Europarecht

Erfolglose Anfechtungsklage gegen räumliche Beschränkung bei Kirchenasyl an einem Ort außerhalb des räumlich gestatteten Bereichs

Aktenzeichen  M 24 K 16.2246

Datum:
28.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 34a, § 59b Abs. 1 Nr. 3, § 71 Abs. 7 S. 2
AufenthG AufenthG § 61 Abs. 1c Nr. 3
VwGO VwGO § 52 Nr. 2

 

Leitsatz

Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 2 S. 3 Hs. 1 VwGO ist nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers abzustellen, sondern darauf, wo der Ausländer, z.B. aufgrund einer Anordnung nach § 59b Abs. 1 AsylG, seinen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Klageeingangs zu nehmen hat. (red. LS Clemens Kurzidem)
§ 59b Abs. 1 Nr. 3 AsylG (iVm § 71 Abs. 7 S. 2 AsylG) ist für die Verfügung räumlicher Beschränkungen bei einem Asylfolgeantragsteller gegenüber § 61 AufenthG die speziellere Norm. (red. LS Clemens Kurzidem)
Hat das Bundesamt gegenüber einem Asylfolgeantragsteller eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erlassen und das Verwaltungsgericht einen hiergegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag abgewiesen, stehen für den Betroffenen “konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung” iSv § 59b Abs. 1 Nr. 3 AsylG bevor. (red. LS Clemens Kurzidem)
Der Umstand, dass sich der Adressat einer aufenthaltsbeschränkenden Anordnung nach § 59b Abs. 1 Nr. 3 AsylG außerhalb von deren Geltungsbereich im Kirchenasyl befindet, führt nicht zur Ungeeignetheit der Aufenthaltsbeschränkung zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung, die die zuständige Ausländerbehörde bei der gebotenen Ermessensausübung zu berücksichtigen hätte. Vielmehr handelt es sich beim sog. Kirchenasyl um eine kirchliche Praxis, die in der deutschen Rechtsordnung als solche keine Anerkennung findet. (red. LS Clemens Kurzidem)
Soweit das Bayerische Staatsministerium des Innern im Rahmen einer ministeriellen Weisung an die Ausländerbehörden zum Ausdruck bringt, dass in Fällen von Kirchenasyl von „Vollzugsmaßnahmen abgesehen und auf Verhandlungslösungen gesetzt“ werden soll, tangiert dies die Verfügung einer Aufenthaltsbeschränkung gegenüber dem betroffenen Ausländer nicht. (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollsteckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2016, bei der alle Beteiligten vertreten waren, entscheiden.
Das Verwaltungsgericht (VG) … ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil der Kl. im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs (vgl. § 83 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO); dass der tatsächliche Aufenthaltsort des Kl. im Kirchenasyl der … außerhalb des Gerichtsbezirks des VG … liegt, ist unerheblich, weil es für § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO nur darauf ankommt, wo der Ausländer „verpflichtet“ ist, seinen Aufenthalt zu nehmen – vorliegend nämlich im (zum Gerichtsbezirk des VG … gehörenden) Landkreis … Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, weil die streitentscheidenden Normen aus diesem Gesetz stammen (vgl. § 34a i. V. m. § 59b i. V. m. § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylG). Dabei stellt § 59b AsylG eine gegenüber § 61 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) speziellere Befugnisnorm (der Ausländerbehörde) im AsylG gerade auch für Asylfolgeantragsteller dar. Dass die ursprüngliche Begründung des sgB nicht auf § 59b AsylG, sondern auf § 61 AufenthG zurückgriff, ändert unabhängig vom zwischenzeitlichen Austausch der Rechtsgrundlage nichts daran, dass der Sachverhalt objektiv dem Anwendungsbereich des § 59b AsylG unterfällt; unabhängig davon hat die Verwaltung den sgB in der mündlichen Verhandlung auch explizit auf § 59b AsylG gestützt.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die gerichtliche Entscheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich.
2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die Klagefrist nicht versäumt. Zwar sieht § 74 Abs. 1 AsylG eine 2-wöchige Klagefrist vor; hierüber hat der sgB aber nicht belehrt, so dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine 1-jährige Klagefrist gilt, die die Klagepartei gewahrt hat.
