Europarecht

Ausweisung eines somalischen Asylbewerbers aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen einreisebezogener Straftaten

Aktenzeichen  M 25 K 16.3931

Datum:
27.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7630
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53, § 54 Abs. 2, § 60, § 95
GFK Art. 31 Abs. 1
BayVwVfG Art. 37
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1 Ein Bescheid ist auch dann iSv Art. 37 BayVwVfG hinreichend bestimmt, wenn ihm eine Übersetzung beigefügt ist, aus der sich Unklarheiten ergeben; insoweit bleibt stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich. Folge von Missverständnissen bzw. Unklarheiten ist lediglich, dass die Behörde aus ihrer Sphäre stammende Übersetzungsfehler in nachfolgenden Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen bzw. den Betroffenen nach Möglichkeit so zu stellen hat, wie er stünde, wenn der Fehler nicht passiert wäre. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Eine Ausweisung kann, wie sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt, auf generalpräventive Gründe auch im Zusammenhang mit einer Urkundenfälschung gestützt werden (vgl. VG Augsburg BeckRS 2018, 33082). Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann nämlich auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn beim Betroffenen selbst zwar keine Wiederholungsgefahr besteht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten jedoch andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist. Er erweist sich hingegen immer dann als beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Art. 31 GFK erfasst die vorsätzliche Urkundenfälschung nicht, da gegen die Ausdehnung der Norm auf sog. Bagatelldelikte bereits der klare Wortlaut sowie der Sinn und Zweck sprechen. Denn dem Flüchtling, der in einem Vertragsstaat Schutz vor Verfolgung sucht, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, um Asyl nachsuchen zu können, ohne Gefahr zu laufen, durch den Aufnahmestaat wegen der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts bestraft zu werden; durch eine Strafdrohung soll er nicht von der Stellung eines Asylantrags abgehalten werden (vgl. OLG Bamberg BeckRS 2014, 7072). (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Das Bestehen eines Abschiebungsverbots ist bei der Gewichtung des öffentlichen Ausweisungsinteresses zu berücksichtigen und kann unter bestimmten Umständen zum Wegfall des Ausweisungsinteresses führen (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 50099). Finden in einen bestimmten Zielstaat aktuell keine Abschiebungen statt, sperrt dies die Ausweisung jedoch nicht, da sie ihren ordnungsrechtlichen Effekt auch dadurch erfüllt, dass sie künftig eine legale Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet hindert, selbst wenn sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann. (Rn. 30) (red. LS Clemens Kurzidem)
6 Bei einer zu generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung bedarf es hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1, 2 AufenthG einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange von dieser Ausweisung eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht (BayVGH BeckRS 2017, 105415). (Rn. 32) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das zweijährige Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtmäßig ergangen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
I.
Die Ausweisung des Klägers erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 12) als rechtmäßig.
1. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist der Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt (Art. 37 BayVwVfG). Denn Amtssprache ist die deutsche Sprache (§ 23 VwVfG). Selbst wenn ausländische Sprachfassungen benutzt werden, führt dies nicht dazu, dass diese an die Stelle der deutschen (Amts-)Sprache treten (vgl. hierzu Hissnauer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 19 SGB X Rn. 21). Die deutsche Fassung bleibt maßgeblich, auch wenn sich aus der Verwendung unterschiedlicher Sprachen gegebenenfalls, die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten unterstellt, Missverständnisse oder Unklarheiten ergeben. Folge solcher Unklarheiten ist lediglich, dass die Behörde etwaige aus ihrer Sphäre stammende Übersetzungsfehler in gegebenenfalls folgenden Ermessenentscheidungen z.B. Rücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu berücksichtigen hat bzw. den Betroffenen nach Möglichkeit so zu stellen hat, wie er stünde, wenn der Fehler nicht passiert wäre ( vgl. in diesem Zusammenhang Hissnauer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 19 SGB X Rn. 22; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 19. Auflage 2018, § 23 Rn. 10).
Im konkreten Fall stünde der Kläger nicht anders, wenn ein (unterstelltes) Missverständnis nicht entstanden wäre. Denn der Kläger hätte und hat sich nach der verfügten Ausweisung an seinen Bevollmächtigten gewandt und ist gegen den Verwaltungsakt gerichtlich vorgegangen. Er stünde somit nicht anders, wären die unterstellten Unklarheiten nicht entstanden.
