Europarecht

Dr. Stefan Frank

Aktenzeichen  I ZR 214/20

Datum:
21.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:210422UIZR214.20.0
Normen:
§ 138 Abs 1 BGB
§ 138 Abs 2 BGB
§ 307 Abs 3 S 1 BGB
§ 8 aF AGBG
§ 31 Abs 5 UrhG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Leitsatz

Dr. Stefan Frank
1. Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.
2. Die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags unterliegt nach § 8 AGBG aF (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 25. November 2020, Az: VI-U (Kart) 17/20vorgehend LG Köln, 29. November 2018, Az: 14 O 111/17, Urteil

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist Komponist und hat 1991 die Nutzungsrechte an seinen gegenwärtigen und zukünftigen Werken zur Wahrnehmung an die GEMA übertragen. Die Beklagte ist eine zum RTL-Konzern gehörende Musikproduktions- und Musikverlagsgesellschaft. Sie hat den Kläger in den Jahren 1994 bis 2000 mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion verschiedener Filmmusiken für die Fernsehserie “Dr. Stefan Frank” sowie für verschiedene Fernsehfilme beauftragt. Die hierzu von den Parteien jeweils geschlossenen Verträge (nachfolgend: Produktionsverträge) enthalten die folgenden, im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen:
§ 1 Auftrag
1.1.
I2i [die Beklagte] beauftragt den Vertragspartner [den Kläger] mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion der Filmmusik …
§ 3 Rechte
3.1
Der Vertragspartner überträgt auf i2i alle ihm an der Komposition und durch die Produktion der Musik (im Folgenden “Werk” genannt) entstehenden Urhebernutzungs- sowie Leistungsschutzrechte, soweit diese nicht durch die GEMA und/oder GVL wahrgenommen werden, und sonstigen Rechte einschließlich des Eigentumsrechts an dem gesamten Aufzeichnungsmaterial in exklusiver Form ohne zeitliche, inhaltliche Beschränkung zur uneingeschränkten Auswertung, auch durch Lizenzvergabe an Dritte.
 
Insbesondere werden folgende Rechte übertragen:
 
a) das Filmherstellungsrecht …
 
b) das Senderecht …
 
c) die Theaterrechte …
 
d) das Videogrammrecht …
 
e) das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht …
 
f) das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht …
 
g) das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung …
 
h) das Merchandisingrecht …
3.2
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Urhebernutzungsrechte an den für die Produktion geschaffenen Musikwerken auf i2i zu den üblichen Bedingungen (Verteilung nach dem GEMA-Verteilungsplan, für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, weltweit) entsprechend dem anliegenden Verlagsvertrag zu übertragen. Soweit der Vertragspartner nicht Autor ist, hat er sich die entsprechenden Rechte zu beschaffen, um die obige Verpflichtung zu erfüllen.
§ 4 Vergütung
4.1
Der Vertragspartner erhält von i2i für seine Kompositions- und Produktionstätigkeit nach § 1 (einschließlich Studio, Musiker, Tontechniker, Bandmaterial, Reisespesen, Telefon etc.) sowie die Rechtsübertragung gemäß § 3 ein Pauschalhonorar i.H.v. …
2
Die in § 3.2 der Produktionsverträge erwähnten Verlagsverträge wurden ebenfalls geschlossen und enthalten folgende, im Wesentlichen jeweils gleichlautende Bestimmungen:
1.    
Der/Die URHEBER räumt/räumen dem VERLAG die Nutzungsrechte an seinem/ihrem/ihren Werk/en für alle Nutzungsarten ein, soweit und solange diese nicht sowohl für den/die URHEBER als auch für den VERLAG von einer Verwertungsgesellschaft treuhänderisch wahrgenommen werden. Die Einräumung der Nutzungsrechte an den VERLAG ist, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt erfolgt.
2.    
Der Verlag ist insbesondere verpflichtet:
        
a) das/die Werk/e innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des vervielfältigungsreifen Manuskriptes mit Nennung des Namens des URHEBERS und/oder MITURHEBER(S) in handelsüblicher Weise zu vervielfältigen und es zu verbreiten;
        
b) sich für die Nutzung der ihm nach Ziff. 1. eingeräumten Rechte in handelsüblicher Weise einzusetzen; …
5.    
Der/Die URHEBER ist/sind insbesondere berechtigt:
        
