Europarecht

Auflösungsanordnung bezüglich eines Rotwildbestands

Aktenzeichen  M 23 K 21.5170

Datum:
13.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18672
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierschG § 16 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1
TierschG § 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage kann mit Zustimmung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2022 der Berichterstatter entscheiden, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
Das Ruhen des Verfahrens hat am 30. April 2022 geendet; der Rechtsstreit ist mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem keine Einigung der Parteien im Ruhenszeitraum zustande gekommen ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die formell rechtmäßig ergangene Anordnung der Auflösung des Rotwildbestandes in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich auch als materiell rechtmäßig, da sie auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht, deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und das durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt wurde.
1.1 Taugliche Rechtsgrundlage der Auflösungsanordnung ist § 16 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierschG).
Da in dem streitgegenständlichen Bescheid kein generelles Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16 Buchst. a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG enthalten ist, ist die Auflösungsanordnung kein Annex zu einem solchen, sondern eine isolierte Auflösungsverfügung. Diese kann nicht auf die Generalklausel des § 16 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützt werden, da hier mangels generellen Halte- und Betreuungsverbots kein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstünde (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 = BeckRS 2009, 40573; VG München U. v. 30.4.2014 – M 18 K 13.704 = BeckRS 2014, 53594).
Es liegt auch kein Fall der Fortnahme nach § 16 Buchst. a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor, da die Auflösungsverfügung nicht den einer Fortnahme immanenten Gewahrsamswechsel an den Tieren durch Aufhebung des bisherigen Gewahrsams des Betroffenen und Begründung neuen (behördlichen) Gewahrsams (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas/Metzger, TierSchG, 238. EL Sept. 2021, § 16a TierSchG, Rn. 18) zum Gegenstand hat. Vielmehr wird dem Kläger gerade nicht auferlegt, die Begründung behördlichen Gewahrsams am Rotwild zu dulden, sondern die Tiere eigenverantwortlich aus dem konkreten Wildgehege auf den Flurstücken Fl.Nr. … und …, Gemarkung M* … …, fortzuschaffen. Hierbei steht es dem Kläger frei, die Tiere zu veräußern, anderweitig zu verwerten oder sie auch nur anderweitig unterzubringen, indem er sie in ein anderes Wildgehege verbringt. Die getroffene Anordnung der Auflösung des Wildbestandes ist damit ortsbezogen und beschränkt sich auf die Veränderung der örtlichen Haltungsmodalitäten zur Erfüllung der tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG und kann daher (nur), wie geschehen, auf § 16 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG gestützt werden.
1.2 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der sonach zurecht herangezogenen Rechtsgrundlage für die Anordnung der Auflösung des Wildbestandes liegen vor.
Nach § 16 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16 Buchst a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gegenüber dem Halter eines Tieres insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Nach § 2 TierschG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1) und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2).
Dabei räumt § 16 Buchst a Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG der Behörde kein Entschließungs-, sondern ein Auswahlermessen ein (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 5). Die Behörde muss bei Vorliegen der Voraussetzungen einschreiten und entscheidet (nur) nach Ermessen, welche von mehreren möglichen Maßnahmen sie zur Beseitigung oder Verhinderung künftiger Tierschutzverstöße trifft.
Eine Anordnung zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG ergeht, wenn in einer Tierhaltung eines derjenigen Verhaltensbedürfnisse, die sich den Oberbegriffen „Ernährung“, „Pflege“ oder „verhaltensgerechte Unterbringung“ zuordnen lassen, unangemessen zurückgedrängt wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 13 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Die Haltung der Tiere im streitgegenständlichen Gehege verstößt zumindest gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Das Rotwild wird auf einer für seine Art und Bedürfnisse nur unzureichend großen Fläche von 1 ha gehalten, auf der nicht sichergestellt ist, dass die Möglichkeit der artgerechten kontinuierlichen Futteraufnahme durch natürlichen Futteraufwuchs besteht.