Unabhängig davon stimmt die somalische Textfassung des Tenors nach Auffassung des Gerichts mit der deutschen Fassung im Wesentlichen überein, sodass sich vorliegend schon keine zu korrigierenden Missverständnisse ergeben konnten. Zwar ist aus der Übersetzung des somalischen Textes im Bescheid ins Deutsche durch das von dem Beklagten beauftragte Übersetzungsbüro ersichtlich, dass diese nicht wortwörtlich dem deutschen Anordnungstext entspricht (vgl. Seite 66 der Behördenakte). Jedoch kommt es hierauf nicht an, da jedenfalls erkennbar aus dem übersetzten Text hervorgeht, was Inhalt der behördlichen Anordnung ist. Dass die in der Behördenakte ebenfalls enthaltene Rückübersetzung in die somalische Sprache nicht wortwörtlich dem im Bescheid enthaltenen somalischen Text entspricht, ist unbeachtlich. Denn allein maßgeblich ist, dass der somalische Text einen für den Bescheidsadressaten erkennbaren und verständlichen Regelungsinhalt enthält (vgl. hierzu allgemein Ramsauer in Kopp/Ramsauer, 19. Auflage 2018, § 37 Rn, 5 ff..). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen ist, dass die deutsche Rechtsterminologie nicht mit identischen Begriffen in der somalischen Sprache abgebildet werden kann. Dafür, dass der Regelungsinhalt für den Kläger vorliegend verständlich war, der Kläger erkennen konnte, dass es sich bei dem Bescheid vom 25. Juli 2016 um eine behördliche Anordnung handelte und welchen Inhalt diese hatte, spricht auch der Umstand, dass dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, aus der ersichtlich ist, dass sich der Kläger mit einer Klage gegen die behördliche Anordnung wenden kann, was er im konkreten Fall auch getan hat. Dies und auch der Umstand, dass sich der Kläger ursprünglich nach Erhalt des Bescheides an einen Rechtsanwalt gewandt hat, spricht nach Auffassung des Gerichts stark für die Annahme, dass dem Kläger der verbindliche Inhalt des Bescheides bewusst war.
2. Der Bescheid begegnet auch im Hinblick auf die materielle Grundentscheidung keinerlei rechtlichen Bedenken.
Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen wird, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen am weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt.
a. Zwar wird im Falle des Klägers aufgrund seiner einmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen à 5,00 Euro wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass und Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung eine Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen sein, zumal das Bundeszentralregister im Übrigen keinerlei Eintragungen für den Kläger ausweist. Im vorliegenden Fall gefährdet jedoch der Aufenthalt des Klägers im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (siehe hierzu BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris, Rn. 16; BayVGH, B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris, Rn. 11). Demnach kann die Ausweisung auf generalpräventive Gründe insbesondere auch im Zusammenhang mit einer Urkundenfälschung gestützt werden (VG Augsburg U.v. 7.11.2018 – Au 6 K 18.698 – juris Rn. 28; hierzu auch BVerwG U.v. 12.07.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 19 ff.). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG. Diese grundlegende Norm des neuen Ausweisungsrechts verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Die Ausweisung des Klägers ist im vorliegenden Fall geeignet, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten, namentlich von Urkundenfälschungen durch Vorlage gefälschter behördlicher Schriftstücke, abzuhalten. Die Ausweisung führt zum Verlust etwaiger Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), hindert in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels insbesondere auch für abgelehnte Asylbewerber (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), beendet damit den erlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik und begründet demnach eine Ausreisepflicht des Ausländers. Des Weiteren wird bei einer fehlenden freiwilligen Ausreise besonders die Abschiebung von ausgewiesenen Straftätern forciert und fällt eine bestandskräftige Ausweisung bei etwaigen behördlichen Ermessensentscheidungen, beispielsweise bei der Prüfung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Duldung, regelmäßig als erheblicher, negativer Gesichtspunkt ins Gewicht. In Anbetracht dieser erheblichen Konsequenzen, die weit über eine strafrechtliche Verurteilung hinausgehen, erscheint eine drohende Ausweisung als geeignet, andere Ausländer von der Begehung von Urkundenfälschungen abzuhalten (VG Augsburg U.v. 7.11.2018- Au 6 K 18.698 – juris Rn 33 ff.). Die Verjährungs- und Tilgungsfristen sind noch nicht abgelaufen (siehe hierzu VG Augsburg, U.v.7.11.2018 – Au 6 K 18.698 – juris, Rn. 30.ff.). Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist somit noch aktuell.
b. Darüber hinaus ergibt die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und die Ausweisung nicht unverhältnismäßig ist, § 53 Abs. 1 AufenthG.
Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer, weil der Kläger einen zwar vereinzelten, aber nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dabei ist § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift. Unter engen Voraussetzungen kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten ist, was etwa dann in Betracht kommen kann, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 24.9.1996 – 1 C 9/94 – juris Rn. 20 f. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990; BayVGH, B.v. 19.09.2017 – 10 C 17.1434 – juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall wurde der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen à 5,00 Euro wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt und unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass und Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Diese Verurteilung ist schon deshalb nicht geringfügig, weil es sich um eine vorsätzlich begangene Tat handelt. Von einer Verurteilung wurde auch nicht wegen Geringfügigkeit abgesehen. Zudem verwirklichte der Kläger die Urkundenfälschung in Form des Gebrauchens als besonders schwerwiegende Variante der Urkundenfälschung. Der Gebrauch gefälschter behördlicher Dokumente wie eines unechten Aufenthaltstitels stellt auch im Vergleich zu anderen Urkundenfälschungen keine nur geringfügige Tat dar (VG Augsburg U.v. 7.11.2018 – Au 6 K 18.698 – juris Rn. 38). Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt somit vor.
Soweit der Klägervertreter vorträgt, die Verurteilung des Klägers wegen illegaler Einreise durch das Amtsgericht … sei unter Berücksichtigung des § 31 GFK objektiv falsch, kann dem nach Auffassung des Gericht nicht gefolgt werden. Denn Art. 31 Nr. 1 GFK findet ausweislich seines Wortlauts bereits nur dann Anwendung, wenn sich der Flüchtling unverzüglich bei den Behörden meldet und Gründe darlegt, die seine unrechtmäßige Einreise oder seinen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigt. Der Kläger hat sich jedoch vorliegend ausweislich der Strafakten schon nicht unverzüglich nach seiner Einreise bei den Behörden selbständig gemeldet. Vielmehr ist seine Einreise im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle des Reisebusses, mit welchem der Kläger eingereist ist, aktenkundig geworden. In diesem Zusammenhang erfolgt dann auch die Meldung als Asylsuchender. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger jedenfalls durch Vorlage des gefälschten italienischen Reisepasses im Rahmen der polizeilichen Kontrolle sogar einer Meldung als Asylsuchender bei der Behörde entziehen wollte. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Dachau war mithin rechtmäßig. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Verurteilung wegen unerlaubter Einreise sowie unerlaubtem Aufenthalt nicht hätte erfolgen dürfen, so ist die verwirklichte Urkundenfälschung als vorsätzliche Straftat bereits ausreichend, um ein relevantes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zu begründen. Eine vorsätzliche Urkundenfälschung ist von Art. 31 GFK im Übrigen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht erfasst. Denn gegen die Ausdehnung des Art. 31 GFK auf so genannte Begleitdelikte spricht bereits der klare Wortlaut der Regelung sowie Sinn und Zweck der Regelung. Hiernach soll dem Flüchtling, der in einem Vertragsstaat Schutz vor Verfolgung sucht, die Möglichkeit eingeräumt werden, um Asyl nachzusuchen, ohne dass er Gefahr läuft, durch den Staat, in dem er Aufnahme begehrt, wegen der Einreise und des Aufenthalts bestraft zu werden. Es soll mithin verhindert werden, dass er durch die Strafdrohung von der Stellung eines Asylantrags abgehalten wird (OLG Bamberg, U.v. 24.09.2014 – 3 Ss 59/13 – juris Rn. 20; BVerfG B.v. 8.12.2014 – 2 BvR 450/11- beck-online Rn. 34 ff.). Für die Geltendmachung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland war eine Urkundenfälschung im konkreten Fall gerade nicht geboten (vgl. § 13 Abs. 3 AsylG). Eine vom Klägerbevollmächtigten vorgetragene Not- und Zwangslage, die, den Vortrag des Klägerbevollmächtigten als richtig unterstellt, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hätte berücksichtigt werden müssen, lag im Hinblick auf die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung mithin in keinem Fall vor.