a) unter den in § 36 URG (Beteiligung des Urhebers) genannten Voraussetzungen vom VERLAG eine Änderung der in diesem Vertrag unter 7. vereinbarten Gegenleistung zu verlangen;
        
b) unter den in § 41 URG (Nichtausübung) und § 42 URG (Gewandelte Überzeugung) genannten Voraussetzungen und Bedingungen das Rückrufsrecht auszuüben. …
7.    
a) Die Verteilung der Erträgnisse aus der Verwertung der Nutzungsrechte durch die Verwertungsgesellschaften erfolgt gemäß dem von den URHEBERN und VERLEGERN gemeinsam beschlossenen Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft. Maßgebend ist der jeweils zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Verteilungsplan. …
3
Insgesamt hat der Kläger für seine Leistungen hinsichtlich der Serie “Dr. Stefan Frank” und zweier weiterer Sendungen in den Jahren 1994 bis 2000 Pauschalhonorare in Höhe von 597.000 DM erhalten. Der Kläger hat aufgrund der häufigen Ausstrahlung der Serie “Dr. Stefan Frank” in den Jahren 1995 bis 2017 GEMA-Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.079.000 € erhalten. Die Beklagte erhielt gemäß Ziffer 7 des Verlagsvertrags nach dem GEMA-Verteilungsplan rund 40% der GEMA-Ausschüttungen als Verlegeranteil, die sich in den Jahren 1995 bis 2017 auf insgesamt 831.620 € beliefen.
4
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 berief sich der Kläger auf die Nichtigkeit der Verlagsverträge und kündigte diese vorsorglich fristlos aus wichtigem Grund. Die Verknüpfung von Kompositionsvertrag und Inverlagnahme stelle einen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, weil sich die jedenfalls marktmächtige Beklagte auf Kosten des Klägers durch den Verlegeranteil refinanziere. Zudem seien diese Verlagsverträge wegen Wuchers nichtig und hielten einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand, weil der Vereinnahmung des Verlegeranteils keine verlegerische Leistung der Beklagten gegenüberstehe.
5
Zuletzt hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der verschiedenen Verlagsverträge und hilfsweise die Feststellung der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zum 24. Januar 2017 begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6
A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Die Parteien hätten Musikverlagsverträge geschlossen, deren Pflichtenprogramm sich jeweils aus zwei Vertragsurkunden ergebe. Der Kläger übertrage einerseits in § 3 des Produktionsvertrags und Ziffer 1 des Verlagsvertrags die erforderlichen Nutzungsrechte und die Beklagte verpflichte sich andererseits in Ziffer 2 des Verlagsvertrags zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks. Die nach § 22 VerlG erforderliche Gegenleistung für die Überlassung der Verlagsrechte liege in der Pauschalvergütung nach § 4.1 des Produktionsvertrags, weil die dort erwähnte Rechtsübertragung gemäß § 3 auch die Übertragung der Verlagsrechte umfasse. Sie sei im vollen Umfang als Gegenleistung für die Einräumung der Verlagsrechte anzusetzen und nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung einerseits und eine Teilvergütung für die Einräumung der Verlagsrechte andererseits aufzuteilen.
8
Die Verträge verstießen nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, weil es schon an ausreichendem Vortrag des Klägers fehle, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung habe oder eine marktstarke Nachfragerin sei.
9
Zum Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Eine bei Abschluss der Verträge bestehende Zwangslage sei nicht ersichtlich. Der Inhalt der Verträge sei auch kein sittenwidriges wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, weil kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen sei. Es sei nicht nur der Verlegeranteil der Beklagten am GEMA-Aufkommen mit deren verlegerischer Leistung zu vergleichen, sondern auch die von der Beklagten jeweils an den Kläger gezahlte Pauschalvergütung von 547.000 DM für die Fernsehserie und jeweils 25.000 DM für zwei weitere Fernsehfilme zu berücksichtigen. Ein grobes Missverhältnis zwischen den Pauschalhonoraren und der Überlassung der Verlagsrechte könne im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Verträge nicht festgestellt werden. Zwar würden die GEMA-Einnahmen der Beklagten aus dem Verlegeranteil für die Fernsehserie in Höhe von 831.620 € bis zum Jahr 2017 das insoweit geleistete Pauschalhonorar von umgerechnet 279.700 € weit überschreiten. Es sei aber nicht dargelegt, dass beim Abschluss der Verträge mit der später erfolgten vielfachen Wiederholungssendung der Fernsehserie zu rechnen gewesen sei. Eine solche nicht absehbare Entwicklung führe nicht zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers (§ 36 UrhG aF/§ 32a UrhG nF).
10