1.2.1 Das Landratsamt stützt sich bei dieser Annahme zurecht auf die fachliche Beurteilung des Veterinäramtes, denen ausführlich dokumentierte und überwiegend auch bildlich festgehaltene Feststellungen aufgrund zahlreicher Ortsbesichtigungen zugrunde liegen. Den beamteten Tierärzten wird bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt, sodass die von den veterinärmedizinischen Beurteilungen ausgehende Indizwirkung nicht durch bloße gegenteilige Darstellung des Klägers entkräftet werden kann (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 30.06.2021 – 23 CS 21.1133 = BeckRS 2021, 18521). Die fachliche Beurteilung des Veterinäramtes wird insbesondere auch durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien für die Haltung von Dam-, Rot-, Sikasowie Muffelwild (GehegewildR) vom 10. Januar 2014 (AllMBl. S. 130) sowie andere veterinärmedizinische Texte wie das Merkblatt Nr. 140 zur artgemäßen Haltung von Gehegewild der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (Merkblatt Nr. 140 TVT) und das Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (sog. „Säugetiergutachten“) getragen. Dem TVT-Merkblatt und dem Säugetiergutachten kommt dabei die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (VG Würzburg, U. v. 21.07.2016 – W 5 K 14.1123 = BeckRS 2016, 53723 m.w.N.)
Nach den demnach einschlägigen Fachtexten muss etwa nach Anlage 1 zu Nr. 3 1 der Gehegewildrichtlinie, der u.a. die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die artgemäße und verhaltensgerechte Haltung, Pflege, Ernährung und Sicherung von Gehegewild konkretisiert, die Mindestgröße eines Geheges, in dem gewerbsmäßig Gehegewild gehalten wird, bei Rotwild 2 ha betragen. Für jedes erwachsene Tier mit Nachzucht muss eine Mindestfläche von 2.000 m² bei Rotwild zur Verfügung stehen. Nach Merkblatt Nr. 140 TVT, S. 9 beträgt die Mindestgröße der Gehege für Rotwild 3.000 Quadratmeter pro Tier, wobei sich die Besatzstärke nach der Ertragsfähigkeit der Fläche richtet. Nach Ziffer 4, S. 11, ist das Grundprinzip der landwirtschaftlichen Haltung von Gehegewild, dass dieses sich von der Vegetation auf der Gehegefläche ernährt. Das Säugetiergutachten geht übereinstimmend hiermit von einem Platzanspruch von 3.000 Quadratmeter pro erwachsenem Tier bei einer Mindestfläche von 2 ha aus.
Das Wildgehege des Klägers ist mit einer Fläche von 1 ha nur halb so groß wie die nach der Beurteilung des Veterinäramts unter Bezugnahme auf die antizipierten Sachverständigengutachten im Mindestmaß für die Haltung von Rotwild mindestens erforderliche Fläche von 2 ha. Hinzu kommt, dass sich mit jedem vorhandenen adulten Tier die für eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung erforderliche Fläche vergrößert. Nach der von den antizipierten Sachverständigengutachten getragenen fachlichen Beurteilung des Veterinäramts … beträgt der Platzbedarf je adultem Tier 0,2 ha. Die zur art- und verhaltensgerechten Unterbringung des Rotwildbestandes nach den veterinärmedizinischen Fachbeurteilungen erforderliche Gehegefläche beträgt daher unter Berücksichtigung eines Bestandes von zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses 13 adulten Tieren (mindestens) 2,6 ha.
Vor diesem Hintergrund sind die wiederholt vom Veterinäramt des Beklagten getroffenen Feststellungen nachvollziehbar, dass das Gehege vollständig abgeweidet und zu Brachland verkommen war, so dass der Nahrungsbedarf der Herde des Klägers im streitgegenständlichen Gehege nicht durch den natürlichen Futteraufwuchs gedeckt werden konnte noch in Zukunft gedeckt werden kann und den Tieren keine artgemäße kontinuierliche Futteraufnahme über den Tag hinweg ermöglicht ist.
1.2.2 Eine andere Bewertung hinsichtlich der tierschutzrechtlich unzureichenden Größe des Wildgeheges ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des vom Kläger geltend gemachten Bestandsschutzes. Ungeachtet der Frage, wann ein Bestandsschutz gegenüber modernen tierschutzrechtlichen Standards überhaupt greifen kann, kann sich der Kläger hier schon deshalb nicht auf Bestandsschutz berufen, da er bereits über keine einen möglichen Bestandsschutz begründende Erlaubnis verfügt. Denn nach den Regelungen des Tierschutzgesetzes ist für das Halten von Gehegewild keine Erlaubnis erforderlich, § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG. Ein Erlaubnistatbestand, der Anknüpfungspunkt für einen etwaigen Bestandsschutz sein könnte, liegt demnach nicht vor (OVG Lüneburg, U. v. 18.12.2007 – 11 LC 139/06 = BeckRS 2008, 31334).
