder über § 24 noch über § 26 VwVfG verpflichtet, auf ihre Kosten ein solches Gutachten in Auftrag zu geben (Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 24 RdNr. 50, m.w.N.).
Dem entsprechend ist es Sache des Antragstellers auch im Genehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen; auch die Ergänzung eines bereits vorgelegten Gutachtens kann verlangt werden, wenn es wegen einer Veränderung der Verhältnisse nicht (mehr) hinreichend aussagekräftig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Februar 2001 – 7 A 410/01 –, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Februar 1985 – 6 A 127/83 –, UPR 1986, 186 [187]).
Einer solchen Beibringungspflicht kann ein Genehmigungsantragsteller auch nicht entgegenhalten, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV die Genehmigungsbehörde Sachverständigengutachten einholt, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Die Vorschrift eröffnet der Behörde lediglich die Möglichkeit, ungeachtet des Vorliegens eines gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV als Unterlage im Sinne von § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV zu prüfenden Privatgutachtens, selbst ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen, wenn dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV steht im Zusammenhang mit den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde (§ 24 VwVfG) und die dieser hierfür zur Verfügung stehenden Beweismittel (§ 26 VwVfG); § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV stellt den Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG her und ergänzt insoweit die §§ 4 ff. (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, 9. BImSchV § 13 RdNr. 16 f.).
Dem entsprechend kann die Behörde von demjenigen, der die Erweiterung einer bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb eines Schlachthofes beantragt, grundsätzlich verlangen, dass er ein Gutachten vorlegt, welches aufzeigt, ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4. Abs. 2 TA Lärm erfüllt sind.
Der Verweis der Klägerin auf die Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2 BImSchG verfängt insoweit bereits deshalb nicht, weil es nicht um eine Mitwirkung im Rahmen der Überwachung, sondern um die beantragte Erweiterung einer bestehenden Genehmigung geht.
Soweit die Klägerin einwendet, die Beibringung der erforderlichen schalltechnischen Untersuchung sei ihr angesichts des Fehlens einer Verkehrserhebung der Stadt A-Stadt für den insoweit maßgeblichen Bereich unzumutbar, verfängt dieser Einwand schließlich bereits deshalb nicht, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihr die Einholung eines entsprechenden Gutachtens unter Einbeziehung einer Verkehrserhebung nicht möglich wäre und welche, insbesondere finanziellen Belastungen für diesen Fall auf sie zukämen. Der Prokurist der Klägerin erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung vielmehr, dass die Klägerin bislang insoweit keinerlei Informationen eingeholt habe.
Ist es mithin Sache der Klägerin, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4. TA Lärm vorliegen, ist auch das Gericht nicht gehalten, den danach unvollständigen Genehmigungsantrag der Klägerin durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten bescheidungsfähig zu machen.
Die gleichwohl durch den Beklagten erfolgte Bescheidung ihres Antrages beschwert die Klägerin jedenfalls nicht, da der Beklagte mit der angegriffenen Nebenbestimmung über das hinausgeht, was die Klägerin nach den hier getroffenen Feststellungen verlangen könnte.
II.2. Die Nebenbestimmung Nr. III.6 (Tierschutz) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte ist zunächst befugt, im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung i.S.d. § 16 BImSchG und mit Blick auf § 6 BImSchG auch die Einhaltung der hier maßgeblichen tierschutzrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen. Ob dies auch die Zuständigkeit zum Erlass einer Anordnung nach § 16 a TierschG umfasst, kann insoweit offenbleiben. Zuständige Behörden für die Überwachung tierschutzrechtlicher Vorschriften und damit auch für den Erlass notwendiger Anordnungen nach § 16 a TierschG gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 ZuStVO SOG LSA sind allerdings grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte. Eingeschlossen von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sind dabei nur behördliche Entscheidungen, die vom Bürger vor Errichtung bzw. Betrieb der Anlage eingeholt werden müssen, die also Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind und insoweit eine Freigabewirkung für den Betreiber der Anlage haben (Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 13 BImSchG, Rn. 72). Die ersetzten behördlichen Entscheidungen müssen gerade auf eine Überprüfung des Vorhabens ausgerichtet sein. Nutzungen der Anlage, die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind, werden von der Konzentrationswirkung nicht erfasst (Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, § 13 Rdnr. D 2; Guckelberger, in: Kotulla, BImSchG, § 13 Rdnr. 50).
