Europarecht

Kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs

Aktenzeichen  7 ZB 16.2074

Datum:
5.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 107885
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Soweit eine vergleichbare Schule vorhanden ist und durch eine vom Beklagten selbst betriebene Schulbuslinie preiswerter zu erreichen ist, besteht kein Anspruch der Klägerinnen (mehr) auf Übernahme der Beförderungskosten für einen Schulweg zu einer anderen Schule. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 16.273 2016-09-05 GeB VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.384,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die im Jahr 2001 geborenen Klägerinnen begehren die Kostenfreiheit des Schulwegs (Übernahme der Beförderungskosten) für den Besuch des Realschulzweigs der Gesamtschule in H … ab dem Schuljahr 2013/2014.
Der Beklagte hatte den Klägerinnen zwar für die Dauer ihres Besuchs der Orientierungsstufe der Gesamtschule H … eine entsprechende Kostenübernahme bewilligt, diese aber, wie im Bewilligungsbescheid vom 30. Oktober 2012 angekündigt, mit Bescheid vom 23. Juli 2014 zu Beginn des Besuchs der Klägerinnen des Realschulzweigs dieser Gesamtschule widerrufen, weil die Realschule in H … nicht die nächstgelegene Realschule sei.
Widerspruch und Klage der Klägerinnen blieben erfolglos. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Rechtsschutzziel weiter und machen geltend, an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts fielen bei dem Besuch der Realschule in H … im Vergleich mit der in H … keine zusätzlichen Kosten an. Denn der Beklagte betreibe sowohl zur Gesamtschule in H … als auch zur Realschule in H … jeweils eine Schulbuslinie. Vor diesem Hintergrund erschließe sich nicht, weshalb bei dem Transport zur Gesamtschule in H … monatliche Mehrkosten von 42,– Euro pro Kind entstünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der von den Klägerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
An der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulwegs bzw. Übernahme der Beförderungskosten im Hinblick auf den Besuch des Realschulzweigs der Gesamtschule H … ab dem Schuljahr 2013/2014. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Der Vortrag der Klägerinnen im Zulassungsverfahren, der Beklagte betreibe sowohl die Schulbuslinie zur Gesamtschule in H …, als auch zur Realschule in H … in eigener Trägerschaft, trifft nicht zu. Vielmehr betreibt der Beklagte in eigener Zuständigkeit lediglich den Schulbusverkehr nach H …, die Linie nach H … ist dagegen vom Zweckverband Staatliche Gesamtschule H … für dessen Sprengelschülerinnen und -schüler eingerichtet, zu denen die Klägerinnen indes nicht gehören. Deshalb ist auch das weitere Vorbringen der Klägerinnen nicht richtig, dass für den Schulweg nach H … keine zusätzlichen Kosten anfielen: Denn der Beklagte hat für die Mitnahme der Klägerinnen auf der vom Zweckverband eingerichteten Linie 42,– Euro monatlich und 462,– Euro jährlich (für 11 Monate, siehe Rechnung vom 26.8.2013, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 22.11.2016) an den Zweckverband zu entrichten.
Da die Klägerinnen seit dem Schuljahr 2013/2014 nicht mehr die Orientierungsstufe der Gesamtschule H …, sondern deren Realschulzweig besuchen, eine vergleichbare Schule in H … vorhanden und durch eine vom Beklagten selbst betriebene Schulbuslinie preiswerter zu erreichen ist, besteht kein Anspruch der Klägerinnen (mehr) auf Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg nach H …
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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