3. Die Klage ist aber unbegründet, weil der sgB rechtmäßig ist und den Kl. nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.1. Rechtsgrundlage des sgB sind § 59b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylG. Diese Vorschriften beinhalten eine gegenüber § 61 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) speziellere Befugnis, wobei die streitgegenständliche Aufenthaltsbeschränkung im Zusammenhang mit einer Abschiebungsanordnung des BAMF (§ 34a AsylG) steht, so dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes gegeben ist.
3.2. Die formelle Rechtmäßigkeit des sgB ist nicht zweifelhaft. Insbesondere wurde vor Bekanntgabe des sgB der Bev. angehört.
3.3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 71 Abs. 7 Satz 2 AsylG liegen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor – es stehen „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ gegen den Kl. bevor.
Der Kl. ist vollziehbar ausreisepflichtig aufgrund der Abschiebungsanordnung nach Ungarn im Bescheid des BAMF vom 1. September 2015. Dass über die hiergegen erhobene Anfechtungsklage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden war, ist gemäß § 34a Abs. 2 Asyl unerheblich – denn das VG … hat einen Antrag auf Anordnung der a.W. dieser Klage gegen die Abschiebungsanordnung mit Beschluss vom 22. Februar 2016 abgelehnt.
Es kann dahinstehen, ob bereits die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausreicht, um von einem „Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ausgehen zu können oder ob zusätzliche tatsächliche behördliche Maßnahmen erforderlich sind, die erkennen lassen, dass die Verwaltung gewillt ist, auch tatsächlich eine Aufenthaltsbeendigung behördlich zu veranlassen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall hatte das LRA bereits vor dem Ergehen des sgB eben solche Maßnahmen konkret in Aussicht genommen, indem es in Abstimmung mit dem BAMF und der Polizei für den 31. Mai 2016 eine Luftabschiebung nach Ungarn vorbereitet hatte, die dann angesichts des vom Kl. in Anspruch genommenen Kirchenasyls nicht realisiert worden ist.
3.4. Die von der Verwaltung vorgenommene Ermessenentscheidung ist innerhalb der von § 114 VwGO dem Gericht gegebenen Überprüfungsmöglichkeiten nicht zu beanstanden.
3.4.1. Der sgB verstößt nicht gegen die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegenden „gesetzlichen Grenzen des Ermessens“ i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO, insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder Grundrechte.
Die Auffassung des Bev., der sgB sei nicht geeignet, zur Sicherung der Abschiebung beizutragen, weil der Kl. sich im Kirchenasyl befinde, teilt die Kammer nicht. Vielmehr handelt es sich beim sog. Kirchenasyl um eine kirchliche Praxis, die in der deutschen Rechtsordnung als solche keine Anerkennung findet, was das Bayerische Innenministerium für die Frage der Auswirkung des Kirchenasyls auf ausländerbehördliche Vollstreckungsmöglichkeiten wie folgt zum Ausdruck bringt (Landtags-Drucksache 17/1430, S. 3, unter 6.b)):
Die deutsche Rechtsordnung enthält keine Grundlage für die Anerkennung des Kirchenasyls. Die im Rechtsstaat vom demokratischen Gesetzgeber erlassenen Gesetze haben Geltungsanspruch gegenüber jedermann, auch gegenüber den Kirchen. Das geltende Recht berücksichtigt in vielfältiger Weise humanitäre Belange; in Dublin-Verfahren besteht insbesondere die Möglichkeit des Selbsteintritts, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausüben kann. Jede Entscheidung einer Behörde kann durch unabhängige Gerichte überprüft werden. Bayerische Behörden und Kommunen sind verpflichtet, das geltende Bundes- und Europarecht zu vollziehen. Gleichwohl wird in Fällen von Kirchenasyl mit Rücksicht auf die besondere Stellung der Kirchen von Vollzugsmaßnahmen abgesehen und auf Verhandlungslösungen gesetzt.
Dadurch dass der Kl. sich durch die Nutzung des Kirchenasyls der vom LRA konkret beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung entzogen hat, hat er gegen seine vollziehbare Ausreispflicht verstoßen. Es ist in einer solchen Situation nicht illegitim, dass die Verwaltung die ihr vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumente nutzt, um die (auch zwangsweise) Erfüllung der vollziehbaren Ausreisepflicht zu befördern. Es ist aber in jedem Fall, in dem ein Ausländer die Aufenthaltsbeendigung erschwert (und zwar auch dann, wenn er Kirchenasyl nutzt), naheliegend, dass die Verwaltung mittels des Instruments der Aufenthaltsbeschränkung zumindest die rechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass der Ausländer sich auch tatsächlich im Bezirk der jeweils für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Ausländerbehörde aufhalten muss.
In einer solchen Aufenthaltsbeschränkung liegt auch kein Widerspruch zur Weisungslage der bayerischen Ausländerbehörden. Zwar sind die oben zitierten Vorgaben des Bayerischen Innenministeriums ein für die bayerischen Ausländerbehörden verbindlicher Weisungsrahmen, der über den Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung hinsichtlich der Art und Weise der Ermessensausübung gilt. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – ebenso wie der im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) in Dublin-Fällen zu berücksichtigende Art. 20 GRCh – gerichtlich voll überprüfbar ist. Allerdings besteht die ministerielle Vorgabe für die Ausländerbehörden insoweit nur darin, dass von „Vollzugsmaßnahmen abgesehen und auf Verhandlungslösungen gesetzt“ werden soll. Dabei ist zu sehen, dass Anlass der in der genannten Landtagsdrucksache vorgenommenen ministeriellen Äußerungen ein Fall war, in dem auf Veranlassung einer Ausländerbehörde polizeiliche Vollzugskräfte in einer Pfarrei erschienen waren (Landtags-Drucksache 17/1430, S. 1). Vor diesem Hintergrund ist die in der bayerischen Verwaltung kraft Weisung vorgegebene Verfahrensweise vor allem durch Rücksichtnahmen auf das Hausrecht der Kirchenvertreter in den kirchlichen Liegenschaften geprägt – keinesfalls aber lässt sich aus der zitierten Weisungslage entnehmen, dass die Ausländerbehörden gehindert sein sollten, über diese Respektierung des kirchlichen Hausrechts hinaus von sonstigen gesetzlich vorgesehenen Instrumenten Gebrauch zu machen. Gerade darum geht es hier. Das LRA hat es mit dem sgB nicht ansatzweise unternommen, gegen den Kl. auf dem (dem kirchlichen Hausrecht unterfallenden) Gelände der … mit unmittelbarem Zwang im Wege der Vollstreckung vorzugehen. Vielmehr regelt die im sgB verfügte Aufenthaltsbeschränkung auf rechtlicher Ebene den Pflichtenkreis des Kl. Weil es sich aber nicht ansatzweise um eine Verwaltungsvollstreckung auf kirchlichem Grund im Sinne der ministeriellen Weisung handelt, kommt es auf den Vorrang von Verhandlungslösungen im Sinne der Weisung schon nicht an. Unabhängig davon hätte die Kammer allerdings auch keinen Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Verwaltung in der mündlichen Verhandlung, dass das LRA mit dem Abt der … Kontakt aufgenommen und dieser erklärt habe, er halte eine Abklärung nicht für nötig, wobei demnach jedenfalls die Verwaltung dem in der Weisung vorgesehenen Gebot, zunächst Verhandlungslösungen zu suchen, genügt hätte. Ein solcher Vortrag wäre entgegen dem Einwand des Bev. in der mündlichen Verhandlung auch nicht verspätet – denn das Gericht hat keine Frist nach § 87b VwGO gesetzt und § 74 Abs. 2 AsylG bezieht sich nur auf den klagenden Asylbewerber, nicht aber auch auf die Verwaltung.
Soweit der Bev. in der mündlichen Verhandlung einen nicht zur Veröffentlichung bestimmten Ergebnisvermerk vom 24. Februar 2015 zwischen dem BAMF und den Kirchen erwähnt und zusätzlich unter anderem vorgetragen hat, der bayerische Innenminister habe bereits am 24. Februar 2014 zugesichert, Kirchenasyl nicht gewaltsam zu beenden, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zum einen hat der Bev. diesen (ihm vorliegenden) Vermerk dem Gericht nicht vorgelegt; weil die Klagepartei damit aber ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht genügt hat, hat das Gericht auch keinen Anlass für weitere Ermittlungen insoweit. Unabhängig davon ist zum anderen zu sehen, dass eine Vereinbarung zwischen dem BAMF (als Bundesbehörde) und den Kirchen nur für diese Stellen, nicht aber für den Freistaat Bayern unmittelbare Verbindlichkeit hätte. Gleichzeitig würde sich die vom Bev. erwähnte Zusicherung des bayerischen Innenministers vom 24. Februar 2014 (nach der Schilderung des Bev.) wiederum nur darauf beziehen, Kirchenasyl „nicht gewaltsam zu beenden“, worum es bei der streitgegenständlichen Aufenthaltsbeschränkung aber – wie gezeigt – gerade nicht geht (s.o.).
