Europarecht

Bescheid, Zulassung, Widerruf, Genehmigung, Grundbuchamt, Grundbuch, Angemessenheit, Bewilligungsbescheid, Antragstellung, Wiedereinsetzung, Frist, Zustellung, Gesellschaft, Haftung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Antrag auf Wiedereinsetzung, Widerruf der Genehmigung

Aktenzeichen  101 VA 109/21

Datum:
1.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 55256
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Bescheid des Direktors des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz vom 10. Mai 2021 zum Aktenzeichen Jus-IT 1512.4-414/2018 (…) wird aufgehoben.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin Zugang zum automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch (§ 133
GBO) gemäß Bewilligungsbescheid vom 8. März 2011 zu gewähren.
3. Der Antragstellerin sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse zu erstatten.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Direktors des ITServicezentrums der bayerischen Justiz, einer Organisationseinheit des Oberlandesgerichts Nürnberg, mit dem dieser die ihr zuvor erteilte Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren widerrufen hat.
Die Antragstellerin ist eine aus Steuerberatern bestehende Kanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Am 7. März 2011 beantragte die Antragstellerin bei dem damals zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts München – Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz – die Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren für die Grundbuchblätter des genehmigenden Landes gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GBO, § 82 Abs. 2 GBV; mittlerweile ist der Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg für die Erteilung der Genehmigung zuständig. Im Anmeldeformular erklärte die Antragstellerin durch Ankreuzen des betreffenden Textfeldes, dass die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO) „wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Abrufe“ angemessen sei, während sie den vorformulierten Text, dass die Angemessenheit „wegen der Vielzahl der monatlichen Abrufe (im Schnitt 20 Abrufe)“ gegeben sei, nicht markierte.
Mit Bescheid vom 8. März 2011 erteilte der Präsident des Oberlandesgerichts München – Gemeinsame IT-Stelle der bayerischen Justiz – der Antragstellerin gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO und § 81 Abs. 3 Satz 2 GBV die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch in Bayern. In der Genehmigung wurde festgestellt, dass die Antragstellerin zu den nach § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren berechtigten Personen bzw. Stellen gehöre. Es seien die Voraussetzungen nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 GBO gegeben.
Mit Begleitschreiben vom 8. März 2011 wurden der Antragstellerin eine Benutzerkennung und ein Kennwort für den Zugang zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren SolumWEB übermittelt.
Mit Schreiben vom 11. März 2020 wies der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz die Antragstellerin darauf hin, dass er eine Stichprobenkontrolle zu acht Abrufen im Zeitraum vom 4. Januar 2019 bis einschließlich 28. November 2019 durchführe. In deren Rahmen erfolge auch eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 133 GBO. Die Zulassung sei erfolgt, da im Antrag die Angemessenheit nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO mit der Vielzahl und der Eilbedürftigkeit der Abrufe begründet worden sei. Die besondere Eilbedürftigkeit liege nach Ansicht der Zulassungsstellen nur dann vor, wenn dem Teilnehmer durch die alternativ mögliche Anforderung eines Grundbuchauszugs beim Grundbuchamt und der damit eventuell verbundenen zeitlichen Verzögerung bis zum Erhalt des Auszugs rechtliche oder finanzielle Nachteile entstünden. Es werde um Erläuterung gebeten, bei welchen der – in der Anlage – aufgeführten Abrufe eine besondere Eilbedürftigkeit vorgelegen habe und warum. Es sei nicht zulässig, eine Zulassung für einen eventuellen künftigen Fall eines möglicherweise eilbedürftigen Abrufs auf „Vorrat“ zu beantragen, da dies dem Sinn und Zweck des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO widerspreche. Die Vorschrift spreche von den Abrufen im Plural. Es müssten daher mehrere Abrufe pro Jahr eilbedürftig sein. Die Antragstellerin erhalte Gelegenheit, um gegebenenfalls zusätzlich die Angemessenheit der Zulassung zu begründen.
Mit Schreiben vom 18. März 2020 nahm die Antragstellerin zur Stichprobenkontrolle Stellung und erklärte außerdem, sie könne nicht beurteilen, ob ihre Anzahl von Abrufen bereits als „Vielzahl“ für die Angemessenheit der Zulassung genüge. Jedenfalls handele es sich mit Ausnahme eines Falls um Abrufe mit einer besonderen Eilbedürftigkeit. Diese seien unmittelbar während Beratungsgesprächen getätigt worden, wenn Unklarheit über Informationen bestehe, welche aus dem Grundbuch ersichtlich seien, und dies auch nur bei Sachverhalten, die steuerlich relevant seien. Die Alternative in solchen Fällen sei regelmäßig, Beratungsgespräche an dieser Stelle abzubrechen. Nicht eilbedürftige Abrufe tätige sie nicht selbst, diese würden z. B. im Rahmen von Vertragsvorbereitungen vorab vom beurkundenden Notar geliefert.
Mit E-Mail vom 1. April 2020 forderte das IT-Servicezentrum die Antragstellerin auf, zur Stichprobenkontrolle weiter vorzutragen. Außerdem wurde mitgeteilt, dass das Abrufverfahren nicht nur für eilige Anträge genutzt werden dürfe, sondern für jeden berechtigten Grundbuchabruf. Die Eilbedürftigkeit sei lediglich
Zulassungsvoraussetzung. Die erforderlichen Unterlagen könnten bis 22. April 2020 eingereicht werden.
