Europarecht

Aufnahmezusage, Ausschlussgrund der vorherigen Übersiedlung, Willkürkontrolle

Aktenzeichen  AN 5 K 20.00625

Datum:
9.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5894
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 23 Abs. 2
Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG über Aufnahme jüdischer Zuwanderer

 

Leitsatz

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Als Folge der beiderseitigen Verzichtserklärungen der Beteiligten kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufnahmezusage durch die Beklagte im Bescheid vom 24. Februar 2020 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Eine Verletzung des Klägers in Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sein soll, dem Kläger einer Selbstbindung entsprechend eine Aufnahmezusage zu erteilen.
II. Die klägerisch begehrte Aufnahmezusage wurzelt in § 23 Abs. 2 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten vom 24. Mai 2007, zuletzt geändert am 21. Mai 2015, in der Fassung vom 22. April 2020 (Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG).
1. Nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der BRD im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt.
2. Die gerichtliche Prüfung ist dabei beschränkt: Zu Rechtscharakter und Inhalt der Anordnung des BMI führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 2011 (Az.: 1 C 21.10 – juris) im Wesentlichen aus: Telos des § 23 Abs. 2 AufenthG sei die Schaffung eines Rahmens und Verfahrens, um bestimmten Gruppen noch nicht eingereister Ausländer zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Dies stelle einen gleichmäßigen Verwaltungsvollzug sicher. Es stehe im Ermessen des BMI, ob eine solche Anordnung erlassen werde. Das BMI sei bei der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei – Grenze seien das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot. In der Festlegung manifestiere sich eine politische Leitentscheidung, die gerichtlich grundsätzlich nicht zu überprüfen sei.
Das BMI bestimme im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis. Es könne dabei positive (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen.
Es bestehe kein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 – 1 C 19.99 – juris). Ein Aufnahmebewerber habe nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt. Die Anordnung unterliege keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Als ermessenslenkende Willenserklärung des BMI gegenüber dem BAMF sei die Anordnung unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, mithin der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden.
Außenwirkung könne die Anordnung allenfalls mittelbar über die Behördenpflicht zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG entfalten – namentlich, wenn sich eine der Richtlinie entsprechende Behördenpraxis gebildet habe. Den Gerichten obliege die Prüfung, ob das BAMF bei der Anwendung der Anordnung den Gleichheitssatz wahre.
3. Angesichts der Regelung aus Nr. I Ziff. 1 I der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG („Aufnahmevoraussetzungen 1. Die jüdischen Zuwanderer {…] dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sein“) ist zu vermuten, dass das BAMF nur „Zuwanderern“, mithin Antragstellern eine Aufnahmezusage erteilt, die nicht zuvor bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sind.
Denn Verwaltungsvorschriften binden nicht nur das Ermessen der zur Entscheidung berufenen Behörde (statt aller: Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 114 Rn. 28). Konsequenz der Rechtsqualität der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG als Verwaltungsvorschrift ist auch die widerlegbare Vermutung, dass einer der Anordnung entsprechende ständige Verwaltungsübung begründet wurde (zur Ausbildung einer Verwaltungsübung infolge von Verwaltungsrichtlinien: BVerwGE 35, 159 (162) = NJW 1970, 1563; BVerwGE 58, 45 (51) = NJW 1979, 2059; OVG Koblenz, DVBl 1962, 757).
a) Der Begriff „Übersiedlung“ ist unter Berücksichtigung des sich in der Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG manifestierenden wirklichen Willens des BMI sowie der tatsächlichen Handhabung der Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG auszulegen. Entscheidend ist insoweit die tatsächliche Verwaltungspraxis.
b) Die Beklagte stützt sich darauf, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, was als Übersiedlung anzusehen sei. Angesichts der Gesamtumstände sei auf einen dauernden Aufenthalt des Klägers in Deutschland zu schließen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorgehen der Beklagten im hiesigen Streitfall von einer sonst einheitlichen anderen Verwaltungspraxis abweicht.
