Europarecht

Erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ehegattennachzug)

Aktenzeichen  M 12 K 18.3

Datum:
2.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23406
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1
AufenthV § 39 Nr. 6
SDÜ Art. 21 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Einreise und Aufenthalt ohne nationales Visum sind gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ nicht rechtmäßig, wenn der Drittstaatsangehörige bereits in der Absicht einreist, sich dauerhaft und nicht nur für maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten. (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ausnahmen von der Visumspflicht sind prinzipiell eng auszulegen; das bedeutet für die Auslegung des Ausnahmetatbestands des Vorliegens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis, dass sich ein solcher aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben muss und Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dass der Beklagte der Auffassung ist, dass ein Visumverfahren durchzuführen ist, in dem sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geprüft werden, entbindet ihn ebenso wenig wie das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren von seiner Verpflichtung, den gestellten Antrag zu verbescheiden.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zwar erfüllt der Kläger die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug scheitert jedoch an § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
a) Der Kläger bedarf als vietnamesischer Staatsangehöriger gem. § 4 Abs. 1 AufenthG für die Einreise in das Bundesgebiet grds. eines Aufenthaltstitels. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Der Aufenthalt des Klägers stellt einen längerfristigen Aufenthalt i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dar, da er unbestritten am 20. November 2017 eingereist ist, um eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu seiner kurz zuvor geehelichten Frau zu beantragen und mit dieser auf Dauer die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben der Klagepartei im Verwaltungs- und Klageverfahren als auch aus der zeitlichen Nähe der Beantragung des Aufenthaltstitels am 26. November 2017 zur Einreise am 20. November 2017.
b) Entgegen der Ausführungen des Klägerbevollmächtigten entfällt das Visumerfordernis nicht gem. § 39 Nr. 6 AufenthV. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind.
Zwar ist der Kläger im Besitz einer bis 14. November 2019 gültigen ungarischen Aufenthaltserlaubnis und damit einer Aufenthaltserlaubnis eines anderen Schengen-Staates. Er war jedoch aufgrund dieses Aufenthaltstitels am 20. November 2017 nicht berechtigt, in das Bundesgebiet einzureisen und sich in der Folge hier aufzuhalten. Ein derartiges Recht ergibt sich nicht aus Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Danach können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e Schengener Grenzkodex (SGK) [jetzt: Art. 6 SGK] aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.
Einreise und Aufenthalt ohne nationales Visum sind gem. Art. 21 Abs. 1 SDÜ aber nicht rechtmäßig, wenn der Drittstaatsangehörige bereits in der Absicht einreist, sich dauerhaft und nicht nur für maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 10 CS 18.350, 10 C 18.351 – juris; VGH Kassel, B.v. 4.6.2014 – 3 B 785/14 – juris; OVG Hamburg, B.v. 1.6.2018 – 1 Bs 126/17 – juris; VG Stuttgart, B.v. 7.5.2014 – 5 K 4470/13 – juris; a.A. VG Aachen, U.v. 13.4.2016 – 8 K 669/15 – juris).
Dies ergibt sich systematisch aus dem Verweis von Art. 21 Abs. 1 SDÜ auf Art. 6 Abs. 1 SGK, der bereits im Einleitungssatz von einem „geplanten“ Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen spricht. Ebenso bezieht sich Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) SGK ausdrücklich auf einen „beabsichtigten“ Aufenthalt, dessen Zweck und Umstände belegt und für dessen Dauer ebenso wie für die Rückreise ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorliegen müssen. Nach Art. 6 Abs. 2 SGK enthält zudem der Anhang I eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) SGK erfüllt sind. Zu diesen Belegen gehören bei touristischen oder privaten Reisen etwa Belege betreffend den Reiseverlauf und die Rückreise (Anhang I, Buchst. c) ii) und iii)). Art. 6 Abs. 3 Satz 1 SGK sieht zudem eine Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts anhand der Dauer des Aufenthalts, insbesondere der „Zahl der Aufenthaltstage“ vor. Diese Regelungen ergeben nur Sinn, wenn sie sich auf einen von vornherein als solchen beabsichtigten Aufenthalt von begrenzter Dauer beziehen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.6.2018 – a.a.O.; B.v. 23.9.2013 – 3 Bs 131/13 – juris). Nicht überzeugend und in sich widersprüchlich ist im Hinblick darauf im Übrigen die Auffassung des VG Aachen (U.v. 13.4.2016 – a.a.O.), das bzgl. der Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK lediglich die Sicherung des Lebensunterhalts für einen Kurzaufenthalt zur Voraussetzung des Aufenthaltsrechts aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ erklärt, andererseits aber einen von vornherein beabsichtigten Daueraufenthalt von Art. 21 Abs. 1 SDÜ als gedeckt ansieht.
Auch Sinn und Zweck der durch Art. 21 Abs. 1 SDÜ gewährten Privilegierung von Drittausländern, die Inhaber eines mitgliedstaatlichen Aufenthaltstitels sind, gebieten ihre Beschränkung auf Fälle, in denen die Einreise nicht von vornherein zum Zweck des Daueraufenthalts erfolgt. Art. 21 Abs. 1 SDÜ dispensiert lediglich für Kurzaufenthalte vom Erfordernis des Visumverfahrens; bei derartigen Aufenthalten ist das Interesse der Mitgliedstaaten an einer präventiven Einreisekontrolle nicht in dem Maße betroffen wie bei einem längerfristigen Aufenthalt im Sinne von § 6 Abs. 3 AufenthG. Beabsichtigt der Ausländer indes bereits bei der Einreise einen Daueraufenthalt, so ist das Interesse des Mitgliedstaates, mit dem Instrument des Visumverfahrens die Zuwanderung in sein Gebiet wirksam zu steuern und zu begrenzen, bereits zum Zeitpunkt der Einreise und nicht erst nach Ablauf eines Aufenthalts von 90 Tagen berührt. Denn das nationale Visumverfahren kann seine Kontrollfunktion nur erfüllen, wenn es vor der Einreise des Ausländers durchgeführt wird. So ist Sinn und Zweck des Visumverfahrens u.a. auch die Prüfung der vorliegend strittigen Frage der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts.
Diesem Verständnis der Reichweite des Art. 21 Abs. 1 SDÜ steht § 39 Nr. 6 AufenthV nicht entgegen. Zwar ermöglicht diese Vorschrift einem Drittstaatsangehörigen, aus einem durch Art. 21 Abs. 1 SDÜ gewährten „Besuchsaufenthalt“ heraus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Dies impliziert, dass es Fälle geben kann, in denen nach der Einreise die Erlaubnis auch für einen längerfristigen Aufenthalt erstrebt werden darf. Daraus folgt jedoch nicht, dass Art. 21 Abs. 1 SDÜ auch dann eine rechtmäßige Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt ermöglicht, wenn der längerfristige Aufenthalt bereits bei der Einreise beabsichtigt war. Zum einen kann die Reichweite einer nationalen Vorschrift wie § 39 Nr. 6 AufenthV schon im Ansatz nicht den Anwendungsbereich einer Vorschrift des SDÜ, das zum unionsrechtlichen Schengen-Besitzstand zählt, bestimmen. Zum anderen verbleibt für die Regelung des § 39 Nr. 6 AufenthV auch dann ein hinreichender Anwendungsbereich, wenn der Aufenthalt bei von vornherein beabsichtigtem Daueraufenthalt nicht aufgrund des Art. 21 Abs. 1 SDÜ „berechtigt“ im Sinne von § 39 Nr. 6 AufenthV ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2011 – 1 C 23/09 – juris). Dieser erfasst insbesondere die Fälle eines nachträglichen Wechsels des Aufenthaltszwecks (vgl. zum Ganzen OVG Hamburg, B.v. 1.6.2018 – a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich weder aus der vom Klägerbevollmächtigten zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung noch aus der Begründung zu § 39 Nr. 6 AufenthV (BR-Drs. 659/05). Vielmehr wird darin explizit darauf verwiesen, dass dieselbe Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels ohne vorheriges Visumverfahren bereits nach § 39 Nr. 3 AufenthV für Drittstaatsangehörige besteht, die für Besuchsaufenthalte visumfrei in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen können, und kein Grund besteht, die Gruppe der nach Art. 21 SDÜ grds. zur Einreise berechtigten Drittausländer abweichend zu behandeln. Für die visumfreie Einreise aus einem Drittstaat in das Gebiet der Schengen-Staaten nach Art. 20 SDÜ ist aber gerade anerkannt, dass von Anfang an beabsichtigte Daueraufenthalte nicht von der Privilegierung umfasst sind (vgl. OVG Hamburg, B.v. 23.9.2013 – 3 Bs 131/13 – juris; OVG Magdeburg, B.v. 7.10.2014 – 2 L 152/13 – juris; VGH Mannheim, B.v. 14.9.2011 – 11 S 2438/11 – juris; OVG Münster, B.v. 11.11.2015 – 18 B 387/15 – juris). Nach alledem ist das Visumverfahren nicht gem. § 39 Nr. 6 AufenthV entbehrlich.
c) Zwar kann von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind. Ein Anspruch auf die Erteilung ist aber nur dann gegeben, wenn das Aufenthaltsgesetz oder ein anderes Gesetz einen strikten Rechtsanspruch verleihen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Eine Ermessenreduzierung auf null reicht dazu nicht aus. Auch bei einer „Soll“-Regelung fehlt es daran. Die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls beruht auf einer wertenden Einzelfallbetrachtung und stellt ebenfalls keinen strikten Rechtsanspruch dar. Das Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können. Ausgehend von diesem Zweck sind Ausnahmen von der Visumpflicht prinzipiell eng auszulegen. Das bedeutet für die Auslegung des Ausnahmetatbestands des Vorliegens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis, dass sich ein solcher aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben muss und Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssen (Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 5 AufenthG Rn. 140, beck-online; BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 – juris).
Unabhängig von der im Verfahren umstrittenen Frage der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) liegt im vorliegenden Fall bereits deshalb kein gesetzlicher Anspruch i.d.S. vor, da ein Ausweisungsinteresse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht und somit nicht alle regelhaften Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Der Kläger ist am 20. November 2017 in das Bundesgebiet eingereist, ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen. Er ist somit unerlaubt i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist ist und hat damit einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, der ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründet.
Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ ist eine Einreise mit einem von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik nur dann erlaubt i.S.v. § 14 Abs. 1 AufenthG, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck auf einen Kurzaufenthalt i.S.v. Art. 21 Abs. 1 SDÜ gerichtet ist (BayVGH, B.v. 14.2.2018 – a.a.O.). Dies widerspricht auch nicht der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, ein Ausländer mit einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG reise nicht unerlaubt i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet ein, auch wenn er schon im Zeitpunkt der Einreise einen längerfristigen Aufenthalt anstrebte (vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2011 – 1 C 23/09 – juris Rn. 20). Denn in diesem Fall existiert mit dem Schengen-Visum eine wirksame verwaltungsbehördliche Erlaubnis zur Einreise, von der bis zu ihrer Aufhebung Tatbestandswirkung ausgeht (vgl. auch BGH, U.v. 27.4.2005 – 2 StR 457/04 – juris). Eine solche Erlaubnis fehlt bei der hier zu beurteilenden visumfreien Einreise unter Inanspruchnahme der Privilegierung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ gerade, weshalb die Strafbarkeit der Einreise in derartigen Fällen – etwa vom LG Hof (U.v. 20.4.2017 – 5 KLs 354 Js 1442/16 – juris) – bejaht wurde (vgl. zum Ganzen: OVG Hamburg, B.v. 1.6.2018 – a.a.O.).
Zwar kann gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Dies stellt jedoch wiederum eine Ermessensentscheidung dar und schließt eine gesetzlichen Anspruch auf Erteilung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG aus.
d) Dafür, dass die Nachholung des Visumverfahrens aufgrund besonderer Umstände im Fall des Klägers unzumutbar sein könnte (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG), ist nichts ersichtlich. Weder die vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau noch der mit einer Reise nach Ungarn verbundene Aufwand stellen im Fall des jungen, gesunden Klägers derartige Umstände dar.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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