Europarecht

Anwesenheit von Fachpersonal beim Betrieb eines Sonnenstudios

Aktenzeichen  22 CS 16.2304

Datum:
9.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 56017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
NiSG NiSG § 4
UVSV UVSV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal iSv § 4 Abs. 4 UVSV entfällt auch dann nicht, wenn der Schwerpunkt des gewerblichen Angebots eines Betriebs nicht in der Bereithaltung von UV-Bestrahlungsgeräten zur Benutzung, sondern in anderen Leistungen besteht, sofern in einem solchen Betrieb insgesamt mehr als zwei derartige Geräte aufgestellt sind. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frage, ob UV-Bestrahlungsgeräte im Haupt- oder im Nebenerwerb betrieben werden, stellt kein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 UVSV dar, von dessen Bejahung oder Verneinung die Anwendbarkeit der Vorschrift abhängt. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die einzige Besserstellung von Betreibern, die an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte vorhalten, besteht darin, dass in diesen Fällen Fachpersonal nicht während der gesamten Betriebszeiten dieser Geräte anwesend sein muss. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 2 S 16.683 2016-10-27 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Durch Bescheid vom 6. September 2016 gab die Regierung von Oberfranken – Gewerbeaufsichtsamt – dem Antragsteller in sofort vollziehbarer Weise und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro auf, sicherzustellen, dass in einem näher bezeichneten Sonnenstudio mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder den Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend sei.
Zur Begründung führte die Behörde aus, das verfahrensgegenständliche Sonnenstudio sei bei einer am 17. August 2016 durch das Gewerbeaufsichtsamt vorgenommenen Besichtigung geöffnet gewesen, ohne dass Fachpersonal anwesend gewesen sei. Einem Aushang zufolge erstrecke sich die Öffnungszeit täglich von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr; als Beratungszeiten seien montags bis donnerstags die Stunden von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr, freitags diejenigen von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags diejenigen von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr genannt worden. Sonntags finde keine Beratung statt. Ein elektronischer Türöffner ermögliche den Zutritt zum Studio für Nutzer nur mittels einer Karte. Auch die UV-Bestrahlungsgeräte selbst könnten nur mit einer Chipkarte in Betrieb genommen werden.
Im Studio stünden sechs derartige Geräte zur Verfügung. Zwei hiervon seien dem Antragsteller, zwei einer Person, bei der es sich nach den Angaben in einem Aktenvermerk des Gewerbeaufsichtsamts vom 19. August 2016 um die Lebensgefährtin des Antragstellers handele, und die beiden verbleibenden einem Dritten zugeordnet. Die Zuordnung der Geräte zu den unterschiedlichen Betreibern ergebe sich aus einem an jeder Kabinentüre angebrachten Schild.
Gestützt wurde die Anordnung auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung – UVSV). Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV könne der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen, da keine drei voneinander getrennten Sonnenstudios mit je zwei UV-Bestrahlungsgeräten, sondern ein einziges Studio mit sechs derartigen Geräten inmitten stehe. Hierfür sprächen die Aufstellung aller Geräte in ein und demselben, nur über einen einzigen Eingang zugänglichen Raum, die Anbringung einer einheitlichen Betriebsbezeichnung an der Außenfassade sowie die „Vermischung der Kundenbeziehungen“, die in der Benutzbarkeit aller Bestrahlungsgeräte mit nur einer Chipkarte sowie darin zum Ausdruck gelange, dass die drei mit den Kunden abgeschlossenen Verträge sich in der Preis- und Konditionengestaltung nicht unterscheiden würden und das Fachpersonal die Beratungsgespräche einmal pro Kunde für alle Betreiber führe.
Über die Anfechtungsklage, die der Antragsteller am 8. Oktober 2016 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen diesen Bescheid erhoben hat, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.
Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Oktober 2016 ab, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Der Antragsteller könne sich nicht auf § 4 Abs. 2 UVSV berufen, da die Zuordnung von mehr als zwei am gleichen Aufstellungsort betriebenen UV-Bestrahlungsgeräten an unterschiedliche Betreiber offenkundig dem Schutzzweck des § 4 UVSV widerspreche; eine solche „Mehrbetreiberlösung“ stelle sich als der gezielte Versuch dar, die Schutznormen der UV-Schutz-Verordnung zu umgehen. Eine derartige Aufteilung ändere nämlich nichts daran, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb nach außen hin die Anziehungskraft eines klassischen Sonnenstudios entfalte und er gezielt die besonders gefährdeten „Intensiv- und Häufignutzer“ anspreche.
Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,
1. den Beschluss vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 6. September 2016 wiederherzustellen;
2. bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 149 VwGO vorläufig auszusetzen.
Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Dezember 2016 verwiesen.
II. Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt.
Soweit im Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 Ausführungen aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 13. Oktober 2016 (er diente der Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO) wortgleich oder jedenfalls praktisch unverändert wiederholt werden (dies gilt nahezu für den gesamten „Vorspann“ des Abschnitts 1, die beiden ersten Absätze des Abschnitts 1.a sowie weitestgehend für die Abschnitte 1.d. und 1.e, die ersten acht Absätze des Abschnitts 1.f sowie die ersten vier Absätze des Abschnitts 1.g der Beschwerdebegründung), steht grundsätzlich kein beachtliches Beschwerdevorbringen inmitten. Dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Gebot, wonach sich der Rechtsmittelführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nämlich nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und sie in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die erstinstanzliche Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis seiner Begründung verfasst wurden, können diese Aufgabe zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z. B. VGH BW, B. v. 12.4.2002 – 7 S 653/02 – NVwZ 2002, 883/884). Seiner Spruchpraxis gemäß (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 29.11.2016 – 22 CS 16.2101 – BA Rn. 17) berücksichtigt der beschließende Senat die den erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederholenden Teile eines Beschwerdevorbringens jedoch insoweit, als sie Gesichtspunkte zum Gegenstand haben, die das Verwaltungsgericht nicht verbeschieden hat und deren Verbescheidung auch nicht z. B. deshalb unterbleiben durfte, weil es nach dem durch die Beschwerdebegründung nicht in beachtlicher Weise in Zweifel gezogenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hierauf nicht entscheidungserheblich ankam.
Zu dem danach berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen ist anzumerken:
1. Die Behauptung, der Betrieb, auf den sich der Bescheid vom 6. September 2016 bezieht, brauche der sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebenden Verpflichtung deshalb nicht nachzukommen, weil vor Ort eine Kooperation mit weiteren Gewerbetreibenden – u. a. einem Kosmetikstudio – stattfinde und er deshalb kein „klassisches Sonnenstudio“ darstelle, das besonders gefährdete Intensivnutzer anspreche, vermöchte an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts auch dann nichts zu ändern, wenn diese Einlassung, deren Richtigkeit vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wurde und die auch in den Behördenakten keine Stütze findet, zutreffen sollte. Denn die Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4 UVSV entfällt auch dann nicht, wenn der Schwerpunkt des gewerblichen Angebots eines Betriebs nicht in der Bereithaltung von UV-Bestrahlungsgeräten zur Benutzung, sondern in anderen Leistungen besteht, sofern in einem solchen Betrieb insgesamt mehr als zwei derartige Geräte aufgestellt sind. Im Übrigen haben Kooperationen zwischen dem Betreiber eines Sonnenstudios, das über mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte verfügt, und anderen Gewerbetreibenden nicht zur Folge, dass das aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV resultierende Erfordernis der Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit der UV-Geräte entfällt; ganz oder teilweise entbehrlich wird bei Erfüllung der sich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262 Rn. 74) insoweit ergebenden Voraussetzungen vielmehr lediglich die Verpflichtung zur Vorhaltung eigenen Fachpersonals durch den Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte.
2. Der Antragsteller bekämpft den angefochtenen Beschluss ferner mit dem Argument, das Verwaltungsgericht sehe die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV als auf solche Betreiber anwendbar an, die durch das Aufstellen von UV-Bestrahlungsgeräten im Wesentlichen nur einen Nebenerwerb erzielen würden. Das Studio, auf das sich die streitgegenständliche Anordnung beziehe, stelle jedoch nicht die Haupterwerbsquelle des Antragstellers dar.