Mit Schreiben vom 12. April 2021 wurde die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf der Genehmigung angehört. Eine Zulassung zum Abrufverfahren habe nach § 133 Abs. 2 Satz 3 GBO nur dann zu erfolgen, wenn dies aufgrund der Vielzahl der Abrufe oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sei. Die Zulassung sei erfolgt, da im Antrag die Angemessenheit nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO mit der Vielzahl der Abrufe begründet worden sei. Im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 seien 48 Abrufe getätigt worden, was weniger als vier Abrufe im monatlichen Durchschnitt entspreche. Diese geringe Anzahl an Abrufen entspreche nicht den Zulassungskriterien.
Hierzu nahmen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter Vorlage einer (Prozess-)Vollmachtsurkunde im Original mit Schreiben vom 29. April 2021 Stellung. Diese wiesen darauf hin, die Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren seien bei der von der Antragstellerin getätigten Anzahl von Abrufen gegeben. Zugunsten des Nutzers bestehe bereits eine große indizielle Wirkung, da er bereit sei, den mit der Einrichtung und dem Abruf verbundenen Kostenaufwand zu tragen. Der Gesetzgeber habe gerade durch die Änderung von grundbuch-, register- und kostenrechtlichen Vorschriften und die darin enthaltene Kostenreduzierung zum Ausdruck gebracht, dass die Nutzung des Verfahrens für potentielle Nutzer, die nur vergleichsweise wenige Abrufe tätigten, attraktiver gestaltet werden solle. Zudem sei die vorliegende Anzahl der Abrufe unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Grundbuchämter ausreichend; auch bei dieser Anzahl an monatlichen Abrufen entstünde ein unnötiger Arbeitsaufwand bei diesen. Im Übrigen lägen ebenso die Voraussetzungen der besonderen Eilbedürftigkeit der Datenübermittlung vor. Die Antragstellerin sei eine größere Kanzlei mit ca. 20 Mitarbeitern, die überwiegend Mandanten aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie mit Immobilienbezug bzw. Immobilienvermögen berate. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liege auf der Beratung und Begleitung von Immobiliengeschäften sowie von Vermögensund Hofübertragungen. Im Rahmen der Mandatsbearbeitung bestehe regelmäßig das zwingende Erfordernis, Grundbuchauszüge unmittelbar (ohne weitere Zwischenschritte und dadurch entstehende Verzögerungen) einholen zu können. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn in laufenden Beratungsmandaten eine unmittelbare Reaktion des Mandanten erforderlich sei oder behördliche Fristen eingehalten werden müssten.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2021, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen Postzustellungsurkunde zugestellt werden sollte, widerrief der Direktor des ITServicezentrums der bayerischen Justiz die mit Bescheid vom 8. März 2011 erteilte Genehmigung. Zur Begründung führte er aus, Grundlage für die erteilte Genehmigung sei der Vortrag der Antragstellerin gewesen, dass das Abrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen angemessen sei. Im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 seien 48 Abrufe getätigt worden. Dies entspreche weniger als vier Abrufen pro Monat. Diese Anzahl entspreche nicht der Zulassungsvoraussetzung „Vielzahl“ des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO. Als Grundlage für eine Vielzahl werde ein Abruf pro Arbeitstag angesehen, somit ca. 20 Abrufe pro Monat. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht einmal ein Abruf pro Woche getätigt worden. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei ebenfalls nicht erkennbar. Es sei nachvollziehbar, dass ein aktueller Grundbuchauszug im Beratungsgespräch vorteilhaft sei, jedoch rechtfertige dies noch keine besondere (im Original durch Fettdruck hervorgehoben) Eilbedürftigkeit. Die Genehmigung sei daher zu widerrufen, § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO.
Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrunglautet dahin, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 23 ff. EGGVG) schriftlich an das Oberlandesgericht Nürnberg oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder eines jeden Amtsgerichts gestellt werden könne.
Mit dem Bescheid wurde am 10. Mai 2021 verfügt, dass die Kennung der Antragstellerin in SolumWEB zu sperren sei. Zudem sei der Antragstellerin nach Rechtskraft der Entscheidung (Monatsfrist nach Zustellung) in SolumCost zu kündigen. Schließlich wurde – ebenfalls gemäß Verfügung vom 10. Mai 2021 – den übrigen Landesjustizverwaltungen per E-Mail der Widerruf der Genehmigung wegen Wegfalls der Voraussetzungen (fehlende Angemessenheit) am 10. Mai 2021 mitgeteilt, § 81 Abs. 4 Satz 3 GBV.
Der Bescheid wurde der Antragstellerin persönlich am 12. Mai 2021 und ihren Verfahrensbevollmächtigten am 10. Juni 2021 zugestellt.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben mit Schriftsatz vom 10. Juni 2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Nürnberg gestellt; dort ist der Schriftsatz am selben Tag eingegangen. Dem Antrag ist eine Kopie des Bescheids vom 10. Mai 2021 beigefügt gewesen, die einen auf den 12. Mai 2021 lautenden Eingangsstempel der Antragstellerin trägt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat den Antrag mit Schreiben vom 11. Juni 2021 an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet; dort ist er am 16. Juni 2021 eingegangen.
Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgebracht, der Zugang zum automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch sei für ihre Tätigkeit als größere Steuerberatungskanzlei von erheblicher Bedeutung. Die Genehmigung sei trotz Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen des § 133 Abs. 2 GBO widerrufen worden, wodurch sie in ihren Rechten verletzt sei. Der Widerrufsbescheid sei daher aufzuheben und dem Antragsgegner höchst vorsorglich aufzugeben, ihr weiterhin den Zugang zum automatisierten Abrufverfahren zu gewähren. Der Zugang sei nach dessen Einrichtung regelmäßig im Zuge der Berufsausübung genutzt worden. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege auf der Beratung und Begleitung von Immobiliengeschäften sowie von Vermögens- und Hofübertragungen. Dementsprechend bestehe im Rahmen der Mandatsbearbeitung regelmäßig wiederkehrend das zwingende Erfordernis, Grundbuchauszüge unmittelbar (ohne weitere Zwischenschritte und dadurch entstehende Verzögerungen) einholen zu können. Dies sei etwa der Fall, wenn in laufenden Beratungsmandaten eine unmittelbare Reaktion erforderlich sei oder entsprechende behördliche Fristen eingehalten werden müssten.
Dabei sei häufig ein unmittelbarer, d. h. eiliger Zugriff auf die entsprechenden Informationen notwendig, um Nachteile für ihre Mandanten abzuwehren. Besonders eilbedürftig seien derartige Abrufe beispielsweise, aber nicht abschließend, in folgenden Fällen, die in ihrer Beratungspraxis wiederkehrend aufträten (Beweis: Einvernahme ihres Geschäftsführers):
– Sie werde regelmäßig mit Betriebs-/Grundstücksübertragungen kurz vor Jahresende beauftragt, um noch vor dem Stichtag 31. Dezember zu den dann geltenden Bodenrichtwerten zu übertragen. Im Dezember sei mit längeren Bearbeitungszeiten sowohl bei den Grundbuchämtern als auch bei Notaren zu rechnen.
– Die zahlreichen und umfangreichen – und von ihr zu prüfenden – steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich landwirtschaftlichen Grundbesitzes führten vermehrt dazu, dass während einer Hofübergabeberatung kurzfristig alternative Konzepte mit gegebenenfalls abweichendem Grundbesitz von ihr zu prüfen seien.
– Ferner werde sie häufig kurzfristig hinsichtlich einer Zweitmeinung bei Grundbesitzverfügungen angefragt und müsse dabei schon aus Haftungsgründen auf Basis von tagesaktuellen Grundbuchauszügen steuerliche Aussagen treffen.
Gerade bei den Grundstückswerten im Großraum München drohten bei Verzögerungen erhebliche Nachteile für die Mandanten. Sie sei daher darauf angewiesen, die Informationen unmittelbar selbst einholen zu können.
Eine vorsorgliche „betriebliche Übung“, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 21. Juni 2017, Az. IV AR (VZ) 3/16, im Hinblick auf die Praxis der Notare, das Grundbuch unmittelbar vor einer Beurkundung erneut einzusehen, abgelehnt habe, sei nicht mit ihren Fällen vergleichbar, bei denen für eine aktuelle steuerliche Beratung dringend benötigte Informationen eingeholt und berücksichtigt werden müssten, um Nachteile für die Mandanten abzuwenden bzw. Fristen einzuhalten. Die einzuholenden Grundbuchauszüge seien wiederkehrend in einem so hohen Maß dringlich, dass die Grundbucheinsicht oder die Anforderung eines Grundbuchausdrucks beim örtlichen Grundbuchamt auch in Ansehung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten unzumutbar sei. Die Grundbuchämter in Bayern wiesen selbst auf ihre üblichen Bearbeitungszeiten bei Einsichtsgesuchen in der Weise hin, dass diese bis zur Übersendung je nach Auftragslage schwankten; die Übersendung erfolge erst bis zu drei Wochen nach Antragstellung. Ein Zuwarten mit dem Erhalt dringend benötigter Informationen über einen Zeitraum bis zu drei Wochen (oder auch länger) sei ihr ersichtlich in den beispielhaft dargestellten eilbedürftigen Fällen nicht zumutbar.
Überdies stelle die von ihr in diesem Zusammenhang getätigte Anzahl von Abrufen (regelmäßig vier bis fünf Abrufe monatlich) eine Vielzahl im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 GBO dar. Früher übliche Formulare hätten keine Angabe zur konkreten Anzahl der Abrufe enthalten. Die aktuell genannten Abrufzahlen von 20 monatlich stellten eine rein behördliche Entscheidung ohne gesetzliche Grundlage dar. Auch eine Anzahl von vier Abrufen monatlich sei unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Grundbuchämter ausreichend.
Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren sei der Zugang (weiterhin) zu gewährleisten.
Die Antragstellerin beantragt,
I. Der Widerrufsbescheid des IT-Zentrums der bayerischen Justiz vom 10.05.2021 zu Az. Jus-IT 1512.4-414/2018 (…) wird aufgehoben.
II. Das IT-Zentrum der bayerischen Justiz wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin Zugang zum automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch (§ 133 GBO) gemäß Bewilligungsbescheid vom 08.03.2011 zu gewähren.
Nach Hinweis des Senats, dass der Antrag wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen sein könnte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 dargelegt, dass er vom Oberlandesgericht Nürnberg auf elektronischem Weg bereits am 11. Juni 2021 an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er noch am selben Tag dort eingegangen sei.
Daneben stellt die Antragstellerin vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Das fehlende Verschulden werde wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrungvermutet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10.06.2021 als unbegründet zu verwerfen.
