Europarecht

Bescheid, Zulassung, Freiheitsstrafe, Widerruf, Genehmigung, Grundbuch, Verletzung, Form, Teilnahme, Verwaltungspraxis, Voraussetzungen, Antragsgegner, Notar, Zulassungsvoraussetzung, Sinn und Zweck, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  102 VA 116/21

Datum:
1.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53947
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Direktors des ITServicezentrums der bayerischen Justiz, einer Organisationseinheit des ihr zuvor erteilte Genehmigung zur Oberlandesgerichts Nürnberg, mit dem dieser die Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren widerrufen hat.
Die Antragstellerin ist eine aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestehende Kanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Mit Schreiben vom 9. März 2020 beantragte die Antragstellerin bei dem Direktor des ITServicezentrums der bayerischen Justiz die Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren für die Grundbuchblätter des genehmigenden Landes gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GBO, § 82 Abs. 2 GBV. Sie wies darauf hin, als Rechtsanwaltskanzlei sei sie regelmäßig damit betraut, die Zwangsvollstreckung für Mandanten zu betreiben. Darüber hinaus würden regelmäßig eine Bausparkasse als dinglich Berechtigte sowie Insolvenzverwalter und Grundstückseigentümer als Verfahrensbeteiligte in Zwangsversteigerungsverfahren vertreten. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für ihre Mandanten sei es regelmäßig geboten, möglichst schnell Grundbucheinsicht zu erhalten sowie Abdrucke von Grundbuchblättern zu erlangen. Im Anmeldeformular erklärte die Antragstellerin durch Ankreuzen des betreffenden Textfeldes, dass die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO) „wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Abrufe“ angemessen sei, während sie den vorformulierten Text, dass die Angemessenheit „wegen der Vielzahl der Abrufe (im Schnitt mind. 20 Abrufe monatlich)“ gegeben sei, nicht markierte. Zu der im Formular verlangten Begründung der Angabe, dass die „besondere Eilbedürftigkeit“ „regelmäßig“ vorliege, verwies die Antragstellerin auf ihr Anschreiben.
Am 2. April 2020 wies das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz die Antragstellerin darauf hin, dass eine Zulassung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO u. a. nur dann erfolgen dürfe, wenn die Zulassung wegen der Vielzahl der Abrufe oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sei. Im Hinblick auf die Angabe, dass die Teilnahme wegen der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sei, müssten Gründe vorliegen, die die besondere Eilbedürftigkeit begründeten. Diese lägen hier nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 2017, Az. 15 VA 13/17, sei die besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. Es sei auch nicht möglich, eine Zulassung für einen eventuell künftigen Fall eines möglicherweise eilbedürftigen Abrufs „auf Vorrat“ zu beantragen, da dies Sinn und Zweck der Vorschrift widerspreche.
Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Mai 2020, dass sie Tätigkeiten im Grundstücksrecht, im Erbrecht, im Insolvenzrecht und in der Grundstückszwangsvollstreckung wahrnehme und sie daher eine hohe Anzahl an Anfragen habe, welche auch eilbedürftig seien.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2020 erteilte der Direktor des IT-Servicezentrums der Antragstellerin gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO und § 81 Abs. 3 Satz 2 GBV die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch in Bayern. In der Genehmigung wurde festgestellt, dass die Antragstellerin zu den nach § 133 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GBO zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren berechtigten Personen bzw. Stellen gehöre. Es seien die Voraussetzungen nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 GBO gegeben.
Nach Anhörung der Antragstellerin widerrief der Direktor des IT-Servicezentrums mit Bescheid vom 10. Juni 2021, der Antragstellerin zugestellt am 14. Juni 2021, die erteilte Genehmigung. Grundlage für die Genehmigung sei der Vortrag der Antragstellerin gewesen, dass das Abrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen angemessen sei. Im Zeitraum zwischen dem 15. Juni 2020 und dem 11. April 2021 seien fünf Abrufe getätigt worden. Dies entspreche weniger als einem Abruf pro Monat. Diese Anzahl entspreche nicht der Zulassungsvoraussetzung „Vielzahl“ des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Die Genehmigung sei daher zu widerrufen, § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO.
