Europarecht

Keine Ansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers gegen den Hersteller wegen einer verbotenen Abschaltvorrichtung

Aktenzeichen  22 O 539/18

Datum:
1.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15594
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Memmingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
StVZO § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 7
StGB § 263
EG-FGV § 27

 

Leitsatz

1. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, einen Käufer über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware aufzuklären. Eine Ingerenz nach Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 751/2007 kommt selbst im Falle einer verbotenen Abschalteinrichtung nicht in Betracht, da diese Vorschriften keine drittschützende Wirkung haben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Typengenehmigung erlischt selbst im Falle einer verbotenen Abschalteinrichtung nicht kraft Gesetzes gemäß §§ 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO. Diese Vorschriften gelten nicht für den Fall, dass ein Fahrzeug schon vor In-Verkehr-Bringen durch den Hersteller nicht der maßgeblichen Typgenehmigung entspricht.  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Einbau und das Verschweigen einer unzulässigen Abschalteinrichtung stellen kein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB dar. Die Regelungen des Art. 5 Abs. 2 EU-VO 715/2007 sind kein Ausdruck einer sittlichen Gesinnung, sondern stellen sich vielmehr als Regelung zum Schutz der Umwelt dar. Eine sittliche Wertung ist hiermit nicht verbunden. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Weder das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer verbotenen Abschaltvorrichtung noch eine fehlende Aufklärung über diese Abschaltvorrichtung durch den Hersteller erfüllen im Verhältnis zu einem Gebrauchtwagenkäufer den Tatbestand des Betrugs.  (Rn. 18 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 12.338,71 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist hinsichtlich dem Antrag Ziffer 4 bereits unzulässig, im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht Memmingen ist örtlich zuständig gem. § 32 ZPO bzw. zumindest infolge rügeloser Einlassung und sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG.
Der Antrag Ziffer 4 ist deshalb unzulässig, weil er nicht hinreichend konkret ist, da aus dem Antrag nicht klar wird für welche Manipulation des Motors oder deren Behebung Schadensersatz geschuldet werden soll.
II.
1. Der Kläger hat keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Ansprüche wegen Betrug, bestehen nicht, denn es fehlt an einer relevanten Täuschungshandlung der Beklagten.
a) Das bloße In-Verkehr-Bringen des Fahrzeugs durch die Beklagte ohne Hinweis auf den Umstand, dass die Stickoxidwerte, die Grundlage der allgemeinen Betriebserlaubnis waren, mit Hilfe einer Abschaltvorrichtung erzielt worden waren, stellt zur Überzeugung des Gerichts keine Täuschung des Klägers durch schlüssiges Handeln dar.
Zwar kann auch tatsächlichem Handeln grundsätzlich ein Erklärungswert zukommen. Durch das In-Verkehr-Bringen des Fahrzeugs entsteht jedoch noch kein geschäftlicher Kontakt mit potentiellen Endabnehmern. Dem bloßen In-Verkehr-Bringen der Sache kann daher kein bestimmter Erklärungswert gegenüber dem Kläger zugeordnet werden. Hinzu kommt, dass selbst einem Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages grundsätzlich nicht die Aussage entnommen werden könnte, dass eine Kaufsache frei von jeglichen Mängeln ist.
b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte als Hersteller des Fahrzeugs eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware gegenüber dem Kläger gehabt hätte.
Voraussetzung für eine strafrechtlich relevante Täuschung durch Unterlassen ist eine entsprechende Garantenstellung gegenüber dem Kläger. Eine solche Garantenstellung könnte sich nur aus einem besonderen Vertrauensverhältnis oder aus Ingerenz ergeben.
aa) Ein besonderes Vertrauensverhältnis ist vorliegend nicht gegeben. Selbst zwischen den Parteien eines Kaufvertrages besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, vielmehr ist jeder grundsätzlich dazu angehalten, seine eigenen Vermögensinteressen selbst zu wahren. Eine Ausnahme kann nur dann angenommen werden, wenn entweder wertbildende Faktoren von ganz erheblichem Gewicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993, 3 St RR 127/93; LG Braunschweig, Urteil vom 3.1.2019, 11 O 1172/18, Rn 31 ff; zit. nach juris) in Rede stehen oder die Verwendbarkeit der Kaufsache für den beabsichtigten Zweck in Frage steht. Wegen der „weiteren Entfernung“ der beklagten Fahrzeugherstellerin vom Endabnehmer erscheint es sogar gerechtfertigt, das Bestehen einer Aufklärungspflicht, wenn schon nicht ganz auszuschließen, so doch auf Umstände zu beschränken, die dazu führen, dass der Kaufgegenstand fast gänzlich unbrauchbar ist (vgl. LG Braunschweig, s.o.)