Jedoch darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImschG. Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden, dem Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Sachgenehmigung folgend, von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dabei nur erfasst, wenn sie anlagenbezogen sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 7 B 14.14 –, juris Rn. 6; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 6 Rn. 23a). Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören auch die anlagenbezogenen Vorschriften des Tierschutzrechts (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 7 C 14.08 – NVwZ 2009, 1441 Rn. 21; Beschluss vom 08. November 2016 – 3 B 11/16 – juris Rn. 53).
Die hier maßgeblichen Vorschriften des Tierschutzrechtes sind anlagenbezogen in diesem Sinne. Dies geht deutlich aus den vom Beklagten als Grundlage für die angegriffene Nebenbestimmung angeführten Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 S. 1, ber. 2014 Nr. L 326 S. 6 – im Folgenden: VO (EG) Nr. 1099/2009) hervor. Diese Verordnung ist nach der ihrem Art. 30 nachfolgenden Schlussformel in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nach Art. 15 VO (EG) 1099/2009 stellen die Unternehmer sicher, dass die Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen in Anhang III eingehalten werden. Anhang III enthält „Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen“, wobei nach Anhang III Nr. 1.2 die Tiere nach dem Eintreffen so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden. Diese Regelungen sind ausdrücklich an die Betreiber der Schlachthöfe gerichtet und damit anlagenbezogen. Denn sie betreffen unmittelbar den Betrieb des Schlachthofes.
Nichts anderes hat für die darüber hinaus in Bezug genommene Regelung in Art. 3 lit. a und f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (EG – Tiertransportverordnung, ABl. 2005, Nr. L 3, ber. ABl. 2006 Nr. L 113 S. 26, im Folgenden: VO(EG) Nr. 1/2005) zu gelten, wonach ein Tiertransport ohne Verzögerungen durchzuführen ist. Auch diese Verordnung ist nach der ihrem Art. 37 nachfolgenden Schlussformel in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für die VO (EG) 1/2005 deren unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen unter Bezugnahme auf Art. 288 Abs. 2 AEUV bestätigt (Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-316/10 -, juris, Rn. 39). Die vorgenannten Regelungen rechtfertigen auch Maßnahmen gegenüber der Klägerin als Schlachthofbetreiber. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereiches der VO (EG) 1/2005 verweist der Beklagte insoweit zutreffend auf Art. 2 lit. w.) VO (EG) 1/2005, wonach „Transport“ i.S.d. VO (EG) 1/2005 jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens am Bestimmungsort erfasst. Auch der sachliche Anwendungsbereich der genannten Verordnung ist eröffnet. Zwar richten sich die Bestimmungen der VO (EG) 2005/1 vornehmlich an den Transportunternehmer. Ihm werden zahlreiche Vorgaben gemacht, die er zur Aufrechterhaltung des Wohlbefindens der Tiere während des Transportes zu beachten hat (vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2014, – 11 ME 116/14 -, juris Rn. 12) . Demgemäß richten sich die in der Verordnung selbst vorgesehenen Maßnahmen bei Verstößen gegen die hierin getroffenen Regelungen ebenfalls vornehmlich gegen den Transportunternehmer. Allerdings sind nach dieser Verordnung neben dem Transportunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch andere verpflichtet. So regelt Art. 3 VO (EG) 1/2005, unter welchen Bedingungen man eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen kann. Dabei hat nach Art. 3 Satz 2 lit. f) der Transport zum Bestimmungsort unter anderem ohne Verzögerungen zu erfolgen. Pflichtiger dieser Regelung ist nicht nur der Transportunternehmer, sondern jeder, der Einfluss auf den Transport und dessen Art und Weise hat, mithin auch die Klägerin als Schlachthofbetreiberin, da bzw. soweit sie Einfluss auf den Vorgang des Entladens hat. Denn der Adressat der konkreten Pflichten ergibt sich aus der jeweiligen Natur der Verpflichtung. Danach ist Pflichtiger i.S.d. Art. 3 Satz 2 lit j) jeder, der bei der Wahl von Transportmittel, Transportweg und Transportdauer mitzusprechen hat (vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., Art. 3 EG-Tierschutztransportverordnung, Rn. 5, 10). Umfasst der Transport – wie festgestellt – auch den Entladevorgang und hat der Beklagte Einfluss hierauf, ist er mithin auch Pflichtiger i.S.d. Regelung. Damit ist diese Regelung – jedenfalls auch – anlagebezogen im o.g. Sinne.
