Europarecht

Freistellung von den Verbindlichkeiten des Leasingvertrages

Aktenzeichen  15 O 544/18

Datum:
8.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 50836
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3 f., § 32, § 91, § 709
BGB § 242, § 823 Abs. 2, § 826, § 831
StGB § 263
EG-FGV § 6§, 26, § 27

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Aschaffenburg, jedenfalls auch, nach § 32 ZPO sachlich und örtlich zuständig.
II.
Die Klage erweist sich im Ergebnis allerdings als unbegründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagtenpartei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die geltend gemachte Forderung und Feststellung, so dass die Klage daher abzuweisen war.
1.
Zu beachten war hier zu zunächst, dass die Klagepartei nicht Eigentümerin des Fahrzeuges geworden ist, sondern die Leasinggeberin. Zudem waren hier an die Klagepartei nach den vorliegenden Unterlagen auch lediglich etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer angetreten:
Im Leasingvertrag vereinbarten die dortigen Parteien unter XIII. Sachmängel/Abtretung von Ansprüchen in Ziffer 2:
„[…] 2.
Zur Kompensation der abbedungenen mietvertraglichen Eigenhaftung des Leasinggebers tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Ansprüche wegen eines Mangels, die ihm gegenüber dem Verkäufer des Leasinggegenstandes aufgrund eines Mangels zustehen, ab. […]“
Von anderen Ansprüchen ist dagegen nicht die Rede.
Gewährleistungsansprüche werden hier aber nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des eigentlichen Leasingsvertrages sind der Klagepartei aber offenbar keine Nachteile entstanden, zumindest ist dies nicht ohne Weiteres ersichtlich. Das Fahrzeug konnte ohne Einschränkungen genutzt werden.
Die Frage, ob die Klagepartei unter diesen Voraussetzungen aktiv legitimiert ist, kann aber dahinstehen, da die Klage auch aus anderen Gründen unbegründet ist.
2.
Ein Anspruch besteht nicht nach § 826 BGB. Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es grundsätzlich nicht, dass das Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, Gesetze verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden zufügt. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seinen Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, siehe hierzu Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 826 Rn. 4f m.w.N. Ein Gesetzesverstoß allein führt also nicht zwingend zum vorliegend der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein.
Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB vor. Selbst ein unterstellter Verstoß gegen das Verbot einer Abschaltvorrichtung gemäß der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 kann eine Sittenwidrigkeit hieraus nicht abgeleitet werden. Wie sich aus den Erwägungsgründen dieser Verordnung erkennen lässt, dient diese gerade nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, wie der Verbesserung der Luftqualität, Schutz der Umwelt, Stärkung des Binnenmarkts. Damit stellt die Verordnung (EG) Nummer 715/2007 allenfalls Verhaltensnormen mit allgemeinschützendem öffentlich-rechtlichem Charakter auf. Ein Gebot der guten Sitten gerade im Verhältnis zur Klagepartei lässt sich der Verordnung hingegen gerade nicht entnehmen. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzen Norm, sodass gerade keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt (vgl. LG Köln Urteil vom 07.10.2016 Az.: 7 O 138/16; LG Ellwangen Urteil vom 10.06.2016 Az.: 5 O 385/15). In diesem Kontext ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständlich seitens der Klagepartei erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB nahezu identisch sind. Ist in einer derartigen Situation eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht begründbar, so streitet eine weitgehende inhaltliche Synchronität der angeführten Vorwürfe hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen grundsätzlich gegen eine Einordnung des Geschehens als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Eine Korrektur der gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht begründbaren Haftung über § 826 BGB muss in derartigen Konstellationen auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. dazu auch LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2017, Az. 2 – 28 O 104/16).
2.
Ebenso besteht auch kein Anspruch nach § 823 BGB i. V m. § 263 StGB. § 263 Abs. 1 StGB erfordert neben der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, dass durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten wird.
