Europarecht

Dublin III-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Frankreich, „Angewiesensein“ i.S.v. Art. 16 Dublin III-VO einer kranken Tochter (verneint)

Aktenzeichen  M 30 S 21.50012

Datum:
3.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10792
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 34a
Dublin III-VO
AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach Frankreich im Rahmen eines asylrechtlichen Dublin-Verfahrens.
Die Antragstellerin, ihrem bis 2028 gültigen Reisepass zufolge russische Staatsangehörige und geboren am … … …, reiste am 28. Oktober 2020 aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt am 5. November 2020 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 23. November 2020 stellte die Antragstellerin einen förmlichen Asylantrag.
Bei ihrer Befragung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … November 2020 bzw. Anhörung am *. Dezember 2020 gab die Antragstellerin an, sich zuvor ca. ein bis anderthalb Jahr in …, Frankreich aufgehalten zu haben. Dort habe sie einen Asylantrag gestellt, aber keine Anhörung und auch noch keine Entscheidung erhalten. Seit dem Vorfall mit dem französischen Lehrer würden sie als Tschetschenen in Frankreich als gefährliche Attentäter gehasst, verachtet und mit bösen Blicken bestraft. Es seien Hunde auf sie gehetzt worden. Das, was aktuell in Frankreich passiere, sei schlimmer als die zwei Kriege, die sie mitgemacht habe. In der Bundesrepublik Deutschland würde sich – ebenfalls in … – auch ihre ihren Angaben zufolge sehr kranke Tochter, die momentan im Krankenhaus sei, aufhalten, die auf ihre Pflege angewiesen sei. Die Antragstellerin gab zudem an, u.a. seit zwanzig Jahren an Diabetes Typ II, an Hepatose sowie einer Fettleber zu leiden und Medikamente zu benötigen.
Aufgrund der Angaben der Antragstellerin und eines Eurodac-Treffers … vom 28. Mai 2019 ersuchte das Bundesamt am 8. Dezember 2020 Frankreich um Wiederaufnahme der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO, dem Frankreich mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 bezugnehmend auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zustimmte.
Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 23. Dezember 2020 – Gesch.Z.: … den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig sei, da Frankreich aufgrund der bereits dort gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 3 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Die humanitären Bedingungen in Frankreich führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 4 EU-Grundrechtecharta (Gr-Charta) vorläge. Insbesondere bestünden in Frankreich keine systemischen Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens. Hierzu wird umfangreich ausgeführt, worauf gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird. Auch Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf eine individuell-konkrete erhebliche Gefahr für den Fall der Abschiebung nach Frankreich lägen nicht vor. Aussagefähige Atteste zu den von der Antragstellerin angegebenen Erkrankungen seien bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt worden. Zudem sei die Antragstellerin im Bedarfsfall auf das französische Gesundheitssystem zu verweisen. Frankreich verfüge über eine umfassende medizinische Versorgung, die französischen Staatsbürgern, Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitärem Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Asylsuchenden stehe eine kostenlose staatliche Versorgung zu. Hierzu wird näher ausgeführt, worauf gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ließe sich zudem weder eine i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche erhebliche und konkrete Gefahr für das Leben der Antragstellerin entnehmen noch eine Reise- oder Transportunfähigkeit. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin durch eine Abschiebung nach Frankreich sei nicht zu erwarten. Soweit die Antragstellerin über Diskriminierungen gegenüber Tschetschenen in Frankreich berichtet habe, sei sie auf die staatlichen Behörden in Frankreich zu verweisen. Einen Grund für die Annahme, dass die französischen Behörden nicht in geeigneter Weise auf Ersuchen nach Sicherheit mit angemessener Unterstützung reagieren würden, gebe es nicht. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO seien ebenso wenig ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, in Deutschland zwei Töchter und einen Enkelsohn zu haben, seien die vorgebrachten Bindungen nicht berücksichtigungsfähig. Ein erforderliches gegenseitiges Angewiesensein i.S.e. Abhängigkeitsverhältnisses nach Art. 16 Dublin III-VO sei weder nachgewiesen noch ersichtlich. Es lägen in den Verfahren der Töchter ebenfalls Zustimmungen der französischen Behörden vor, so dass eine Trennung nicht zwingend bevorstehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.