Eines Rückgriffs auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG bedarf es insoweit nicht. Nach dieser Regelung trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter oder zu erwartender Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Befugnis des Beklagten zum Erlass der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmung ergibt sich indes unmittelbar aus §§ 16, 12, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. VO(EG) Nr. 1099/2009 und VO (EG) Nr. 1/2005, sofern sie – wie hier – im Rahmen des Erlasses einer Änderungsgenehmigung Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung unmittelbar geltender europarechtlicher Regelungen trifft.
Der Befugnis des Beklagten zum Erlass der streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Nebenbestimmung steht dabei auch nicht der Umstand entgegen, dass Anlass der Regelung eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG ist. Die hierzu getroffenen Nebenbestimmungen müssen sich demnach im Hinblick darauf, dass die Änderungsgenehmigung eine gebundene Entscheidung darstellt, auf die Anlagenänderung beziehen. Dies schließt zwar nicht aus, dass Nebenbestimmungen zu unveränderten Anlagenteilen getroffen werden, wenn anders die Genehmigungsvoraussetzungen nicht sichergestellt werden können. Jedoch ist die Änderungsgenehmigung kein Instrument für den Erlass nachträglicher Auflagen hinsichtlich nicht betroffener Anlagenteile (vgl. Jarass, a.a.O., § 16 Rn. 43 m.w.N.). Der Beklagte hält sich mit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung im Rahmen der ihm hiernach eröffneten Befugnisse. Denn aus der im angegriffenen Bescheid enthaltenen Begründung zu der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmung geht klar hervor, dass die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf die beantragte Errichtung und Nutzung einer Wartehalle für 12 Lebendtierfahrzeuge geprüft wurde. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nochmals eingehend erläutert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass diese Nebenbestimmung auch nur für den Fall Geltung erlangen soll, dass die beantragte (und mit Änderungsgenehmigung vom 08. Januar 2019 genehmigte) Wartehalle errichtet und genutzt wird, was bislang noch nicht der Fall ist.
Die Einhaltung der hier streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Anforderungen war danach von der Immissionsschutzbehörde – unabhängig von nachfolgenden Überwachungsbefugnissen der zuständigen Tierschutzbehörde – zu prüfen, wobei von der Prüfungs- und Regelungskompetenz des Beklagten vorliegend auch der Erlass der zur Sicherstellung der Einhaltung der hier maßgeblichen tierschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Nebenbestimmungen umfasst ist. Der Umfang der Prüfungs- und Regelungskompetenz der Immissionsschutzbehörde hinsichtlich der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfenden Vorschriften ist umstritten (vgl. hierzu Dietlein, in Landmann/Rohmer, a.a.O, § 6 Rn. 23 ff. m.w.N.). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass angesichts der nicht bestehenden Konzentrationswirkung der Beklagte zwar nicht generell verpflichtet ist, anlagenbezogene tierschutzrechtliche Regelungen in die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung aufzunehmen. Er ist allerdings auch nicht daran gehindert, entsprechende Regelungen zu treffen, jedenfalls wenn und soweit die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Änderung – hier: die Errichtung der Wartehalle – nicht anders sichergestellt werden kann, die beantragte Änderung mithin ohne die Nebenbestimmung nach Auffassung der Genehmigungsbehörde abgelehnt werden müsste. Dies war hier nach den eindrücklichen Schilderungen des Mitarbeiters aus dem Bereich Tierschutz des Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Fall, da angesichts der Genehmigung der Errichtung einer Wartehalle seitens der Genehmigungsbehörde tiefgreifende Bedenken bestanden, ob die Einhaltung der hier streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Bestimmungen über die Unverzüglichkeit des Abladens der Tiere nach Ankunft auf dem Schlachthof ohne eine ausdrückliche dahingehende Regelung im Bescheid sichergestellt werden kann.
Die angegriffene Nebenbestimmung ist auch inhaltlich rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie enthält zunächst – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – einen zulässigen Regelungsgegenstand, soweit hierin das „unverzügliche“ Abladen der Tiere nach Ankunft auf dem Betriebsgelände verlangt wird.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin insoweit insbesondere ein, der Beklagte ersetze mit „unverzüglich“ lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff durch einen anderen. Zwar handelt es sich bei dem Begriff „unverzüglich“ um einen unbestimmten, im Rechtsverkehr häufig angewandten, Rechtsbegriff. § 121 BGB enthält eine Legaldefinition des Begriffes. Unverzüglich bedeutet demnach „ohne schuldhaftes Zögern“. Dieser Begriff stimmt mit § 10 Abs. 3 der (nationalen) Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005 i.V.m. Art. 3 lit.a) und f) VO (EG) Nr. 1/2005 überein, wonach die Tiere nach Ankunft im Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen sind. Die Formulierung stimmt ferner auch – wie die Klägerin zutreffend vorbringt – im Wesentlichen mit der Forderung in Anhang III, Nr. 1.2 zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S.1) überein, wonach die Tiere nach dem Eintreffen „so schnell wie möglich“ abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden sollen. Denn nach beiden Begrifflichkeiten ist ohne zu zögern mit dem Abladevorgang zu beginnen, wobei nach beiden Begrifflichkeiten indes auch ein zeitlicher Spielraum bis zum Beginn des Abladevorganges gegeben ist, so lange hierfür eine Rechtfertigung besteht.
Geht man vor diesem Hintergrund davon aus, dass es sich insoweit um eine sog. gesetzeswiederholende Anordnung handelt, folgt hieraus indes nicht deren Unzulässigkeit. Vielmehr kann eine solche gesetzeswiederholende Anordnung zur verbindlichen Klärung und Durchsetzung einer Ge- oder Verbotsnorm ungeachtet parallel möglicher Ordnungswidrigkeitenverfahren ergehen, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und wenn ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 A 2074/14.Z – juris Rn. 3; VGH Bayern, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 22 CS 11.1989 – juris Rn. 14; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2010 – 10 CS 09.1734 – juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 8 B 12627/98 – juris Rn. 15). An der Richtigkeit dieses Ausgangspunktes bestehen auch für das Sachgebiet des Tierschutzrechtes keine Zweifel.
Voraussetzung für das Ergehen einer derartigen gesetzeskonkretisierenden Anordnung ist ein Anlass im Einzelfall, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und die Herstellung eines konkreten Bezugs zu einem bestimmten Lebenssachverhalt (VGH Bayern, Beschluss vom 26. Oktober 2011, a.a.O.; vom 12. März 2010, a.a.O.). Ein hinreichender Anlass in diesem Sinne ist bereits dann gegeben, wenn ernst zu nehmende Gründe dafür sprechen, dass in der Vergangenheit ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorlag oder ein solcher Verstoß in der Zukunft bevorsteht. Ein vollständiger unwiderleglicher Nachweis früherer Verstöße ist hingegen nicht erforderlich. So hat die Rechtsprechung etwa für das Gebiet des Arbeitszeitrechts entschieden, dass Anlass zum Ergehen eines gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts bestand, wenn nach Ergehen eines Hinweises auf Verstöße gegen die Arbeitszeitverordnung in einem Betrieb die Arbeitszeiteinhaltung nicht hinreichend dokumentiert werden und keine ausreichenden Auskünfte erteilt werden konnten (vgl. auch VGH Bayern, Beschluss vom 26. Oktober 2011, a.a.O.).
Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen bestanden für den Beklagten jedenfalls deutliche Anhaltpunkte dafür, dass Tiere im Fall der Errichtung einer Wartehalle für LKW nicht unverzüglich nach der Ankunft auf dem Betriebsgelände abgeladen, sondern mitunter deutlich länger als 30 min auf dem LKW verbleiben würden, zumal die Klägerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens selbst ausgeführt hatte, dass jedenfalls zur Nachtzeit nur eingeschränkt abgeladen werden solle und auch bei Engpässen an der Entladerampe bzw. am dahinter befindlichen Wartestall die Schweine für gewisse Zeit auf den LKW in der Wartehalle verbleiben könnten. Es bestehen vor diesem Hintergrund begründete Anhaltspunkte für die Annahme des Beklagten, dass die Wartehalle für LKW im Fall ihrer Errichtung dazu genutzt werden würde, die Tiere nach ihrer Ankunft im Fall von Engpässen an bzw. hinter der Entladerampe oder bei in der Nacht eintreffenden LKW zunächst auf den LKW zu belassen, also eben nicht unverzüglich nach Ankunft abzuladen. Danach erscheint es jedenfalls mit Blick auf die Zukunft zur Sicherung der tierschutzrechtlichen Anforderungen eines schnellen Abladevorganges angebracht, sozusagen gesetzeswiederholend auf die Pflicht zum unverzüglichen Abladen hinzuweisen.
Die durch die getroffene Anordnung konkretisierte bzw. wiederholte Verpflichtung der Klägerin, die Tiere nach dem Eintreffen der LKW auf dem Betriebsgelände so schnell wie möglich bzw. unverzüglich abzuladen, ergibt sich dabei, wie bereits ausgeführt, unmittelbar aus Art. 15 VO (EG) 1099/2009 i.V.m. Anlage III Nr. 1.2. zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Diese Regelungen finden vorliegend auch Anwendung. Dies folgt unmittelbar aus Art. 1 VO (EG) Nr. 1099/2009. Die Regelungen dieser EG-Verordnung beziehen sich auf den Betrieb des Schlachthofes an sich und finden demgemäß auch auf die Klägerin als Betreiberin des hier regelungsgegenständlichen Schlachthofes Anwendung. Art. 22 VO (EG) Nr. 1099/2009 regelt dabei Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörde. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass die Behörde im Fall erst bevorstehender Verstöße eine Anordnung nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft (vgl. hierzu Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, Art. 22 EG-TierschlachtungsVO Rn. 2 m.w.N.) oder aber – wie hier – Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung der genannten Vorschriften im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung trifft.
Der Beklagte kann die gegenüber der Klägerin getroffene Anordnung darüber hinaus auch auf die Regelung in Art. 3 lit.a) und f) VO (EG) Nr. 1/2005 stützen. Jedenfalls stehen die hierin enthaltenen Regelungen der hier streitgegenständlichen Nebenbestimmung nicht entgegen. Die Argumentation der Klägerin, wonach der Aufenthalt auf dem Schlachthofgelände noch dem Transport im Sinne dieser Verordnung unterfalle, solange die dort genannten Transportzeiten nicht überschritten würden und auch dies der Forderung des Beklagten nach einem unverzüglichen Abladen der Schweine nach Ankunft auf dem Schlachthofgelände entgegenstehe, verfängt nicht.
Die VO(EG) Nr. 1/2005 ist – wie bereits ausgeführt – nach der ihrem Art. 37 nachfolgenden Schlussformel in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Verpflichtung aus Art. 3 Satz 2 lit a und j), wonach der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen zu erfolgen hat, trifft dabei, wie bereits ausgeführt, auch die Klägerin als Schlachthofbetreiberin. Ausdrücklich erwähnt ist dies nicht zuletzt im 16. Erwägungsgrund zur VO(EG) Nr. 1/2005. Schweinetransporte dürfen nach Anhang I Kapitel V Ziffer 1.1, 1.2 VO (EG) Nr. 1/2005 regelmäßig nicht mehr als 8 Stunden dauern, wobei dieser Zeitraum jedoch nach Ziffer 1.3, 1.4 jedoch auf bis zu 24 Stunden verlängert werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Anhang VI vorliegen, was nach den Ausführungen der Klägerin der Fall ist. Hieraus folgt indes nicht, dass in den Fällen, in denen die maximale Transportdauer nicht ausgeschöpft ist, ein Verbleiben der Schweine auf dem LKW den europarechtlichen Vorgaben gerecht würde. Die in Art. 3 Satz 2 lit. a) und j) VO (EG) Nr. 1/2005 enthaltene Pflicht, die Transportdauer so kurz wie möglich zu halten, korrespondiert mit der Regelung in Art. 15 VO(EG) Nr.1099/2009 i.V.m. Anhang III, wonach Tiere nach dem Eintreffen so schnell wie möglich abzuladen sind. Das Beschleunigungsgebot ist Ausdruck der Erkenntnis, dass die Belastungen der Tiere mit zunehmender Transportdauer überproportional zunehmen. Dem Sinn und Zweck des Beschleunigungsgebots würde es aber widersprechen, wenn nach Erreichen des Schlachthofs durch Verzögerung der Abladung die maximal zulässige Transportzeit ausgeschöpft werden könnte. Wenn sich die Entladung der Transportfahrzeuge auf dem Gelände des Schlachthofs aus Gründen verzögert, die in der Verantwortungssphäre des Schlachthofunternehmers liegen, und dieser damit das ihm mit Eintreffen der Tiere auf seinem Schlachthof obliegende Gebot zum sofortigen Abladen verletzt, greifen mithin die Regelungen der VO (EG) Nr. 1099/2005 und der TierSchlV (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 LC 58/17 – juris Rn. 60 m.w.N.).
Jedenfalls zweifelhaft erscheint indes, ob der Beklagte die streitgegenständlichen Regelungen auch auf § 10 Abs. 3 der (nationalen) Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375), zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 14 der Verordnung vom 03. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178 – Tierschutztransportverordnung – TierschTrV) stützen kann. Nach dieser Regelung sind in den Fällen des Absatzes 1 die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TierschTrV dürfen Nutztiere zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Allerdings gilt nach § 10 Abs. 2 TierschTrV Abs. 1 Satz 1 nicht, soweit die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3.1 bis 3.4 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen (1.), beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden (2.) und der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt (3.). Die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 TierschTrV erscheint danach jedenfalls fraglich, da diese Regelung nur im Fall der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 TierschTrV zur Anwendung kommen soll. Nach den Ausführungen der Klägerin liegen jedoch hinsichtlich der zum Transport der Schweine verwendeten LKW die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 TierschTrV vor, so dass Abs. 1 Satz 1 und damit auch Abs. 3 nicht zur Anwendung käme. Hierzu liegen indes keine stichhaltigen Erkenntnisse vor. Auch dies steht indes der hier streitgegenständlichen Forderung des Beklagten nach einem unverzüglichen Abladen der Schweine nach Ankunft am Schlachthof nicht entgegen. Insoweit gelten obenstehende Ausführungen zur VO (EG) Nr. 1/2005 entsprechend. Denn auch die Regelung in § 10 TierschTrV ist Ausdruck des o.g. Beschleunigungsgebotes.
Die angegriffene Nebenbestimmung begegnet auch insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als hierin für den Fall, dass „die Zeitdauer von 30 Minuten vom Erreichen der Anlage bis zum Entladen überschritten“ wird, eine Dokumentation sowie eine schriftliche Begründung der Ursache für die Überschreitung verlangt wird.