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Nürnberg gestellt. Nach dessen Weiterleitung an das Bayerische Oberste Landesgericht ist er dort am 1. Juli 2021 eingegangen.
Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, es sei richtig, dass keine Vielzahl von Abrufen im Jahreszeitraum vorgenommen worden sei. Es lägen jedoch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO in der Alternative der besonderen Eilbedürftigkeit vor. Die Kanzlei sei insbesondere in den Bereichen Immobiliarvollstreckung, Insolvenzrecht und Erbrecht im überwiegenden Schwerpunkt tätig; in diesen Tätigkeitsbereichen liege regelmäßig eine besondere Eilbedürftigkeit vor. Diese ergebe sich nicht zuletzt aus den teilweise kurzen gesetzlichen Fristen wie möglichen Insolvenzantragspflichten, Ausschlagungsfristen oder der Gewährung besonderen Vollstreckungsschutzes. In den genannten Rechtsgebieten sei es unerlässlich, die Daten dem Grundbuch möglichst ohne Verzögerung entnehmen zu können, um die berechtigten Interessen der Beteiligten umfassend zu wahren. Darüber hinaus sei es kaum nachzuvollziehen, wenn einerseits die erweiterte Digitalisierung des Rechtsverkehrs gewünscht werde, andererseits bestehende Digitalisierungsangebote ohne sachliche Not verknappt würden.
Die Antragstellerin beantragt,
gerichtliche Entscheidung.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Juni 2021 als unbegründet zu verwerfen.
Der zulässige Antrag sei unbegründet. Zur Begründung hat der Antragsgegner auf eine Stellungnahme des Direktors der IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz Bezug genommen. Dieser hat ausgeführt, eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. Auf der Grundlage der Ausführungen der Antragstellerin könne zwar eine gewisse Eilbedürftigkeit nachvollzogen werden, jedoch gehe diese nicht über ein gewöhnliches Maß hinaus. „Im heutigen Geschäftsgebaren“ seien Grundbuchabrufe fast stets eilbedürftig, um die vorliegenden Aufträge schnellstmöglich zu erledigen. Der Gesetzgeber fasse hier den Fokus jedoch weiter und bestimme als Zulassungsvoraussetzung eine besondere Eilbedürftigkeit (Hervorhebung im Original durch Fettdruck). Eine solche sei insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2017, Az. IV AR (VZ) 3/16, nicht erkennbar. Der Bundesgerichtshof verneine eine besondere Eilbedürftigkeit für den Fall, dass ein Notar vor einem Beurkundungstermin einen aktuellen Grundbuchauszug abfrage. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, sei nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Es müsse außerdem mit einer gesteigerten Häufigkeit ein möglicher eilbedürftiger Fall vorliegen. Eine Zulassung „auf Vorrat“ für einen möglichen eilbedürftigen Fall widerspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift; dies sei hier auch nicht erkennbar. Eine Zulassung könne sich somit lediglich aus der Vielzahl der Abrufe ergeben, die hier nicht vorliege.
Dem ist die Antragstellerin mit der Argumentation entgegengetreten, die Vorschrift des § 133 GBO füge sich in das Konzept des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (RegVBG) ein, Technik zu implementieren, ohne Eckpfeiler des Grundbuchrechts wie die §§ 12, 12a GBO zu eliminieren. Es sei ausdrücklicher gesetzgeberischer Wille, die Verwaltung und Registrierung durch den Einsatz digitaler Technologien zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dem entgegenstehend hätten die Verwaltungsbehörden eine extrem „restriktive Widerrufspraxis“ verfolgt, die in der Vergangenheit selbst vor Notaren nicht Halt gemacht habe. Die Widerrufspraxis habe die Rolle des Notars als Organ der Rechtspflege verkannt. Sie habe auch der Regelung in § 133a GBO nicht Rechnung getragen. Die Intention des Gesetzgebers sei bereits in der Vergangenheit dahin gegangen, das Abrufverfahren in die Fläche zu bringen. Dem Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur stehe teilweise noch heute eine „restriktive Widerrufspraxis“ entgegen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 30. November 2019, BGBl. I S. 1942, am 6. Dezember 2019 gehöre die „restriktive Widerrufspraxis“ gegenüber den Notaren der Vergangenheit an. Nichts anderes könne für Rechtsanwälte gelten, die ebenfalls Organe der Rechtspflege seien und vor allem in eilbedürftigen Angelegenheiten für rechtsuchende Bürger tätig würden. Deswegen könne der vom Antragsgegner zitierte, inzwischen fünf Jahre alte Beschluss des Bundesgerichtshofs auch nicht mehr einfach übertragen werden. Der Gesetzgeber habe eine Kehrtwende vollzogen.