Am 5. Januar 2021 hat die Antragstellerin vorab per Telefax und mit am 8. Januar 2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben Klage beim Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2020, gemäß Empfangsbestätigung ausgehändigt erst am 3. Januar 2021, erhoben und sich zur Begründung auf ihre Angaben im Interview bezogen (M 30 K 21.50011).
Gleichzeitig wird im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom 23.12.2020 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und hat auf gerichtliche Nachfrage ergänzend die Akten der Töchter … *.,
geb. … … … – Gesch.Z. … sowie … *., geb. … … … – Gesch.Z. … vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 30 K 21.50011 und M 30 S 21.50012 sowie die – in elektronischer Form – beigezogenen Behördenakten der Antragstellerin sowie ihrer Töchter … K. und … K. Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2020 mit der nach § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides ist unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Klage M 30 K 21.50011 voraussichtlich keinen Erfolg hat.
Entfaltet ein Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes abzuwägen hat. Insoweit sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs geht die Interessensabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, da für die erhobene Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2020 keine Erfolgsaussichten erkennbar sind und sich die Abschiebungsanordnung der Antragstellerin nach Frankreich gemäß § 34a AsylG im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
1. Vorliegend ist aufgrund der Angaben der Antragstellerin i.V.m. den Erkenntnissen über den in Frankreich bereits gestellten Asylantrag der gestellte Asylantrag für die Antragstellerin i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig und vielmehr Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO der hierfür zuständige Mitgliedstaat. Insoweit haben die französischen Behörden der Übernahme auch ausdrücklich am 21. Dezember 2020 zugestimmt.
2. Die Zuständigkeit liegt auch nicht etwa deshalb bei der Bundesrepublik Deutschland, weil eine Überstellung an Frankreich i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Frankreich infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Gr-Charta ausgesetzt wären.
a) Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Die nationalen Behörden und Gerichte sind aber nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 Gr-Charta hindeuten, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Diese müssen zudem eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass einem Asylbewerber gerade aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (EuGH, U. v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92, 95).
b) Dies ist vorliegend in Bezug auf eine Überstellung der Antragstellerin nach Frankreich nicht der Fall. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass das Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen in Frankreich den anzulegenden Maßstäben systemisch gerecht wird. Diesbezüglich wird zum einen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die sehr ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen, in der die derzeitige Situation für Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer in Frankreich dargestellt wird, und zum anderen auf die allgemeine – systemische Mängel in Frankreich verneinende – Rechtsprechung (vgl. VG München, B.v. 27.1.2020 – M 30 S 19.50911 – n.v.; VG München, B.v. – M 1 S 20.50582 – n.v.; VG Würzburg, B.v. 15.6.2020 – W 8 S 20.50166). Insoweit schließt sich das Gericht ausdrücklich den Ausführungen der Verwaltungsgerichts Würzburg an:
„Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen bestehen aufgrund der aktuellen Erkenntnislage des Gerichts keine Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger systemischer Mängel im französischen Asylsystem (VG Würzburg, U.v. 15.5.2020 – W 8 K 20.50136; B.v. 2.3.2020 – W 8 S 20.50081 und W 8 S 20.50083 – jeweils juris; ebenso etwa VG Ansbach, B.v. 5.2.2020 – AN 17 S 19.51229 – juris; U.v. 11.11.2019 – AN 17 K 19.50901 – juris; VG Bremen B.v. 13.1.2020 – 4 K 1136/19 – juris; VG Lüneburg, B.v. 14.3.2019 – 8 B 41/19 – juris; VG Karlsruhe, B.v. 11.3.2019 – 1 K 6963/18, A 1 K 6963/18 – juris; jeweils m.w.N.), zumal der Antragsteller nichts Dahingehendes substanziiert vorgebracht hat. In Frankreich existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Es besteht die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zur Unterbringung wie reguläre Asylbewerber. Sie erhalten eine Beihilfe und haben Anspruch auf medizinische Versorgung, welche psychische und psychologische Hilfe miteinschließt. Außerdem haben Asylbewerber Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn über ihren Asylantrag nicht innerhalb vom neun Monaten entschieden ist (siehe BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018 m.w.N.).