Die Musikverlagsverträge verstießen auch unabhängig vom Fehlen eines auffälligen Missverhältnisses nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. Es verstoße nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass die zum RTL-Konzern gehörende Beklagte mit dem Kläger neben dem Produktionsvertrag über die Auftragsproduktion für RTL auch einen Verlagsvertrag abschließe und infolgedessen den Verlegeranteil erhalte. Ein Verstoß gegen die damaligen Bestimmungen der GEMA-Satzung liege nicht vor. Der Musikverlagsvertrag sei auch nicht deshalb sittenwidrig, weil bei der vorliegenden Auftragsproduktion sein Abschluss entbehrlich gewesen wäre, wenn der Fernsehsender den Kompositionsauftrag unmittelbar dem Urheber erteilt hätte und sich die nötigen Nutzungsrechte direkt hätte übertragen lassen. Der Sender dürfe frei darüber entscheiden, ob er solche Aufträge selbst erteile oder von Dritten hergestellte Produktionen einkaufe. Die Beklagte habe auch verlegerische Leistungen erbracht, indem sie für die Einbeziehung der beauftragten Filmmusiken in die Fernsehproduktionen gesorgt, die Zusammenarbeit des Klägers mit der Redaktion des Senders gefördert und sich um die verlegerische Administration und die GEMA-Anmeldungen gekümmert habe. Die von den Parteien vereinbarte Geltung des GEMA-Verteilungsplans sei nicht sittenwidrig. Daran ändere auch nichts, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung “Verlegeranteil” (BGHZ 210, 77) Bestimmungen über die pauschale Beteiligung des Verlegers an Erlösen einer Verwertungsgesellschaft für unwirksam erklärt habe. Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen über den Verlegeranteil seien hiervon nicht berührt.
11
Die Verträge seien auch nicht unwirksam, wenn es sich hierbei, wie unterstellt werden könne, um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Der beanstandete Vertragsinhalt sei als Bestandteil der Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen. Auch der urhebervertragsrechtliche Übertragungszweckgedanke (§ 31 Abs. 5 UrhG) komme als Maßstab einer Inhaltskontrolle nicht in Betracht, weil sein Regelungsgegenstand die vertragliche Hauptleistungspflicht sei. Im Übrigen fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers durch den Inhalt der vorgelegten Verträge.
12
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
13
I. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig gehalten. Der Kläger hat ein Interesse daran, zukünftige GEMA-Ausschüttungen an die Beklagte zu verhindern oder Erstattungsansprüche gegen sie geltend zu machen, ohne dass er bisher eine Leistungsklage erheben kann.
14
II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des mit der Klage verfolgten Feststellungsantrags.
15
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das von den Parteien vereinbarte Pflichtenprogramm einer gemeinsamen Würdigung der Produktions- und Verlagsverträge entnommen. Daher wendet sich die Revision vergeblich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Pauschalvergütung (auch) eine Gegenleistung im Sinne von § 22 VerlG für die Überlassung der Verlagsrechte sei.
16
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts und nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – I ZR 98/17, GRUR 2019, 609 Rn. 56 = WRP 2019, 756 – HHole [for Mannheim]; Urteil vom 17. Oktober 2019 – I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 Rn. 20 = WRP 2020, 74 – Valentins, jeweils mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgericht allerdings unterstellt, dass es sich sowohl bei den Produktionsverträgen als auch bei den Verlagsverträgen um vorformulierte und von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Diese Annahme ist auch der revisionsrechtlichen Beurteilung zugunsten des Klägers zugrunde zu legen.
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b) Die im Streitfall geschlossenen Verträge unterliegen gemäß Art. 229 § 5 EGBGB dem am 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), weil sie vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt. Die vorliegend entscheidungserheblichen Grundsätze der AGB-Kontrolle haben aber durch die Überführung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die §§ 305 ff. BGB keine Änderung erfahren.
18
c) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 41 = WRP 2019, 458 – Museumsfotos, mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 – I ZR 119/19, BGHZ 226, 262 Rn. 30 mwN). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 5 AGBG aF (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders (zu § 305c Abs. 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 – I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 Rn. 17 = WRP 2021, 1461 – Zugangsrecht des Architekten).
19
d) Nach diesem Maßstab hält die Annahme des Berufungsgerichts, die im Produktionsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung sei (auch) eine Gegenleistung für die im Verlagsvertrag vereinbarte Überlassung der Verlagsrechte, der rechtlichen Nachprüfung stand.
20
Nach § 4 des Produktionsvertrags wird die Pauschalvergütung nicht nur für die Kompositions- und Produktionstätigkeit nach § 1 des Produktionsvertrags, sondern auch für die Rechtsübertragung gemäß § 3 des Produktionsvertrags gewährt, der in § 3.2 die Verpflichtung zur Übertragung der Urhebernutzungsrechte gemäß dem Verlagsvertrag regelt und zudem auf den GEMA-Verteilungsplan verweist. Der Verlagsvertrag selbst enthält keine Vergütungsregelung zugunsten des Klägers. Aufgrund dieser Verschränkung der beiden Verträge sind sie auch zusammen zu würdigen. Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Kläger sei faktisch nicht von der Beklagten, sondern von der RTL-Redaktion oder der ausführenden Produktionsfirma Phönix-Film engagiert worden, es habe des Abschlusses der zusätzlichen Verlagsverträge nicht bedurft und der Leistungsaustausch habe allein auf Basis des Produktionsvertrags stattgefunden, stehen diese Gesichtspunkte einer gemeinsamen Würdigung der Verträge nicht entgegen.
21
2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Abschluss der Verlagsverträge verstoße nicht gegen kartellrechtliche Missbrauchsverbote aus §§ 19, 20 GWB oder ihren Vorgängernormen, weil der Kläger nicht ausreichend zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer marktbeherrschenden Stellung oder einer relativen Marktmacht der Beklagten vorgetragen habe, wird dies von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
22
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Abschluss des Verlagsvertrags nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei, weil er selbst bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht auf einer Zwangslage beruht habe und es auch an einem Ausbeutungsvorsatz der Beklagten fehle.
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Eine Zwangslage kann bereits dann bestehen, wenn jemand zwar nicht in Not ist, ihm aber ohne den Vertragsschluss schwere wirtschaftliche Nachteile drohen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 – XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275, 1276 [juris Rn. 15]; MünchKomm.BGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 138 Rn. 273). Allerdings muss sich die ausgebeutete Zwangslage aus der gegenwärtigen Situation des Bewucherten ergeben und es genügt nicht die bloße Befürchtung, seine Zukunftspläne könnten sich ohne das Rechtsgeschäft zerschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 142/00, BGHZ 154, 47 Rn. 12 mwN; MünchKomm.BGB/Armbrüster aaO § 138 Rn. 273).
24
Keine Zwangslage begründet daher der von der Revision behauptete Umstand, es gehe vorliegend nicht um die Deckung von Finanzbedarf, sondern um die Verwertung eigentumsrechtlich geschützter Urheberrechte in einer Situation ausgeprägter Machtasymmetrie und Alternativlosigkeit auf dem deutschen Markt. Die Revision vermag nicht auf vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag des Klägers des Inhalts zu verweisen, dass ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch fehlende Verwertungsmöglichkeiten der erst zu schaffenden Werke schwere wirtschaftliche Nachteile drohten.
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4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege kein wucherähnliches Rechtsgeschäft oder ein sonstiger Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vor.
26
a) Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301 [juris Rn. 11]; Urteil vom 9. Oktober 2009 – V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 10). Ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen. Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligenden hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteil vom 25. Februar 2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 13; Urteil vom 23. Oktober 2019 – XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 40; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 138 Rn. 34).
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Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben (BGH, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15). Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich (BGH, Urteil vom 12. März 2003 – IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 159 [juris Rn. 13]). Insbesondere im Urheberrecht kann jedoch auch der sich aus einer branchenüblichen Vertragspraxis ergebende Marktpreis für eine Seite unbillig sein, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen steht. Denn der Urheber ist an den Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung seines Werks angemessen zu beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 604 [juris Rn. 29] = WRP 2002, 715 – Musikfragmente; Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 22 – Talking to Addison; Beschluss vom 17. Juni 2021 – I ZB 93/20, GRUR 2021, 1297 Rn. 80 = WRP 2021, 1302 – Werknutzer; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/8058, S. 18).
28
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Streitfall bestehe nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB, ist frei von Rechtsfehlern.
29
aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass zu den vertraglich vereinbarten Leistungen des Klägers die in § 1 des Produktionsvertrags geregelte Erbringung von Komposition, Arrangement und Produktion der Musikstücke, die in § 3.1 vorgesehene Einräumung von Nutzungsrechten sowie die in § 3.2 geregelte Einräumung des Verlagsrechts gehören. Das Berufungsgericht hat außerdem zutreffend den Anteil an den von der GEMA ausgeschütteten Verwertungserlösen, den der Kläger der Beklagten in § 7 des Verlagsvertrags eingeräumt hat, auf Seiten der Leistung des Klägers in die Betrachtung eingestellt. Damit hat das Berufungsgericht – entgegen der Ansicht der Revision – auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Ansprüche der Verleger auf Auskehrung eines Anteils an Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften nur im Falle der Wahrnehmung originärer oder – wie hier – von den Rechtsinhabern abgeleiteter Rechte oder Ansprüche der Verleger bestehen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13, BGHZ 210, 77 Rn. 33 – Verlegeranteil).
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bb) Den vertraglich vereinbarten Leistungen des Klägers hat das Berufungsgericht weiter zutreffend die vereinbarte Gegenleistung der Beklagten in Gestalt der vereinbarten Pauschalvergütung und der nach § 2 des Musikverlagsvertrags von ihr zu erbringenden Verlegerleistungen gegenübergestellt.
31
(1) Da Produktionsvertrag und Musikverlagsvertrag jeweils gemeinsam zu würdigen sind (dazu bereits vorstehend Rn. 15 bis 20), beruft sich die Revision vergeblich darauf, dass die Pauschalvergütung keine Gegenleistung der Beklagten für die im Musikverlagsvertrag vom Kläger übernommenen Leistungen darstelle.
32
(2) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den von der Beklagten übernommenen verlegerischen Pflichten.
33
Beim Verlagsvertrag steht nach § 1 VerlG der Pflicht des Verfassers, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, die Pflicht des Verlegers gegenüber, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Nach § 14 VerlG ist der Verleger verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Beim Musikverlagsvertrag hat der Verleger Interesse für das von ihm verlegte Musikwerk zu wecken, hierfür zu werben und die für Aufführungen, Rundfunksendungen und Tonträgeraufnahmen erforderlichen Verbindungen zu den Musikverwertern zu schaffen (vgl. Ulmer-Eilfort in Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2. Aufl., Kap. 1 B Rn. 236). Die Aufgabe, Notenblätter herzustellen und zu verbreiten, hat in den letzten Jahren hingegen an Bedeutung verloren; auf eine entsprechende Verpflichtung wird insbesondere im Bereich der sogenannten Unterhaltungsmusik vielfach verzichtet (vgl. Albiez in Moser/Scheuermann/Drücke, Handbuch der Musikwirtschaft, 7. Aufl., § 12 Rn. 4; Ulmer-Eilfort in Ulmer-Eilfort/Obergfell aaO Kap. 1 B Rn. 234).
34
Vor diesem Hintergrund unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, bei einer Auftragskomposition für eine bestimmte Fernsehserie oder einen bestimmten Fernsehfilm trete die verlegerische Pflicht zur Vervielfältigung der Filmmusik gegenüber der im Streitfall von der Beklagten übernommenen, den Hauptzweck des Musikverlagsvertrags betreffenden verlegerischen Pflicht, sich um die Verbreitung der Filmmusik durch Einbeziehung in diese Produktionen und deren Ausstrahlung zu bemühen, in den Hintergrund. Die von der Beklagten übernommene Pflicht, für die Verwendung der Filmmusik in diesen Produktionen zu sorgen, ist eine genuin verlegerische Aufgabe. Diese Einordnung wird durch den Umstand, dass es sich jeweils um Auftragsproduktionen für einen mit der Beklagten konzernverbundenen Sender handelte, nicht berührt.
35
Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte im Übrigen tatsächlich verlegerische Leistungen erbracht hat, kommt es – entgegen der Auffassung der Revision – bei der Gegenüberstellung der vertraglich versprochenen Leistungen nicht an, weil insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist (dazu bereits vorstehend Rn. 27).
36