Voraussetzung für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens sei, dass diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sei. Abzuwägen seien die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers mit den besonderen Abrufbedürfnissen der Antragstellerin. Die besondere Eilbedürftigkeit sei von ihr bei der Tätigkeit für rechtsuchende Bürger ausführlich dargelegt worden (“inklusive einschlägiger Strafvorschriften wie § 15a Abs. 4 InsO, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren anordne“). Gerade die behauptete geringe Zahl von Abrufen zeige, dass sie sich den Grundsätzen des Datenschutzes verpflichtet sehe. Gemäß § 3a BDSG sollten öffentliche Stellen, die mit personenbezogenen Daten umgingen, immer unter der Maßgabe arbeiten, nur so viele Daten zu speichern, zu nutzen oder zu verarbeiten, wie unbedingt für den jeweiligen Zweck vonnöten. Die Anzahl der Abrufe könne daher gerade kein Indiz für das Fehlen einer besonderen Eilbedürftigkeit sein. Die Grundbuchämter würden durch die Verwaltungspraxis des Widerrufs nicht entlastet, sondern belastet. Wie schon 2019 belege Deutschland auch im Jahr 2020 bei E-Government-Diensten nur einen der hinteren Ränge im EU-Vergleich, obwohl die in Deutschland vorhandenen Einrichtungen in diesem Bereich von hoher technischer und datenschutzrechtlicher Qualität seien. Die aktuelle Entscheidungspraxis der Verwaltung bei digitalen E-Government-Diensten möge einer der Gründe sein.
II.
Der Antrag ist zulässig, er führt aber in der Sache nicht zum Erfolg.
1. Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft, denn bei dem angefochtenen Widerruf der durch Bescheid erteilten Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch in Bayern handelt es sich um die Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 1. Februar 2011, 15 VA 8/09, FGPrax 2011, 151 [juris Rn. 2] jeweils zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren; Beschluss vom 23. Januar 2018, 15 VA 18/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. April 2017, 15 VA 18/16, FGPrax 2017, 187 [juris Rn. 12] jeweils zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren; vgl. auch KG, Beschluss vom 7. Juli 2015, 1 VA 25/14, NJW 2016, 411 Rn. 13; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 133 GBO Rn. 23; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 84d; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 23 EGGVG Rn. 19 m. w. N.).
2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen auch im Übrigen vor, denn die Antragstellerin rügt mit dem Anfechtungsantrag, der form- und fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht angebracht worden ist, eine Verletzung ihres subjektiven Rechts aus der Genehmigung, § 24 EGGVG.
3. Jedoch hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Der Widerruf, durch den der Antragstellerin die Berechtigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren entzogen worden ist, ist rechtmäßig; die Antragstellerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.
a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Direktor des ITServicezentrums der bayerischen Justiz zu dessen Erlass zuständig.
Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 1 GBO bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung, § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO, § 81 Abs. 1 GBV. § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO gilt für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (eingeschränktes Abrufverfahren, vgl. § 82 Abs. 2 GBV) entsprechend, § 133 Abs. 4 Satz 2 GBO (vgl. auch Püls in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht-Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 82 GBV Rn. 1 – 3). Der Widerruf einer solchen Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle, § 81 Abs. 4 Satz 1 GBV. In Bayern ist für die Genehmigung des automatisierten Abrufverfahrens, auch in der Form des eingeschränkten Abrufverfahrens, sowie für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben der Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg zuständig, § 134 GBO, § 81 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GBV, § 93 Satz 1 und 2 GBV, § 3 Nr. 18 DelV, § 12 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084) i. V. m. Anlage 1 ERVV Ju. Die IT-Servicestelle der bayerischen Justiz ist Teil der Verwaltung des Oberlandesgerichts Nürnberg, so dass die formell zuständige Behörde entschieden hat.
b) Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
aa) Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der in § 133 Abs. 2 GBO genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Ein etwaiges Ermessen der Genehmigungsbehörde ist nicht vorgesehen, die Genehmigung muss zwingend widerrufen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 14; Demharter, GBO, § 133 GBO Rn. 21; Wilsch in BeckOK GBO, 44. Ed. Stand: 1. November 2021, § 133 GBO Rn. 14; Waldner in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl. 2018, § 133 Rn. 7). Auch wenn § 133 Abs. 4 Satz 2 GBO nicht ausdrücklich auf § 133 Abs. 3 GBO verweist, ist die Bestimmung auch in den Fällen des eingeschränkten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 4 GBO anzuwenden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 10; FGPrax 2011, 151 [juris Rn. 5]; Demharter, GBO, § 133 GBO Rn. 23; Waldner in Bauer/Schaub, GBO, § 133 Rn. 7).
bb) Die Voraussetzungen zum Widerruf des Bescheids vom 15. Juni 2020 lagen vor, da die Zulassungsvoraussetzung des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO weggefallen ist, § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war die Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten weder wegen der Vielzahl der Übermittlungen noch wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen.
(1) Mit § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO hat der Gesetzgeber die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG (1990) für das Grundbuch bereichsspezifisch aufgegriffen. Diese Vorschrift macht die Zulässigkeit eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, davon abhängig, dass das Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder der Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist; dabei finden sich die Gesichtspunkte der Vielzahl der Übermittlungen und der besonderen Eilbedürftigkeit – wenn auch leicht abweichend formuliert – bereits in den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. BTDrs. 11/4306 S. 43 li. Sp.). Dem Abwägungsgebot des § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG (1990) liegt die Überlegung zu Grunde, dass automatisierte Datenabrufverfahren wegen der spezifischen Gefahren für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nur zur Anwendung gelangen sollen, wenn es nach den konkreten Interessenlagen angezeigt ist, diese Risiken in Kauf zu nehmen. Das gilt auch für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017, IV AR [VZ] 3/16, FGPrax 2017, 193 Rn. 16 m. w. N.), zumal die im Grundbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000, 1 BvR 1307/91, NJW 2001, 503 [juris Rn. 23]; Beschluss vom 7. Oktober 2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 5). Wenn Dritten Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende Recht der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen – in erster Linie des Eigentümers – auf informationelle Selbstbestimmung, welches auch auf juristische Personen anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020, V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 17).
(2) Eine Vielzahl von Übermittlungen ist nicht zu erwarten.
