Europarecht

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines österreichischen Titels

Aktenzeichen  34 Wx 401/15

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
RPfleger – 2016, 405
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr. 1215/2012 Art. 66
VO (EG) Nr. 44/2001 Art. 38, Art. 39
VO (EG) Nr. 805/2004 Art. 5
AVAG AVAG § 8
ZPO ZPO § 867
GBO GBO § 29

 

Leitsatz

1. Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen eines österreichischen Titels (Wechselzahlungsauftrags) für die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch eines in Deutschland gelegenen Grundstücks. (amtlicher Leitsatz)
2 Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist zwar verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft, aber als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugleich ein Vollstreckungsakt. Das Grundbuchamt hat daher nicht nur zu prüfen, ob die begehrte Eintragung mit den Vorschriften der Grundbuchordnung in Einklang steht, sondern auch, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (ebenso BGH BeckRS 2001, 30204817). (redaktioneller Leitsatz)
3 Aufgrund eines in Österreich erlassenen und dort vollstreckbaren Gerichtsentscheids kann im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nur dann verlangt werden, wenn in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) nachgewiesen wird, dass die vorgelegte gerichtliche Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt oder von einem deutschen Gericht in einem Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärt worden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Grundbuchamt – vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragstellerin, eine in Österreich ansässige Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, erwirkte gegen den in Deutschland wohnhaften Schuldner aufgrund einer unter dem 6.10.2014 zu dem österreichischen Landesgericht R. erhobenen Wechselmandatsklage einen am 9.10.2014 erlassenen Wechselzahlungsauftrag. Darin wird dem Schuldner auf der
Grundlage eines seitens der Antragstellerin vorgelegten, nicht eingelösten Wechsels die Zahlung von 12.846,38 € und weiteren 42.946,15 € jeweils nebst Zinsen seit 7.10.2014 sowie Kosten im Betrag von 2.139,68 € an die Antragstellerin binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung „bei sonstiger Exekution“ aufgetragen. Am 20.11.2014 bestätigte das österreichische Gericht auf einer Ausfertigung des Wechselzahlungsauftrags die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels.
Der Schuldner ist im Grundbuch als Miteigentümer von Grundbesitz eingetragen. Am 2.4.2015 ersuchte die anwaltlich vertretene Antragstellerin das Grundbuchamt unter Vorlage der oben beschriebenen Titelausfertigung, auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek in titulierter Forderungshöhe zuzüglich Zinsen und Kosten einzutragen. Beigefügt waren die Bescheinigung des Ausgangsgerichts vom 22.12.2014 darüber, dass der Titel im Ursprungsmitgliedstaat Österreich vollstreckbar ist, ein Antrag vom 17.12.2014 auf Ausstellung eines europäischen Vollstreckungstitels nebst Kostenfestsetzung des österreichischen Landesgerichts für dieses Verfahren vom 22.12.2014, die Exekutionsbewilligung des österreichischen Bezirksgerichts M. vom 4.12.2014, mit der die beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf einem in Österreich gelegenen Grundstück des Schuldners auf der Grundlage des Wechselzahlungsauftrags bewilligt worden ist, nebst Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Exekutionsentscheidung im Ursprungsmitgliedsstaat Österreich vom 26.1.2015.
Nach erfolglosem Hinweis darauf, dass die eingereichten Unterlagen als Vollstreckungsgrundlage nicht ausreichen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.11.2015 den Antrag zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, mit der sie – die vorgenannten Unterlagen im Original nachreichend – ihren Antrag weiterverfolgt.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die in der Beschwerdeinstanz erneut eingeräumte Gelegenheit zur Vervollständigung der Vollstreckungsunterlagen blieb ungenutzt.
II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Grundbucheintragung (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2169 ff.; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 68) sind nicht erfüllt.
1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, § 867 ZPO, ist zwar verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft, aber als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugleich ein Vollstreckungsakt (BGHZ 27, 310/313; Zöller/Stöber § 867 Rn. 1). Das Grundbuchamt bzw. im Beschwerdeverfahren das Oberlandesgericht hat daher nicht nur zu prüfen, ob die begehrte Eintragung mit den Vorschriften der Grundbuchordnung in Einklang steht, sondern auch, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 148, 392/394; 27, 310/313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43). Dies ist mangels tauglichen Vollstreckungstitels nicht der Fall.