Zur Begründung hat der Antragsgegner auf zwei Stellungnahmen des Direktors des ITServicezentrums der bayerischen Justiz Bezug genommen. Dieser hat ausgeführt, auf der Grundlage der Ausführungen der Antragstellerin könne zwar eine gewisse Eilbedürftigkeit nachvollzogen werden, jedoch gehe diese nicht über ein gewöhnliches Maß hinaus. „Im heutigen Geschäftsgebaren“ seien Grundbuchabrufe fast stets eilbedürftig, um die vorliegenden Aufträge schnellstmöglich zu erledigen. Der Gesetzgeber fasse hier den Fokus jedoch weiter und bestimme als Zulassungsvoraussetzung eine besondere Eilbedürftigkeit (Hervorhebung im Original durch Fettdruck). Eine solche sei insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2017, Az. IV AR (VZ) 3/16, nicht erkennbar. Der Bundesgerichtshof verneine eine besondere Eilbedürftigkeit für den Fall, dass ein Notar vor einem Beurkundungstermin einen aktuellen Grundbuchauszug abfrage. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, sei nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen.
Die bloße Tatsache, dass z. B. Mandanten sich erst kurz vor dem Stichtag (31.12.) meldeten, rechtfertige keine besondere Eilbedürftigkeit, da dieser Zeitpunkt ja vorhersehbar und dadurch auch planbar sei.
Eine Zulassung könne sich somit lediglich aus der Vielzahl der Abrufe ergeben, die hier nicht vorliege. Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 seien lediglich 48 Abrufe und damit im Durchschnitt nur ein Abruf pro Woche getätigt worden. Eine „Vielzahl“, die der Duden mit „großer Anzahl“ definiere, liege dann vor, wenn zumindest ein Abruf pro Tag getätigt würde, was ca. 20 Abrufen pro Monat entspreche. So werde dies explizit im Antragsformular zur Zulassung kommuniziert. Im vorliegenden Fall sei dieser Richtwert nicht ansatzweise erreicht. Mit der Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren werde ein großer Vertrauensvorschuss gewährt, da anders als bei einer Antragstellung beim Grundbuchamt vor der Erteilung des Grundbuchauszugs keine rechtliche Prüfung und Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des jeweiligen Abrufs erfolge. Wenn die Zulassungsvoraussetzung „Vielzahl der Abrufe“ bereits ab so einer geringen Abrufzahl bejaht werde, wäre praktisch jeder gewerbliche und auch private Nutzer mit großem Immobilienvermögen zum Verfahren zuzulassen; über fast jeden Antrag auf Zulassung müsse positiv entschieden werden, die Teilnahme stünde fast jedem offen; das gesetzlich festgelegte Zulassungskriterium der Vielzahl würde damit nahezu bedeutungslos werden.
Hierauf hat die Antragstellerin entgegnet, das restriktive Verständnis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2017, Az. IV AR (VZ) 3/16, führe dazu, dass die gesetzliche Zulassungsvoraussetzung von keinem Nutzer erfüllt werden könnte, da scheinbar davon ausgegangen werde, dass selbst eine notwendige und nicht nur vorsorgliche Auskunft direkt vor einem Beurkundungstermin keine besondere Eilbedürftigkeit begründen könne. Es sei aber gerade nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine nicht erreichbare und damit inhaltsleere Zulässigkeitsvoraussetzung in den Gesetzestext habe aufnehmen wollen. Vielmehr müsse auf die konkreten Umstände der jeweiligen Nutzung abgestellt werden. Bei einem rein vorsorglichen Abruf – wie in der Fallgestaltung des Bundesgerichtshofs – möge eine Eilbedürftigkeit zu verneinen sein, bei ihrer Tätigkeit sei dies jedoch anders zu bewerten.
Für die Bewertung des Begriffs „Vielzahl“ des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwendung von Vertragsklauseln in einer „Vielzahl“ von Verträgen (§ 305 BGB) abzustellen; Vertragsklauseln seien für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn eine zumindest dreimalige Verwendung vorliege. Eine Anzahl von drei Abrufen monatlich sei damit als ausreichend anzusehen. Die korrekte und den Vorgaben für eine Nutzung entsprechende Handhabung des Zugangs sei bereits über die Zulassungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 GBO berücksichtigt.
Schließlich seien in dem in Bezug genommenen Zeitraum nicht nur Vollabrufe, sondern zudem 112 als „Flurstücks- und Eigentümerrecherche“ (F & E) bezeichnete Abrufe erfolgt. In die Bewertung des Nutzungsverhaltens sei neben den getätigten Vollabrufen auch die anderweitige Nutzung des Zugangs einzubeziehen. Es sei widersprüchlich, wenn sie zum Erhalt des ihr gewährten Zugangs jeweils einen Vollabruf tätigen müsse (und damit mehr Informationen einsehen würde, als sie benötige), obwohl sie die erwünschten Informationen bereits aus dem dem Vollabruf vorgeschalteten „Zwischenschritt“ ersehen könne, bei dem bereits Informationen zum angefragten Flurstück, einschließlich des Eigentümers, einsehbar seien. Mit 160 Abrufen (Vollabrufe und Flurstücks- und Eigentümerabrufen) sowie zusätzlich vier Markentabellenabrufen sei eine ausreichende Nutzung des Zugangs gegeben.
II.
Der zulässige Antrag führt in der Sache zum Erfolg.