Auch wenn der Zugang von Asylbewerbern zu Unterbringungen in Einzelfällen problematisch sein kann (siehe BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, S. 9), wird hierdurch bei summarischer Prüfung nicht die oben dargelegte hohe Eingriffsschwelle hinsichtlich Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh in Bezug auf die Bejahung systemischer Schwachstellen im französischen Asylsystem erreicht. Dies gilt umso mehr, als der französische Staat sich gegenüber diesen Defiziten nicht gleichgültig zeigt, sondern mit entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringungssituation reagiert hat (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, S. 9; vgl. auch Aida, Country Report: France, Update 2019 vom 31.12.2019, S. 91 ff.).
Auch unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie ist der französische Staat nicht tatenlos geblieben. So wurden etwa Unterbringungseinrichtungen angewiesen, momentan dort befindliche Bewohner nicht zu entfernen. Notunterkünfte wurden bereitgestellt (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, auserwählte Dublin, Balkan und Ukraine, aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19 [Corona-Pandemie], vom 18.5.2020).
Das Gericht geht davon aus, dass dem Antragsteller nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frankreich das Schicksal unfreiwilliger Obdachlosigkeit trifft. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zugang zu staatlicher organisierter Unterbringung in der Praxis schwierig sein kann. Allerdings sind in Frankreich auch private Unterbringungsplätze, etwa von gemeinnützigen Hilfsorganisationen, vorhanden, die Asylantragstellern und Dublin-Rückkehrern während der Wartezeit auf staatliche organisierte Unterkunft Obdach bieten können. Grundsätzlich werden ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in verschiedenen staatlichen Unterkünften sichergestellt. Vulnerable Personen werden in der Regel in Einrichtungen der Cada untergebracht, die es ermöglichen, besonderen Bedürfnissen von schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen. Auch wenn spezifische Bedürfnisse vulnerabler Personen nicht in jedem Fall beachtet werden können und es in Einzelfällen zu vorübergehender Obdachlosigkeit kommen kann, sind diese defizitären Umstände noch nicht als generelle systemische Mängel in Frankreich zu qualifizieren (VG Würzburg, U.v. 15.5.2020 – W 8 K 20.50136; B.v. 2.3.2020 – W 8 S 20.50081 und W 8 S 20.50083 – jeweils juris sowie etwa VG Karlsruhe, B.v. 11.3.2019 – 1 K 6963/18, A 1 K 6963/18 – juris; VG Würzburg, B.v. 7.12.2018 – W 10 S 18.50560 – juris).
Insbesondere ist es dem Antragsteller zumutbar, sich den Anforderungen des französischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens – auch zur Vermeidung von Obdachlosigkeit – zu unterwerfen und die ihm dort gebotenen Möglichkeiten, gegebenenfalls auch Rechtsschutzmöglichkeiten, sowie erforderlichenfalls Hilfemöglichkeiten durch Private zu ergreifen und so durch eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuelle drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. einer existenziellen Gefahr zu begegnen. Eine etwa erforderliche Eigeninitiative, wie etwa bei der Registrierung bei der zuständigen Stelle, ist zumutbar.
Vorstehendes gilt auch im Falle einer eventuellen Anerkennung eines internationalen Schutzstatutes in Frankreich. Denn Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um 3 Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben. Des Weiteren müssen sie einen Willkommens- und Integrationsvertrag unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Bildung dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Nichtregierungsorganisationen bieten weitere Integrationsprogramme, aber auch temporäre Unterkünfte für Schutzberechtigte an. Nach dem Asylverfahren muss die die Gesundheitsbehörde über den gewährten Schutzstatus informiert werden. Schutzberechtigte erhalten dann eine Krankenversicherungskarte und können weiterhin kostenfrei vom Allgemeinen Zusatzkrankenschutz profitieren. International Schutzberechtigte haben auch Zugang zu Sozialleistungen und verschiedenen Beihilfen in Bereichen wie Familie, Wohnraum, Bildung, Behinderung usw. (siehe BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, S. 12 f.).“
(VG Würzburg, B.v. 15.6.2020 – W 8 S 20.50166 – juris Rn. 15-20).