Der konkrete Stickoxid-Ausstoß im Normalbetrieb war vorliegend für den Kläger kein wertbildender Faktor von erheblichem Gewicht, sondern allenfalls der Treibstoffverbrauch, auf den er die Klage jedoch nicht gestützt und keinen Beweis angetreten hat, dass dieser von etwaigen Zusagen tatsächlich weit abweicht. Bezüglich dem Abgasausstoß war ihm nach seinen Angaben durchaus bekannt, dass dieser von der jeweiligen Betriebssituation abhängt. Sofern er sich tatsächlich im Internet über konkrete Abgaswerte des erworbenen Fahrzeugs kundig gemacht hat, so kann ihm auch nicht entgangen sein, dass diese Werte zwecks Vergleichbarkeit nur in einem speziellen Testmodus (NEFZ) ermittelt werden und von den Werten im Normalbetrieb abweichen. Dass die für den Testbetrieb beworbenen Stickoxidwerte und die darauf beruhende Einstufung in die Abgasnorm Euro 5 nicht eingehalten würden, hat er nicht substantiiert dargetan.
Da das Fahrzeug für den Kläger im Übrigen uneingeschränkt zum verkehrsüblichen Zweck verwendbar war und ist, bestand auch aus diesem Grund keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der konkreten Emissionskontrolle, die für den Kläger nach eigenen Angaben offenbar nicht wichtig war.
Auch bezüglich dem pauschal behaupteten Wertverlust aufgrund der Betroffenheit durch die Motorsteuerungssoftware fehlt es an substantiierbarem Vortrag. Zur Überzeugung des Gericht ist ein solcher Wertverlust auch nicht durch Gutachten festzustellen, denn es lässt sich nicht stimmig feststellen, inwieweit etwaige Preiseinbrüche für Dieselfahrzeuge auf der sog. Abschaltautomatik oder der allgemeinen Diskussion über Dieselfahrverbote in Großstädten beruht, welche von der vorgenannten Problematik völlig unabhängig aufgekommen ist.
Schließlich besteht für den Fahrzeugtyp eine wirksame, ursprünglich erteilte EG-Typgenehmigung und es droht nicht ernsthaft die Gefahr der Stilllegung.
Die Typgenehmigung ist nicht kraft Gesetzes gemäß §§ 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO erloschen, auch wenn es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung handeln würde. Diese Vorschriften gelten nämlich nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Fahrzeug schon vor In-Verkehr-Bringen durch den Hersteller nicht der maßgeblichen Typgenehmigung entspricht. Vielmehr soll die Vorschrift, wie sich aus der Begründung zur damaligen Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO (vgl. BR-Drucksache 629/93, 15 F.) ergibt, nur Änderungen von bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen erfassen. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung des § 25 EG-FGV. Diese Vorschrift gibt dem KBA (Kraftfahrtbundesamt) die Möglichkeit, mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur ursprünglichen Typgenehmigung zu reagieren. § 25 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV ermöglicht den Widerruf der Typgenehmigung erst dann, wenn von dem Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht. Würde die Typgenehmigung kraft Gesetzes erlöschen, bestünde für die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 2 EG-FGV kein Anwendungsbereich. Vorliegend hat das KBA nicht einmal von der Erteilung einer Nebenbestimmung hinsichtlich der fraglichen Software Gebrauch gemacht. Das KBA hat die Steuerungssoftware, anders als in den „VW-Fällen“, insoweit nicht als verbotene Abschalteinrichtung qualifiziert. Nach dem Grundsatz der Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts ist die Kammer an diese Beurteilung gebunden und eine Nachprüfung durch das Zivilgericht nicht möglich (vgl. BGH I ZR 13/14, Rn 31; IX ZR 89/05, Rn 14, zit. nach juris).
Ein Widerruf der Typgenehmigung droht auch nicht, nachdem das KBA als zuständige Behörde das ihm zustehende Ermessen nicht dahingehend ausgeübt hat, eine Entziehung der Typgenehmigung in die Wege zu leiten
bb) Eine Garantenstellung ergibt sich auch nicht aus Ingerenz.