1. Der Antrag ist in Ziffer I ein Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG.
Der Antrag Ziffer II ist dahin auszulegen, dass es sich um einen Folgenbeseitigungsanspruch handelt, gerichtet auf die Rückgängigmachung des tatsächlichen Hindernisses, das derzeit die Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens unmöglich macht, nämlich die Sperrung der Kennung der Antragstellerin in SolumWEB. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf eine Verpflichtung gerichtet ist und daher grundsätzlich auch als Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG verstanden werden könnte. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11). Ein Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG, gerichtet auf die (neuerliche) Erteilung einer Genehmigung, wäre unzulässig, da mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids die mit Bescheid vom 8. März 2011 erteilte Genehmigung automatisch auflebt. Es ist unschädlich, dass im Antrag als Verpflichtete das „IT-Zentrum der bayerischen Justiz“ bezeichnet ist. Der Antrag richtet sich ersichtlich gegen den Freistaat Bayern als Antragsgegner im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.
Mangels entsprechender Begründung kann der Antrag II dagegen nicht dahin ausgelegt werden, dass die Antragstellerin mit diesem – ebenfalls im Sinne eines Folgenbeseitigungsanspruchs – auch den Widerruf der Mitteilung mit E-Mail vom 10. Mai 2021 an die Landesjustizverwaltungen der anderen Länder über den Widerruf der Genehmigung, § 81 Abs. 4 Satz 3 GBV, wegen Wegfalls der Voraussetzungen (fehlende Angemessenheit) begehrt.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft, denn bei dem angefochtenen Widerruf der durch Bescheid erteilten Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für das elektronisch geführte Grundbuch in Bayern handelt es sich um die Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 1. Februar 2011, 15 VA 8/09, FGPrax 2011, 151 [juris Rn. 2] jeweils zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren; Beschluss vom 23. Januar 2018, 15 VA 18/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 11. April 2017, 15 VA 18/16, FGPrax 2017, 187 [juris Rn. 12] jeweils zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren; vgl. auch KG, Beschluss vom 7. Juli 2015, 1 VA 25/14, NJW 2016, 411 Rn. 13; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 133 GBO Rn. 23; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 84d; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 23 EGGVG Rn. 19 m. w. N.).
3. Die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt.
Die Frist für die Anbringung des Antrags beim Bayerischen Obersten Landesgericht hat erst mit der Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 10. Juni 2021 zu laufen begonnen. Zwar ist der Antragstellerin der Widerrufsbescheid bereits am 12. Mai 2021 bekanntgegeben worden. Das hat indes nicht die Frist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG in Lauf gesetzt. Grundsätzlich entscheidet eine Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie den Verwaltungsakt dem Betroffenen oder einem von ihm Bevollmächtigten bekanntgibt, Art. 41 BayVwVfG. Die Bestimmung gilt für das Verfahren der Genehmigung nach § 133 Abs. 2 und 4 GBO und damit auch für deren Widerruf entsprechend, § 81 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 GBV. Verfügt die Behörde allerdings, dass der Bescheid an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zuzustellen sei, § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO, § 81 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 GBV, Art. 1 Abs. 5 BayVwZVG, hat sie die gesetzlichen Regelungen über die Zustellung einzuhalten. Hier hatten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin für diese schon vor Erlass des Bescheids unter Vorlage einer Originalvollmacht bestellt. Damit war die Behörde nach § 81 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 GBV, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG verpflichtet, an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zuzustellen. Erfolgt die Zustellung fehlerhaft, so wird die Antragsfrist nicht in Lauf gesetzt; für den Lauf der Frist ist nur die Zustellung des Bescheids an den Bevollmächtigten des Betroffenen maßgeblich, nicht auch die frühere Zustellung an diesen selbst (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2009, 11 PA 157/09, NJW 2009, 1834 [juris Rn. 2] zu § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG für eine von der Behörde als Bekanntgabeform gewählte Zustellung; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 74 Rn. 5 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG m. w. N.; Tiedemann in BeckOK VwVfG, 53. Ed. Stand: 1. Oktober 2021, § 41 VwVfG Rn. 130). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1997, 3 C 35/96, BVerwGE 105, 288 [juris Rn. 27 ff.] steht dem nicht entgegen, da ihr eine Fallkonstellation zugrunde lag, in der der Verwaltungsakt dem dortigen Prozessbevollmächtigten der Betroffenen nicht zugestellt werden sollte (vgl. OVG Lüneburg NJW 2009, 1834 [juris Rn 3]).
Es hat damit nur die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 10. Juni 2021 die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG in Lauf gesetzt. Der Antrag ist jedenfalls am 16. Juni 2021, mithin binnen offener Frist, beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen auch im Übrigen vor, denn die Antragstellerin rügt formgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eine Verletzung ihres subjektiven Rechts aus der Genehmigung, § 24 EGGVG.
4. Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Der Widerruf, durch den der Antragstellerin die Berechtigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren entzogen worden ist, ist formell rechtswidrig; die Antragstellerin wird hierdurch in ihren Rechten verletzt, § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Es ist nicht offensichtlich, dass die Verletzung des Verfahrens die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, so dass der Widerrufsbescheid aufzuheben ist, Art. 46 BayVwVfG.
a) Zwar war der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz zum Erlass des Widerrufsbescheids zuständig.
Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 1 GBO bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung, § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO, § 81 Abs. 1 GBV. § 133 Abs. 2 Satz 1 GBO gilt für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (eingeschränktes Abrufverfahren, vgl. § 82 Abs. 2 GBV) entsprechend, § 133 Abs. 4 Satz 2 GBO (vgl. auch Püls in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht-Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 82 GBV Rn. 1 – 3). Der Widerruf einer solchen Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle, § 81 Abs. 4 Satz 1 GBV. In Bayern ist für die Genehmigung des automatisierten Abrufverfahrens, auch in der Form des eingeschränkten Abrufverfahrens, sowie für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben mittlerweile der Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg zuständig, § 134 GBO, § 81 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GBV, § 93 Satz 1 und 2 GBV, § 3 Nr. 18 DelV, § 12 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (ERechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084) i. V. m. Anlage 1 ERVV Ju. Die IT-Servicestelle der bayerischen Justiz ist Teil der Verwaltung des Oberlandesgerichts Nürnberg, so dass die formell zuständige Behörde entschieden hat.
b) Jedoch ist der Widerrufsbescheid formell rechtswidrig, da diesem eine nicht ordnungsgemäße Anhörung zugrunde lag, Art. 28 BayVwVfG, und der Fehler nicht geheilt worden ist, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG.
aa) Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der in § 133 Abs. 2 GBO genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Ein etwaiges Ermessen der Genehmigungsbehörde ist nicht vorgesehen, die Genehmigung muss zwingend widerrufen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 14; Demharter, GBO, § 133 GBO Rn. 21; Wilsch in BeckOK GBO, 43. Ed. Stand: 1. November 2021, § 133 GBO Rn. 14; Waldner in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl. 2018, § 133 Rn. 7). Auch wenn § 133 Abs. 4 Satz 2 GBO nicht ausdrücklich auf § 133 Abs. 3 GBO verweist, ist die Bestimmung auch in den Fällen des eingeschränkten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 4 GBO anzuwenden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 10; FGPrax 2011, 151 [juris Rn. 5]; Demharter, GBO, § 133 GBO Rn. 23; Waldner in Bauer/Schaub, GBO, § 133 Rn. 7).
bb) Nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO ist Voraussetzung der Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren, dass die Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(1) Mit § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO hat der Gesetzgeber die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG (1990) für das Grundbuch bereichsspezifisch aufgegriffen. Diese Vorschrift macht die Zulässigkeit eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, davon abhängig, dass das Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder der Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist; dabei finden sich die Gesichtspunkte der Vielzahl der Übermittlungen und der besonderen Eilbedürftigkeit – wenn auch leicht abweichend formuliert – bereits in den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. BT-Drs. 11/4306 S. 43 li. Sp.). Dem Abwägungsgebot des § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG (1990) liegt die Überlegung zu Grunde, dass automatisierte Datenabrufverfahren wegen der spezifischen Gefahren für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nur zur Anwendung gelangen sollen, wenn es nach den konkreten Interessenlagen angezeigt ist, diese Risiken in Kauf zu nehmen. Das gilt auch für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017, IV AR [VZ] 3/16, FGPrax 2017, 193 Rn. 16 m. w. N.), zumal die im Grundbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000, 1 BvR 1307/91, NJW 2001, 503 [juris Rn. 23]; Beschluss vom 7. Oktober 2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 5). Wenn Dritten Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende Recht der durch die Grundbucheinsicht Betroffenen – in erster Linie des Eigentümers – auf informationelle Selbstbestimmung, welches auch auf juristische Personen anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020, V ZB 98/19, NJW 2020, 1511 Rn. 17).
(2) Bei der Prüfung des Gesichtspunkts der Vielzahl der Übermittlungen ist auf die Anzahl der in Bayern zu erwartenden Abrufe abzustellen, weil die in § 133 Abs. 6 Sätze 2 und 3 GBO genannten Voraussetzungen noch nicht vorliegen (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 10). Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen nach § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO angemessen ist, erfordert eine Prognose über die Anzahl der zu erwartenden Übermittlungen (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 12). Liegen Erkenntnisse über die Anzahl der bisherigen Übermittlungen vor, weil es nicht um die erstmalige Erteilung einer Genehmigung, sondern im Rahmen des § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO darum geht, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, begegnet die Annahme, dass sich das bisherige Nutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, keinen rechtlichen Bedenken, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 12).
(3) Die Zulassungsvoraussetzung der besonderen Eilbedürftigkeit rechtfertigt sich nicht schon allein aufgrund des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme, da bei dem automatisierten Abrufverfahren keine Einzelfallkontrolle durch das Grundbuchamt stattfindet und die Einsichtsrechte nicht erweitert werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2008, 15 VA 12/07, NJW 2008, 1891 [juris Rn. 13]). Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne der Bestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen. Denn dies ist bei allen in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO genannten Stellen und Personen der Fall. Da das Gesetz bei den Nutzern, die nicht bereits aufgrund der Vielzahl der Übermittlungen zum Verfahren zuzulassen sind, für die Zulassung eine besondere, d. h. gesteigerte Eilbedürftigkeit verlangt, reicht die bei diesen Nutzern nur abstrakt und allgemein bestehende Gefahr, dass eine Übermittlung im Einzelfall eilbedürftig sein kann, nicht aus. Anderenfalls verlöre § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seinen Charakter als besondere Genehmigungsvoraussetzung (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2019, 1 VA 1/19, FGPrax 2019, 246 Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. September 2016, 6 VA 2/16, FGPrax 2017, 70 [juris Rn. 4]). In der bloßen Notwendigkeit eines jederzeit veranlassten Abrufs liegt somit noch keine „besondere“ Eilbedürftigkeit (vgl. BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19). Es entspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, sich die Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren als eine Art Geschäftsausstattung auf Vorrat zuzulegen, um davon irgendwann in einem Einzelfall Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2017, 15 VA 3/17, juris Rn. 15). Auch eine tatsächlich geübte Praxis vermag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu begründen und zu ersetzen (BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 19). Die besondere Eilbedürftigkeit der Datenübermittlung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 GBO liegt dann vor, wenn die Grundbuchauskunft über den Einzelfall hinaus im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in einem so hohen Maß dringlich ist, dass die Grundbucheinsicht oder die Anforderung eines Grundbuchausdrucks beim örtlichen Grundbuchamt auch in Ansehung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten unzumutbar erscheint (vgl. OLG Bremen FGPrax 2019, 246 [juris Rn. 13]; ebenso Demharter, GBO, § 133 Rn. 14). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang aus den Angaben des Amtsgerichts München auf der Seite https://www.justiz.bayern.de/gerichteundbehoerden/amtsgerichte/muenchen/verfahren_08.php folgert, es sei auch bei dringenden Anträgen jedenfalls mit einer Bearbeitungszeit bis zu drei Wochen zu rechnen, gibt sie die Information nur verkürzt wieder. Es wird über schwankende Bearbeitungszeiten je nach Auftragslage von 1 bis 3 Wochen aufgeklärt; auf die Eilbedürftigkeit solle im Antrag hingewiesen werden.
cc) Vor Erlass eines Widerrufsbescheids nach § 133 Abs. 3 Satz 1 GBO ist der Teilnehmer des automatisierten Abrufverfahrens anzuhören. Dies folgt aus Art. 28 BayVwVfG, der gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 GBV entsprechend gilt. Dieser Anforderung genügt das Schreiben vom 12. April 2021 nicht.
Mit diesem Schreiben ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass der Antrag auf Genehmigung mit der „Vielzahl der Abrufe“ begründet worden und der Widerruf beabsichtigt sei, da diese Voraussetzung nicht vorliege. Die beabsichtigte Maßnahme war nach dem Inhalt des Schreibens daher der Widerruf wegen Nichtvorliegens speziell dieser Zulassungsvoraussetzung. Ausschließlich darüber wurde die Antragstellerin informiert und hierzu angehört. Tatsächlich lag der Genehmigung aber zugrunde, dass die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren, wie von der Antragstellerin beantragt, wegen besonderer Eilbedürftigkeit angemessen sei. Hinzu kommt, dass es sich bei dem angefochtenen Widerruf um eine andere als die angekündigte Maßnahme handelt, denn der Widerruf wird tragend auch darauf gestützt, dass die Zulassungsvoraussetzung der „besonderen Eilbedürftigkeit“ nicht vorliege. Demgegenüber musste die Antragstellerin aus dem Anhörungsschreiben schließen, der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz vertrete die Rechtsauffassung, dass die Genehmigung bereits dann widerrufen werden könne, wenn diejenige Zulassungsvoraussetzung (“Vielzahl der Abrufe“) nicht vorliege, auf die sich der Antrag bezogen habe (offengelassen in BGH FGPrax 2017, 193 Rn. 18); sie hatte deshalb keinen Anlass, zur Zulassungsvoraussetzung der „besonderen Eilbedürftigkeit“ näher vorzutragen. Der Widerruf hätte eine erneute Anhörung der Antragstellerin erfordert (vgl. zu einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung VGH Hessen, Beschluss vom 23. September 2011, 6 B 1701/11, NVwZ-RR 2012, 163 [juris Rn. 26 ff.]; OVG Nordrhein-Westfalen, 6 B 359/18, juris Rn. 5 ff.), zumal auch im Widerrufsbescheid fehlerhaft darauf abgestellt wird, dass der Antrag mit der „Vielzahl der Abrufe“ begründet worden sei.
Eine Heilung des Anhörungsmangels nach Art. 45 BayVwVfG ist nicht erfolgt. Das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren genügt zur Nachholung einer fehlerhaften Anhörung nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017, 9 B 54.16, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2018, 6 B 359/18, juris Rn. 5 ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 23. September 2011, 6 B 1701/11, NVwZ-RR 2012, 163 [juris Rn. 26 ff.]; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 45 Rn. 27; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungverfahrensrecht, 20. Aufl. 2020, § 10 Rn. 63).
c) Der Fehler der nicht ordnungsgemäßen Anhörung ist nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, denn es ist nicht offensichtlich, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung über den Widerruf nicht beeinflusst hat.
aa) Art. 46 BayVwVfG ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Er schließt aber unter den genannten Voraussetzungen einen Anspruch des Betroffenen auf Aufhebung des verfahrensfehlerhaften Verwaltungsakts aus und lässt damit eine Anfechtungsklage (allein) wegen des Verfahrensfehlers scheitern. Die Befugnis der Behörde, von sich aus einen solchen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wird dadurch nicht berührt (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 10 Rn. 68 zu § 46 VwVfG).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Annahme der offensichtlich fehlenden konkreten Kausalität des Verfahrensfehlers gemäß § 46 VwVfG oder vergleichbarer Vorschriften des Landesrechts bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016, 9 B 65/15, NVwZ 2016, 1257 Rn. 22; Beschluss vom 5. November 2013, 2 B 60/13, NVwZ 2014, 530 Rn. 11; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 10 Rn. 70).
