Europarecht

Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung: Sittenwidrigkeit der Ausstattung eines Fahrzeugtyps mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems

Aktenzeichen  VI ZR 128/20

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:130721UVIZR128.20.0
Normen:
§ 31 BGB
§ 249 BGB
§§ 249ff BGB
§ 826 BGB
Art 3 Nr 10 EGV 715/2007
Art 5 Abs 1 EGV 715/2007
Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
§ 6 EG-FGV
§ 27 EG-FGV
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 6. Januar 2020, Az: 12 U 1408/18, Urteilvorgehend LG Koblenz, 30. Oktober 2018, Az: 1 O 74/18

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Januar 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb im Oktober 2012 von der Beklagten ein von dieser hergestelltes Neufahrzeug Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency T-Modell zu einem Kaufpreis von 34.958,99 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung 715/2007/EG mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
3
Die Abgasreinigung erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen reduziert (“Thermofenster”), wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist.
4
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in verbotener Weise Einfluss auf das Emissionsverhalten genommen und so im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die Erlangung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Erteilung der Betriebserlaubnis erwirkt. Mit der Klage begehrt er die Zahlung von 34.958,99 € (Rückerstattung des Kaufpreises) zuzüglich Darlehenszinsen in Höhe von 3.311,64 € nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.


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