Bei der Prüfung des Gesichtspunkts der Vielzahl der Übermittlungen ist auf die Anzahl der in Bayern zu erwartenden Abrufe abzustellen, weil die in § 133 Abs. 6 Sätze 2 und 3 GBO genannten Voraussetzungen noch nicht vorliegen (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 10). Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO angemessen ist, erfordert eine Prognose über die Anzahl der zu erwartenden Übermittlungen (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 12). Liegen Erkenntnisse über die Anzahl der bisherigen Übermittlungen vor, weil es nicht um die erstmalige Erteilung einer Genehmigung, sondern im Rahmen des § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO darum geht, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, begegnet die Annahme, dass sich das bisherige Nutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, keinen rechtlichen Bedenken, wenn – wie im hier zu entscheidenden Fall – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 12).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die maschinelle Bearbeitung von Auskunftsanträgen der Antragstellerin nicht angemessen, da die Voraussetzung der Vielzahl der Übermittlungen, bezogen auf die Häufigkeit der Abrufe in Bayern, nicht erfüllt ist. Im Zeitraum vom 15. Juni 2020 bis zum 11. April 2021 sind nur fünf Abrufe getätigt worden. Eine „Vielzahl“ bedeutet im Wortsinn eine erhebliche Anzahl. Die Materialien zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG sprechen von „Massenverfahren“ (BT-Drs. 11/4306 S. 43). Ab welcher Größenordnung nicht mehr nur eine Mehrzahl, sondern sogar eine solche Vielzahl bejaht werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung; insbesondere kann offen bleiben, ob – wie das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz im Antragsformular voraussetzt – erst ab einer Anzahl von wenigstens 20 Abrufen im Monatsdurchschnitt das Vorliegen einer „Vielzahl“ im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO bejaht werden kann. Jedenfalls ist weniger als ein Abruf im monatlichen Durchschnitt deutlich von einer „Vielzahl“ entfernt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 2018, 15 VA 18/17, juris Rn. 13). Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der Grundbuchabrufe über Einzelfälle hinaus steigen wird. Bei der Erteilung der Genehmigung ist zwar von der Richtigkeit der Angabe ausgegangen worden. Das steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass die weitere Zulassung der Antragstellerin nicht mehr wegen der Vielzahl der von ihr zu tätigenden Abfragen gerechtfertigt sei.
(3) Auch das zweite in § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO genannte Kriterium der besonderen Eilbedürftigkeit stand dem Widerruf der Genehmigung nicht entgegen.
(a) Da bei dem automatisierten Abrufverfahren keine Einzelfallkontrolle durch das Grundbuchamt stattfindet und die Einsichtsrechte nicht erweitert werden, rechtfertigt sich die besondere Eilbedürftigkeit nicht schon allein aufgrund des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2008, 15 VA 12/07, NJW 2008, 1891 [juris Rn. 13]). Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne der Bestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen. Denn dies ist bei allen in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO genannten Stellen und Personen der Fall. Da das Gesetz bei den Nutzern, die nicht bereits aufgrund der Vielzahl der Übermittlungen zum Verfahren zuzulassen sind, für die Zulassung eine besondere, d. h. gesteigerte Eilbedürftigkeit verlangt, reicht die bei diesen Nutzern nur abstrakt und allgemein bestehende Gefahr, dass eine Übermittlung im Einzelfall eilbedürftig sein kann, nicht aus. Anderenfalls verlöre § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seinen Charakter als besondere Genehmigungsvoraussetzung (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2019, 1 VA 1/19, FGPrax 2019, 246 [juris Rn. 13]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. September 2016, 6 VA 2/16, FGPrax 2017, 70 [juris Rn. 4]). In der bloßen Notwendigkeit eines jederzeit veranlassten Abrufs liegt somit noch keine „besondere“ Eilbedürftigkeit (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19). Es entspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, sich die Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren als eine Art Geschäftsausstattung auf Vorrat zuzulegen, um davon irgendwann in einem Einzelfall Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 15). Auch eine tatsächlich geübte Praxis vermag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu begründen und zu ersetzen (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19). Die besondere Eilbedürftigkeit der Datenübermittlung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 GBO liegt dann vor, wenn die Grundbuchauskunft über den Einzelfall hinaus im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in einem so hohen Maß dringlich ist, dass die Grundbucheinsicht oder die Anforderung eines Grundbuchausdrucks beim örtlichen Grundbuchamt auch in Ansehung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten unzumutbar erscheint (vgl. OLG Bremen FGPrax 2019, 246 [juris Rn. 13]; ebenso Demharter, GBO § 133 Rn. 14).