Zwar ist im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des sgB nicht zu verkennen, dass durch die im sgB begründete Pflicht des Kl., sich im Gebiet des Landkreises … aufzuhalten, (auch) der Aufenthalt des Kl. im Kirchenasyl in der (außerhalb des Landkreises … gelegenen) … rechtswidrig wird. Gerade dies ist aber ein typischer Aspekt des gesetzlichen Instituts der Aufenthaltsbeschränkung – weil aber (wie gezeigt) das Kirchenasyl seinerseits keine Anerkennung in der deutschen Rechtsordnung findet und das LRA mit dem sgB auch nicht gegen die ministerielle Weisungslage verstoßen hat, besteht für das LRA auch kein Grund, vom Instrument der Aufenthaltsbeschränkung gerade in Fällen des Kirchenasyls Abstand zu nehmen.
Aus grundrechtlicher Sicht ist dabei zu sehen, dass die vollziehbare Ausreisepflicht des Kl. völlig unabhängig vom sgB (nämlich aufgrund der Abschiebungsanordnung des BAMF) besteht und dass sich der im sgB liegende eigenständige Grundrechtseingriff darauf beschränkt, diese (ohnehin bereits bestehende) vollziehbare Ausreisepflicht mit einer Beschränkung des zulässigen Aufenthaltsbereichs des Kl. zu flankieren, um die rechtlich gebotene Aufenthaltsbeendigung realisieren zu helfen. Zwar liegt darin jedenfalls ein Eingriff zumindest in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kl. (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG, während Art. 11 GG Freizügigkeit nur für Deutsche gewährleistet). Allerdings findet diese allgemeine Handlungsfreiheit ihre Grenze in der „verfassungsmäßigen Ordnung“ i. S. v. Art. 2 Abs. 1 GG, zu der Art. 59b Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. § 71 Abs. 7 Satz 2) AsylG gehört, und zwar auch in seiner – wie gezeigt – vorliegend verhältnismäßigen Anwendung durch das LRA.
3.4.2. Die im sgB vorgenommenen Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden; die Verwaltung hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO.
Der von der Verwaltung in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Austausch der Rechtsgrundlage ist zulässig, weil die Tenorierung des sgB unverändert blieb und sowohl die nunmehr gewählte (richtige) Rechtsgrundlage als auch der ursprünglich (unzutreffend) dem sgB zugrunde gelegte § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG ihrem Wesen nach deckungsgleich sind – beide Vorschriften sehen Ermessensentscheidungen vor, sind von den tatbestandlichen Voraussetzungen vergleichbar und verlangen vergleichbare Erwägungen für die Ermessensausübung.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das LRA hat im sgB sein Ermessen erkannt und ausgeübt. Dabei hat es deutlich zwischen der Anwendung unmittelbaren Zwangs einerseits und einer räumlichen Beschränkung andererseits differenziert (sgB S. 2, vorletzter Absatz). Es hat das Interesse des Kl. an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet abgewogen mit dem öffentlichen Interesse an der Anordnung einer räumlichen Beschränkung und dabei den Zweck einer rechtmäßigen Vollziehung der Abschiebung betont (sgB S. 2, letzter Absatz). Auch hat das LRA bei seinen Erwägungen die an Verstöße gegen die räumliche Beschränkung geknüpften Rechtsfolgen gesehen, die sich nicht nur im Aufenthaltsgesetz (§ 95 Abs. 1 Nr. 6a, § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) finden (vgl. sgB S. 3, dritter Absatz), sondern auch im Asylgesetz (§ 85 Nr. 2, § 86 AsylG).
4. Der vollständig unterlegene Kl. hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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