Ein schwer wiegendes Bleibeinteresse oder besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse des Klägers (§ 55 AufenthG) ist nicht zu erkennen. Besondere wirtschaftliche, persönliche oder sonstige Bindungen sind seitens des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger besitzt keine Aufenthaltserlaubnis. Die im Rahmen des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung steht einem Aufenthaltstitel nicht gleich. Der Kläger geht und ging ausweislich der Akten keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Hinblick auf in der Bundesrepublik lebende Familienangehörige sind die Angaben des Klägers widersprüchlich. Während der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung vom 20. September 2015 (Bl. 9 der Strafakte) angab, zwei seiner Brüder lebten ebenfalls in Deutschland, führte er in der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Februar 2017 an, dass seine Familie in Mogadischu, der Schweiz, in Saudi Arabien und Frankreich lebe. Die Frau des Klägers, seine Mutter sowie sein Kind befänden sich noch in Somalia. Unabhängig von diesem Widerspruch sind jedoch besondere persönliche Bindungen seitens des Klägers, die ein Bleibeinteresse begründen würden, für das Gericht weder ersichtlich noch wurden diese vorgetragen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass noch zwei seiner Brüder in Deutschland leben, stellte dieser Umstand keine besonders schützenswerte Beziehung dar, welcher gegenüber dem bestehenden Ausweisungsinteresse der Vorrang eingeräumt werden müsste.
Auch unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten persönlichen Belange des Klägers und der Positionen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers. Die Entscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine besonderen, insbesondere persönlichen Bindungen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr leben die Frau des Klägers, seine Mutter sowie sein Kleinkind nach eigenen Angaben noch in Somalia.
Dem Kläger ist eine Rückkehr nach Somalia auch ansonsten möglich und zumutbar. Der Kläger hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 in Somalia gelebt und dort als Telefonanlageninstallateur als Angestellter und als Inhaber eines eigenen Betriebs gearbeitet. Ausweislich der Akten spricht er die Landessprache. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass er unter den dargestellten Umständen mit den Lebensverhältnissen in Somalia vertraut ist.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten führen darüber hinaus auch etwaig bestehende Abschiebungshindernisse nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist das Bestehen eines Abschiebungsverbots bei der Gewichtung des öffentlichen Ausweisungsinteresses zu berücksichtigen und kann unter bestimmten Umständen auch zum Wegfall des Ausweisungsinteresses führen (BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris, Rn. 40). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn zum einen sind im Falle des Klägers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht festgestellt. Zum anderen, die Annahme des Klägerbevollmächtigten unterstellt, dass Abschiebungen nach Somalia aktuell nicht stattfinden, sperrt dies die Ausweisung nicht, weil die Ausweisung ihren ordnungsrechtlichen Zweck auch dadurch erfüllt, dass sie künftig eine legale Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet hindert, selbst wenn sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen führt dazu, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Anderen Ausländern, die einen Aufenthaltstitel und unabhängig davon Abschiebungsschutz besitzen, wird deutlich vor Augen geführt, dass durch die Begehung von Straftaten mit dem durch die Ausweisung bedingten Erlöschen des Aufenthaltstitels gravierende Nachteile wie zum Beispiel räumliche Beschränkungen oder der Verlust der mit einem Aufenthaltstitel verbundenen Sozialleistungen einhergehen, auch wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich nicht beendet werden kann (BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 42).
Unter Berücksichtigung sämtlicher seitens des Klägers zu beachtender Belange, ist die verfügte Ausweisung nicht unverhältnismäßig.
II.
Die in Ziffer 2 verfügte Wiedereinreisesperre von 2 Jahren ist ebenfalls rechtmäßig. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung bedarf es hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange von dieser Ausweisung eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht (BayVGH, B.v. 14.3.2017 – 10 C 17.260 – juris, Rn. 4). In diesem Rahmen sind sodann auch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie die Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtscharta, Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris). Die vom Gericht nur beschränkt überprüfbare Ermessenentscheidung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Ausgehend von der durch den Kläger begangenen Straftat, den bestehenden generalpräventiven Erwägungen und unter Berücksichtigung der fehlenden wirtschaftlichen Integration des Klägers in der Bundesrepublik erscheint eine Frist von 2 Jahren angemessen, aber auch erforderlich, um Ausländern vor Augen zu führen, dass vorsätzliche Identitätstäuschung durch Vorlage totalgefälschter Ausweisdokumente neben strafrechtlichen Sanktionen auch erhebliche aufenthaltsrechtliche Konsequenzen hat. Besonders schützenswerte Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland bestehen nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass noch zwei seiner Brüder in Deutschland leben, stellt dieser Umstand keine besonders schützenswerte Beziehung dar, welche besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Übrigen könnte der Kontakt über die neuen elektronischen Medien und brieflich aufrechterhalten werden.
III.
Ziffer 3 des Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht, entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, den Vorgaben der § 53 Abs. 4 S. 1, § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen unter I. verwiesen.
IV.
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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