Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Litauen

Aktenzeichen  AN 14 S 15.50614

Datum:
7.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 40365
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG §§ 27a, 34a
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 12 II, 21 I, 29
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen iSv Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus einer systemisch angelegten, grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber ergeben muss und nicht aus einer Verletzung von Grundrechten im Einzelfall (vgl. BVerwG BeckRS 2014, 52962). Die Defizite des Asylverfahrens müssen des Weiteren in einer Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedstaat allgemein bekannt ist (EuGH BeckRS 2011, 81939). (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein ukrainischer Asylbewerber Gefahr liefe, nach einer Rücküberstellung nach Litauen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSv Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen.
Der Antragsteller, geboren am …1989, ist ukrainischer Staatsangehöriger, mit ukrainischer Volks- und christlichorthodoxer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 31. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und er stellte am 13. Mai 2015 einen Asylantrag.
In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 30. Juni 2015 erklärte der Antragsteller, dass er im Besitz eines litauischen Visums sei. Dieses sei am 23. März 2015 ausgestellt worden. Gefragt nach seinem gesundheitlichen Zustand erklärte er, dass er keine akuten Erkrankungen habe und an keiner Behinderung leide. Er habe nur einen Fahrradunfall am 24. Juni 2015 erlitten und dadurch eine Gelenk-Sprengung an der linken Schulter. In der Zeit vom 25. Juni – 29. Juni 2015 sei er deswegen in stationärer Behandlung gewesen. In 2 Wochen müssten die Fäden gezogen werden, nach 3 Monaten werde die Metallplatte aus der Schulter herausgenommen. Medikamente müsse er nicht einnehmen.
Des Weiteren erklärte der Antragsteller, dass er seinen Asylantrag nicht in Litauen bearbeitet haben möchte, weil er dort niemanden kenne. In Deutschland habe er seine Mutter, die er brauche und die auch ihn brauche.
Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) – Abgleich der Fingerabdrücke bzw. Visum – lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).
Das Bundesamt richtete daraufhin mit Schreiben vom 7. August 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Litauen. Die litauischen Behörden erklärten daraufhin mit Schreiben vom 27. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015, dem Antragsteller am 28. November 2015 zugestellt, wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Litauen angeordnet.
Der Antragsteller ließ über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, dem Gericht am 23. Dezember 2015 zugegangen, Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015 einreichen und stellte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass systemische Mängel in Litauen bestünden. Dadurch bestehe die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Zudem bestehe für den Antragsteller die Gefahr, dass sein Fall in Litauen nicht grundlegend geprüft werde und er in die Ukraine abgeschoben werde. Zudem lebe die Mutter des Klägers und Antragstellers in der Bundesrepublik. Nach der Flucht aus der Kriegssituation in der Ukraine sei sie die einzige Ansprechperson. Er sei auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Risiken einer Abschiebung nach Litauen seien derart schwerwiegend, dass das Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf die vorliegende Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
1.
Er ist statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG und § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.
Allerdings ist die Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG nicht gewahrt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der in der Behördenakte vorliegenden Postzustellungsurkunde bereits am 28. November 2015 zugestellt. Die am 30. November 2015 beginnende Wochenfrist endete bereits am 7. Dezember 2015.
Erst am 23. Dezember 2015 und damit erheblich verspätet wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eingelegt. Die Rechtsbehelfsbelehrung (Blatt 75 der Behördenakte) ist zudem auch fehlerfrei ergangen und verweist auf die Wochenfrist nach Bekanntgabe des Bescheides hinsichtlich eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO.
2. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Falle des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Es nimmt dabei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG für den Sofortvollzug eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung vor.
Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.
Die Interessenabwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Die erhobene Klage wird nämlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie ist zumindest unbegründet. Der mit ihr angegriffene Abschiebungsbescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die im Bescheid vom 25. November 2015 enthaltene und sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach Litauen ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragstellers nicht zu beanstanden.
Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Dem liegt zugrunde, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers nach § 27a AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt hat.
Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 27. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Frist von 3 Monaten nach dem Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist gewahrt.
Damit treffen den Staat Litauen die Pflichten aus Art. 18 Dublin III-VO, insbesondere ist Litauen gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.
Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin
III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret vorgetragen.
Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26a AsylG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Litauen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG handelt.
Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.03.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris).
Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.
Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).
Im vorliegenden Fall ist nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen.
Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 25. November 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.
Insbesondere sind dem Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch nicht konkret vorgetragen, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Litauen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen tatsächlich nicht vorliegen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2015, – 13 L 1896/15.A – juris; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Januar 2015 – RO 9 S 14.50347 -, juris, mit weiteren Hinweisen des Österreichischen Asylgerichtshofs). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen gewesen wären, liegen nicht vor. Der Antragsteller kann hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner Verletzung an der linken Schulter auf die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Litauen verwiesen werden.
Der Antragsteller ist zudem, wie das Bundesamt richtigerweise in seinem Bescheid vom
25. November 2015 festgehalten hat, volljährig, unverheiratet und kinderlos. Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO sind nicht erkennbar. Es wurde nicht vorgetragen, dass er von verwandten Personen, wie zum Beispiel seiner Mutter, die nach Vortrag des Antragstellers in Deutschland lebe, aufgrund eines Krieges, einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder der anschließenden Flucht getrennt worden sei, so dass keine Familieneinheit im Heimatland bestanden habe, welche es wieder herzustellen gelte.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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