cc) Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, zwischen den geschuldeten vertraglichen Leistungen bestehe kein grobes Missverhältnis im Sinne eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB, weil bei Abschluss der Verträge nicht absehbar gewesen sei, dass die der Beklagten zufließenden GEMA-Tantiemen infolge der vielfachen Wiederholungssendungen der Produktionen das Gesamthonorar des Klägers erheblich übersteigen würden.
37
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung zutreffend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt. Ein Vertrag wird nicht sittenwidrig, wenn nachträglich ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbares Missverhältnis zwischen vertraglich vereinbarter Leistung und Gegenleistung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1993 – II ZR 104/92, BGHZ 123, 281, 284 [juris Rn. 11]; Urteil vom 13. Juni 1994 – II ZR 38/93, BGHZ 126, 226, 240 [juris Rn. 35]; Grüneberg/Ellenberger aaO § 138 Rn. 9). Zwar war vertraglich vereinbart, dass der Beklagten ein prozentualer Anteil an den GEMA-Tantiemen zustehen sollte. Die absolute Höhe der von der Beklagten zu vereinnahmenden Tantiemen stand jedoch nicht fest, sondern war von der ungewissen Anzahl zukünftiger Sendungen abhängig. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Ausstrahlung der Produktionen bei dem mit der Beklagten konzernverbundenen Sender lag, ändert hieran nichts.
38
c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die geschlossenen Verträge auch nicht aus anderen Gründen gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB verstoßen.
39
Der Auffassung der Revision, eine Sittenwidrigkeit folge daraus, dass der Beklagten im Musikverlagsvertrag ein Anteil an den GEMA-Einkünften des Klägers zugesprochen werde, obwohl der Vertrag spezifische musikverlegerische Pflichten nicht vorsehe, liegt eine unzutreffende Qualifikation der von der Beklagten übernommenen verlegerischen Pflichten zugrunde (dazu bereits vorstehend Rn. 32 bis 35). Die Revision dringt deshalb auch nicht mit ihrem Argument durch, die konditionale Verknüpfung des Abschlusses eines Musikverlagsvertrags mit dem Abschluss eines Kompositions- und Produktionsvertrags verstoße gegen die guten Sitten, wenn verlegerische Leistungen tatsächlich nicht beabsichtigt seien. Mit dem Berufungsgericht kann von Rechts wegen nicht angenommen werden, dass der Abschluss eines Verlagsvertrags schon deshalb sittenwidrig ist, weil ein Fernsehsender dem Urheber auch selbst den Kompositionsauftrag erteilen könnte, wenn er auf den Einkauf von Auftragsproduktionen verzichtete. Auch Unternehmen, die diese Auftragsproduktionen herstellen, sind nicht zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB gezwungen, anstelle der Einschaltung eines Musikverlags den Kompositionsauftrag selbst zu erteilen.
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5. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anwendungsbereich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle sei nicht eröffnet, weil Hauptleistungspflichten der Verlagsverträge betroffen seien, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
41
a) Nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) gelten die Vorschriften über die Inhaltskontrolle nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen durch die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote ermöglicht noch Vorschriften anderer Gesetze modifiziert werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BT-Drucks. 7/3919, S. 22). Somit findet eine Inhaltskontrolle hinsichtlich solcher Abreden nicht statt, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar regeln. Nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es vielmehr den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr.; zu § 307 BGB vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 15; Urteil vom 6. Mai 2021 – III ZR 169/20, NJW 2021, 2885 Rn. 25, jeweils mwN). Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, welche die Leistungspflicht der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (zu § 307 BGB vgl. BGH, NJW 2018, 534 Rn. 15 mwN). Durch Auslegung der betroffenen Vereinbarungen der Parteien ist zu ermitteln, welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren und damit Hauptleistungspflichten sind (BGH, NJW 2021, 2885 Rn. 25).
42
