Europarecht

Forderung von Zwischenzinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermittel; Verschulden des Zuwendungsempfängers

Aktenzeichen  2 L 92/20.Z

Datum:
27.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2021:1227.2L92.20.Z.00
Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Zwar kann ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG möglich erscheinen lässt, fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Allein der Hinweis auf bei vielen Fördermittelempfängern bestehende Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel unter Berücksichtigung der Verpflichtung zum vorrangigen Einsatz von Eigenmitteln genügt aber noch nicht, um ein Vertretenmüssen und damit ein Verschulden des Zuwendungsempfängers auszuschließen.(Rn.2)

2. Die Höhe des Zinssatzes steht auch bei der Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht im Ermessen der Behörde.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 14. Juli 2020, 3 A 442/18 HAL, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 3. Kammer – vom 14. Juli 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 4.747,46 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Bescheid vom 25. November 2014 forderte der Beklagte von der Klägerin Zinsen in Höhe von 4.747,46 € wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln an. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG könnten, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet werde, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1, also in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verlangt werden. Danach habe der Beklagte die Klägerin zu Recht für das Haushaltsjahr 2010 zu Zwischenzinsen in Höhe von 4.747,46 € herangezogen. Die Klägerin könne sich nicht auf den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der auf den Übertrag aus dem Jahr 2009 in Höhe des Fördermittelanteils von 155.863,83 € berechneten Zinsen berufen. Der angefochtene Bescheid leide auch nicht an Ermessensfehlern. Der Beklagte habe erkannt, dass die Zinserhebung in seinem Ermessen stehe, und dieses als durch die Verwaltungsvorschrift Nr. 8.6 zu § 44 LHO eingeschränkt angesehen. Insoweit schließe sich das Gericht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil des Senats vom 26. September 2017 – 2 L 151/15) an. Der Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, seine Ermessensentscheidung näher zu begründen, weil er auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 verzichtet habe und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen ließen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Die Klägerin berufe sich auf grundsätzliche Probleme beim Einsatz von Städtebaufördermitteln, denen sich alle Fördermittelempfänger im Land ausgesetzt sähen. Sie trage gerade keine Besonderheiten des Einzelfalls vor, die in einer Ermessensentscheidung abweichend vom Regelfall zu einer näheren Begründung und Ermessensausübung Anlass gegeben hätten. Der Vortrag, der vorrangige Einsatz der kommunalen Eigenmittel erschwere eine alsbaldige Verwendung der Fördermittel, führe zu keiner anderen Beurteilung. Letztlich stehe dem Beklagten auch kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung der Zinshöhe zu. Bei dem in § 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestimmten Zinssatz handele es sich um einen gesetzlich normierten Zins, der aufgrund seiner Anknüpfung an den Basiszinssatz des § 247 BGB variabel ausgestaltet sei. Allein aufgrund der Regelung des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, die das Zinsverlangen dem Grunde nach in das Ermessen des Fördermittelgebers stelle, könne nicht geschlussfolgert werden, dass auch die Anwendung des Zinssatzes selbst in das Ermessen gestellt werden solle. Denn dann wäre eine Regelung eines konkret anzuwendenden Zinssatzes nicht erforderlich. Dessen ungeachtet sei die Höhe des Zinssatzes hier auch konkret im Förderverhältnis zwischen den Beteiligten durch die in die Bewilligungsbescheide einbezogene Nr. 8.5 ANBest-P mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz geregelt.
II.
A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 – juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.1. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vom Beklagten ausgeübte Ermessen intendiert sei. Da die Regelungen des § 1 Abs. 1 VwVfG i.V.m § 49a Abs. 4 VwVfG und Nr. 8.6 VV zu § 44 LHO ein Absehen von der Zinserhebung ermögliche, könne das auszuübende Ermessen schlechterdings nicht im Sinne einer Zinserhebung intendiert sein. Diese Sichtweise entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorschrift der Nr. 8.6 zu § 44 LHO stehe einem Absehen von der Zinserhebung wegen besonderer Umstände nicht entgegen. Sie solle eine einheitliche Ermessensausübung der Bewilligungsbehörde sicherstellen und die gleichmäßige Verteilung der Zuwendungen gewährleisten. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle in Gänze unbeachtet bleibe. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte nicht lediglich zu prüfen gehabt, ob keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise dazu berechtigten, von der Rechtsfolge der Rückforderung abzusehen. Vielmehr hätte sich die Ermessensprüfung auf alle in Betracht kommenden Erwägungen beziehen müssen. Diese Einwände sind nicht stichhaltig.Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30. 01 – juris Rn. 37 f.) und des Senats (Urteil vom 26. September 2017 – 2 L 151/15 – juris Rn. 39, m.w.N.) ist, wenn der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, diese in der Regel zu widerrufen. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen. Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden.Diese Vorgaben hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil beachtet. Es ist nicht etwa davon ausgegangen, dass “die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle in Gänze unbeachtet bleibt”, sondern hat angenommen, dass außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen möglich erscheinen ließen, nicht ersichtlich seien. Insbesondere stelle der Umstand, dass Probleme beim Einsatz von Städtebaufördermitteln, denen sich alle Fördermittelempfänger im Land ausgesetzt sähen, keine Besonderheit dar, die eine vom Regelfall abweichende Ermessensentscheidung rechtfertigen könnte.2. Die Klägerin wendet ein, selbst wenn von einem intendierten Ermessen auszugehen sein sollte, hätten in ihrem Fall besondere Umstände vorgelegen, die ein Absehen von der Erhebung der Zwischenzinsen rechtfertigten. Insbesondere erschließe sich nicht, weshalb grundsätzliche Probleme, die alle Fördermittelempfänger im Land beträfen, den Einzelnen nicht derart belasten könnten, dass das Absehen von der Zinserhebung gerechtfertigt sei. Sie sei auch solchen außergewöhnlichen Umständen ausgesetzt gewesen. Insbesondere hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das fehlende Verschulden bei der nicht alsbaldigen Mittelverwendung im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen. Die Fördermittel seien jeweils in Jahresscheiben abzurufen, wobei eine nicht rechtzeitige Abforderung den Verfall der Fördermittel nach sich ziehe. Um die alsbaldige Verwendung der jährlichen Förderbeträge sicherzustellen, müssten ihnen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Auszahlung fällige Forderungen in gleicher Höhe, zuzüglich des von ihr zu tragenden Eigenanteils und etwaiger Einnahmen aus der Sanierungsmaßnahme, gegenüberstehen. Sie könne die Mittelverwendung aber nicht beeinflussen, insbesondere nicht für eine zeitnahe Rechnungslegung der Unternehmer sorgen. Vielmehr komme es zu verzögerten Abläufen bei Baumaßnahmen und damit zu Verzögerungen bei der Rechnungslegung. Die zeitlichen Zwänge seien unberücksichtigt geblieben. Zum Zeitpunkt der Mittelabrufung habe sie keine zuverlässige Prognose über etwaige Einnahmen oder den Zeitpunkt der Rechnungslegung beauftragter Unternehmer anstellen können. Wegen dieser bekannten strukturellen Schwächen des Zuwendungsverfahrens könne das Risiko der rechtzeitigen Mittelverwendung nicht allein auf den Zuwendungsempfänger verlagert werden, insbesondere dann, wenn diesem keine Mechanismen zur Verfügung stünden, die es ermöglichten, die Entstehung von Zwischenzinsen zu vermeiden. Diese Schwierigkeiten seien in der Sphäre des Beklagten zu suchen. Angesichts dieser Gegebenheiten habe sie letztlich vor den Alternativen gestanden, gänzlich auf die Fördermittel zu verzichten oder eine anteilige Rückzahlung in Form von Zwischenzinsen in Kauf zu nehmen. Der Beklagte hätte sich bei der Ermessensausübung mit dem fehlenden Verschulden der Klägerin auseinandersetzen müssen. Ferner hätten weder das Verwaltungsgericht noch der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung hinreichend berücksichtigt, dass die kommunalen Eigenmittel vorrangig einzusetzen seien, was eine alsbaldige Verwendung der Fördermittel zusätzlich erschwere. Nach Nr. 8.3 der VV zu § 44 LHO habe die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls, u.a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen. Auch mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen.Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2002, a.a.O., Rn. 35, 38; Beschluss vom 31. Juli 2018 – 10 B 1.18 – juris Rn. 3, 5) ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG möglich erscheinen lässt, fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Hinsichtlich des Verschuldens kommt es allerdings nicht nur darauf an, ob es dem Zuwendungsempfänger möglich war, die empfangene Leistung eher als geschehen zu verwenden; vielmehr hat es der Empfänger der Leistung grundsätzlich auch zu vertreten, dass er diese ggf. zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002, a.a.O., Rn. 38). Dem entsprechend genügt allein der Hinweis auf bei vielen Fördermittelempfängern bestehende Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel unter Berücksichtigung der Verpflichtung zum vorrangigen Einsatz von Eigenmitteln noch nicht, um ein Vertretenmüssen und damit ein Verschulden der Klägerin auszuschließen. Soweit die Klägerin vorträgt, auch grundsätzliche Probleme, die alle Fördermittelempfänger im Land beträfen, könnten den Einzelnen derart belasten könnten, dass das Absehen von der Zinserhebung gerechtfertigt sei, ist nicht dargetan, worin bei der Klägerin – anders als bei anderen Empfängern von Städtebaufördermitteln – die besondere Belastung bestehen soll. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, weshalb die von der Klägerin beschriebenen Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel der Sphäre des Beklagten zuzuordnen sein sollen. Dafür genügt es nicht, dass nach dem Vortrag der Klägerin dem Beklagten die Schwierigkeiten bekannt waren.3. Die Klägerin beanstandet schließlich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beklagte auch hinsichtlich der Zinshöhe einen Ermessensspielraum. Die Bestimmung der Zinshöhe sei im konkreten Fall anhand der wechselseitigen Vorgaben gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG sowie Nr. 8.5 ANBest-P vorzunehmen. Bereits der Wortlaut der Vorschriften, wonach Zwischenzinsen jährlich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden können, ermögliche ein Abweichen von dem angenommenen Regelfallzinssatz. Wenn das “Ob” der Zinserhebung in das Ermessen der Bewilligungsbehörde gestellt sei, müsse dies zwangsläufig auch für das “Wie” bzw. die Höhe des Zinsanspruchs gelten. Auch der Sinn und Zweck der Zwischenzinserhebung spreche für die Einräumung eines diesbezüglichen Ermessensspielraums. Der Bewilligungsbehörde solle die Möglichkeit eröffnet werden, den Vorteil abzuschöpfen, den der Fördermittelempfänger dadurch erlange, dass er Zuwendungen bis zur zweckentsprechenden Verwendung zinsbringend anlegen könne. Der Zwischenzins solle gerade nicht die Funktion eines Strafzinses einnehmen. Der im Vergleich zur Verzinsung eines Erstattungsbetrages nach Rücknahme oder Widerruf eines Bewilligungsbescheides weniger schwerwiegende Vorwurf einer nicht alsbaldigen Mittelverwendung solle gerade nicht derart “sanktioniert” werden wie die Aufhebung des Zuwendungsbescheides. Die Behörde müsse in den Fällen der Zwischenzinserhebung einzelfallbezogen über die konkret anzusetzende Zinshöhe entscheiden; die Angabe der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dabei nicht als Richtwert, sondern als Obergrenze der zu erhebenden Zinsen zu verstehen. Ihr wäre es wegen der durchschnittlichen Geldmarktzinssätze für festverzinsliche Anleihen im Jahr 2010 nicht möglich gewesen, die nicht alsbald verwendeten Mittel am Geldmarkt zu einem Zinssatz von nur annähernd 5,12 % anzulegen. Auch diese Einwände verfangen nicht.Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die Vorschrift begründet damit eine Verzinsungspflicht in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Sie knüpft an die Möglichkeit der Nutzung an, während es – anders als im Rahmen des § 818 Abs. 1 BGB – nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Zinsen erzielt worden sind (Suerbaum, in: Mann/Sennenkamp/Uechtritz, NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49a Rn. 72). Mit der pauschalen Anknüpfung an den jeweils gültigen Basiszinssatz soll verhindert werden, dass bei Verzögerung der Erstattung dem Erstattungspflichtigen ungerechtfertigte Vorteile verbleiben(Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 49a Rn. 19; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, 53. Ed. § 49a Rn. 36, jeweils unter Hinweis auf BT-Drs. 13/1534, S. 7). § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG statuiert zwingendes Recht, unterliegt also nicht der Dispositionsbefugnis der Beteiligten (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 49a Rn. 86). Eine Reduzierung der Verzinsung auf den vom Zuwendungsempfänger tatsächlich erzielten Zinssatz ist nicht geboten (VGH BW, Urteil vom 28. September 2011 – 9 S 1273/10 – juris Rn. 68). Im Rahmen des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG, der auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG verweist, gilt nichts Anderes. Insbesondere lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen, dass der Behörde auch in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Vielmehr spricht die Formulierung in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG „Zinsen nach Absatz 3 Satz 1“ dafür, dass auch bei der Anforderung von Zwischenzinsen der pauschale Zinssatz des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG gelten soll. Für die Annahme der Klägerin, der in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG genannte Zinssatz sei in den Fällen des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG als bloße Obergrenze zu verstehen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte eine entsprechende Formulierung, wie etwa „Zinsen bis zu der in Abs. 3 Satz 1 genannten Höhe“ nahegelegen.Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus Nr. 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Danach können, wenn Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet werden und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird, für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden. Auch diese Verwaltungsvorschrift lässt nicht erkennen, dass der Behörde in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes ein Ermessen eingeräumt sein soll.B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).


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