Europarecht

In Bulgarien bestehen derzeit keine systemischen Mängel im Asylverfahren

Aktenzeichen  M 12 S 16.50118

Datum:
11.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 13, Art. 17, Art. 18, Art. 25
GRCh GRCh Art. 4
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

In Bulgarien läuft ein Asylbewerber derzeit keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (ebenso VGH Mannheim BeckRS 2014, 58821). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 30. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 17. August 2015 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. August 2015 gab der Antragsteller u. a. an, sein Heimatland am 20. Mai 2015 verlassen zu haben. Er habe sich lediglich vier Tage in der Türkei aufgehalten.
Am 18. August 2015 ergaben sich zwei EURODAC-Treffer für Bulgarien (BG1… und BG2…).
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2015 hin hat Bulgarien mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 der Übernahme des Antragstellers gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zugestimmt und mitgeteilt, dass der Antragsteller nach seinem Antrag auf internationalen Schutz verschwunden und sein Dublin-Verfahren beendet worden sei.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 30. Oktober 2015, wurde der Antragsteller zur Zweitbefragung am 12. November 2015 geladen, zu der er nicht erschienen ist.
Mit Schreiben vom … November 2015 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er erst am 17. November 2015 die Post bekommen habe; er bitte um einen neuen Termin, der an eine Adresse in … geschickt werden sollte. Er habe in Deutschland eine Verlobte namens … Beigefügt war eine Bestätigung der Eheschließung der … e.V., vollzogen durch Scheich …, vom … Juni 2015.
Mit Schreiben vom … Dezember 2015 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bestellt und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wurde der Antragsgegnerin der ausgefüllte Fragebogen für irakische Antragsteller zugeleitet.
In einem Aktenvermerk vom 28. Januar 2016 wird ausgeführt, dass traditionelle Eheschließungen bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts grundsätzlich keine Berücksichtigung fänden, außer die Ehe sei bereits im Herkunftsland geschlossen worden. Aus der Eheschließungsurkunde ergebe sich, dass die Eheschließung erst am … Juni 2015 in Deutschland stattgefunden habe. Folglich komme eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht in Betracht.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2016, der Bevollmächtigten des Antragstellers laut Eingangsstempel am 8. Februar 2016 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1), ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate (Nr. 3).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Bulgarien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe ohne genügende Entschuldigung seinen Termin zum persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 12. November 2015 nicht wahrgenommen. Somit mache er keine Gründe geltend, die gegen die Überstellung sprächen. Auch anderweitig lägen keine Informationen vor, die gegen eine Überstellung sprächen. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange rechtfertigen könnten. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen seien.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … Februar 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2016 aufzuheben.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt. Er sei dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien sei rechtswidrig. In Bulgarien seien systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden. Diese würden u. a. in aktuellen Berichten von Pro Asyl (30.5.2014 und April 2015) bejaht. Auch das VG Stuttgart bejahe systemische Mängel (Urteil vom 24.6.2014 – A 11 K 741/14). Nach dem Bericht von Pro Asyl würden Flüchtlinge in Bulgarien erniedrigt, misshandelt und seien schutzlos. Aufgrund der massiven Flüchtlingsströme derzeit sei von einer Verschlechterung der aktuellen Lage in Bulgarien auszugehen. Es bestünden eklatante Missstände, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, dass der Antragsteller der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sei dem Antragsteller nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Der Antragsteller habe die Ladung erst nach dem Anhörungstermin erhalten, was der Antragsgegnerin auch bekannt gegeben worden sei. Der Antragsteller sei mit einer irakischen Staatsangehörigen verlobt, die die Flüchtlingseigenschaft besitze. Darüber hinaus sei seinem Bruder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 hat die Antragsgegnerin die Behördenakte vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 28. Januar 2016 verfügte Abschiebungsanordnung nach Bulgarien ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v. 18.9.2013 – 5 L 1234/13.TR – juris; VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 – 2 B 869/13 – juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2016 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt.
Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Im Fall des Antragstellers ergibt sich die Zuständigkeit Bulgariens für die weitere Prüfung des Asylantrags des Antragstellers aus Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO. Bulgarien hat dementsprechend auch der Rücküberstellung zugestimmt. Dass der Antragsteller entgegen seinem Vorbringen vor der Stellung seines Asylantrags in Deutschland bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich sowohl aus dem Schreiben Bulgariens vom 26. Oktober 2015 als auch aus dem bei einer EURODAC-Abfrage für den Antragsteller erzielten Treffer mit der Kennzeichnung „BG1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (EURODAC-VO)).
Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich nicht aus den vorrangigen Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 8 ff. Dublin III-VO, insbesondere nicht aus Art. 9 Dublin III-VO. Denn weder seine Verlobte noch sein Bruder sind Familienangehörige i. S. d. Definition des Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO.
Der Antragsteller kann der Überstellung nach Bulgarien auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Bulgarien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO).
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Angesichts der grundlegenden Veränderungen im Laufe des Jahres 2014 bestehen in Bezug auf Bulgarien nach aktuellem Kenntnisstand keine durchgreifenden Bedenken, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 29.1.2015 – 13a B 14.50039 – juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – juris) geht das erkennende Gericht auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern (vgl. UNHCR, „UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom 2.1.2014 – abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/52c598354.html; UNHCR, „Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien“ vom April 2014 – abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des Bundesamtes; amnesty international, „Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue“ vom 31.3.2014 – abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/EUR15/002/2014/en; amnesty international, „Amnesty report 2015 Bulgarien“ – abrufbar unter: https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/bulgarien; European Asylum Support Office (EASO), „Special Support Plan to Bulgaria“ vom 5.12.2014 – abrufbar unter: http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/SSP-BG-2014-12-03.pdf; Pro Asyl, Presseerklärung vom 23.5.2014: „Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien“ – abrufbar unter: http://ww.proasyl.de/de/presse/detail/news/schwere _menschenrechtsverletzungen_an_fluechtlingen_in_bulgarien; Pro Asyl, „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ vom April 2015 – abrufbar unter: http://ww.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/2015/Bulgarien_Broschu _re_Web_END.pdf; Asylum Information Database (aida), „Country Report Bulgaria“, Stand: 30.9.2015 – abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/bulgaria; European Council on Refugees and Exiles (ECRE), „ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation“ vom 7.4.2014 – abrufbar unter: http://www.ecre.org/component/down loads/downloads/873.html; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 30.11.2015 und an das VG Aachen vom 27.1.2016) davon aus, dass in Bulgarien derzeit ein ausreichendes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens gegeben ist.
Zwar war die Situation Asylsuchender in Bulgarien nach einem Anstieg der Asylanträge zu Beginn des Jahres 2014 teilweise heftiger Kritik ausgesetzt. So ging der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) im Januar 2014 davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden und plädierte dafür, Abschiebungen nach Bulgarien zunächst auszusetzen (vgl. „UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom 2.1.2014). Dieser Einschätzung schlossen sich amnesty international (vgl. „Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue” vom 31.3.2014), European Council on Refugees and Exiles (vgl. „ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation” vom 7.4.2014) und Pro Asyl (vgl. Presseerklärung vom 23.5.2014: „Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien”) an. Auch in der Stellungnahme von Pro Asyl vom 30. Mai 2014 wird auf die von UNHCR Anfang 2014 festgestellten Mängel im bulgarischen Asylsystem Bezug genommen und eine Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gefordert. In seiner aktualisierten Bestandaufnahme vom April 2014 („Bulgarien als Asylland – Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien“, Seite 2 und 17) hält UNHCR ungeachtet fortbestehender ernsthafter Mängel einen generellen Aufschub aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien jedoch nicht länger für gerechtfertigt, sondern empfiehlt nur bei Personen mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzwürdigkeit – zu denen der Antragsteller nicht gehört – von einer Überstellung abzusehen. Dem Bericht vom April 2014 zufolge haben sich die Aufnahmebedingungen im Vergleich zur Situation im Dezember 2013, die der Stellungnahme vom 2. Januar 2014 zugrunde lag, erheblich verbessert (vgl. auch VGH BW, U. v. 10.11. 2014 – A 11 S 1778/14 – Rn. 49). Auch amnesty international sieht im Jahresbericht 2015 („Amnesty report 2015, Bulgarien“) trotz weiterhin erhobener Kritik insbesondere an der mangelhaften Integration anerkannter Asylbewerber davon ab, ein Rücküberstellungsverbot zu fordern.
Nach aktueller Erkenntnislage sind die in der Vergangenheit festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes zwar nicht gänzlich ausgeräumt; allerdings sind weitgehende positive Veränderungen erkennbar, die der Annahme durchgreifender Mängel des bulgarischen Asylsystems entgegenstehen. So sind die Kapazitäten aufgrund einer technischen und personellen Aufrüstung als auch einer gezielten Ausbildung neuer Kräfte signifikant gestiegen. Damit ist mittlerweile sowohl eine ordnungsgemäße Registrierung einschließlich der notwendigen Information der Asylbewerber über den Zugang zum Verfahren gewährleistet als auch eine regelgerechte Durchführung der Asylverfahren. Die eingereisten Flüchtlinge können bei der Registrierung mit der ersten Befragung ihr Asylbegehren vorbringen; sie haben Zugang zu Dolmetschern. Haft ist für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Der Zugang zu regionalen Gerichten ist eröffnet (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.15 – 13a B 14.50039 – juris Rn. 41 m. w. N.).