Dieses Vorbringen ist unabhängig von der unterbliebenen Glaubhaftmachung der letztgenannten Tatsachenbehauptung unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat hierauf (zu Recht) nicht entscheidend abgestellt. Es hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz des Inhalts zugrunde gelegt, dem zufolge § 4 Abs. 2 UVSV auf solche Betriebe anwendbar ist, die an ein und demselben Aufstellort über höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräte verfügen und im Nebenerwerb geführt werden. Der Begriff des „Nebenerwerbs“ tritt in Teil II der Gründe des angefochtenen Beschlusses – er gibt die diese Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen wieder – nur insofern in Erscheinung, als das Verwaltungsgericht dort die Begründung der Bundesregierung für den Entwurf einer UV-Schutz-Verordnung (BR-Drs. 825/10) zitiert hat. Die Ungleichbehandlung, die § 4 Abs. 2 UVSV zwischen Betreibern, die am gleichen Aufstellungsort höchstens zwei UV-Bestrahlungsgeräte vorhalten, und solchen Anbietern bewirkt, die diese zahlenmäßige Grenze überschreiten, hat die Begründung dieser Verordnung damit gerechtfertigt, dass ein oder zwei Bestrahlungsgeräte im Wesentlichen in Betrieben vorzufinden seien, für die das Angebot von Bräunungsmöglichkeiten lediglich einen „Nebenerwerb“ darstelle, wie das z. B. in Hotels, Wellness- oder Fitnessstudios oder in Schwimmbädern der Fall sei. Personen, die sich in solchen Betrieben einer UV-Bestrahlung unterzögen, würden von einer solchen Möglichkeit typischerweise nur gelegentlich Gebrauch machen. Der „nebenerwerbliche“ Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten bildete deshalb nicht einmal das die Regelung des § 4 Abs. 2 UVSV rechtfertigende „Motiv“ des Verordnungsgebers (es ist nach dem Vorgesagten vielmehr in der typischerweise geringeren Nutzungshäufigkeit solcher Geräte durch ein und dieselbe Person und dem deshalb weniger hohen Schädigungspotential zu sehen); erst recht stellt die Frage, ob UV-Bestrahlungsgeräte im Haupt- oder im Nebenerwerb betrieben werden, kein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 2 UVSV dar, von dessen Bejahung oder Verneinung die Anwendbarkeit der Vorschrift abhängt.
3. Ebenfalls unbehelflich ist die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, es sei für Kunden aufgrund der Beschriftung der Kabinentüren sowie des Texts der Einweisungsformulare erkennbar, dass die im verfahrensgegenständlichen Sonnenstudio aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte von unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden. Dies spielt keine Rolle für die Beantwortung der Frage, ob mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betrieben werden. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 – 22 BV 13.2531 – GewArch 2015, 262 Rn. 57). Damit gehören die Kunden solcher Studios unabhängig davon, ob die dort aufgestellten Geräte von ein und demselben oder von mehreren Unternehmen betrieben werden und ob eine Sachverhaltsgestaltung der letztgenannten Art für die Nutzer erkennbar ist, zu dem Personenkreis, deren Schutz § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bezweckt.
Der Umstand, dass die drei Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte, die an dem vom verfahrensgegenständlichen Bescheid erfassten Aufstellungsort vorgehalten werden, Vorkehrungen getroffen haben, die eine Zuordnung des jeweils erzielten Erlöses an dasjenige Unternehmen ermöglichen, dem das im Einzelfall benutzte Gerät zugeordnet ist, ändert an dem Befund, dass durch die hier gewählte Lösung der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV umgangen werden soll, schon deshalb nichts, weil es sich hierbei um ein reines Internum der beteiligten Betreiber handelt. Der in der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis darauf, dass die Ausgabe von „Wertträgern“ (hier: Chipkarten), die bei verschiedenen miteinander kooperierenden Unternehmen eingelöst werden könnten, auch in anderen Zusammenhängen praktiziert werde, erweist sich schon deshalb als unbeachtlich, weil nicht dargetan wurde (und auch nicht ersichtlich ist), dass derartige Konstellationen ebenfalls zur Umgehung von Vorschriften genutzt werden, die dem Schutz Betroffener vor Gefahren für Leben und Gesundheit dienen.
4. Auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ohne Auswirkungen bliebe es, sollte die (ebenfalls nicht belegte) Behauptung des Antragstellers zutreffen, dass in Einrichtungen, die von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 UVSV Gebrauch machen, die gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht umgesetzt würden. Denn etwaige Missachtungen der Rechtsordnung durch Dritte vermöchten weder ein seinerseits nicht gesetzeskonformes Verhalten des Antragstellers zu legitimieren noch würde hierdurch die Befugnis des Antragsgegners in Frage gestellt, gegen eine vom Antragsteller fortlaufend begangene Rechtsverletzung mit den zur Verfügung stehenden Instrumentarien einzuschreiten.
