Aktenzeichen AN 17 S 19.51091, AN 17 S 19.51093
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG § 34a Abs. 1
Dublin III-VO Art. 12 Abs. 2, Abs. 4 UAbs. 1, Art. 19 Abs. 2
EMRK Art. 3
Leitsatz
1. Der Begriff des Visums nach Art. 2 Buchst. m Dublin III-VO umfasst nicht nur durch den Visakodex harmonisierte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und den Flughafentransit, sondern auch nach nationalen Rechtsvorschriften erteilte Visa für den längerfristigen Aufenthalt (Anschluss an EuGH BeckRS 2017, 118287). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, aufgrund derer ein Asylbewerber der Überstellung alleine entgegentreten kann (Anschluss an EuGH BeckRS 2013, 82312) sind nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln für Spanien nicht erkennbar. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Verfahren AN 17 S 19.51091 und AN 17 S 19.51093 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge werden abgelehnt.
3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen sie betreffende Abschiebungsanordnungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Zuge von Dublin-Verfahren mit dem Rückführungszielland Spanien.
Die Antragsteller, die nach eigenen Angaben als Familie gemeinsam am 19. August 2019 auf dem Luftweg aus …Jordanien kommend in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, beantragten am 5. September 2019 bzw. am 16. September 2019 beim Bundesamt Asyl. Bereits im Jahr 2014 wurde beim Bundesamt für den Antragsteller zu 1. ein Asylverfahren (Az. …*) geführt, dass seit dem 7. Juni 2016 unanfechtbar abgeschlossen ist. Die Antragsteller, Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, arabischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit, reisten in Deutschland mit einem vom Generalkonsulat des Königreichs Spanien in …Israel ausgestellten Schengen-Visum mit Gültigkeitsdauer vom 19. August 2019 bis zum 19. Februar 2020 (Antragsteller zu 1.) bzw. 1. Dezember 2019 (Antragstellerin zu 2.) ein.
Die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben aus der VIS-Antragsauskunft die vorgenannten Visa, jedoch keine Treffer in der EURODAC-Datenbank. Die Antragsteller legten dem Bundesamt zudem eine durch die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ausgestellte „Familiy Registration Card“ mit Druckdatum vom 7. August 2019, ausgestellt in West Bank* … vor, die die Antragsteller unter einer einheitlichen Registrierungsnummer als Familie erfasst.
In ihren Anhörungen vor dem Bundesamt am 1. bzw. 2. Oktober 2019 gaben die Antragsteller zu 1. und 2. im Wesentlichen an, dass die Angaben zu den erteilten Visa stimmten. Der Antragsteller zu 1. sei im Jahr 2017 nach Spanien gereist und habe sich dort drei Tage lang aufgehalten. Er habe dort eine Verabredung mit einer marokkanischen Frau, die die spanische Staatsbürgerschaft habe, eine Heirat vereinbart. Es habe in der Folge aber Probleme mit deren Familie gegeben. Er sei telefonisch bedroht worden. Aus diesem Grund habe er Spanien wieder verlassen. Über Deutschland sei er dann wieder nachhause gereist. In Spanien gebe es für sie keine Zukunft und keine Sicherheit. Die Angehörigen der marokkanischen Frau würden das Gesicht des Antragstellers zu 1. kennen. Er habe auch nach Deutschland zurückkehren müssen, weil sein Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden sei. Behandlungsbedürfte Erkrankungen oder Gebrechen verneinten die Antragsteller zu 1. und 2. Der Antragsteller zu 1. verfüge über einen Hochschulabschluss im IT-Bereich. Er habe in seinem Herkunftsland zuletzt bei Gericht, dem obersten Gerichtshof gearbeitet. Die Antragstellerin zu 2. gab an, Betriebswirtin zu sein und in diesem Beruf ca. eineinhalb Jahre bei einem privaten Vertriebsunternehmen gearbeitet zu haben.
Am 2. bzw. 4. Oktober 2019 richtete das Bundesamt Übernahmeersuchen für die Antragsteller an das Königreich Spanien. Spanien sagte für alle Antragsteller mit Antwortschreiben vom 14. Oktober 2019 bzw. 5. November 2019 die Übernahme unter Verweis auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) zu.
Sodann erließ die Antragsgegnerin unter dem 6. November 2019 für den Antragsteller zu 1. einerseits und für die Antragsteller zu 2. und 3. andererseits die angegriffenen Bescheide. Die Asylanträge wurden als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.), festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), die Abschiebung nach Spanien angeordnet (Ziffer 3.) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf jeweils 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bescheidsgründe verwiesen.
Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgte gegen Empfangsbestätigung jeweils am 11. November 2019.
Zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach erhoben die Antragsteller am 12. November 2019 gegen die Bescheide Klage und stellten einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. Eine Klage- bzw. Antragsbegründung erfolgte bislang nicht. Die Antragsteller beantragen sinngemäß (§ 88 VwGO analog):
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3. des Bescheids vom 6. November 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsätzen vom 14. und 15. November 2019 und beantragte,
Die Anträge werden abgelehnt.
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide unter Bezugnahme auf deren Gründe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten elektronischen Behördenakten (Az. … und …*) verwiesen.
II.
Über die Anträge kann gemäß § 93 Satz 1 VwGO aus Gründen der Prozessökonomie wegen gleichartiger Verfahrensgegenstände und von im Wesentlichen einheitlich zu bewertenden Lebenssachverhalten im Hinblick auf die gemeinsame Einreise, den im Kern identischen Sachvortrag und der familiären Beziehungen der Antragsteller durch einen Beschluss entschieden wer-den. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Die zulässigen Anträge, die sachgerecht nur auf die Abschiebeanordnungen gerichtet sein können und daher so auszulegen sind, sind unbegründet.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragsteller und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 90 ff.).
Auf Grundlage dieser Maßgaben sind die klageweise angegriffenen Bescheide unter Ziffer 3. ihres Tenors aller Voraussicht nach rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
Das Königreich Spanien ist für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig auf Grund der vom Generalkonsulat des Königreich Spaniens in Jerusalem erteilten Visa, die im Einreisezeitpunkt gültig waren. Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der das Visum er-teilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. Nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO verbleibt es bei der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates, solange das Visum, aufgrund dessen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist. Der Begriff des Visums nach Art. 2 Buchst. m Dublin III-VO umfasst nicht nur durch den Visakodex harmonisierte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und den Flughafentransit, sondern auch nach nationalen Rechtsvorschriften erteilte Visa für den längerfristigen Aufenthalt (EuGH, U.v. 26.7.2017 – Az. C-646/16 – NVwZ 2017, 1357 [1358]). Nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an, nicht hingegen auf die förmliche Asylantragstellung (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – Az. C-670/16 – juris Rn. 75 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller am 5. September 2019 einen förmlichen Asylantrag gestellt. Zu diesem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt waren ihre Visa noch nicht abgelaufen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. kommt es nicht mehr auf das Asylerstverfahren im Jahr 2014 an (Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO), da der Antragsteller unwiderlegt und nach eigenen Angaben das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin III-VO nach diesem Datum für einen längeren Zeitraum als drei Monate wieder verlassen hat.
Da die nicht auf einem EURODAC-Treffer basierenden Wiederaufnahmegesuche vom 2. Oktober 2019 (Antragsteller zu 2. und 3.) bzw. vom 4. Oktober 2019 (Antragsteller zu 1.) binnen drei Monaten nach den Asylgesuchen der Antragsteller gestellt wurden, ist in den Einzelfällen auch die Frist nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO gewahrt und kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO eingetreten. Dementsprechend hat das Königreich Spanien fristgerecht innerhalb von zwei Monaten seine Zustimmung zur Aufnahme der Antragsteller erklärt (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO).
Spanien hat auf die Aufnahmegesuche der Antragsgegnerin nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO seine Zustimmung zur Aufnahme der Antragsteller erklärt. Spanien ist daher verpflichtet, die Antragsteller gem. Art. 18 Abs. 1 a) Dublin III-VO aufzunehmen. Weder ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abgelaufen, zumal diese durch den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen wurde und mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses neu zu laufen beginnt. Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.
Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegen-treten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), sind für Spanien nicht erkennbar und wurden von den Antragstellern auch nicht hinreichend vorgetragen. Das Gericht schließt sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln (vgl. etwa: Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand: August 2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Stand: Juli 2018; United States Departement of State, Spain 2018 Human Rights Report, Stand: März 2019), der – soweit ersichtlich – einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. VG Würzburg, B.v. 5.4.2019, W 8 S 19.50286, VG München, B.v. 17.10.2018, M 22 S 18.52859, VG Berlin, B.v. 22.3.2019, 31 L 12.09 A, VG Lüneburg, B.v. 21.2.2019, VG Ansbach, U.v. 15.1.2016, AN 14 K 15.50380 – jeweils juris), die solche systemischen Mängel verneint. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitärer