Aktenzeichen VI ZR 370/19
§ 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO
§ 31 BGB
§ 826 BGB
Leitsatz
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: gegen Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 31. Juli 2019, Az: 17 U 326/18vorgehend LG Frankfurt, 16. November 2018, Az: 2-07 O 159/18, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.