Europarecht

Hinweispflicht in den Fällen einer Einziehung

Aktenzeichen  2 ARs 236/19

Datum:
15.1.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:150120B2ARS236.19.0
Normen:
§ 265 StPO
§ 73 StGB
§ 73c StGB
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Nach Auffassung des Senats statuiert § 265 StPO keine allgemeine Hinweispflicht in allen Fällen einer Einziehung. Bei bestimmten Fallgestaltungen (etwa bei der Problematik der Mitverfügungsgewalt von mehreren Tatbeteiligten) kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Maßnahme nach §§ 73, 73c StGB aber unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten sein.
Franke     
        
Appl     
        
     Grube
        
        
        
RiBGH Wenske ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.
        
        
Schmidt     
        
Franke
        


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