3. Auch andere Gründe, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte, liegen derzeit nach Aktenlage nicht vor.
a) Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Ablehnung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Soweit die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, an Diabetes Typ II sowie Hepatose und Fettleber zu leiden und Medikamente zu benötigen, begründet dies kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach Frankreich. Zum einen fehlt es insoweit an – gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderlichen – ärztlichen Bescheinigungen, ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin bei Abschiebung nach Frankreich. Zudem besteht in Frankreich insoweit eine hinreichende medizinische Versorgung, die der Antragstellerin auch zugleich sein wird. Auf die zutreffenden umfangreichen Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 23. Dezember 2020 wird insoweit verwiesen und von einer wiederholenden Darstellung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG abgesehen.
Ein (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich für die Antragstellerin auch nicht aus der Corona-Pandemie. Unabhängig von der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wonach es bei allgemeinen Gefahren einer – vorliegend nicht bestehenden – Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bedürfte, wäre die Antragstellerin nicht über das allgemeine Risiko hinaus in besonderer Weise gefährdet, insbesondere nicht derart, dass sie „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.30457 – juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 17.12.2014 – 11 A 2468/14.A – juris Rn. 14). Zwar könnte die Antragstellerin durch ihr Alter und Vorerkrankungen eher gefährdet sein, bei einer Infektion mit dem Corona-Virus einen schweren Verlauf zu erleiden. Allerdings besteht für die Antragstellerin sowohl in Frankreich wie auch in Deutschland ein Risiko sich anzustecken. Dass das Ansteckungsrisiko bzw. bei Ansteckung eine Gefahr mangelhafter medizinischer Versorgung, z.B. in Bezug auf Beamtung und Behandlung im Intensivklinikbereich, in Frankreich derart erhöht ist, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der erforderliche Maßstab eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wäre, vermag das Gericht nicht festzustellen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage in Frankreich (vgl. FAZ v. 31.1.2021 – https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/corona-massnahmen-kein-dritter-lockdown-in-frankreich-17174625.html), dass von einem dritten Lockdown in Frankreich trotz steigender Infektionszahlen (ca. 21.000 täglich im Wochenschnitt) abgesehen wird.
b) Die von der Antragstellerin beschriebene derzeitige Haltung in Frankreich Tschetschenen gegenüber mit Ablehnung, Diskriminierung bis hin zu Aggressionen begründen ebenso wenig ein Abschiebungsverbot der Antragstellerin. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Dafür, dass die französischen Behörden Übergriffen, wie von der Antragstellerin beschrieben, wenn Hunde auf sie gehetzt worden seien, reaktionslos gegenüberstehen würden, liegen keine Anhaltspunkte vor.
c) Auch Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO steht einer Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich nicht entgegen.
Ist ein Antragsteller wegen u.a. schwerer Krankheit auf die Unterstützung seines Kindes, das sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist das Kind auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, entscheiden die Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO in der Regel, den Antragsteller und dessen Kind zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und die Person in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und diese den Wunsch schriftlich kund getan hat.
Zwar hat die Antragstellerin angegeben, dass ihre Tochter „sehr, sehr krank“ sei und sie deshalb auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Dies ist jedoch weder hinreichend nachgewiesen noch droht tatsächlich eine Trennung der Antragstellerin von ihrer Tochter.
