Aktenzeichen VI ZR 154/20
§ 826 BGB
§ 138 Abs 3 ZPO
§ 384 Nr 2 ZPO
Leitsatz
Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 4. Dezember 2019, Az: 3 U 4570/19, Urteilvorgehend LG Deggendorf, 17. Juli 2019, Az: 21 O 644/18
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge,
– die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Touran 2.0 TDI 103 kw mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ1TZEW027486 an den Kläger 25.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
– die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 1.872,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb im Juni 2014 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten VW Touran 2.0 TDI zu einem Preis von 25.900 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Die die Abgasrückführung steuernde Software erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde, und schaltete in diesem Fall in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß. Das Fahrzeug wurde in die Schadstoffklasse Euro 5 eingeordnet, weil die nach dieser Abgasnorm geltenden Stickoxid-Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 gab das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug frei. Der Kläger ließ das Update im Jahr 2017 durchführen.
3
Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, zudem die Zahlung von Deliktszinsen, den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs und mit der Maßgabe, dass er Zinsen nunmehr erst ab Rechtshängigkeit verlangt.