Aktenzeichen 31 O 620/20
Leitsatz
Anspruch nach § 852 BGB verjährt in “Dieselfällen” 10 Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.203,99 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Grundsätzlich stand dem Kläger zwar ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu, weil diese den Motor EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausstattete und so vorsätzlich und sittenwidrig die Einhaltung der Prüfstandgrenzwerte für NO x-Emissionen vortäuschte, was die mit dem Aggregat ausgestatteten Fahrzeugtypen dem Risiko aussetzte, vom Kraftfahrtbundesamt mit Nutzungsuntersagung oder Nutzungseinschränkungen belegt zu werden.
Der Anspruch ist allerdings verjährt mit Ablauf des Jahres 2018. Das Gericht folgt unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 aufgestellten Grundsätzen.
Auch der Anspruch aus § 852 BGB ist mit Ablauf des 20.2.2019 (zehn Jahre nach dem Erwerb des Fahrzeugs) verjährt.