Europarecht

Anspruch auf Akteneinsicht in Handakten der Bußgeld-, Steuerstraf- und Steuerfahndungsstelle, verneint

Aktenzeichen  W 10 K 20.1059

Datum:
17.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40158
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DS-GVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. d
DS-GVO Art. 15
BDSG § 57
BDSG § 60

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

I.
Die Klageanträge Nr. 1, 3 und 4 sind zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klagen sind zulässig.
Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil es sich bei diesen Streitigkeiten um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, für die keine abdrängende Rechtswegzuweisung einschlägig ist.
Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Dieser richtet sich neben dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nach der das Rechtsverhältnis regelnden Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2016 – 10 AV 1.16 – juris).
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger auf Grundlage von Art. 15 DS-GVO Akteneinsicht in die Handakten verschiedener mit seinem Steuerfall befassten Sachbearbeitern der Bußgeld-, Strafsachen- und der Steuerfahndungsstelle.
Dass diese Klagebegehren öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art darstellen, für die im Ausgangspunkt der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO eröffnet ist, ist unstreitig. Eine Abweichung von diesem Grundsatz (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) ergibt sich hier auch nicht nach § 33 FGO, da die als einzige in Betracht kommende abdrängende Sonderzuweisung § 32i Abs. 1 Abgabenordnung (AO), wonach für Streitigkeiten nach der Datenschutzgrundverordnung der Finanzrechtsweg eröffnet wird, nicht einschlägig ist.
§ 32i AO wurde durch Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl I 2017, 2541) eingefügt und ist nach dessen Art. 31 Abs. 4 seit dem 25. Mai 2018 in Kraft, mithin dem Grunde nach anwendbar.
Für das hier vorliegende Klagebegehren, nämlich die Gewährung einer Einsicht in die Handakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndungsstelle, kommt die Datenschutz-Grundverordnung aber nicht in Betracht, da nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO diese Verordnung keine Anwendung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafverfolgung, einschließlich des Schutzes vor oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle und der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes erfolgt im Falle der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten. Nach § 399 Abs. 1 AO nimmt die Finanzbehörde, die ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig durchführt, die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Dies gilt nicht nur für die Steuerfahndung, sondern auch für die Bußgeld- und Steuerstrafstelle, vgl. § 369 ff AO.
Das Steuerstrafverfahren ist – entgegen der Ansicht des Klägers – auch noch nicht abgeschlossen, da das Strafurteil des Amtsgerichts Würzburg (309 Ls 751 Js 21656/18) unstreitig noch nicht rechtskräftig ist. Sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Da es nach § 208 Abs. 1 Satz 1 AO Aufgabe der Steuerfahndung ist, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) und die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), ist das steuerrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Auch der Bundesfinanzhof hat im Beschluss vom 7. April 2020 – II B 82/19 (juris) festgestellt, dass Steuerstraf- und Bußgeldsachen und damit auch die sich darauf beziehende Tätigkeit der Steuerfahndung von der Einleitung bis zur Einstellung eines solchen Verfahrens grundsätzlich Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden entsprechen, auf die die Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar ist. Die Steuerfahndung kann zwar nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch als Steuerermittlungsbehörde tätig werden. Ist jedoch gegen den Betroffenen ein Verfahren im Sinne des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung als strafrechtliche Ermittlungsbehörde tätig, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang Besteuerungsgrundlagen ermittelt (vgl. BFH, B.v. 7.4.2020 – II B 82/19 – juris Rn. 16).
Die Nichtanwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung verstößt auch nicht gegen Art. 288 AEUV, wonach europarechtliche Vorschriften unbedingten Vorrang gegenüber nationalen Vorschriften haben. Dass die Datenschutz-Grundverordnung auf Tätigkeiten der Behörden mit strafrechtlichem Bezug nicht anwendbar ist, folgt direkt aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO und ist damit europarechtlich in diesem Sinne angelegt.
§ 33 FGO eröffnet den Weg zu den Finanzgerichten ebenfalls nicht. Insbesondere gehören die Steuerstraf- und Bußgeldsachen und damit auch die sich wie im vorliegenden Fall darauf beziehenden Tätigkeiten der Steuerfahndung von der Einleitung bis zur Einstellung eines solchen Verfahrens grundsätzlich nicht zu den Abgabenangelegenheiten i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH, a.a.O., juris Rn. 18, m.w.N).
Für dieses Ergebnis spricht auch § 500 StPO. Diese Norm bestimmt, dass der Dritte Teil des Bundesdatenschutzgesetzes auf das Ermittlungsverfahren anwendbar ist und damit nicht die Datenschutz-Grundverordnung.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Handakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndungsstelle, weil hierfür keine Anspruchsgrundlage einschlägig ist.