Eine Pflichtwidrigkeit löst nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient. Selbst falls es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 2, Artikel 3 Nr. 10 VO (EG) 751/2007 handeln würde so diente diese Norm jedoch nur der Harmonisierung des Binnenmarkts (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und zielt sie auf hohe Verkehrssicherheit, Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgrund 3 der Richtlinien), nicht jedoch auf Vermögensinteressen der Käufer ab. Der Verstoß begründete daher keine Garantenstellung gegenüber dem Kläger als Käufer.
cc) Auch der Vorsatz den Endabnehmern durch den Verkauf eines Fahrzeugs mit einer eventuell später als unzulässig qualifizierten, jedoch letztendlich auch nachbesserungsfähigen Abschaltvorrichtung, Schaden zuzufügen ist nach Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend schlüssig dargelegt und beweisbar.
Es erscheint jedenfalls nachvollziehbar und plausibel und das Gegenteil nicht beweisbar, dass selbst im Falle frühzeitiger Kenntnis der verantwortlichen Führungskräfte seitens der Beklagten, darauf vertraut wurde, dass den Abnehmern kein Nachteil entsteht und allenfalls eine Täuschung der Zulassungsbehörden, nicht aber der Endkunden billigend in Kauf genommen wurde. Es fehlt daher jedenfalls am Betrugsvorsatz, sofern man- wie nicht- von einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgehen wollte.
dd) Es fehlt schließlich auch am Vermögensschaden, denn § 263 StGB schützt nur das Vermögen, nicht aber die bloße Verfügungsfreiheit des Getäuschten (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983, 1 StR 550/82, zit. nach juris). Ein Vermögensschaden liegt nicht schon vor, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (vgl. BGH in NJW 2006, 1679 ff). Substantiierter Vortrag und Beweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Einbuße fehlt.
2. Kein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB.
a) Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welches durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2013, 550, 551). Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine nach dem Maßstab der allgemeinen Gesellschaftsmoral und als „Unanständig“ geltende besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, gegeben sein (vgl. BGH NJW 2012, 1800, 1803). Ein bloßer Gesetzesverstoß allein führt nicht zwingend zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein. Auch für Ansprüche aus § 826 BGB gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1985, II ZA 109/84).
Nach diesen Maßstäben stellt der Einbau und das Verschweigen selbst im Falle der Unzulässigkeit (wie nicht, vgl. oben 1 b aa) der Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar. Auch wenn es der Beklagten um Kostenersparnis bzw. Gewinnmaximierung bei Entwicklung und Einbau der betreffenden Abschalteinrichtung gegangen sein sollte, so stellt dies nicht per se ein grundsätzlich zu beanstandendes Verhalten dar. Die Vorschriften des Artikel 5 Abs. 2 EU-VO 715/2007 sind kein Ausdruck einer sittlichen Gesinnung, sondern stellen sich vielmehr – wie insbesondere aus der Präambel Ziffer (4) bis (7) ersichtlich wird, als Regelung zum Schutz der Umwelt dar. Daneben soll die Verordnung der Harmonisierung der nationalen Regelung und damit der Stärkung des Binnenmarktes dienen (vgl. insbesondere Präambel Ziffer 1). Mit der Vorschrift soll damit eine Reduzierung der Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen erzielt werden. Eine sittliche Wertung ist hiermit nicht verbunden.
Auch bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gilt das oben unter 1 b aa) zur Täuschung durch Unterlassen Ausgeführte sinngemäß, nämlich dass nur das Verschweigen wertbildender Faktoren von ganz erheblichem Gewicht eine sittenwidrige Schädigung begründen können (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 3.1.2019, 11 O 1172/18, Rn 70 ff; zit. nach juris). Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
b) Außerdem ist auch nicht ersichtlich, dass die Kaufentscheidung des Klägers durch das Abgasverhalten des Fahrzeugs im Hinblick auf die unterschiedlichen Labor- und Alltagsbedingungen kausal beeinflusst worden wäre, denn nach der informatorischen Anhörung kam es der Kläger nicht entscheidend auf bestimmte Abgaswerte im Normalbetrieb, sondern lediglich auf die verkehrsübliche Nutzbarkeit des Fahrzeugs an. Diese ist zur Überzeugung des Gerichts weiterhin uneingeschränkt gewährleistet bzw. fehlt es an substantiiertem Vortrag, warum dem nicht so sein sollte, zumal das Fahrzeug mittlerweile 180.148 km problemlos gelaufen ist.
c) Wie beim Anspruch §§ 823 II BGB, 263 StGB fehlt es zudem am Beweis des erforderlichen Vorsatzes die Endverbraucher zu täuschen und ihnen einen Schaden zuzufügen. Insoweit wird auf obige Ausführungen zu Ziffer 1 b) cc) verwiesen.