Auch im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Bulgarien ist derzeit nicht von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auszugehen. Die früher bestehenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind in baulicher wie auch in personeller Hinsicht im Wesentlichen behoben worden. Bereits im Februar 2014 hat das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office – EASO) die Aufnahmezentren im Wesentlichen in einem vernünftigen Zustand vorgefunden. Die Unterkünfte wurden renoviert und die Sanitärbereiche erneuert. Nachdem UNHCR im April 2014 noch berichtet hatte, dass in zwei von sieben Zentren ungeeignete Rahmenbedingungen vorhanden seien, und aida im April 2014 sowie die Bundesregierung im Mai 2014 von einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82% ausgegangen waren, stellte EASO im Dezember 2014 fest, dass die Kapazitäten signifikant auf nunmehr 6000 Plätze angestiegen und die dortigen Lebensbedingungen deutlich verbessert worden seien. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal mit täglich zwei warmen Mahlzeiten sichergestellt; in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingearbeitet worden. Da jeder Asylantragsteller krankenversichert wird und eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger erhält, ist die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.15 – 13a B 14.50039 – juris Rn. 41 m. w. N.).
Die Verbesserung der Aufnahmebedingungen wird auch in aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 30. November 2015 und an das VG Aachen vom 27. Januar 2016 bestätigt. Aus den beiden Stellungnahmen geht hervor, dass die Kapazitäten in den bulgarischen Aufnahmezentren trotz eines Wiederanstiegs der Asylbewerberzahlen gegenwärtig ausreichend sind, um alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden unterzubringen. Mit Stand 23. September 2015 befanden sich laut UNHCR 2.581 Flüchtlinge in sechs Aufnahmezentren. Die Belegungsrate lag bei 50% (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2015). Mit Stand 24. Dezember 2015 befanden sich nach Angaben von UNHCR 612 Flüchtlinge in sechs Aufnahmezentren, die insgesamt eine Kapazität von 5.130 Plätzen aufweisen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016). Nach dem Eindruck des Auswärtigen Amtes hat sich die Situation in den Aufnahmezentren immer weiter verbessert und ist als insgesamt akzeptabel zu bewerten. Die EU habe beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen, auch die Öffnung weiterer Flüchtlingszentren sei geplant. Die Verpflegung der Flüchtlinge ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes derzeit gesichert. Die medizinische Grundversorgung Asylsuchender ist in allen Aufnahmezentren ebenfalls gewährleistet. Jedoch könnten Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen nicht immer angemessen versorgt werden. Dies betreffe in Bulgarien jedoch nicht nur Schutzsuchende, sondern auch einen Großteil der Allgemeinbevölkerung. Eine ausreichende Zahl von Dolmetschern sei vorhanden. Fehlendes Personal, auch in der Verwaltung, werde derzeit eingestellt.
Hinsichtlich der Situation von Dublin-Rückkehrer lässt sich dem aktuellen aida-Länderbericht zu Bulgarien (Stand: 30.9.2015, S. 27 ff.) entnehmen, dass derzeit grundsätzlich keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer bestehen. Dublin-Rückkehrer erhalten die gleichen Rechte wie andere Antragsteller im Erstverfahren und werden im Anschluss an die Rückkehr üblicherweise in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht.
Auch der Umstand, dass sich die Situation in Bulgarien deutlich schlechter darstellen mag als in der Bundesrepublik Deutschland, begründet für sich keinen systemischen Mangel. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, U. v. 21. 1.2011 – 30969/09 – juris Rn. 249); auch reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, B. v. 2. 4.2013 – 27725/10 – juris). Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Ansbach, U. v. 10.7.2015 – AN 14 K 15.50050 – juris Rn. 31; VG Düsseldorf, B. v. 15. 4.2013 – 17 L 660/13.A – juris Rn. 43 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 29.1.2015 – 14 A 134/15.A). Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht.