5. Einen der UV-Schutz-Verordnung anhaftenden Widerspruch sieht die Beschwerdebegründung darin, dass der Verordnungsgeber Unternehmen, die an ein und demselben Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreiben, vom Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Fachpersonal während der Betriebszeiten freigestellt hat, da die Nutzer solcher Angebote sich nur spontan und selten ultravioletter Bestrahlung aussetzen würden, er nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 UVSV andererseits aber selbst davon ausgehe, dass es auch in solchen Fällen zu „Bestrahlungsserien“ kommen könne. Tatsächlich besteht ein solcher Widerspruch jedoch nicht, weswegen es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, dass die Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, welche Rechtsfolge der Antragsteller aus diesem Vorbringen herleiten will. Wie § 4 Abs. 2 UVSV zeigt, war sich der Verordnungsgeber des Umstands bewusst, dass auch von UV-Bestrahlungsgeräten, die höchstens zu zweit an ein und demselben Aufstellungsort bereitgehalten werden, insbesondere dann Lebens- und Gesundheitsgefahren ausgehen können, wenn eine Person sie – was in solchen Fällen freilich nicht die Regel darstelle – öfter als nur ganz gelegentlich nutzt. Er hat dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, dass er auch die dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 UVSV unterfallenden Betreiber verpflichtet hat, jedem Nutzer vor dem Beginn einer Bestrahlungsserie im Sinn der Anlage 5 Nr. 3 zur UV-Schutz-Verordnung den Gebrauch einer Schutzbrille anzubieten, und ihm – insofern durch Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4 UVSV – die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV bezeichneten Offerten zu unterbreiten. Die einzige Besserstellung von Betreibern, die an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei Bestrahlungsgeräte vorhalten, besteht demnach darin, dass in diesen Fällen Fachpersonal nicht während der gesamten Betriebszeiten dieser Geräte anwesend sein muss.
6. Die Behauptung, in Kleinstädten und im ländlichen Raum ließen sich Sonnenstudios mit ständig anwesendem (Fach-)Personal wegen der geringen dortigen Nachfrage nach derartigen Leistungen nicht kostendeckend betreiben, zeigt die Notwendigkeit einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses ebenso wenig auf wie das sinngemäße Vorbringen, Sonnenstudios, die langfristige Mietverträge abgeschlossen und hohe Investitionen getätigt hätten, würden durch die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV „in den Ruin getrieben“. Denn die Rechtsordnung schützt nicht schlechthin davor, dass wirtschaftliche Betätigungen wegen einer Veränderung der für sie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr in gewinnbringender Weise aufgenommen oder fortgesetzt werden können. Dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Rechtsnorm, die – wie bei der UV-Schutz-Verordnung der Fall – nur mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt wurde, deshalb ausnahmsweise mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, weil sie zur Folge hat, dass sich Erwartungen an die Rentabilität von vor ihrem Inkrafttreten getätigten Investitionen nicht mehr erfüllen („unechte Rückwirkung“), zeigt die Beschwerdebegründung nicht einmal im Ansatz auf. Desgleichen geht aus ihr nicht hervor, ob der Antragsteller die gewerbliche Betätigung, auf die sich der verfahrensgegenständliche Bescheid bezieht, vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen hat.
7. Ebenfalls nichts ändern würde sich am Geltungsanspruch des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV und des § 4 Abs. 2 UVSV, sollte die Befürchtung des Antragstellers zutreffen, die behauptete wirtschaftliche Unmöglichkeit, auf der Grundlage dieser Bestimmungen Sonnenstudios in Mittel- und Kleinstädten sowie vor allem im ländlichen Bereich zu betreiben, könne zur Folge haben, dass interessierte Personen auf privat betriebene UV-Bestrahlungsgeräte ausweichen würden; im Widerspruch zur Schutzabsicht des Verordnungsgebers stünden ihnen alsdann keine Aufklärungs- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Mit dem insoweit der Sache nach erhobenen Einwand, die zu beurteilende Norm sei mit Blickrichtung auf das mit ihrem Erlass verfolgte Schutzziel nicht nur (teilweise) ungeeignet, sondern sogar „kontraproduktiv“, weil die Möglichkeit bestehe, auf privat betriebene UV-Bestrahlungsgeräte auszuweichen, hatte sich bereits das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluss vom 21. Dezember 2011 (1 BvR 2007/10 – GewArch 2012, 115) auseinanderzusetzen, in dem über die Gültigkeit des § 4 NiSG zu befinden war. Das Bundesverfassungsgericht hat den Einwand, interessierte Kreise könnten „Bräunungsclubs“ bilden, und Kinder oder Jugendliche könnten sich selbst eine Sonnenbank anschaffen bzw. sich sonst im privaten Bereich künstlicher UV-Strahlung aussetzen, als nicht tauglich angesehen, die Geeignetheit des in § 4 NiSG aufgestellten Verbots durchgreifend in Frage zu stellen. Bereits der Anschaffungspreis von Solarien spreche dafür, dass diese Nutzungsformen eher eine Ausnahme bleiben dürften. Außerdem könne der Verzicht des Gesetzgebers auf ein faktisch kaum oder nur durch zusätzliche Grundrechtseingriffe zu kontrollierendes Besonnungsverbot im Privatbereich einem Verbot, das sich – wie bei § 4 NiSG der Fall – an die Betreiber von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie die Inhaber sonst öffentlich zugänglicher Räume richtet, nicht die Eignung nehmen, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen, sofern dieses Verbot spürbare Wirkung erwarten lasse (vgl. BVerfG, B. v. 21.12.2011 – 1 BvR 2007/10 – GewArch 2012, 115 Rn. 26).