3. Der Kläger hat keine Ansprüche wegen Verstoßes gegen §§ 823 II BGB i.V.m. § 27 EG-FGV
§ 27 Abs. 1 EG-FGV stellt kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, das den vom Kläger geltend gemachten Schaden betrifft (vgl. LG Hagen, Urteil v. 16.06.2017 – 8 O 218/16).
Sofern ein nationales Gesetz als Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie erlassen wurde, ist für die Frage, ob dieses Gesetz als Schutzgesetz Schadenersatzansprüche auslösen kann, eine europarechtliche Auslegung vorzunehmen. Ein Schadenersatzanspruch ist in diesem Fall denkbar, sofern die der nationalen Norm vorausgehende Richtlinie nach ihrem Sinn und Zweck dem Schutz bestimmter Personenkreise dient (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – Az. VII ZR 36/14). Im vorliegenden Fall stellt § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, der den hier geltend gemachten Schaden betrifft.
Dem Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, welche die europarechtliche Grundlage des § 27 EG-FGV darstellt, wurde mit der Verordnung 385/2009/EG eine Funktionsbeschreibung beigefügt. Aus dieser Funktionsbeschreibung ergibt sich nach dem Wortlaut, dass die Übereinstimmungsbescheinigung, die für das Inverkehrbringen eines neuen Fahrzeugs erforderlich ist, eine Garantieerklärung gegenüber dem Fahrzeugerwerber bzgl. der Einhaltung der zugrundeliegenden europarechtlichen Vorschriften zukommt. Diese Formulierung führt aber nicht dazu, dass der Fahrzeugerwerber jeglichen Schaden in Bezug auf die Verletzung europarechtlicher Vorschriften ersetzt verlangen kann. Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt lediglich eine Erklärung des Herstellers dar, dass die formellen Anforderungen für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs eingehalten wurden, indem die Übereinstimmungserklärung die Erklärung enthält, dass ein Fahrzeugmodell, das überprüft wurde und die erforderliche Typengenehmigung erhalten hat im Ergebnis dem individuell produzierten Fahrzeug entspricht. Einen weiteren Erklärungsgehalt der Übereinstimmungsbescheinigung dahingehend, dass sie selbst eine weitere eigene Erklärung des Herstellers darstellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht erkennbar. Letztlich soll die Garantieerklärung nur verhindern, dass die jeweiligen Endkunden ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zulassen können, welches der Hersteller angeboten hat. Nur in dieser Konstellation, also nur dann, wenn der Endkunde das Fahrzeug nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand zum Verkehr zulassen kann, soll dem Endkunden über die Garantieerklärung, in Verbindung mit § 27 EG-FGV, gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Schadenersatzanspruch zuteilwerden können. Ein weitergehender individueller Schutz von Vermögensinteressen ist nicht bezweckt, sondern lediglich der Schutz der Allgemeinheit vor Gesundheitsgefahren und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Im Übrigen wurde die Übereinstimmungsbescheinigung erst nach Kaufvertragsschluss übergeben und es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger dadurch noch ein kausaler Schaden entstanden wäre.
4. Der Kläger hat keine Ansprüche wegen Verstoßes gegen §§ 823 II BGB i.V.m. § 16 UWG.
Der Kläger hat insoweit vollkommen unzureichend vorgetragen, dass die Beklagte in der Absicht gehandelt hat, ein besonders günstiges Angebot abzugeben. Nach den Vorstellungen des Täters muss die Entscheidung des Adressaten für das Erwerbsgeschäft von dem angepriesenen – besonderen – Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst werden (Hart-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 16, Rn. 31, 32; für § 4 UWG a.F. auch BGHSt 27, 293-295, zit. nach juris, Rn. 6, 7). Falls die Beklagte tatsächlich in Werbeunterlagen bezüglich des von der Klägerin erworbenen Pkw falsche Informationen durch Prospekte und Broschüren verbreitet haben sollte, würde darin mit bestimmten Leistungswerten unter Einhaltung der Euro 5 Norm kein – besonderer – Vorteil des streitgegenständlichen Fahrzeugs angepriesen. Die Grenzwerte der Euro 5 Norm mussten schließlich alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten, um die Typgenehmigung zu erlangen. Worin hier ein besonderer Vorteil liegen soll, ist für das Gericht nicht erkennbar (vgl. auch LG Braunschweig Urt. v. 14.7.2017 – 11 O 3826/16, BeckRS 2017, 117245, beck-online).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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