Aktenzeichen M 26 S 16.51148
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 VO
Leitsatz
Es ist nicht davon auszugehen, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vorliegen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte (zB OVG Münster BeckRS 2016, 49118) und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts A. wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am … April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am … August 2016 einen Asylantrag. Nach Aktenlage – es ergab sich ein entsprechender Eurodac-Treffer – hatte der Antragsteller am … September 2014 bereits einen Asylantrag in Italien gestellt. Am … August 2016 stellte die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches nicht beantwortet wurde.
Im Rahmen der persönlichen Anhörungen des Antragstellers am … August 2016 (Erst- und Zweitbefragung) gab dieser an, Nigeria am … Februar 2014 verlassen zu haben und über Niger, Libyen (Aufenthalt von a… Monaten), Italien (Aufenthalt auf Sizilien von a… Jahr und b… Monaten seit August 2014) und Österreich nach Deutschland gereist zu sein. Der Antragsteller habe bereits in Italien Asyl beantragt. Er wolle nicht nach Italien zurück, weil er dort habe betteln müssen, um sein Leben zu finanzieren.
Mit Bescheid vom 25. November 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von a… Monaten ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG fest (Nr. 4).
Zur Begründung führte es u. a. aus, dass Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrags für dessen Behandlung zuständig sei. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren oder der dortigen Aufnahmebedingungen lägen nicht vor.
Am … November 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragte die Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2016, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (M 26 K 16.51147). Außerdem beantragte er am selben Tag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 25. November 2016 anzuordnen.
Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers begründete den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit seiner Ansicht nach bestehenden systemischen Mängeln des italienischen Asylverfahrens bzw. der dortigen Aufnahmebedingungen, insbesondere wegen Kapazitätsengpässen. Eine Unterbringung der Asylbewerber sei allenfalls zeitlich begrenzt bis zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach sechs Monaten gewährleistet. Die finanzielle Unterstützung für den Fall, dass eine Unterbringungsmöglichkeit nicht bestehe, funktioniere den UNHCR-Empfehlungen von 2013 zufolge nicht. Die Übernahmebereitschaft sei nicht geklärt. Italien habe zwar die Übernahmebereitschaft angezeigt, jedoch auf einen Ausweisungsbescheid vom … August 2015 aufmerksam gemacht, welcher den Antragsteller verpflichte, Italien innerhalb von a… Tagen zu verlassen. Wie in Italien über den Asylantrag entschieden worden sei, ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Abgelehnte Asylbewerber und solche, denen subsidiärer Schutz zugesprochen worden sei, seien noch schlechter gestellt als Antragsteller im laufenden Asylverfahren. Sie erhielten weder finanzielle Mittel noch werde ihnen Wohnraum zugewiesen. Die Situation in Italien werde zunehmend auch von der Rechtsprechung kritisch bewertet. Neben Entscheidungen des VG Darmstadt vom 17. Dezember 2014 (4 K 1536/14 DA.A) und der 24. Kammer des VG München vom 3. März 2015 (M 24 S 15.50087) sowie 20. Juni 2016 (M 24 K 16.50143) erwähnt der Bevollmächtigte des Antragstellers den Beschluss des OVG Sachsen vom 10. Juni 2016 (5 A 49/16.A), mit dem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob in Italien für junge alleinstehende Männer systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die Berufung zugelassen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 übermittelte das Bundesamt für die Antragsgegnerin die Behördenakte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 16.51147 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.
Da sich die Abschiebungsanordnung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 25. November 2016 nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung im Fall des Antragstellers zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Italien ist als Mitgliedsstaat, in dem der Antragsteller ausweislich des erzielten Eurodac-Treffers einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 3 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO). Nach Aktenlage hat Italien das gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO rechtzeitig gestellte Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO – anders als dies der Bevollmächtigte des Antragstellers darstellt – nicht beantwortet. Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass von italienischer Seite dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
Die Zuständigkeit liegt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO bei der Antragsgegnerin (oder einem anderen Mitgliedsstaat), weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedsstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EUGrdRCh – ausgesetzt wäre.
Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris Rn. 181). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 – juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht.
Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 – Rs. C-394/12 – juris, BVerfG, U. v. 14.5.1996 a. a. O.). Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w. N., B. v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Dies zugrunde gelegt, ist in Bezug auf Italien nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (s. hierzu statt vieler aktuell OVG NW, Urteile vom 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 41 ff. m. w. N., U. v. 7.7.2016 – 13 A 2302/15.A – juris Rn. 41). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelegt. (vgl. OVG NW, U. v. 18.7.2016 a.a.O.). Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für „Dublin-Rückkehrer“. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 24 m. w. N.). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 a. a. O.). Auch „Dublin-Rückkehrer“ haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften; es ist auch gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben bzw. – wenn sie das noch nicht getan haben – einen Asylantrag oder – falls das Asylverfahren in Italien mit negativem Ergebnis bereits abgeschlossen sein sollte – einen Folgeantrag stellen können (s. OVG NW, U. v. 19.5.2016 – 13A 516/14.A – juris Rn. 65 ff.).
Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt, sondern vielmehr nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind ebenso wenig ersichtlich wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO einer Partei auf Antrag zu gewähren, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Gemäß den obigen Ausführungen bietet der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und folglich die Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen ist, ohne dass es noch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ankäme.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.