Täuschung kann nach dem Gesetzeswortlaut sein das Vortäuschen von Tatsachen, das Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen. Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten mit Erklärungswert, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (Fischer Rn. 14; Lackner/Kühl Rn. 6; Pawlik StV 2003, 297 ff.). Vor allem die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Täuschung auch ein subjektives Element enthält und setzt daher für die Täuschung „eine Einwirkung auf die Vorstellungen des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen“ (BGH NJW 2001, 2187 = BGHSt 47, 1; dazu krit. Rose wistra 2002, 13; wistra 18, 237; Rengier StrafR BT I § 13 Rn. 5; Wessels/Hillenkamp StrafR BT II Rn. 493).
Liegt kein kommunikativer Akt vor, sondern nur eine schlichte Manipulation an Objekten (sofern nicht selbst Träger einer Information) oder Tatsachenveränderung (Schwarzfahrer), so ist ein betrugsrelevantes Täuschungsverhalten zu verneinen, selbst wenn die Vorstellung eines anderen unrichtig wird. Die Täuschung kann ausdrücklich (verbal, gestisch oder schriftlich), konkludent oder durch Unterlassen erfolgen (zu suggestiver Irrtumserregung vgl. Erb ZIS 2011, 368). Für die Auslegung der Erklärung gelten die üblichen Grundsätze (siehe hierzu BeckOK StGB/Beukelmann StGB § 263 Rn. 9-22.2, beck-online)
Die konkludente Täuschung liegt in einem irreführenden Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, der ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist (BGH NJW 2001, 2187 = BGHSt 47, 1; BVerfG NStZ 2012, 496: verfassungsrechtlich unbedenklich) (siehe hierzu BeckOK StGB/Beukelmann StGB § 263 Rn. 9-22.2, beck-online).
Eine Täuschung durch Unterlassen setzt bei einem sog. unechten Unterlassungsdelikt eine Garantenpflicht zur Aufklärung voraus und eine Gleichstellung des Unterlassens mit dem Tun (§ 13; vgl. dazu Kargl ZStW 119 (2007), 250). Diese Garantenstellung kann durch Gesetz), aus Vertrag, aus vorangegangenem Tun oder aus Treu und Glauben nach § 242 BGB erfolgen.
Die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2001, 453 = BGHSt 46, 196; NStZ 2010, 502; NJW 2000, 3013; 1994, 950 = BGHSt 39, 392) setzt nach einem Rechtsprechungswandel im Jahr 1988 (weitgehend zuvor BGHSt 6, 198) für eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht in allgemeinen Vertragsverhältnissen mit gegenseitigen Leistungspflichten voraus, dass besondere Umstände, etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen, vorliegen. Dass der Vertragspartner schweigt, sei das auch anstößig, ist nicht ausreichend (BGH NJW 2001, 453; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554: „Preisbildung im Gebrauchtwagenhandel“ OLG Celle NStZ-RR 2010, 207: „unberechtigter Empfang von Lohn“ OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 248: „erst recht in den Fällen, in denen das Gesetz den Vertragsabschluss einer besonderen Form unterwirft“: Grundstückskaufvertrag). Solche besonderen Umstände liegen vor bei engen laufenden Geschäftsbeziehungen, bei denen ein Vertragsteil auf Abruf oder auf weitere Bestellung ständig Waren oder Leistungen auf laufende Rechnung geliefert erhält (vgl. BGH wistra 1988, 262; zu sonstigen Fällen vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 853; OLG Köln NJW 1984, 1979). Allein die Höhe des drohenden Schadens begründet noch keine Garantenstellung mit einer daraus resultierenden Offenbarungspflicht (BGH NJW 2001, 453 = BGHSt 46, 196; NJW 1994, 950 = BGHSt 39, 392; OLG Stuttgart NStZ 2003, 554; auch mit Erwägungen zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG). Eine Garantenstellung aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB außerhalb von Vertragsverhältnissen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (siehe hierzu BeckOK StGB/Beukelmann StGB § 263 Rn. 9 ff, beck-online)
Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände liegt eine Täuschung hier daher nicht vor.
Soweit die Klagepartei hier angegeben hat, durch die Beklagtenpartei getäuscht worden zu sein, fehlt es bereits, wie die Beklagtenpartei im Übrigen ausdrücklich moniert hat, an einem hinreichenden Sachvortrag, wie die Klagepartei hier durch die Beklagtenpartei getäuscht wurde. Zu beachten ist hierzu, dass die Beklagtenpartei in den gegenständlichen Vertrag überhaupt nicht involviert gewesen ist. Ein aktives Tun der Beklagtenpartei ist hier nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht durch welche konkreten Handlungen der Beklagtenpartei die Klagepartei hier getäuscht worden sein soll. Auch der bloße Verweis auf Prospekte wäre nicht ausreichen, da bereits nicht klar ist, auf welche Prospekte und welche konkreten Angaben aus solchen Prospekten sich die Klagepartei bezieht.