(1) Den Angaben der Tochter … K. in deren Asylverfahren Gesch.Z. … nach leidet diese unter Thrombozytopenie. Sie verliere das Bewusstsein und werde ohnmächtig. Deshalb sei sie auf die Hilfe ihrer älteren Schwester angewiesen, die ihr auch bei den Medikamenten (Metasol, Lival und Injektionen) helfe. In Frankreich sei sie nicht mehr ärztlich versorgt worden, weil es Probleme mit der Versicherung gegeben habe. Die Anhörung am 25. November 2020 musste ausweislich des Protokolls abgebrochen werden, nachdem … K. ohnmächtig und ins Krankenhaus gebracht wurde. Gemäß Vermerk vom 4. Januar 2021 des Bundesamtes ist sie seit dem 29. Dezember 2020 aber nicht mehr in stationär. In der anschließenden Fortsetzung der Anhörung am 14. Januar 2021 wurde ein Arztbericht des Notfallzentrums der … Klinik … vom 9. November 2020, ein dazugehörender Befundbericht, der Thrombozyten im Bereich von 14 statt 176-391 Tsd./µl ausweist, sowie ein Arztbrief der … … Klinik vom 11. Januar 2021 vorgelegt. Die Patientin sei mit der Medikation Revolade 75mg, Pantozol 40mg und Prednisolon 20mg in stabilem Allgemeinzustand entlassen worden.
Hinreichend in Bezug auf § 60a Abs. 2c AufenthG dürften die vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht sein. Insbesondere lässt sich diesen aber nicht hinreichend entnehmen, dass und in wie weit die Thrombozytopenie zur Folge hat, dass die daran erkrankte Tochter der Antragstellerin auf deren Hilfe oder Pflege angewiesen ist. Auch den eigenen Angaben der Tochter, die im Übrigen ihre Schwester – gemeint wohl … K. – und nicht die Antragstellerin als Hilfsperson, auf die sie angewiesen sei, angegeben hat, lässt sich insoweit wenig Substanzielles entnehmen. Dass sich aus der Thrombozytopenie – mit der Folge fehlender Blutgerinnung – plötzliche Ohnmachtsanfälle ergeben können, ist den ärztlichen Angaben nicht ersichtlich. Das Notfallzentrum der Klinik … berichtet von Hautpetechien bei der Aufnahme am 9. November 2020. Der vorläufige Arztbericht der Klinik … … vom 11. Januar 2021 berichtet im vorläufigen Arztbericht davon, dass sich die Patientin sehr schlapp und müde gefühlt und ihren Angaben zufolge seit zwei bis drei Tagen ihre Periode gehabt habe. Andere Beschwerden seien nicht angeben worden, Petechien hätten nicht vorgelegen, auch keine anderen Blutungszeichen.
Daraus lässt sich – unabhängig vom fehlenden schriftlichen Wunsch i.S.v. Art. 16 Abs. 1 a.E. Dublin III-VO der betroffenen Person in Bezug auf die Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt – keine hinreichende Angewiesenheit der Tochter auf die Antragstellerin entnehmen.
(2) Zudem droht durch die Abschiebung der Antragstellerin voraussichtlich keine Trennung von ihren Töchtern, der Familienverbund dürfte nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen bleiben.
Auf ein Wiederaufnahmegesuch vom 26. November 2020 hin stimmte Frankreich der Rückübernahme am 29. November nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO in Bezug auf die Tochter … K. zu. In Bezug auf … K. erging nach Wiederaufnahmeersuchen vom 30. November 2020 und Zustimmung Frankreichs vom 11. Dezember 2020 nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO bereits ein Bescheid vom 15. Januar 2021, der gemäß Zustellfiktion nach § 10 Abs. 4 AsylG am 22. Januar 2021 als zugestellt gilt und mit dem eine Abschiebung von … K. nach Frankreich angeordnet wird. Einen entsprechenden Klageeingang gegen diesen Bescheid hat das Gericht bis dato nicht verzeichnet.
Nachdem nach Aktenlage bezüglich der Tochter … K. keine hinreichenden Anhaltpunkte für eine fehlende Reisefähigkeit bestehen und in Frankreich die medizinische Versorgung hinreichend sichergestellt ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen sowie die Ausführungen im Bescheid der Tochter … K.), ist nicht ersichtlich, dass … K. nicht nach Frankreich abgeschoben werden könnte. Somit ist keine Trennung der Antragstellerin von ihrer Tochter zu erwarten.
4. Ebenso wenig ist zum maßgeblichen Zeitpunkt die Ablehnung eines Selbsteintritts gemäß Art. 17 Dublin III-VO zu beanstanden.
Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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