So geht aus der angegriffenen Bestimmung – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – der Anfangszeitpunkt für den Beginn der zeitlichen Vorgabe für den Entladevorgang hinreichend bestimmt hervor i.S.d. § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Entscheidend ist insoweit, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Unbestimmte Rechtsbegriffe dürfen dabei verwendet werden, solange sie auslegungsfähig sind und dies zu klaren Ergebnissen führt (vgl. insgesamt zum Vorstehenden OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 13 B 1809/09 -, BeckRS 2010, 46920; Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 37 Rdnr. 36). Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Nebenbestimmung gerecht. Der Beginn des 30-Minuten-Zeitraumes bis zur angeordneten Dokumentationspflicht ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides und vor dem Hintergrund der fachlichen Qualifikationen und Kenntnisse sowohl der für die Klägerin handelnden Personen als auch der mit dem Vollzug der Anordnung befassten Mitarbeiter des Beklagten verständlich und hinreichend bestimmt. Der Beklagte verwendet zwar – wie die Klägerin zutreffend bemerkt – keine wortgleichen Formulierungen zur Bestimmung des Anfangszeitpunktes für das unverzügliche Entladen und für den Beginn des 30 – Minuten-Zeitraumes. So wird in Satz 1 der angegriffenen Nebenbestimmung hinsichtlich der Forderung nach einem unverzüglichen Beginn des Entladens auf das „Eintreffen der LKW auf dem Betriebsgelände“ abgestellt, während in Satz 2 als Beginn für den dort bestimmten Zeitraum das „Erreichen der Anlage“ genannt wird. In der Begründung der Nebenbestimmung wird wiederum auf das „Erreichen des Schlachthofes“ abgestellt. Bei verständiger Betrachtung ist jedoch mit allen verwendeten Formulierungen das Erreichen der Eingangstoranlage zum Betriebsgelände gemeint. Die Ausführungen der Klägerin hierzu, angesichts des großen Betriebsgeländes sei für sie nicht erkennbar, ob der Beklagte als Anfangszeitpunkt das Durchfahren der Eingangstoranlage oder gegebenenfalls erst die Ankunft im Wartebereich auf dem Viehof und die Vorstellung beim Hallentierarzt meinen könnte, ist insoweit nicht nachvollziehbar.
Schließlich begegnet auch die Ermessensausübung des Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte stellt insoweit maßgeblich darauf ab, dass nach Art. 3 VO (EG) 1/2005 ein Tiertransport ohne Verzögerungen durchgeführt werden müsse und nach Anhang III Punkt 1.2 zur VO (EG) Nr. 1099/2009 die Tiere unverzüglich nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof abgeladen werden müssten. Er habe danach nicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern eine weiteres Verweilen der Tiere auf dem LKW nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof zu einer erhöhten Belastung der Tiere führe. Vielmehr verlange der Normgeber eine unverzügliche Entladung. Insbesondere die VO (EG) 1/2005 sei für die Behörde eine verbindliche Auslegung des § 2 TierschG, wonach Tiere artgerecht zu halten seien. Die Vorgabe von 30 Minuten stelle insoweit ein Entgegenkommen seinerseits dar und entspreche dem Zeitrahmen, der nach seinen Erkenntnissen regelmäßig erforderlich sei, um das Entladen zu organisieren. Damit brachte der Beklagte nicht zum Ausdruck, dass er sich hinsichtlich der Zeitdauer von 30 Minuten rechtlich gebunden sehe. Die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich zwingender Vorgaben beziehen sich vielmehr auf das „unverzüglich“. Soweit der Beklagte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des vorgegebenen Rahmens von 30 Minuten bis zum Einsetzen einer Dokumentationspflicht mit Schreiben vom 19. März 2019 ausführte, das von der AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft erstellte „Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung“ (Stand Dezember 2018) gebe einen Zeitraum von 30 Minuten für die Behörden verbindlich vor, hat er nunmehr klarstellend ausgeführt, dass er die Einhaltung eines zeitlichen Rahmens von 30 Minuten ab Ankunft bis zur Entladung der Tiere in Anlehnung an die Empfehlungen dieses Handbuches und unter Berücksichtigung der bei vergangenen Kontrollen festgestellten regelmäßigen Zeiten zwischen Ankunft und Entladung für ausreichend halte. Diese Vorgaben entsprächen zudem der guten fachlichen Praxis. Die nach Ablauf dieses Zeitraumes angeordnete Dokumentationspflicht sei erforderlich, um die Erforderlichkeit eines etwaigen Einschreitens abschätzen zu können. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen, dass er sich hinsichtlich des 30-Minuten-Zeitraumes durch die Empfehlungen im oben zitierten Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung rechtlich gebunden gesehen hat. Der Vertreter des Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Angaben im o.g. Handbuch als Empfehlungen betrachte, an die er sich anlehne. Im genannten Handbuch ist in Anlage B.3.1. als „Soll-Vorgabe“ die „Entladung der Tiere innerhalb 30 min (max. 60 min) nach Ankunft“ enthalten, und zwar unter Hinweis auf die Empfehlungen bei bsi-Schwarzenbeck – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein, A.3.4.2, wo es wiederum heißt, dass die Anlieferung so zu organisieren sei, dass Fahrzeuge im Regelfall innerhalb von 30 bis 60 Minuten nach Ankunft auf dem Betriebsgelände mit dem Abladen beginnen können.