Ziffer 2 der GehegewildR, der besagt, dass, wenn bereits nach früheren Vorschriften die Genehmigung zur Errichtung, zur Erweiterung oder zum Betrieb des Tiergeheges und/oder auch die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Tieren in Wildgehegen erteilt ist, diese weiterhin gelten, ist bereits seinem Wortlaut nach nicht einschlägig, da auch hier eine formelle Genehmigung oder Erlaubnis vorausgesetzt wird, die hier nicht vorliegt.
Schließlich liegt in der mit Bescheid des Landratsamts … vom 18. Oktober 2007 erteilten Schießerlaubnis zum Abschuss von Damwild in dem Gehege weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Erlaubnis der Rotwildhaltung in dem streitgegenständlichen Wildgehege. Vielmehr sind die tierschutzrechtlichen Bestimmungen des § 2 TierSchG zur Haltung von Rotwild in Wildgehegen weder vom Prüfprogramm noch vom Regelungsgegenstand der waffenrechtlichen Schießerlaubnis umfasst.
1.3 Auch die Ermessensentscheidung des Landratsamts … ist nicht zu beanstanden, § 114 S. 1 VwGO.
Das Landratsamt … hat das nach § 16 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG eingeräumte Auswahlermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten. Ferner genügt die Anordnung der Auflösung des Rotwildbestands dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Zweck der Anordnung ist der auch in Art. 20 Buchst. a GG als Staatsziel festgelegte Schutz des vom Kläger gehaltenen Rotwildes vor tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen, denen sie im streitgegenständlichen Gehege ausgesetzt sind. Die Bestandsauflösung ist auch geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Insoweit lässt auch der Einwand des Klägers, dass die Anordnung möglicherweise zur Tötung der Tiere führe, außer Acht, dass der Bescheid dem Kläger die Verbringung der Tiere in ein anderes Wildgehege freistellt. Die Anordnung ist auch erforderlich, da keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Beseitigung der tierschutzrechtlichen Missstände bestehen. Insbesondere kommt eine bloße Reduzierung des Rotwildbestandes nicht in Betracht, da das Wildgehege selbst die nach veterinärfachlicher Vorgabe (s.o.) für die Haltung einer Mindestanzahl von Tieren erforderliche Gehegefläche von 2 ha nicht erreicht. Die Bestandsauflösung ist zuletzt auch angemessen, da das betroffene Eigentumsgrundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG hinter den gewichtigen und in Art. 20 Buchst. a grundgesetzlich verankerten Schutz des Tierwohles zurücktreten muss. Hier fällt ins Gewicht, dass dem Kläger im Übrigen freigestellt ist, zur Erfüllung der Anordnung über das Rotwild so zu verfügen, wie es ihm als Eigentümer beliebt. Insoweit erweist sich auch die gesetzte fünf Monate umfassende Frist zur Bestandsauflösung als angemessen und sachgerecht, weil sie dem Kläger ausreichende Möglichkeit bietet, seine Verfügungsmöglichkeiten zu bedenken und umzusetzen.
2. Die Zufütterungsanordnung (Ziff. 2) ist ebenso materiell rechtmäßig. Diese kann ebenfalls auf § 16 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG gestützt werden. Sie ist trotz des einschränkenden Bedingungssatzes „sofern im bisherigen Gehege kein Aufwuchs mehr vorhanden ist“ ausreichend bestimmt, da der Kläger ausreichend sicher erkennen kann, wann die Zufütterungspflicht greift. Zu der Anordnung bestand nach den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Veterinäramtes anlässlich verschiedener Ortstermine, dass die Heuraufen leer waren, die Tiere teils abgemagert waren und das angebotene Futter gierig fraßen, Anlass. Dabei folgt das Erfordernis der angeordneten Zufütterung zur Erfüllung der art- und bedarfsgerechten Ernährung nach § 2 Nr.1 TierSchG aus dem Umstand, dass das Wildgehege aufgrund seiner geringen Größe nach den veterinärmedizinischen Fachbeurteilungen nicht geeignet ist, die artgerechte kontinuierliche Futteraufnahme über den Tag hinweg durch den natürlichen Futteraufwuchs zu gewährleisten und sich die Tiere deshalb in einem dauerhaft schlechten Ernährungszustand befanden. Insoweit erweist sich auch diese im Übrigen selbstverständliche und vom Kläger im Übrigen auch nicht tiefergehend bekämpfte Anordnung, von der er behauptet, er halte sie selbstverständlich ein, angesichts der Belange des Tierwohls als verhältnismäßig.
3. Gegen den Bescheid im Übrigen sind weder rechtliche Bedenken ersichtlich noch sind solche vorgebracht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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