Europarecht

Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Anwendbarkeit der EWG-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Haftung des widerrufenden Verbrauchers

Aktenzeichen  II ZR 30/07

Datum:
12.7.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 1 Abs 1 S 1 EWGRL 577/85
Art 5 Abs 2 EWGRL 577/85
Art 7 EWGRL 577/85
§ 171 Abs 1 HGB
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 29. November 2006, Az: 3 U 1840/05vorgehend LG München II, 30. Dezember 2004, Az: 4 O 224/04

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung besteht nicht mehr. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich erachtete Frage ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 – C 215/08 (ZIP 2010, 772 ff.) geklärt: Auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie 85/577/EWG grundsätzlich anwendbar. Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie der Abwicklung nach den Grundsätzen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht, sind nicht die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugeben, sondern es ist das Auseinandersetzungsguthaben eines seinen Beitritt widerrufenden Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen.
Andere Zulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.
Das angefochtene Urteil ist auch richtig. In dem unbegründeten Begehren isolierter Positionen ist zwar in der Regel als Minus ein Feststellungsantrag enthalten, nämlich festzustellen, dass der geltend gemachte Anspruch besteht und in eine Auseinandersetzungsrechnung eingestellt werden möge (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1992 – II ZR 195/90, DStR 1992, 724, 725). Es fehlt jedoch ein Feststellungsinteresse des Beklagten, weil die eingeklagten Positionen zwischen den Parteien unstreitig sind.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 130.366,42 Euro
Goette                  Strohn                     Caliebe
                     Reichart                   Löffler


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