Europarecht

Erfolglose Anhörungsrüge in Konkurrentenstreitverfahren um Besetzung einer W2-Professur

Aktenzeichen  7 CE 16.1313

Datum:
11.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 152a
GG GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

An einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungerheblicher Weise iSv § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO fehlt es, wenn das angeblich übergangene Beteiligtenvorbringen nicht entscheidungserheblich ist. (redaktioneller Leitsatz)
So liegt es, wenn ein Bewerber um eine W2-Professur eine bestimmte rechtliche Qualifikation des Anforderungsprofils geltend macht, jedoch keine Überschreitung des der Auswahlkommission oder dem Auswahlausschuss zustehenden Beurteilungsspielraums darlegt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 CE 16.683 2016-06-21 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 (Az. 7 CE 16.683) ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen, weil das Gericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann – mangels Entscheidungserheblichkeit – dahinstehen, von welchem Ausschreibungstext im Einzelnen hinsichtlich der Einordnung des erstellten Anforderungsprofils als „konstitutiv“ oder „deskriptiv“ auszugehen ist: Denn der Senat hat unter Nr. II 2. seiner Entscheidung folgendes festgestellt:
„Soweit die Antragstellerin im Übrigen – unter Verweis auf nicht näher genannte und substantiierte Quellen bzw. Erkenntnisse – sinngemäß meint, sie erfülle – insbesondere und u. a. aufgrund ihrer Englischkenntnisse („nearnative“) und Geschäftskontakte – die Kriterien sowohl hinsichtlich des konstitutiven, als auch des deskriptiven Anforderungsprofils für die Berufung auf die Professur bei objektiver Betrachtung besser als ihre Mitbewerberin und ihr Mitbewerber und passe besser auf die ausgeschriebene Stelle als die Beigeladene, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Berufungsausschusses bzw. der Berufungskommission. Eine Überschreitung des dieser Kommission oder dem Ausschuss zustehenden Beurteilungsspielraums wird damit indes nicht dargelegt.“
Auf die rechtliche Qualität des erstellten Anforderungsprofils kommt es sonach nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG) ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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