Die Möglichkeit, dass Asylbewerber nach bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen werden, stellt für sich genommen ebenfalls noch keinen systemischen Mangel des bulgarischen Asylsystems dar. Denn mit einer Anordnung von Abschiebungshaft wird das zulässige Ziel verfolgt, den Zugriff auf einen Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne Inhaftnahme ansonsten erschwert oder gar vereitelt würde. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 7.5.2015 – 13 L 1607/15.A – juris Rn. 32- 49; VG Minden, U. v. 10.2.2015 – 10 K 1660/14.A – juris Rn. 61 – 70).
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Bericht von Pro Asyl „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ vom April 2015. Soweit darin ein Überstellungsstopp gefordert wird, beruht dies auf Berichten von Einzelschicksalen aus den Jahren 2012 bis Anfang 2014. Die dort geschilderten Zustände sind jedoch aufgrund der neueren Entwicklungen überholt. Zudem lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass systemische Schwachstellen vorlägen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Die Bulgarien vorgeworfenen Verstöße gegen das Refoulement-Verbot durch Zurückschiebungen an der bulgarisch-türkischen Grenze (vgl. Seite 27 f. des Berichts) betreffen den Antragsteller nicht, weil dieser sich bereits auf Unionsgebiet befindet. Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien in Bezug auf Dublin-Rückkehrer gegen das Refoulement-Verbot verstößt, lassen sich dem Bericht von Pro Asyl nicht entnehmen. Soweit sich der Bericht des Weiteren mit den Problemen befasst, denen sich Inhaber eines Aufenthaltstitels ausgesetzt sehen, handelt es sich hierbei aber nicht um Probleme während des Asylverfahrens, sondern – da insoweit den Quellen zufolge kein Unterschied zu bulgarischen Staatsbürgern besteht – um die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien und eine allgemeine soziale Problematik. Ein hinreichendes Indiz für systemische Schwachstellen im Asylverfahren wird dadurch nicht begründet.
Bei einer Gesamtwürdigung der dargestellten Erkenntnisse geht das Gericht im Ergebnis daher davon aus, dass die noch bestehenden Mängel jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Soweit die Bedingungen in einzelnen Aufnahmeeinrichtungen noch verbesserungswürdig sind, ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände, die in bestimmten Aufnahmeeinrichtungen auftreten, das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt tangieren.
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, ihm sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Zwar regelt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller führt, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Ob dieses bereits mit der Befragung vom 17. August 2015 angenommen werden kann oder die Antragsgegnerin aufgrund des Nichterscheinens zur Zweitbefragung am 12. November 2015 hierauf verzichten konnte, kann dahinstehen, da auch ein möglicher Verfahrensfehler keine Auswirkung auf die Entscheidung der Antragsgegnerin gehabt hätte (vgl. VG Ansbach, B. v. 29.10.2015 – AN 3 S 15.50473 – juris; VG Schwerin, B. v. 17.3.2015 – 3 B 687/15 As – juris; VG Berlin, B. v. 30.7.2014 – 34 L 95.14A – juris). Denn bei der Entscheidung nach § 27a AsylG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Nur ausnahmsweise kann der unzuständige Staat in einem zweiten Schritt die Zuständigkeit nach Art. 17 Dublin III-VO an sich ziehen. Diese Selbsteintrittskompetenz wiederum begründet jedoch – wie auch die übrigen Bestimmungen der Dublin III-VO – grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie dienen als innerstaatliche Organisationsvorschriften vielmehr in erster Linie der klaren und praktikablen Bestimmung der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 3 und 16 der Verordnung, OVG R-P, U. v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13 – juris; VG Düsseldorf, B. v. 9.1.2015 – 13 L 2878/14.A – juris). Allenfalls in Fällen, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit nach der Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, käme ein subjektives Recht des Drittstaatsangehörigen auf Durchsetzung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K2 und K3 zu Art. 17). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller hat – auch im gerichtlichen Verfahren – weder Gesichtspunkte aufgezeigt noch sind solche ersichtlich, dass es in seinem Fall geboten ist, dass die Antragsgegnerin die Zuständigkeitsprüfung fortsetzen oder sogar von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste. Der Antragsteller ist ein gesunder junger Mann, der nicht zu den Personen mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzwürdigkeit gehört. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung. Dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht unter Hinweis darauf, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe nicht ersichtlich seien, vorliegend keinen Gebrauch gemacht, ist nicht zu beanstanden. Allein die Existenz eines Bruders bzw. einer Verlobten, denen in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sein soll, stellt keinen derart außergewöhnlichen humanitären Grund dar.
Schließlich begegnet die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien keinen Bedenken. Die bulgarischen Behörden haben der Rückführung des Antragstellers mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 ausdrücklich zugestimmt. Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich.
Nach alledem war der Eilantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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