Europarecht

Keine Aufnahme in Erstaufnahmeeinrichtung mangels Zuständigkeit

Aktenzeichen  B 3 E 17.32078

Datum:
8.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 19, § 22, § 26 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 46
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

1. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Asylbewerbers auf Aufnahme in einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung. (Rn. 26)
2. Da die §§ 45 und 46 AsylG in erster Linie eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Bundesländern gewährleisten sollen und organisatorische Belange im Blick haben, hat der Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch, einem bestimmten Land oder bestimmten Ort zugewiesen zu werden. Nach § 55 Abs. 1 S. 2 AsylG hat der Ausländer, der um Asyl nachsucht, auch keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Ort aufzuhalten.(Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach § 15a Abs. 1 S. 6 AufenthG analog ist einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen zwingenden Gründen, die der Verteilung an einem bestimmten Ort entgegenstehen, Rechnung zu tragen.(Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen, Mutter und minderjährige Tochter, sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten am 12.01.2017 illegal in das Bundesgebiet ein und ersuchten am 31.01.2017 bei der Landesdirektion Sachsen – Abt. Asyl und Ausländerrecht – in Dresden um Asyl.
Mit Anlaufbescheinigungen der Landesdirektion Sachsen – Erstaufnahmeeinrichtung Dresden – vom 01.02.2017 wurden die Antragstellerinnen gebeten, sich unverzüglich bei der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken, E. Weg in 9. B. zu melden, da für das Herkunftsland der Antragstellerinnen die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken und die dortige Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ausschließlich zuständig sei.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Dresden am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen Klage und stellte gleichzeitig folgende Anträge nach § 123 VwGO:
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, die Antragstellerinnen an die Erstaufnahmeeinrichtung Dresden der Landesdirektion Sachsen weiterzuleiten.
2. Dem Antragsgegner wird vorab – auch telefonisch – aufgegeben, der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken, E. Weg in 9. B. mitzuteilen, dass die Meldung der Antragstellerinnen im Hinblick auf das Antragsverfahren unterbleibt, hilfsweise sich verzögert.
Zugleich wurde beantragt,
den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen.
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen im Wesentlichen aus, die Antragstellerin zu 1 sei seit dem 31.12.2016 mit dem georgischen Staatsangehörigen … verlobt. Es sei Wunsch der Antragstellerinnen und des Verlobten der Antragstellerin zu 1, dass die Antragstellerinnen ebenfalls Dresden zugewiesen werden, um eine Haushaltsgemeinschaft herzustellen. Nur durch die Weiterleitung an die Erstaufnahmeeinrichtung Dresden könne der Verletzung der Eheschließungsfreiheit der Antragstellerin zu 1 aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach jeder frei in der Wahl seines Ehepartners und in der Wahl des Zeitpunkts der Eheschließung sei, adäquat entgegengewirkt werden. Erst bei einer Unterbringung der Antragstellerinnen in Dresden sei die Eheschließung zwischen der Antragstellerin zu 1 und ihrem Verlobten überhaupt faktisch realisierbar.
Die Antragstellerinnen seien antragsbefugt, da die Bestimmung einer zuständigen Aufnahmeeinrichtung, bei der ein Asylsuchender den Asylantrag zu stellen hat, subjektive Rechte berühre. Insoweit finde der legitime Zweck des Verfahrens nach § 46 AsylG, eine gleichmäßige Belastung der Länder zu gewährleisten und das Asylverfahren zu straffen, eine Grenze in dem durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht, das auch jedem Ausländer zustehe. Die Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange des Ausländers einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Entscheidung nach § 46 Abs. 2 AsylG sei insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil die sogenannte Erstverteilung gemäß §§ 45, 46 AsylG nach abstrakt-generellen Kriterien erfolge und in diesem Rahmen die Berücksichtigung privater Belange des einzelnen Ausländers einfachrechtlich nicht ausdrücklich vorgesehen sei.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei auch begründet. Die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz sei jedenfalls dann geboten, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren B 3 S 17.31768 wären die Antragstellerinnen ohne jegliche Anlaufstelle, so dass zur Betreibung des Asylverfahrens eine Entscheidung über die Anlaufstelle nicht bis zum Ende des Klageverfahrens offen bleiben könne.
Der Anspruch der Antragstellerinnen, dem Antragsgegner vorab aufzugeben, der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken mitzuteilen, dass die Meldung im Hinblick auf das Asylverfahren unterbleibe, hilfsweise sich verzögere ergebe sich aus § 22 Abs. 3 AsylG. Die Antragstellerinnen hätten einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, dass diese die an sich zuständige Aufnahmeeinrichtung vom Nichterscheinen der Antragstellerinnen in Kenntnis setze.