(b) Ausgehend hiervon lässt der angefochtene Bescheid keinen Rechtsfehler erkennen, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Genehmigung zuletzt ohnedies nicht mehr in erster Linie auf eine besondere Eilbedürftigkeit gestützt hatte (vgl. zu der Bedeutung des letztgenannten Gesichtspunkts für die Entscheidung über den Widerruf: BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 18, dies offenlassend).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in Zukunft im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in so hohem Maße dringlich Grundbuchauskünfte benötigt, dass es auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen der im Grundbuch Eingetragenen angemessen erscheint, sie von der Notwendigkeit zu entlasten, eine Abschrift oder Auskunft aus dem Grundbuch unter Darlegung der Berechtigung zu beantragen, was auch online erfolgen kann (vgl. OLG Bremen FGPrax 2019, 246 [juris Rn. 13]). Aus der schwerpunktmäßigen Tätigkeit der Antragstellerin in den Bereichen Immobiliarvollstreckung, Insolvenzrecht und Erbrecht folgt lediglich, dass die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen. Auch mit dem Hinweis auf gesetzliche Fristen wie Insolvenzantragspflichten, Ausschlagungsfristen oder der Gewährung besonderen Vollstreckungsschutzes hat die Antragstellerin eine bezogen auf ihre konkrete Situation gesteigerte Eilbedürftigkeit nicht dargelegt und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, dass in Zukunft eine eilige Einsicht in das Grundbuch erforderlich sein könnte, ist bei jedem Rechtsanwalt gegeben (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2017, 70 [juris Rn. 4]). Entsprechendes gilt für die in der Antragstellerin tätigen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
(4) Da es bereits an einer Vielzahl der Übermittlungen im eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren und an ihrer besonderen Eilbedürftigkeit fehlt, ist eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten nicht erforderlich (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 21; a. A. Püls in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht-Kommentar, § 133 GBO Rn. 14 und 19 am Ende zum uneingeschränkten Abrufverfahren im Hinblick auf geringe Abrufzahlen).
(5) Die in der Grundbuchordnung enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen sind abschließend (vgl. Püls in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, § 133 GBO Rn. 11). Wegen der Bedeutung, die der Gesetzgeber dem in § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO bestimmten Abwägungsgebot beimisst, kommt es de lege lata nicht in Betracht, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO im Hinblick auf § 133 Abs. 2 Satz 4 GBO ohne weitere Darlegungen davon auszugehen, dass auch Rechtsanwälte regelmäßig die dort niedergelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllten (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 17 zu Notaren als Antragstellern vor Schaffung des § 133 Abs. 2 Satz 4 GBO). Der Gesetzgeber hat Rechtsanwälten – wie auch Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – nicht schlechthin die Nutzung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens ermöglicht, sondern die Berechtigung an besondere Zulassungsvoraussetzungen geknüpft (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2017, 70 [juris Rn. 4]). Diese Wertung des Gesetzgebers ist von der Rechtsprechung hinzunehmen. Dass § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seit 6. Dezember 2019 nicht mehr für die Erteilung der Genehmigung für Notare gilt, führt zu keiner anderen Bewertung der hinsichtlich anderer Personen und Stellen im Sinne des § 133 Abs. 2 und Abs. 4 GBO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung.
cc) Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, die gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG auch für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG Anwendung findet, hat die widerrufende Behörde eingehalten. Die Bestimmung gilt auch für den Widerruf der Genehmigung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren entsprechend, § 81 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 GBV. Zwar bestimmt Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG, dass das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz auf Justizverwaltungsakte, gegen die – wie hier – der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist, keine Anwendung findet; allerdings geht die bundesrechtliche Regelung des § 81 Abs. 2 Satz 4 GBV dieser landesrechtlichen Bestimmung vor, Art. 31 GG.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Antragstellerin die gerichtlichen Kosten des Verfahrens bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen hat (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt, § 30 Satz 1 EGGVG.
Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 GNotKG-KV erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Aufhebung der angefochtenen Maßnahme ist im Wege der Schätzung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Daraus ergibt sich ein Geschäftswert von 1.000,00 €. Auf den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € ist nicht zurückzugreifen, da § 36 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG Vorrang gegenüber § 36 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021, 101 VA 168/20, juris Rn. 14). Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben