Europarecht

Einrichtung einer Außenstelle des ermächtigten Sozialpädiatrischen Zentrums

Aktenzeichen  L 12 KA 186/15

Datum:
24.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 122936
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 118 Abs. 4, § 119
Ärzte-ZV § 24 Abs. 5, § 31 Abs. 7

 

Leitsatz

1 Eine Ermächtigung nach § 119 SGB V ist durch § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV zu konkretisieren, wobei § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV anhand der grundlegenden Prinzipien des Vertragsartrechts auszulegen ist, die nicht nur für Zulassungen, sondern erst recht auch für die – nachrangigen – Ermächtigungen gelten. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Anders als § 118 Abs. 4 SGB V sieht § 119 SGB V keine Möglichkeit vor, in räumlich nicht angebundenen Einrichtungen Leistungen zu erbringen. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 21 KA 1140/14 2015-10-27 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht am Standort B-Straße ermächtigt ist und der Bescheid des Beklagten damit rechtmäßig ist. 1. Der Tätigkeitsort B-Straße ist von der bestehenden Ermächtigung nicht umfasst. Unstreitig ist eine Ermächtigung nach § 119 SGB V durch § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV zu konkretisieren (siehe auch BSG Urteil vom 17.02.2016, B 6 KA 6/15 R, Rn. 46), so dass sie insbesondere für einen bestimmten Sitz – entsprechend des Vertragsarztsitzes – zu erteilen ist, da eine „abstrakte“ Bedarfsprüfung nicht möglich ist. Demgemäß erfolgte die Ermächtigung zutreffend für den Standort A-Straße.
Dabei ist § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV anhand der grundlegenden Prinzipien des Vertragsartrechts auszulegen, die nicht nur für Zulassungen, sondern erst recht auch für die – nachrangigen – Ermächtigungen gelten. Die Konkretisierung des § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV durch die in § 24 Ärzte-ZV geregelten vertragsärztlichen Grundsätze ergibt, dass die Ermächtigung der Klägerin nur für diesen dem Vertragsarztsitz entsprechenden Standort gilt, da § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV ausdrücklich „ausgelagerte Praxisräume“ als weitere „Orte der Leistungserbringung in räumlicher Nähe“ definiert und damit implizit den Vertragsarztsitz bzw. des Standort der Ermächtigung auf die in der Zulassung/Ermächtigung genannten Räume mit einer bestimmten Adresse beschränkt.
Eine Abweichung von diesem vertragsarztrechtlichen Grundsatz ist bei § 119 SGB V auch aus fachlich-medizinischen Gründen nicht geboten. Unstreitig ist der Begriff des SPZ unter Heranziehung des rechtlich nicht verbindlichen „Altöttinger Papiers“ auszulegen. Dieses definiert den Begriff des SPZ und fordert in diesem Rahmen ausdrücklich, dass die räumliche Ausstattung des SPZ die Umsetzung des sozialpädiatrischen Behandlungskonzepts ermöglichen muss: „Dementsprechend müssen sie im unmittelbaren Verbund vorgehalten werden.“ (Altöttinger Papier Stand November 2014, 1.1.2 Raumkonzept, S. 16).
Diese Auslegung entspricht auch der gängigen Kommentarliteratur (z.B. Sonnhoff in: Hauck/Noftz, SGB V, § 119 Rn. 8) und der Rechtsprechung (LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 10.12.2014, L 7 KA 102/13), die zur Begründung vom Begriff des „Zentrums“ ausgehen.
2. Der Tätigkeitsort B-Straße ist auch nicht als Zweigpraxis analog § 24 Ärzte-ZV genehmigungsfähig.
Anders als § 118 Abs. 4 SGB V sieht § 119 SGB V keine Möglichkeit vor, in räumlich nicht angebundenen Einrichtungen (bedarfsabhängig!) Leistungen zu erbringen.
Eine Regelungslücke als Voraussetzung einer analogen Heranziehung der Vorschriften über Zweigpraxen und ausgelagerte Praxisräume (§ 24 Ärzte-ZV) liegt nach Auffassung des Senats gerade mit Blick auf die Sonderstellung der SPZ als Zentren der dritten Versorgungsstufe nicht vor. Offensichtlich sah auch der Gesetzgeber – insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des § 118 Abs. 4 SGB V – keine Notwendigkeit, Ermächtigungen nach § 119 SGB V zu erleichtern oder die Rechtsgrundlagen zu modifizieren (vgl. BT-Drs. 18/5123, S. 133).
Damit ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen.


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