aa) Für eine Verwaltungspraxis, nach der eine Übersiedlung auch nach Deutschland die Erteilung einer Aufnahmezusage ausschließt spricht das Merkblatt zum Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer. Nach dessen Ziff. II lit. 1) ist die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland generell ausgeschlossen, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit schon einmal in einen anderen Staat, wie z.B. Israel oder die USA, übergesiedelt ist oder sich bereits dauerhaft in Deutschland befindet.
bb) Ferner war der Ausschlussgrund der (früheren) Übersiedlung bereits in den Vorgängerregelungen Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG enthalten. Nach Ziffer II 2 des Teilrunderlasses des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 war in diesem Fall auch damals ein Antrag auf Aufnahme in die Bundesrepublik in der Regel ohne weitere Prüfung abzulehnen.
cc) Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte den der Erteilung einer Aufnahmezusage entgegenstehenden Begriff der Übersiedlung als nicht nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Herkunftsgebiets definiert (VG Ansbach, U.v. 15.5.2018 – AN 5 K 17.422). Auf den rechtlichen Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat stellt sie nicht ab.
Dabei fasst sie unter die Übersiedlung in einen Drittstaat (Nr. I Ziff. 1 I der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG) nach ihrem Vortrag im vorliegenden Verfahren auch die Übersiedlung in die BRD – trotz der aufenthaltsrechtlich ggf. anderen Konnotation des Begriffs des Drittstaates. Dass dies ihrer Verwaltungspraxis entspricht, scheint angesichts ihrer Gesetzesbindung nachvollziehbar: Denn § 23 Abs. 2 AufenthG hat – anders als § 23 Abs. 1 AufenthG, der auch Ausländer betreffen kann, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten (BT-Drs. 15/420, 77) – die Aufnahme aus dem Ausland im Auge (vgl. BeckOK AuslR/Kluth/Bohley, 32. Ed. 1.1.2022, AufenthG § 23 Rn. 7; Nr. 23.0 AufenthGAVwV; GK-AufenthG/Funke-Kaiser Rn. 6).
dd) Im Übrigen reklamiert auch der Kläger nicht, dass das BAMF mit dessen ihn betreffenden ablehnenden Entscheidung einer eigenen Verwaltungspraxis widersprochen habe; er behauptet nicht, dass die Beklagte Antragstellern in anderen, dem hiesigen vergleichbaren Fällen eine Aufnahmezusage erteilt habe – was nach den auch in den Verfahren rund um die Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG geltenden allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- bzw. materiellen Beweislast nahegelegen hätte (in diese Richtung: BayVGH, B.v. 10.11.2021 – 19 C 19.2073 (unveröffentlicht).
4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte annimmt, dass sich der Kläger in einer Weise in der Bundesrepublik aufhält, die als Übersiedlung im Sinne der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG anzusehen ist. Insbesondere ist eine willkürliche Handhabung der in der Anordnung festgelegten Aufnahmevoraussetzungen vorliegend nicht erkennbar.
a) Willkür kommt insbesondere unter zwei Aspekten in Betracht: Zunächst könnten die Aufnahmekriterien der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG willkürlich sein, wenn ihre Aufnahmekriterien dazu führen, dass sich für die Beschränkung der Aufnahme auf bestimmte Ausländer keinerlei nachvollziehbare Gründe erkennen lassen (BVerwG, U.v. 15.11.2011 − 1 C 21/10 = NVwZ-RR 2012, 292 Rn. 23, beck-online). Willkürlich wäre aber auch, wenn das BAMF als die die Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG ausführende Stelle deren Kriterien in gänzlich unverständlicher, Denkgesetze verletzender und allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwiderlaufender Weise anwendet haben sollte.
aa) Weder gerügt, noch sonst ersichtlich ist, dass die Aufnahmekriterien der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG als solche willkürlich wären.
bb) Darüber hinaus hat die Beklagte das Kriterium der Übersiedlung des Klägers in einen Drittstaat (Nr. I Ziff. 1 I der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG) im konkreten Einzelfall auch nicht willkürlich angewendet. Sie durfte annehmen, dass der Kläger zur Zeit der Antragstellung seinen Lebensmittelpunkt bereits in der BRD, dort mithin in einer als Übersiedlung zu wertenden Weise Aufenthalt genommen hatte.
