Europarecht

Eigennutzung

Aktenzeichen  I ZR 118/20

Datum:
9.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Versäumnisurteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:090921UIZR118.20.0
Normen:
Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001
Art 5 Abs 3 EGRL 29/2001
§ 53 Abs 1 aF UrhG
§ 53 Abs 2 aF UrhG
§ 54 Abs 1 aF UrhG
§ 54d Abs 1 aF UrhG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Leitsatz

Eigennutzung
1. Eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist allein ein Vertrag zwischen den zur Vereinbarung von Vergütungsverträgen berufenen Verwertungsgesellschaften einerseits und andererseits den Vergütungsschuldnern oder Verbänden, denen die Vergütungsschuldner angehören.
2. Der in § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung genannte Begriff der “durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffenen Möglichkeit”, Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG vorzunehmen, ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass ihm auch Geräte unterliegen, die zur betrieblichen Nutzung im Unternehmen des Herstellers bereitgestellt werden. Auch hinsichtlich solcher Geräte steht dem auf Zahlung von Gerätevergütung in Anspruch Genommenen der Nachweis offen, dass sie eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt wurden.

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 19. Juni 2020, Az: 6 Sch 21/15 WG

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche nach § 54 UrhG für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Nach dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 1. Januar 2011 haben ihre Gesellschafter die von ihnen wahrgenommenen Rechte der Urheber betreffend die Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken in die Klägerin eingebracht, die die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen geltend macht.
2
Die Beklagte stellt PCs her.
3
Die Parteien streiten um die Vergütung für von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte.
4
In dem von den Parteien geführten Schiedsstellenverfahren hat die Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt am 27. September 2011 einen Einigungsvorschlag unterbreitet, der eine Gerätevergütung von 15 € pro Stück zuzüglich 7% Umsatzsteuer vorsieht.
5
Die Beklagte hat im Schiedsstellenverfahren Auskunft dahingehend erteilt, dass sie im hier betroffenen Zeitraum insgesamt 404 PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt habe.
6
Die Klägerin verlangt unter Bezugnahme auf Nr. I.4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (aF) eine Vergütung von 18,42 € pro Gerät und hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 7.962,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 15. Januar 2015 erfolgten Zustellung des Mahnbescheids zu verurteilen.
7
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.154,56 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
8
Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ihren Zahlungsantrag weiter.
9
Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin hat beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

10
I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die zulässige Klage sei nur in Höhe des zugesprochenen Betrags begründet, und weiter zur Begründung ausgeführt:
11
Die Klägerin könne dem Grunde nach eine Vergütung für die von der Beklagten im Zeitraum 2002 bis 2007 hergestellten und in Verkehr gebrachten PCs verlangen. Die Anzahl der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Geräte sei allerdings um die Geräte zu reduzieren, die die Beklagte zwar hergestellt, jedoch nicht in Verkehr gebracht habe. Nach der ergänzenden Auskunft der Beklagten habe sie acht der in den Jahren 2005 und 2006 produzierten Geräte im eigenen Unternehmen eingesetzt, so dass sie eine Vergütung nur für 396 Geräte schulde.
12
Die Höhe der Vergütung richte sich jedoch nicht nach dem in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF genannten Satz, sondern nach dem am 23. Dezember 2009 zwischen der Klägerin und dem Bundesverband Computerhersteller (BCH) für die Jahre 2002 bis 2007 geschlossenen Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, der für die Jahre 2002 und 2003 eine Vergütung von 3,15 € und für die Jahre 2004 bis 2007 eine Vergütung von 6,30 € pro Gerät vorsehe. Dieser Vergleich sei ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte nicht Mitglied des BCH sei und dem Vergleich deshalb nicht beitreten könne, eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 54d Abs. 1 UrhG aF. Der Vergleich stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das nach langwierigen Verhandlungen zwischen den beiderseits branchen- und sachkundigen Parteien gewonnene Ergebnis eine adäquate Gewichtung der betroffenen Sachverhalte im relevanten Zeitraum widerspiegele. Der Vergleich strahle auch auf nicht gesamtvertragsgebundene Vergütungsschuldner aus. Die darin vorgesehene Vergütungshöhe sei jedoch um den den Verbandsmitgliedern gewährten Gesamtvertragsrabatt von 20% auf 3,943 € sowie 7,875 € zu erhöhen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin belaufe sich danach für die in den Jahren 2002 und 2003 in Verkehr gebrachten 245 Geräte auf 966,035 € und für die in den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachten 151 Exemplare auf 1.188,525 €, insgesamt also 2.154,56 €.
13
II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 129/19, GRUR 2020, 1087 Rn. 9, mwN).
14
III. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann der Klägerin der von ihr weiterverfolgte Zahlungsanspruch nicht verwehrt werden.
15
1. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte als Herstellerin von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten PCs mit Festplatte dem Grunde nach zur Zahlung der Gerätevergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF verpflichtet ist, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
16
2. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht der Berechnung der Vergütungsansprüche der Klägerin nicht die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF genannten Vergütungssätze, sondern lediglich reduzierte Vergütungssätze nach Maßgabe des von der Klägerin mit dem BCH am 23. Dezember 2009 geschlossenen Vergleichs zugrunde gelegt hat.
17
a) Die in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und sind daher richtlinienkonform auszulegen.
18
Der “gerechte Ausgleich” im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 – Padawan; Urteil vom 27. Juli 2013 – C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 – VG Wort u.a.; Urteil vom 10. April 2014 – C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 – ACI Adam u.a.; Urteil vom 12. November 2015 – C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 – Hewlett Packard Belgium; Urteil vom 21. April 2016 – C-572/14, GRUR 2016, 927 Rn. 19 – Austro-Mechana). Im Rahmen des ihnen bei der Bestimmung des gerechten Ausgleichs zustehenden weiten Ermessens bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 – Padawan; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 – Stichting de Thuiskopie; Urteil vom 11. Juli 2013 – C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 – Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5. März 2015 – C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 – Copydan Båndkopi; EuGH, GRUR 2016, 927 Rn. 18 und 19 – Austro-Mechana). Dem entspricht ein Vergütungssystem, mit dem der zu erwartende Schaden pauschalierend für einzelne Gerätetypen oder Speichermedien festgelegt wird (EuGH, GRUR 2016, 55 Rn. 71 – Hewlett Packard Belgium; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-467/08 vom 11. Mai 2010 Rn. 91 bis 94; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 51 = WRP 2017, 206 – Musik-Handy; Urteil vom 10. September 2020 – I ZR 63/19, GRUR 2021, 600 Rn. 17 = WRP 2021, 647 – Außenseiter).
19
b) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1 UrhG aF geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten. Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF soll den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (vgl. BGH, GRUR 2021, 600 Rn. 18 – Außenseiter, mwN).
20
Nach § 54d Abs. 1 UrhG aF beläuft sich die angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF auf die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die in dieser Anlage vorgenommene Festlegung bestimmter Vergütungssätze steht mit dem Grundsatz des gerechten Ausgleichs in Einklang (BGH, GRUR 2021, 600 Rn. 19 – Außenseiter, mwN). Nach dem im Streitfall einschlägigen Abschnitt I Nr. 4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF beläuft sich die Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger nicht erforderlich sind, auf 18,42 €.
21
c) Die Anwendung des in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungssatzes kann nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden, der von der Klägerin mit dem BCH geschlossene Vergleich stelle eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 54d Abs. 1 UrhG aF dar.
22
Eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 54d Abs. 1 UrhG aF ist allein ein Vertrag zwischen den zur Vereinbarung von Vergütungsverträgen berufenen Verwertungsgesellschaften einerseits und andererseits den Vergütungsschuldnern oder Verbänden, denen die Vergütungsschuldner angehören. Der zwischen der Klägerin und dem BCH geschlossene Vergleich entfaltet im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine vertragliche Wirkung, weil die Beklagte hieraus mangels eines (durch die Mitgliedschaft im BCH eröffneten) Beitritts zum Vergleich nicht vertraglich berechtigt oder verpflichtet ist.
23
d) Die Angemessenheit gesetzlicher Vergütungssätze kann grundsätzlich nicht gerichtlich mit dem Ziel überprüft werden, sie im Falle ihrer Unangemessenheit auf das angemessene Maß herabzusetzen. Hinsichtlich der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF bestimmten Sätze kommt eine solche Überprüfung nicht in Betracht, weil es sich dabei um feste Vergütungssätze handelt, die kraft Gesetzes als angemessene Vergütung gelten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 24 = WRP 2013, 1357 – Weitergeltung als Tarif, mwN).
