Europarecht

Erfolgreiche Klage gegen Abschiebungsbescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist

Aktenzeichen  M 12 K 15.50460

Datum:
19.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 27a, § 34a Abs. 1 S. 1, § 71a
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 29

 

Leitsatz

1 Der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, muss die Folgen tragen (ebenso VGH München BeckRS 2015, 46404). (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Ausspruch, dass der Asylantrag mangels Zuständigkeit unzulässig ist, enthält nicht zugleich eine materiellrechtliche Aussage dahingehend, dass ein weiteres Asylverfahren iSv § 71a AsylG nicht durchzuführen ist (ebenso VGH München BeckRS 2015, 46404). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2015 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten – der Kläger durch Erklärung seiner Bevollmächtigten vom …. Dezember 2015 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung – hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat seine Beteiligung in den Schreiben vom 11. und 18. Mai 2015 ausdrücklich auf die Übersendung der jeweiligen End- bzw. Letztentscheidung beschränkt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Asylgesetzes (AsylG; vormals: AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsanordnung sind mit Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Überstellungsfrist wegen des damit verbundenen Übergangs der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) rechtswidrig geworden.
Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 24. November 2014 gestellte Schutzgesuch des Klägers.
Vorliegend ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylbegehrens entfallen und die Beklagte gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Dieser Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der 6-Monats-Frist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedsstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, die Folgen tragen muss (BayVGH, B.v. 11.05.2015 -13a ZB 15.50006 -juris Rn. 4 f.).
Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist im vorliegenden Fall abgelaufen. Die Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Bulgarien am 12. Dezember 2014 oder auf den Zeitpunkt der Rücknahme des Eilantrags abzustellen ist, da die sechsmonatige Überstellungsfrist auch im letztgenannten Fall abgelaufen ist.
Das Verstreichen der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat übergeht. Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 27a AsylG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass die angefochtene Entscheidung gemäß § 27a AsylG auch nicht auf der Grundlage von § 71a AsylG aufrechterhalten werden kann. Weder kann sie als negative Entscheidung über einen Zweitantrag angesehen noch in eine solche umgedeutet werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2015 – 13a ZB 15.50096 – juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – juris Rn. 35 ff.; OVG Hamburg, B.v. 2.2.2015 – 1 Bf 208/14.AZ – juris Rn. 12 ff.). Der Ausspruch, dass der Asylantrag mangels Zuständigkeit unzulässig ist, enthält nicht zugleich eine materiellrechtliche Aussage dahingehend, dass ein weiteres Asylverfahren im Sinn von § 71a AsylG nicht durchzuführen ist (BayVGH, B.v. 15. 4.2014 – 13a ZB 15.50066 – juris Rn. 5).
Mit dieser zunächst objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids geht auch eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers im Sinne von §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einher. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien um rein objektive Zuständigkeitsvorschriften, welche grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers begründen (vgl. BeckOK AuslR/Günther AsylVfG § 27a Rn. 30). Wenn allerdings wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 a. a. O.; VGH Mannheim, U.v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich Bulgarien entgegen den europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme des Klägers bereit ist (BayVGH, B.v. 11.2. 2015 – 13a ZB 15. 50005 – juris Rn. 4). Auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 (BVerwG – 1 C 32.14 – juris) kann sich der Kläger daher auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen, da Bulgarien jedenfalls nicht verpflichtet ist, das Asylverfahren durchzuführen und der Anspruch des Klägers auf Durchführung eines Asylverfahrens verletzt wäre (VG München, U.v. 28.10.2015 – M 11 K 14.50671).
Ist die Feststellung nach § 27a AsylG rechtwidrig, ist auch kein Raum mehr für die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach Bulgarien.
Das Bundesamt ist in der Folge kraft Gesetzes (vgl. § 31 Abs. 2 AsylG) verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 22).
Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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