Dabei bleiben die vom Beklagten vorgelegte verwaltungsinterne Information (Allgemeine Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze mit datenschutzrechtlichem Bezug in den Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie Steuerfahndungsstellen der Steuerverwaltung vom 7. Dezember 2020) sowie die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2020, dort insbesondere Nr. 35 Abs. 3, außer Betracht, weil solche rein verwaltungsinterne Dienstanweisungen oder Handlungsempfehlungen für das Verwaltungsgericht – abgesehen von eventuellen Gleichbehandlungsaspekten – keine Bindungswirkung entfalten.
2.1. Art. 15 DSG-VO kann nicht als Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht in die Handakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Steuerfahndungsstelle dienen, weil – wie oben gezeigt – die Datenschutzgrundverordnung nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO keine Anwendung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafverfolgung, einschließlich des Schutzes vor oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
2.2. Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-13), RL (EU) 2016/680, kann dem Kläger keine unmittelbar gültige Anspruchsgrundlage vermitteln, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Richtlinien nur dann eine unmittelbare Wirkung für den Einzelnen entfalten, wenn ihre Bestimmungen uneingeschränkt, hinreichend klar und eindeutig sind und wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die RL (EU) 2016/680 durch Erlass des Bundesdatenschutzgesetzes (BGBl I 2017, 2097; zuletzt geändert d.G.v. 20.11.2019, BGBl I 2019, 1629), BDSG, rechtzeitig und hinreichend konkret umgesetzt, so dass die Richtlinie keine unmittelbare Anwendbarkeit hier entfaltet und der Kläger daraus keinen Anspruch herleiten kann
2.3 Auch § 57 BDSG kann dem Kläger nicht als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Akteneinsicht in die genannten Handakten dienen.
Nach dem Wortlaut dieser Norm kann der von einem Datenverarbeitungsvorgang Betroffene Auskunft darüber verlangen, ob über ihn Daten verarbeitet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Zudem hat er nach Satz 2 ein Recht auf die Erteilung verschiedener Informationen hinsichtlich der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach dem Wortlaut ist damit kein Recht auf Einsichtnahme in Akten verbunden. Geregelt wird nur ein Anspruch auf Auskunft im Sinne einer Zusammenstellung einer Übersicht darüber, ob und wenn ja welche personenbezogene Daten verarbeitet oder gespeichert sind.
Dies widerspricht auch nicht der RL (EU) 2016/680, weil nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b RL (EU) 2016/680 die Mitgliedstaaten Gesetzesmaßnahmen erlassen können, die gewährleisten, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden oder die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden.
2.4 Eine andere Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Akteneinsicht in Handakten der Bußgeld- und Steuerstrafstelle oder der Steuerfahndungsstelle ist nicht ersichtlich.
Insbesondere können auch die §§ 32a ff AO keinen solchen Anspruch vermitteln, weil nach § 2a Abs. 4 AO für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen würden auch diese Normen nur ein Informations- bzw. Auskunftsrecht umfassen.
Ein Anspruch auf Einsicht in Handakten würde darüber hinaus im vorliegenden Fall zu einer Umgehung von § 147 StPO führen. Diese Norm regelt das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines laufenden Strafprozesses beim verhandelnden Gericht. Dabei sind Handakten nicht umfasst, da hierdurch nur ein Einsichtsrecht in die Akten besteht, die dem Gericht vorliegen oder im Falle einer Anklageerhebung vorzulegen wären. Die Handakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige rein innerdienstliche Unterlagen wie polizeiliche Arbeitsvermerke, Senatshefte, Hilfsdateien, Notizen und selbst rein formeller Schriftverkehr mit fremden Behörden sind aber nicht von dieser Vorlagepflicht betroffen (vgl. für viele Wessing in BeckOK, StPO, § 147 Rn. 17).
II.
Der hilfsweise gestellte Klageantrag (Klageantrag 5) bleibt erfolglos, weil dem Kläger hierzu ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Anhand des erkennbaren Rechtsschutzziels des Klägers ist der Hilfsantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Beklagte verpflichtet werden soll, die Handakten der Bußgeld- und Strafsachenstelle und der Steuerfahndungsstelle dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit vorzulegen.
Für eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten fehlt dem Kläger das als allgemeine Prozessvoraussetzung notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, denn für eine unnötige Ausübung der Klagemöglichkeit müssen die Gerichte nicht zur Verfügung stehen.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage fehlt hier, da der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller erreichen könnte (vgl. Rennert in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl., Rn. 11 vor § 40), denn nach § 60 Abs. 1 BDSG hat jede betroffene Person jederzeit das Recht, den Bundesbeauftragten für Datenschutz anzurufen bzw. sich an ihn zu wenden. Im Falle der hier betroffenen Handakten wäre nach § 500 Abs. 2 Nr. 2 StPO der Landesbeauftragte für Datenschutz der richtige Ansprechpartner. Für die Einschaltung des Bundes- bzw. Landesbeauftragten für Datenschutz muss der Kläger daher nicht die Hilfe des Verwaltungsgerichts in Anspruch nehmen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 2 VwGO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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