Im Übrigen wird auf den Antragschriftsatz vom 08.02.2017 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 beantragte der Antragsgegner,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, bei Erstellung einer Anlaufbescheinigung handele es sich um gebundenes Verwaltungshandeln, da die zuständige Aufnahmeeinrichtung durch das bundeseinheitliche zentrale Verteilsystem bestimmt werde. Ein wesentliches Kriterium für die Verteilentscheidung sei das Herkunftsland des Ausländers. Um das Asylverfahren ordnungsgemäß und rasch durchzuführen, habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Bearbeitung von Asylanträgen entsprechend dem Herkunftsland bestimmten Aufnahmeeinrichtungen zugeordnet. Für das Herkunftsland der Antragstellerinnen sei die Aufnahmeeinrichtung in Bamberg und die dortige Außenstelle des Bundesamtes ausschließlich zuständig.
Ein an der Aussetzung dieser Verteilentscheidung überwiegendes Interesse der Antragstellerinnen sei nicht erkennbar. Die Antragstellerinnen seien am 12.01.2017 in die Bundesrepublik eingereist. Es könne daher – unabhängig von der vorgetragenen Verlobung – von keiner Verwurzelung in Dresden ausgegangen werden. Mit der Verteilentscheidung werde die Eheschließungsfreiheit der Antragstellerin zu 1 nicht beschränkt. Es werde ihr nur gem. § 47 AsylG für einen bestimmten Zeitraum eine Wohnsitzverpflichtung auferlegt. Damit erfolge aber keine Beschränkung hinsichtlich der Entscheidung für eine Ehe und Auswahl eines möglichen Ehepartners oder der Einleitung der für eine Eheschließung notwendigen Schritte. Im Übrigen hätten die Antragstellerinnen nicht vorgetragen, dass sie neben der Abgabe des Heiratsversprechens (Verlobung) weitere Schritte hin bis zur Eheschließung unternommen worden seien. Es sei daher fraglich, ob sich die Antragstellerinnen in diesem frühen Stadium der Eheanbahnung auf den Schutz durch Art. 6 GG berufen können.
Mit Beschluss vom 24.05.2017 hat das Verwaltungsgericht Dresden die Streitsache mangels eigener örtlicher Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren B 3 S. 17.31768 und B 3 K 17.31769 bzw. auf die Behörden-akte des Antragsgegners und die gerichtliche Entscheidung im Parallelverfahren B 3 S. 17.31768 vom heutigen Tag verwiesen.
II.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerinnen in der Erstaufnahmeeinrichtung in Dresden aufzunehmen. Dies ergibt aufgrund der sachgerechten Auslegung der Anträge vom 08.02.2017 nach §§ 122, 88 VwGO, da die Erstaufnahmeeinrichtung Dresden mit Anlaufbescheinigungen vom 01.02.2017 die Aufnahme mangels Zuständigkeit verweigert und die Antragstellerinnen an die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken weitergeleitet hat. Zur Verwirklichung des Rechtsschutzziels der Antragstellerinnen bedarf es daher keiner „Weiterleitung“ in die Aufnahmeeinrichtung Dresden, sondern die Aufnahme der Antragstellerinnen durch die Aufnahmeeinrichtung Dresden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG).
Darüber hinaus wird die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, der Aufnahme-einrichtung Oberfranken mitzuteilen, dass die Meldung der Antragstellerinnen in Bamberg unterbleibt bzw. sich verzögert.
Die zulässigen Anträge bleiben ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist stets, dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses.
Wird mit der begehrten Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.03.2016, 12 CE 16.66, juris).
Unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze wurde sowohl hinsichtlich der begehrten Aufnahme durch die Erstaufnahmeeinrichtung Dresden als auch hinsichtlich der Mitteilungspflichten an die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken schon kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
1. Die Antragstellerinnen haben aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Aufnahme in die Erstaufnahmeeinrichtung Dresden. Sie sind vielmehr verpflichtet, sich unverzüglich bei der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken in Bamberg zu melden.
a) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist die Aufnahmeeinrichtung bei der sich der Ausländer gemeldet hat (nur) für die Unterbringung zuständig, wenn diese über einen freien Unterbringungs Platz verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamts Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Ist die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Asylsuchende gemeldet hat, nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 2 AslyG zuständig, so ist die nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylG von der zentralen Verteilungsstelle genannte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Asylbewerbers zuständig (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 3 AsylG).
Vorliegend wurden die Antragstellerinnen – nachdem diese bei der Landesdirektion Sachsen, Abt. Asyl und Ausländerrecht, in Dresden Asylanträge stellen wollten – gemäß § 19 Abs. 1 AsylG an die Erstaufnahmeeinrichtung Dresden als nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zwecks Meldung nach § 22 AsylG verwiesen. Auf Veranlassung der Aufnahmeeinrichtung Dresden hat die zentrale Verteilungsstelle dem Antragsgegner mitgeteilt, dass Bamberg die zuständige Ausnahmeeinrichtung für die Antragstellerinnen ist. Daraufhin verfügte der Antragsgegner mit Anlaufbescheinigungen vom 01.02.2017 die Weiterleitung der Antragstellerinnen nach Bamberg (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Alt. 2 AsylG). Die Antragstellerin sind verpflichtet, den Weiterleitungsverfügungen nach Bamberg unverzüglich zu folgen (§ 22 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Kommen die Antragstellerinnen der Verpflichtung sich in Bamberg zu melden nicht unverzüglich nach, findet § 33 Abs. 1, 5 u. 6 AsylG entsprechende Anwendung (§ 22 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Da die Vorschriften der §§ 45 und 46 AsylG in erster Linie eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Bundesländern gewährleisten sollen und organisatorische Belange im Blick haben, hat der Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch, einem bestimmten Land oder bestimmten Ort zugewiesen zu werden (VG Ansbach, B.v. 25.6.2015 – AN 3 S. 15.30853 – juris; VG Saarland, B.v. 23.6.2015 – 3 L 108/15 – juris). Die Bestimmung des Aufenthaltes während des Asylverfahrens wird zudem ergänzt durch § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach der Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf hat, sich in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Ort aufzuhalten (VG Saarland, B.v. 23.6.2015 – 3 L 108/15 – juris).
b) Ein Anspruch auf Unterbringung in Dresden folgt auch nicht aus § 46 Abs. 3 Satz 2 AsylG.
Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 AsylG sind Ausländer und ihre Familienangehörige i.S.d. § 26 Abs. 1 – 3 AsylG als Gruppe bei der der zentralen Verteilungsstelle zu melden. Befindet sich im Zeitpunkt der Meldung ein in § 46 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 – 3 AsylG genannter Familienangehöriger aber bereits erlaubt im Bundesgebiet, so ist das Gesetz so zu verstehen, dass dies bei der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung nicht berücksichtigt wird. Diesem Gesichtspunkt ist allenfalls im Rahmen des nachträglichen Verteilungsverfahrens nach § 50 bzw. 51 AsylG Rechnung zu tragen (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 46 Rz. 10 und § 51 Rz. 4).
Im Übrigen handelt es sich bei dem Verlobten der Antragstellerin zu 1 nicht um einen Lebenspartner im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG (vgl. Marx a.a.O., § 26 Rz. 28).
c) Da Gesetzgeber für die Aufnahme in Erstaufnahmeinrichtungen bzw. für Weiterleitungsverfügungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG kein explizites Prüfprogramm im Hinblick auf die Berücksichtigung der Interessen der Ausländer formuliert hat, wird teilweise in der Rechtsprechung von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen und § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG analog herangezogen (vgl. hierzu ausführlich VG Ansbach, B.v. 25.6.2015 – AN 3 S. 15.30853 – juris; VG Bremen, B.v. 13.8.2014 – 4 V 837/14 – juris, jeweils m.w.N. auch zur abweichenden Ansicht).
Nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen zwingenden Gründen, die der Verteilung an einem bestimmten Ort entgegenstehen, Rechnung zu tragen. Selbst bei Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze besteht kein Anspruch der Antragstellerinnen auf Unterbringung in der Erstaufnahmeinrichtung in Dresden. Die Antragstellerin zu 1 und der in Dresden untergebrachte … sind weder verheiratet noch ist die Antragstellerin zu 2 ein minderjähriges Kind des Verlobten der Antragstellerin zu 1. Sonstige zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG sind für das Gericht nicht ersichtlich, zumal nicht annähernd glaubhaft gemacht wurde, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht und die erforderlichen Dokumente hierfür vorliegen. Für die Vorbereitung einer Hochzeit ist die gemeinsame Unterbringung nicht zwingend erforderlich. Sollte tatsächlich zeitnah eine Eheschließung stattfinden, kann die Wahrung der Familieneinheit unverzüglich im Rahmen einer Umverteilung nach § 51 AsylG hergestellt werden.
2. Nachdem die Antragstellerinnen gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet sind, sich unverzüglich in Bamberg zu melden, besteht auch kein Anspruch der auf Mitteilung, dass die Meldung der Antragstellerinnen in Bamberg unterbleibt bzw. sich verzögert. Demensprechend ist auch insoweit kein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht worden.
3. Nach alledem sind die Anträge mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
4. Aus vorstehenden Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 123 VwGO abzulehnen, da die Anträge keinen Erfolg haben (§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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