Europarecht

Deliktische Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Feststellung des Annahmeverzugs

Aktenzeichen  VI ZR 167/20

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:180521UVIZR167.20.0
Normen:
§ 31 BGB
§ 249 BGB
§§ 249ff BGB
§ 293 BGB
§ 826 BGB
Art 3 Nr 10 EGV 715/2007
Art 5 Abs 1 EGV 715/2007
§ 6 EG-FGV
§ 27 EG-FGV
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Feststellung des Annahmeverzugs).

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 31. Januar 2020, Az: 9 U 131/19vorgehend LG Itzehoe, 24. Mai 2019, Az: 6 O 440/18

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5NZDW085846 seit dem 16. Oktober 2018 in Annahmeverzug befindet. Auch insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. Mai 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %, die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb am 11. April 2013 von einem Autohaus einen VW Tiguan als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 30.817,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 der Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet. Zum Zeitpunkt des Erwerbs enthielt dieser eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchlief oder sich im normalen Fahrbetrieb befand. Im Prüfstandsbetrieb bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.
3
Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 15. Oktober 2018 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.
4
Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatz in Höhe von 30.817,01 € nebst Verzugszinsen seit dem 16. Oktober 2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden, die Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis für die Zeit vom 12. April 2013 bis zum 16. Oktober 2018 und Zahlung von Rechtsanwaltskosten geltend.
5
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 20.704,20 € nebst Verzugszinsen seit dem 16. Oktober 2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung von Deliktszinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis verurteilt und den Annahmeverzug festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.920,96 € nebst Verzugszinsen seit dem 16. Oktober 2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie Deliktszinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis vom 12. April 2013 bis zum 15. Oktober 2018 zu zahlen sowie den Annahmeverzug seit dem 16. Oktober 2018 festgestellt.
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung aus den Vorinstanzen weiter, soweit das Berufungsgericht den Annahmeverzug seit dem 16. Oktober 2018 festgestellt hat. Soweit die Revision weiter geltend gemacht hat, dass das Berufungsgericht die Beklagte zu Unrecht verurteilt habe, Deliktszinsen aus dem Kaufpreis vom 12. April 2013 bis zum 15. Oktober 2018 zu zahlen, hat der Kläger seine Klage in der Revisionsinstanz mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.


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