Es gibt keine allgemeingültige Regel, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter einen Sachverhalt als erwiesen ansehen darf. Jedenfalls ist im Rahmen der Beweiswürdigung keine absolute Gewissheit über die Richtigkeit ihrer Entscheidungsgrundlagen nötig. Entscheidend ist, dass ein Sachverhalt so wahrscheinlich ist, dass andere Auffassung bei vernünftiger Überlegung nicht denkbar ist. Gewissermaßen begrenzend sind in die Überzeugungsbildung neben dem materiellen Recht auch die zur Verfügung stehenden Beweismittel und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten einzubeziehen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Fellenberg, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 24 Rn. 20). Auch mit Blick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, ab wann ein Tatbestandsmerkmal angenommen werden kann, gibt es keine allgemeingültige Regel. Es kommt auf die unter Berücksichtigung aller Umstände gewonnene Überzeugung des Beamten an (statt aller: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020; § 24 Rn. 33ff); Mitwirkungspflichten und der Vortrag der Beteiligten sind insoweit einzubeziehen. Es bedarf demnach keiner forensischen, das Gegenteil denknotwendig ausschließenden Gewissheit.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Sachverhalt defizitär untersucht hätte. Sie hat den nach der Mitwirkungspflicht des Klägers i.S.v. § 82 AufenthG zu fordernden Vortrag unter Anstellung eigener Ermittlungen sachgerecht gewürdigt.
So erscheint nachvollziehbar, dass sie von einer Übersiedlung in die BRD ausgegangen ist: Dies folgt aus einer Gesamtschau der im Verwaltungsverfahren bekannt gewordenen Umstände – nicht zuletzt der bestehenden Meldeadresse in …, der Tatsache, dass der Kläger dort zusammen mit seinem Kind und der Kindsmutter lebt, dass er in … Grundbesitz hat – den er zum Teil auch bewohnt – dass er in … – gleich ob im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Gesellschafter-Geschäftsführer – einer beruflichen oder selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Im Einzelnen sei insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angegriffenen Bescheid verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.
5. An der Beurteilung der Beklagten hat sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten im Verlauf des Gerichtsverfahrens zum für das Gericht entscheidungserheblichen Zeitpunkt (vgl. dazu: VG Ansbach, U.v. 17.8.2010 – AN 19 K 08.01910 -, Rn. 15, juris) mangels entsprechenden Vortrags des Klägers oder der Beklagten nichts geändert.
Zunächst ist ergänzend festzuhalten, dass der Kläger die notwendigen Formalia rund um seine Gesellschafterstellung – notarielle Beurkundungen, Registeranmeldungen – zum Teil weit vor der Beantragung der Aufnahmezusage am 23. August 2018 in … vorgenommen bzw. vornehmen lassen hat; es liegt nahe, dass er dazu bereits vor Ort, das heißt in … gewesen ist.
Auch sein Vortrag aus dem Gerichtsverfahren erschüttert nicht die Annahme eines „qualitativen“ Lebensmittelpunkts in …: Er selbst hat in der eidesstattlichen Versicherung vorgebracht, dass er bereits an mindestens zwei verschiedenen Adressen in … amtlich einen Wohnsitz angemeldet hat. Auch hat er darin zwar erklärt, er sei bei der … GmbH nicht angestellt. Er sei Gesellschafter und beziehe mangels Aufenthaltserlaubnis kein Gehalt. Indes widerspricht dies dem Arbeitsvertrag, den der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Dort ist er als „Arbeitnehmer“ der … GmbH bezeichnet (§ 1 Abs. 1). Zudem soll er ausweislich dieses Vertrages auch Gehalt beziehen (§ 3 Abs. 1). Im Übrigen sieht der Arbeitsvertrag unter § 2 Abs. 2 vor, dass der Kläger für einen ununterbrochenen Zeitraum bis zu einem Monat außerhalb der BRD arbeiten darf. Daraus lässt sich folgern, dass der Vertrag von einem Tätigkeitsschwerpunkt innerhalb der BRD ausgeht.
Gegen die Annahme eines dauernden Aufenthalts in der BRD sprechen auch nicht die im Gerichtsverfahren vorgelegten Kopien des Reisepasses. Diese zeigen nur, dass der Kläger zu den dort ersichtlichen Zeitpunkten in der BRD ein- bzw. von dort ausgereist ist. Sie zeigen nicht auf, wo sein faktischer Aufenthalt liegt.
Zudem stellt auch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung das Ergebnis nicht infrage: Die Beklagte hat die Erteilung einer Aufnahmezusage trotz der diesbezüglichen Einlassung des Klägers nicht etwa abgelehnt, weil dieser bereits einen Aufenthaltstitel haben soll; sie hat die Ablehnung vielmehr auf die vorherige Übersiedlung i.S.v. Nr. I Ziff. 1 I der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG gestützt.
Schließlich hat der Kläger in … einen Antrag gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt, der mit Bescheid vom 20. November 2020 abgelehnt wurde. Folglich ist er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits aus dem Herkunftsgebiet ausgereist. Er hat den diesbezüglichen Antrag ausweislich der Verfahrensakte am 2. November 2020 gestellt – offenbar in … Außerdem schilderte er während des gerichtlichen Verfahrens, dass er sich im Herbst 2020 zur Pflege seiner Eltern längerfristig in der BRD aufgehalten habe.
Insgesamt ist weiterhin vom dauernden Aufenthalt des Klägers in der BRD, mithin einer Übersiedlung i.S.v. Nr. I Ziff. 1 I der Anordnung des BMI gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG auszugehen.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708, 711 ZPO.


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