Diese Erwägungen sind einer Übertragung auf die behauptete Problematik der potenziellen Substituierung von bisher in gewerblich betriebenen Sonnenstudios bereitgehaltenen UV-Bestrahlungsgeräten durch privat beschaffte und genutzte Geräte zugänglich. Da die Möglichkeiten des Normgebers, ein ausschließlich selbstschädigendes Verhalten Erwachsener zu unterbinden, das nicht mit einer Beeinträchtigung Dritter einhergeht, mit Blickrichtung auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) begrenzt sind (vgl. auch dazu BVerfG, B. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 33), ist das Spektrum der in solchen Fällen von Rechts wegen zur Verfügung stehenden Handlungsinstrumente u. U. auf aufklärende Hinweise und vergleichbare, auf eine bloß mittelbare Verhaltensbeeinflussung abzielende Maßnahmen beschränkt, wie sie § 4 Abs. 1 UVSV und – in nur maßvoll reduzierter Form – auch § 4 Abs. 2 UVSV vorsehen. Gerade vor diesem Hintergrund bleiben sie nach dem Vorgesagten auch dann legitim, wenn den zu schützenden Personen Mittel und Wege zur Verfügung stehen, sich einer derartigen Einwirkung zu entziehen. Die mit der Anschaffung eines UV-Bestrahlungsgeräts einhergehenden Kosten in Verbindung mit dem Gesichtspunkt, dass nach den glaubhaften Ausführungen in der Beschwerdebegründung ein Interesse an der Nutzung solcher Geräte vorzugsweise während des Winterhalbjahrs besteht (die Ausgaben für den Erwerb eines derartigen Geräts während des Sommers deshalb weithin „totes Kapital“ darstellen), lassen es im Übrigen nicht als naheliegend erscheinen, erhebliche Teile der Kunden von Sonnenstudios würden als Folge einer konsequenten Einhaltung bzw. Durchsetzung der sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 UVSV ergebenden Anforderungen auf private Sonnenbänke ausweichen. Der von der Beschwerdebegründung formulierten Besorgnis, die Schutzabsicht des Verordnungsgebers könnte hierdurch in großem Umfang konterkariert werden, kann deshalb nicht beigetreten werden.
8. Die Richtigkeit der Aussage des Verwaltungsgerichts, dass das vom Antragsteller praktizierte Geschäftsmodell mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV ergebenden Erfordernissen unvereinbar ist, wird schließlich nicht durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hinweis durchgreifend in Frage gestellt, die vorliegend gewählte Vorgehensweise unterscheide sich von Sachverhaltsgestaltungen, die von den Gerichten ebenfalls als nicht rechtskonforme Versuche der Umgehung der genannten Vorschrift eingestuft wurden. Unbehelflich ist es namentlich, dass in dem Betrieb, auf den sich der Bescheid vom 6. September 2016 bezieht, nach Aktenlage Vorkehrungen ergriffen wurden, die gewährleisten sollen, dass nur solche Personen Zugang zum Sonnenstudio erhalten bzw. die dort aufgestellten Geräte in Betrieb nehmen können, denen bereits die durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UVSV vorgeschriebenen Angebote unterbreitet wurden, und dass solche Personen eine neue Bestrahlungsserie im Sinn der Anlage 5 Nr. 3 zur UV-Schutz-Verordnung behauptetermaßen nur dann beginnen können, wenn zuvor die Möglichkeit bestand, diese Angebote ihnen gegenüber zu wiederholen. Denn der Antragsgegner legt dem Antragsteller keinen Verstoß gegen die letztgenannten Bestimmungen, sondern gegen das zusätzlich zu beachtende Erfordernis der fortwährenden Anwesenheit von Fachpersonal im Sinn von § 4 Abs. 4 UVSV während der gesamten Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte zur Last.
9. Mit der Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den auf § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützten Antrag.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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