24
Die Feststellungen des Oberlandesgerichts gestatten nicht die ausnahmsweise zur abweichenden Bestimmung der angemessenen Vergütung berechtigende Annahme, dass es an der Vergleichbarkeit der im Streitfall betroffenen Geräte und derjenigen Geräte fehlt, für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF Vergütungssätze festgelegt sind (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 65 – Musik-Handy).
25
e) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stellt die Anwendung des in Nr. I.4 der Anlage zu § 54d UrhG aF vorgesehenen Vergütungssatzes von 18,42 € keine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung dar.
26
Die Beklagte hat kein berechtigtes Interesse daran, in den Genuss der im Vergleich vorgesehenen günstigeren Vergütungssätze zu gelangen, ohne zugleich die mit dem Beitritt zum Vergleich für sie verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen, die insbesondere darin liegen, dass die im Vergleich vorgesehenen Vergütungssätze nur für Unternehmen gelten, die sich einer vertraglichen Festlegung der Vergütungssätze für eine Gesamtdauer von neun Jahren unterwerfen (vgl. BGH, GRUR 2021, 600 Rn. 30 f. – Außenseiter). In dieser Konstellation stellt die Anwendung des in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungssatzes auch keine gegen § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB verstoßende Diskriminierung dar (vgl. BGH, GRUR 2021, 600 Rn. 39 bis 41 – Außenseiter).
27
3. Die Revision wendet sich weiter mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, die von der Beklagten zur Nutzung im eigenen Unternehmen bereitgestellten Geräte unterlägen nicht der Vergütungspflicht, weil diese Geräte nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF veräußert worden seien.
28
a) Bei der richtlinienkonformen Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ist zu berücksichtigen, dass nach der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich die Privatperson zum Schadensausgleich verpflichtet ist, die ohne vorherige Genehmigung des Urheberrechtsinhabers eine solche Vervielfältigung eines geschützten Werks für ihren privaten Gebrauch vornimmt, dass jedoch die Mitgliedstaaten aufgrund der bei der Identifizierung und Heranziehung der privaten Nutzer bestehenden Schwierigkeiten darin frei sind, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Zahlungspflicht einzuführen, die nicht die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder diesen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 45 f. – Padawan; GRUR 2011, 909 Rn. 26 f – Stichting de Thuiskopie; GRUR 2016, 927 Rn. 23 f. – Austro-Mechana; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 – C-110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 30 f. = WRP 2016, 1482 – Microsoft Mobile Sales International u. a.). Es dürfen diejenigen mit der Zahlungspflicht belegt werden, die die Höhe dieser Vergütung auf den Preis für die Zurverfügungstellung der Anlagen, Geräte und Träger für die Vervielfältigung oder für die Dienstleistung einer Vervielfältigung überwälzen können, wobei diese Vergütung letztendlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 – Padawan; GRUR 2011, 909 Rn. 28 – Stichting de Thuiskopie; GRUR 2016, 927 Rn. 25 – Austro-Mechana; GRUR 2014, 546 Rn. 52 – ACI Adam u.a.; GRUR 2017, 155 Rn. 33 – Microsoft Mobile Sales International u. a.).
29
b) Dabei unterliegt ein Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, einer Ergebnispflicht in dem Sinne, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist, da diesen Bestimmungen sonst jede Wirksamkeit genommen würde (vgl. EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 34 – Stichting de Thuiskopie).
30
c) Dieser Ergebnispflicht würde es widersprechen, von einem Unternehmen hergestellte und zur Nutzung im eigenen Betrieb bereitgestellte Geräte, mit denen digitale Vervielfältigungen angefertigt werden können, von der Vergütungspflicht auszunehmen. Der in § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF genannte Begriff der “durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffenen Möglichkeit”, Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG vorzunehmen, ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass ihm auch Geräte unterliegen, die zur betrieblichen Nutzung im Unternehmen des Herstellers bereitgestellt werden. Die Gerätevergütung knüpft hierbei daran an, dass der Hersteller durch die Bereitstellung der Geräte im eigenen Betrieb seinen Beschäftigten deren Nutzung (auch) zu privaten Zwecken eröffnet. Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, die vom Hersteller geschuldete Gerätevergütung auf diejenigen privaten Endnutzer abzuwälzen, die die im Unternehmen des Herstellers bereitgestellten Geräte zur Anfertigung von privaten Kopien nutzen, etwa indem diese einer Kostenpflicht unterworfen werden. Danach kann die Vergütungspflicht nicht schon deshalb verneint werden, weil es sich um Geräte handelt, die die Beklagte zur Nutzung im eigenen Unternehmen bereitgestellt hat.
31
d) Das angegriffene Urteil erweist sich nicht gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob hinsichtlich der Geräte, die die Beklagte zur Nutzung im eigenen Unternehmen bereitgestellt hat, deshalb keine Vergütungspflicht besteht, weil ihre Nutzung zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch erfolgt.
32
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 – Padawan; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 – Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 – Copydan Båndkopi; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 – C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 – EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 Rn. 58 = WRP 2017, 978 – PC mit Festplatte II, mwN).
33
Die hiernach bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an Privatpersonen gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 60 – PC mit Festplatte II, mwN).
34
bb) Im Streitfall hat das Oberlandesgericht zur Frage, ob die von der Beklagten zur Nutzung im eigenen Unternehmen bereitgestellten Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten waren, keine Feststellungen getroffen.
35
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
36
IV. Die Revision der Klägerin führt danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
37
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
38
1. Der Beklagten steht der Nachweis offen, dass die von ihr in ihrem Unternehmen bereitgestellten Geräte eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt wurden. Die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten bezieht sich insoweit auch auf die Anzahl der betroffenen Geräte.
39
2. Die von der Beklagten geschuldete Gerätevergütung unterliegt einer Umsatzsteuer in Höhe von 7%.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem/einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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