Die fehlende Ursächlichkeit eines Mangels ist dann offensichtlich, wenn sich dies mit Hilfe von Akten oder sonstigen Unterlagen objektiv eindeutig nachweisen lässt (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 33; Schemmer in BeckOK VwVfG, 53. Ed. Stand: 1. Oktober 2021, § 46 Rn. 43). Offensichtlichkeit der fehlenden Relevanz des Fehlers setzt weiter voraus, dass jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen ist, dass es bei Vermeidung des Fehlers zur selben Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Verbleiben auch nur leiseste Zweifel daran, dass es ohne den Fehler zur selben Entscheidung gekommen wäre, fehlt es an der erforderlichen Offensichtlichkeit (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 34). In zeitlicher Hinsicht kommt es allein auf die bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegenden Tatsachen und Erwägungen an (Schemmer in BeckOK VwVfG, § 46 Rn. 43; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 35) . Für das Verhältnis des Amtsermittlungsgrundsatzes der Gerichte (vgl. zu erstmals im gerichtlichen Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweisen: BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 2021, 101 VA 151/20, NJW-RR 2021, 509 Rn. 37 ff.) wird nach einer Meinung in der Literatur vertreten, dass eine Unbeachtlichkeit des Mangels bereits dann ausgeschlossen sei und die Aufhebung des Verwaltungsakts aus diesem Grund in Betracht komme, wenn sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt aus der Aktenlage nicht hinreichend deutlich die Offensichtlichkeit der fehlenden Fehlerrelevanz schließen lässt (Schemmer in BeckOK VwVfG, § 46 Rn. 43; vgl. aber derselbe zu § 46 Rn. 45). Eine andere Meinung differenziert zwischen Fällen, in denen keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können und den übrigen Fällen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 46 Rn. 36); im erstgenannten Fall, also zur Feststellung der rechtlichen Alternativlosigkeit, sei eine weitere Aufklärung durch die Gerichte grundsätzlich zulässig, in allen anderen Fällen sei wegen des Merkmals der Offensichtlichkeit auf die nach Aktenlage bekannten Umstände abzustellen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer a. a. O.).
Hier ist nicht jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen, dass es bei Vermeidung des Anhörungsfehlers zur gleichen Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Damit ist es nicht offensichtlich, dass ohne den Verfahrensfehler keine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hätte die Behörde die Antragstellerin ordnungsgemäß zu der Zulassungsvoraussetzung der besonderen Eilbedürftigkeit im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO angehört, wäre die Genehmigung möglicherweise nicht widerrufen worden, zumal der Antrag auf Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren gerade auf dieses Kriterium und nicht auf die Vielzahl der Abrufe gestützt war. Der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz hatte der Antragstellerin zudem im Jahr 2020 Gelegenheit gegeben, zu dem Merkmal der besonderen Eilbedürftigkeit der Abrufe vorzutragen. Für eine Berücksichtigung deren Vorbringens aus dem Jahr 2020 im Widerrufsbescheid finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG schließlich umfangreich zu diesem Zulassungsmerkmal vorgetragen. Dem wird durch die zuständige Behörde im Rahmen einer neuerlichen Prüfung, ob die Genehmigung zu widerrufen ist, gegebenenfalls nachzugehen sein.
Es tragen auch nicht andere Gründe den Verwaltungsakt, so dass offenbleiben kann, ob eine Amtsermittlung des Gerichts für den Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit geboten wäre. Der Widerrufsbescheid konnte hier nicht darauf gestützt werden, dass die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren wegen Fehlens einer Vielzahl der Übermittlungen nicht angemessen sei. Es kommt in Betracht, dass ein Widerruf der Genehmigung deswegen ausscheidet, weil diese Form der Datenübermittlung an die Antragstellerin wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, zumal die Antragstellerin ihren Antrag auf Zulassung gerade auf dieses Kriterium und nicht die Vielzahl der Abrufe gestützt hatte.
5. Begründet ist auch der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin Zugang zum automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch (§ 133 GBO) gemäß Bewilligungsbescheid vom 8. März 2011 zu gewähren, § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG. Die Behörde ist verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit dies möglich ist (vgl. Lückemann in Zöller, § 28 EGGVG Rn. 6; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 28 Rn. 15), mit der Folge, dass die Sperrung der Kennung der Antragstellerin in SolumWEB aufzuheben ist.
Der Antragsgegner wird zu prüfen haben, ob er von Amts wegen die anderen Justizverwaltungen davon unterrichtet, dass der Bescheid über den Widerruf der Genehmigung wegen Wegfalls der Voraussetzungen (fehlende Angemessenheit) aufgehoben worden und die Antragstellerin zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren zugelassen ist.
III.
Gerichtskosten sind für den erfolgreichen Antrag nicht angefallen (§ 25 Abs. 1 GNotKG i. V. m. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG).
Der Senat erachtet es für sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse aufzuerlegen, § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.
Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 GNotKG-KV erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Aufhebung der angefochtenen Maßnahme ist im Wege der Schätzung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Daraus ergibt sich ein Geschäftswert von 1.000,00 €. Auf den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € ist nicht zurückzugreifen, da § 36 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG Vorrang gegenüber § 36 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021, 101 VA 168/20, juris Rn. 14).


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