Auch eine Täuschung durch Unterlassen kommt hier nicht in Betracht. Die Voraussetzungen, wie oben dargelegt, liegen hier nicht vor. Eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien besteht nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagtenpartei hier mangels Beteiligung am Vertrag die Klagepartei hätte aufklären können. Anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz, dem pflichtwidrigen Vorverhalten der Beklagtenpartei durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Eine Pflichtwidrigkeit löst im Einzelfall aber nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsgutes zu dienen bestimmt ist (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 13 Rn. 35a m.w.N.). Den Erwägungsgründen der verletzten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der von der Klagepartei geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm, so dass aus einem diesbezüglichen pflichtwidrigen Vorverhalten eine Garantenpflicht der Beklagten zugunsten der Klagepartei nicht hergeleitet werden kann (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 14. Februar 2018 – 3 O 1915/17 -, Rn. 33, juris).
Darüber hinaus ist ein im Hinblick auf die streitgegenständlich relevanten Aspekte täuschungsbedingter Irrtum der Klagepartei nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der klägerische Vortrag bereits keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, welche konkreten Eigenschaften des Fahrzeuges aufgrund welcher konkreten gewonnenen Erkenntnisse ausschlaggebend für seine Kaufentscheidung waren. Die Angaben der Klagepartei hierzu erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen.
3.
Der geltend gemachte Anspruch besteht mithin auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27, 26, 6 EG-FGV. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass den Vorschriften der EG-FGV Individual- bzw. Individualvermögensschutz zukommt (vgl. LG Marburg, Urteil vom 02.03.2017, Az.: 5 O 49/16; Beschluss des OLG München vom 22.02.2018, Az.: 27 U 2827/17).
Eine Norm ist als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, EuGH-Vorlage vom 09. April 2015 – VII ZR 36/14 -, Rn. 20, juris).
Bei Vorschriften, die – wie hier die Regelungen der EG-FGV – Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie – hier der Richtlinie 2007/46/EG – an (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 09. April 2015 – VII ZR 36/14 -, Rn. 23, juris). Den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) zufolge bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG die Verwirklichung sowie das Funktionieren des Binnenmarkts und verfolgt das Ziel der Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typgenehmigungen für alle Fahrzeugklassen. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen (Erwägungsgrund 2. der Richtlinie). Einen konkreten Hinweis dafür, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte, lässt sich den Erwägungsgründen der Richtlinie hingegen nicht entnehmen. In der Begründung des nationalen Gesetzgebers zur EG-FGV (Seite 36 der BR-Drucks. 190/09) wird dementsprechend ebenfalls darauf verwiesen, dass die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, zu deren Umsetzung die EG-FGV veranlasst ist, dem Abbau von Handelshemmnissen sowie der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 10. Januar 2018 – 3 O 622/17 -, Rn. 36, juris).
Damit kann hinsichtlich der Regelungen der EG-FGV das Vorliegen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht angenommen werden, so dass bereits aus diesem Grund streitgegenständlich § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27, 26, 6 EG-FGV als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausscheidet.
4.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 831 BGB. Die geltend gemachten Ansprüche können mangels hinreichend substantiierten Vortrages der Klagepartei nicht auf § 831 BGB gestützt werden. Dies wurde seitens der Beklagtenpartei explizit moniert. Mangels ersichtlicher rechtswidriger Erfüllung des objektiven Tatbestands einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 bis 826, 832 ff BGB durch einen Verrichtungsgehilfen (vgl. hierzu Palandt, Sprau, BGB, 77. Auflage, § 831, Rn. 8) scheidet § 831 BGB als Anspruchsgrundlage hinsichtlich der streitgegenständlich geltend gemachten Ansprüche aus.
5.
Mangels Hauptanspruch bestand auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen und den beantragten Feststellungsanspruch.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO und der Streitwert aus §§ 3 ff ZPO.


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