Europarecht

Flächennutzungsplan, Statthaftigkeit einer Normenkontrolle

Aktenzeichen  2 N 19.1692

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10993
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a)
UmwRG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.    Der Antrag wird abgelehnt.     
II.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.     
III.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.     
IV.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist insbesondere statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO.
Grundsätzlich besitzen die Darstellungen eines Flächennutzungsplans aus sich heraus keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber Dritten, da sie keinen Rechtsnormcharakter haben (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 12.05 – BVerwGE 128, 382). Entsprechend sind Flächennutzungspläne in der Regel kein tauglicher Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 20.7.1990 – 4 N 3.88 – NVwZ 1991, 262; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 47 Rn. 19). Ein Flächennutzungsplan kann aber in analoger Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dann statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle sein, wenn entsprechende qualifizierte, flächenbezogene Darstellungen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB unmittelbar die Zulässigkeit von nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzungen steuern (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 3.06 – BVerwGE 128, 382; BayVGH, U.v. 23.2.2017 – 2 N 15.279 – ZfB 2018, 195; U.v. 4.3.2021 – 15 N 20.468 – juris).
Auf das Normenkontrollverfahren findet jedoch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3).
Beim Antragsteller handelt es sich um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Der satzungsmäßige Aufgabenbereich erstreckt sich nach § 2 der Verbandsatzung auch darauf sich als gesetzlich anerkannter Natur- und Umweltschutzverband an Planungsverfahren und -prozessen zu beteiligen und auf Vollzug der einschlägigen Gesetze zu dringen. Der Antragsteller wurde im verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplanverfahren mehrfach beteiligt. Er hat mehrfach im Verfahren Stellung genommen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplan auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Bei dem verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplan handelt es sich konkret nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) UmwRG um eine Entscheidung über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann. Die Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nennt ausdrücklich in Ziffer 1.8 Bebauungspläne sowie Flächennutzungspläne, so dass Flächennutzungspläne grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes unterfallen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2020, § 1 UmwRG Rn. 99; Arndt, UPR 2018, 90). Auch in diesem Ausnahmefall ist ein Normenkontrollverfahren analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft (vgl. Decker, VBlBW 2018, 441).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss der Antragsteller bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Die umweltbezogenen Rechtsvorschriften sind in § 1 Abs. 4 UmwRG legal definiert. Danach handelt es sich um Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder Faktoren i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Der Antragsteller rügt insbesondere Verstöße gegen das Anpassungsgebot an die Raumordnung und Landesplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB sowie eine fehlerhafte Abwägung umweltbezogener Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB. Auch raumordnerische Ziele lassen sich grundsätzlich unter den Begriff einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift subsumieren (vgl. Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 1 Rn. 202. 203; OVG NRW, U.v. 21.4.2015 – 10 D 21/12.NE – DVBl 2015, 1329). Umweltbezogene Rechtsvorschriften brauchen auch nicht ausschließlich dem Umweltschutz zu dienen (vgl. Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 1 Rn. 214). Bei Normen mit mehreren Zielen beschränken allerdings die § 2 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die gerichtliche Kontrolle jeweils auf die umweltrelevante Komponente. So mag zwar das im Wesentlichen gerügte Ziel in Ziffer 3.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP), das sog. Anbindegebot, in Form der hier zur Anwendung gebrachten Ausnahme in erster Linie wirtschaftspolitische Zwecke verfolgen. Das Anbindegebot in Ziffer 3.3 LEP soll aber allgemein eine Zersiedelung der Landschaft verhindern und eine solche unter anderem wegen der nachteiligen Einflüsse auf Naturhaushalt und Landschaftsbild vermieden werden (vgl. Begründung zu Ziffer 3.3). Damit enthält das hier konkret gerügte Ziel in Ziffer 3.3 LEP auch umweltbezogene Aspekte und stellt insoweit eine rügefähige umweltbezogene Rechtsvorschrift im obigen Sinn dar. Zudem rügt der Antragsteller im Rahmen der Abwägung die Einhaltung der Schutzabstände zum Waldrand, die auch dem Schutz des Menschen dienen im Hinblick auf Gefahren für Leib und Leben durch umstürzende Bäume.
2. Der zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Flächennutzungsplan verstößt nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 1 Abs. 4 UmwRG). Zu weiteren Begründung wird auf das Urteil des Senats betreffend den Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet In der Au“ vom heutigen Tag Bezug genommen (Az. 2 N 19.1690).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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