2. Der in der Republik Österreich erlassene und dort vollstreckbare Gerichtsentscheid kann im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden. Die Antragstellerin hat nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) nachgewiesen, dass die vorgelegte gerichtliche Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt oder von einem deutschen Gericht in einem Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärt worden ist.
a) Der in Österreich erlassene Gerichtsentscheid kann nicht unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 12.12.2012 (fortan: EuGVVO) ist hier nicht einschlägig, denn sie ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nur anzuwenden auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. Dabei bezeichnet der Begriff des Verfahrens in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO das gerichtliche Verfahren in einer Zivil- oder Handelssache, in dem der zur Anerkennung und Vollstreckung anstehende Titel erlassen wurde. Daher ist die Einleitung des grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahrens als Teil der Vollstreckung gemäß intertemporalem Recht nicht von Bedeutung. Nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO ist vielmehr die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (fortan: EuGVVO a. F.), obgleich sie nach Art. 80 Abs. 1, Art. 81 EuGVVO zum 10.1.2015 außer Kraft getreten ist, weiter anzuwenden für gerichtliche Verfahren, die – wie hier – vor diesem Stichtag eingeleitet wurden und gemäß Art. 66 EuGVVO a. F. in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen.
b) Die in der Republik Österreich ergangene Gerichtsentscheidung vom 9.10.2014 bedurfte gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO a. F. in Deutschland der Vollstreckbarerklärung als eines konstitutiven hoheitlichen Gestaltungsakts. Grundlage der Vollstreckung in Deutschland ist mangels Wirkungserstreckung nicht der ausländische Titel, sondern die inländische Vollstreckbarerklärung (BGHZ 122, 16/18; Althammer in Simons/Hausmann Brüssel I-Verordnung (2012) Art. 38 Rn. 4; Geimer Europäisches Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 3100 und 3174g; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 38 Rn. 14; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. Art. 38 EuGVVO Rn. 6; MüKo/Gottwald ZPO 4. Aufl. Art. 38 EuGVVO Rn. 27; Saenger/Dörner ZPO 5. Aufl. Rn. 2 vor Art. 38 – 52 EuGVVO; Hess/Bittmann IPrax 2007, 277/278; Wagner IPrax 2002, 75/81; Mansel IPrax 1995, 362/364).
Einen Gerichtsbeschluss des nach Art. 39 EuGVVO a. F. mit Anhang II und § 3 AVAG (in der bis zum 9.1.2015 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 3.12.2009; BGBl. I S. 3830) zuständigen Gerichts des Vollstreckungsstaats, der gemäß Art. 41 Satz 1 EuGVVO a. F. i. V. m. § 8 Abs. 1 AVAG anordnet, dass die ausländische Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (OLG Dresden NJW-RR 2010, 716; Althammer in Simons/Hausmann Art. 38 Rn. 4), hat die Antragstellerin aber nicht vorgelegt. Die gerichtliche Bescheinigung des Ursprungsstaats über die Vollstreckbarkeit des Titels in dessen Staatsgebiet, Art. 54 EuGVVO a. F. mit Anhang V der Verordnung, ersetzt den erforderlichen Entscheid eines deutschen Gerichts im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung nicht, sondern ist im Exequaturverfahren einzureichen.
c) Einer Vollstreckbarerklärung des Titels bedürfte es zwar dann nicht, wenn dieser in Österreich gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (nachfolgend EuVTVO) als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden wäre (Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 4. Aufl. Vorbem. Rn. 11). Den Nachweis einer gerichtlichen Bestätigung gemäß Art. 5, 9 und 11 EuVTVO mit Anlage 1 der Verordnung hat die Antragstellerin aber nicht erbracht.
Zwar hat die Antragstellerin nach ihrem Antrag und der diesbezüglich ergangenen Kostenfestsetzung ein Bestätigungsverfahren vor einem Gericht des Ursprungsstaats eingeleitet. Die verfahrensabschließende Entscheidung ist jedoch nicht vorgelegt. Die eingereichte gerichtliche Bescheinigung des Ursprungsstaats über die Vollstreckbarkeit des Titels in dessen Staatsgebiet gemäß Anhang V der EuGVVO a. F. ist keine Bestätigungsentscheidung gemäß Art. 5 EuVTVO und auch nicht geeignet, letztere zu ersetzen. Ob der Wechselmandatsauftrag als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde oder -möglicherweise wegen des in § 556 Abs. 2 der österreichischen Zivilprozessordnung, wonach ein Wechselzahlungsauftrag nur gegen eine im Inland ansässige Partei erlassen werden darf – der entsprechende Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, ist nicht bekannt, für die Entscheidung aber auch unerheblich, denn eine etwaige bestätigende Entscheidung ist nicht vorgelegt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG).
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG dem Nennbetrag (ohne Zinsen und Nebenforderungen; vgl. § 37 Abs. 1 GNotKG) der zur Eintragung beantragten Zwangssicherungshypothek (insgesamt 55.792,53 €) und bedarf deshalb nicht der gerichtlichen Festsetzung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.


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