Im Urheberrecht hat der Senat die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte am Maßstab des § 31 Abs. 5 UrhG abgelehnt, weil es sich hierbei um eine Auslegungsregel zur Ermittlung der vertraglichen Hauptleistungspflichten für den Fall handelt, dass die Parteien diesen Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung nicht geregelt haben (BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 – I ZR 81/80, GRUR 1984, 45, 48 [juris Rn. 137 bis 139] – Honorarbedingungen Sendevertrag; Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 16 bis 21 – Honorarbedingungen Freie Journalisten; im Falle einer überschießenden Rechtseinräumung im Einzelfall aA OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 293, 295; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 31 UrhG Rn. 184; Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 49). Auch § 11 Satz 2 UrhG, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient, führt nicht dazu, unmittelbare Preisabreden in Urheberrechtsformularverträgen über die vom Urheber geschuldete Gegenleistung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu unterwerfen (BGHZ 193, 268 Rn. 29 – Honorarbedingungen Freie Journalisten).
43
b) Die Revision macht danach ohne Erfolg geltend, die in § 3.2 des Produktionsvertrags geregelte Pflicht zum Abschluss des Verlagsvertrags halte der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sich die Beklagte ohne besondere verlegerische Leistungen einen Anteil an den GEMA-Tantiemen des Klägers verschaffe.
44
aa) Nach § 3.2 des Produktionsvertrags verpflichtet sich der Kläger zur “Übertragung” aller Urhebernutzungsrechte “zu den üblichen Bedingungen … entsprechend dem anliegenden Verlagsvertrag”. Der Verlagsvertrag enthält in Ziffer 1 eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten, soweit nicht von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen, regelt in Ziffer 2 die Verlegerpflichten der Beklagten und begründet in Ziffer 7 den Anspruch der Beklagten auf einen Anteil an GEMA-Tantiemen.
45
bb) Sowohl der Verlagsvertrag als auch die in § 3.2 des Produktionsvertrags geregelte Verpflichtung zum Abschluss des Verlagsvertrags betreffen vertragliche Hauptleistungspflichten, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind.
46
(1) Die im Verlagsvertrag enthaltene Rechtseinräumung ist als vertragliche Hauptleistung des Klägers der Inhaltskontrolle entzogen. Abgesehen davon hat sie lediglich wiederholenden Charakter, da die entsprechenden Rechte schon Gegenstand der in § 3.1 des Produktionsvertrags geregelten Rechtseinräumung sind. Begründet werden durch den Verlagsvertrag hingegen die verlegerischen Pflichten der Beklagten und – als Vergütung hierfür – der Anspruch der Beklagten auf einen Anteil der GEMA-Tantiemen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um wechselseitige Hauptleistungspflichten, die nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
47
(2) Die in § 3.2 des Produktionsvertrags geregelte Verpflichtung zum Abschluss des Verlagsvertrags unterliegt mit Blick auf die im Verlagsvertrag geregelten Hauptleistungspflichten ebenfalls nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Beide Vertragswerke sind im vorliegenden Zusammenhang als Einheit zu würdigen (dazu bereits vorstehend Rn. 15 bis 20). Die in § 3.2 des Produktionsvertrags vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss des Verlagsvertrags erweitert durch die Einbeziehung des Verlagsvertrags die Vertragspflichten der Parteien um die Übernahme der Verlegerstellung durch die Beklagte und die Einräumung eines Anspruchs der Beklagten auf einen Anteil an den GEMA-Tantiemen durch den Kläger. Die Vertragswerke erhalten damit – nicht anders, als wenn die Parteien sämtliche vertragswesentlichen Pflichten in einer Vertragsurkunde niedergelegt hätten – das Gepräge eines Vertrags, der als Hauptleistungen die Komposition und Produktion sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an den Musikstücken durch den Kläger sowie die Übernahme der Verlegerpflichten durch die Beklagte mit einer differenzierten Vergütungsstruktur vorsieht. Der Umstand, dass die Vergütungsregelung einerseits ein Pauschalhonorar für den Kläger, andererseits einen der Beklagten zustehenden Anteil an den GEMA-Tantiemen des Klägers enthält, steht der Einstufung der Vergütungspflicht als vertraglicher Hauptleistungspflicht nicht entgegen. Die in § 3.2 des Produktionsvertrags vorgesehene Pflicht zum Abschluss eines Verlagsvertrags erweist sich damit als eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogene privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms.
48
6. Fehlt es somit an Unwirksamkeitsgründen, hat die Revision auch keinen Erfolg, soweit sie sich mit entsprechender Begründung gegen die Abweisung des Hilfsantrags auf Feststellung der Vertragsbeendigung aufgrund fristloser Kündigung des Klägers wendet.
49
III. Danach ist die Revision auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Koch     
      
Feddersen     
      
Pohl   
      
Schmaltz     
      
Wille     
      


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