Die streitgegenständliche Anordnung des Beklagten erscheint vor diesem Hintergrund geeignet, erforderlich und insbesondere auch angemessen, um den hiermit verfolgten Zweck, die Einhaltung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1099/2009 hinsichtlich des darin geforderten unverzüglichen Entladens der Tiere für den Regelfall sicherzustellen. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Abladen der Tiere ergibt sich dabei, wie bereits ausgeführt, unmittelbar aus der VO(EG) Nr. 1099/2009. Die Forderung des Beklagten, die Fälle, in denen ein Zeitraum von 30 Minuten vom Erreichen der Anlage bis zum Beginn des Entladevorganges überschritten ist, zu dokumentieren und die Ursache für die Überschreitung schriftlich zu begründen sowie die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde sowie der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen, erscheint auch zur Erreichung dieses Zweckes geeignet und erforderlich. Insbesondere bestehen jedoch auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Angemessenheit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Zeitvorgabe von 30 Minuten bis zum Beginn des Abladevorganges zwar an den Empfehlungen im Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung orientiert hat, dabei jedoch ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung den Beginn der Dokumentationspflicht nur für solche Fälle vorgesehen hat, in denen nach 30 Minuten noch nicht mit dem Abladen begonnen wurde. Verlangt ist mithin nicht, dass der Entladevorgang innerhalb dieses Zeitraumes auch abgeschlossen ist. Die Einhaltung dieses Zeitraumes sei der Klägerin nach den dem Beklagten vorliegenden Erkenntnissen auch regelmäßig möglich. Etwaige Verzögerungen hätten ihre Ursache letztlich nicht im Entladevorgang an sich, sondern in der mitunter nicht ausreichenden Kapazität der hinter den Entladerampen befindlichen Warteställe. Die Konkretisierung der Begriffe „unverzüglich“ bzw. „so schnell wie möglich“ auf einen Zeitraum von 30 Minuten von der Ankunft auf dem Betriebsgelände bis zum Beginn des Abladevorganges ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der Beklagte das Entladen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten nicht dergestalt als Gebot formuliert hat, dass jegliche Abweichung hiervon einen Verstoß gegen die insoweit formulierte Nebenbestimmung bedeutet. Er hat hieran vielmehr Dokumentationspflichten geknüpft, die es ihm bzw. der zuständigen Überwachungsbehörde ermöglichen sollen, gegebenenfalls anderweitige organisatorische Maßnahmen zu fordern. Die Klägerin macht schließlich nicht substantiiert geltend, dass der mit der verlangten Dokumentation verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand für sie unzumutbar ist.
Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist auch nicht vor dem Hintergrund anzunehmen, dass der Beklagte die streitgegenständliche tierschutzrechtliche Anordnung neben Art. 15 VO (EG) 1099/2009 i.V.m. Anhang III und die VO (EG) 1/2005) auch auf tierschutzrechtliche Anordnungen der zuständigen Überwachungsbehörde stützt, die zwischenzeitlich aufgehoben wurden. Denn das Abstellen auf die vorgenannten unionsrechtlichen Regelungen trägt die streitgegenständliche Anordnung bereits für sich genommen. Dem Beklagten ging es ersichtlich allein um das hierin geforderte unverzügliche Abladen bei Ankunft am Schlachthof. Ob sich dieses Erfordernis darüber hinaus auch aus den weiteren angeführten Vorschriften und Bescheiden ergibt, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, da es dem Beklagten auch insoweit lediglich um die Bekräftigung seiner Forderung nach einem unverzüglichen Abladen ging.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass bei einer Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung nach Nr. 19.1.3 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich der Betrag der Mehrkosten angesetzt werden soll. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Hinblick darauf, dass zwei Nebenbestimmungen angegriffen sind, legt die Kammer danach das Zweifache des Auffangstreitwertes zugrunde.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben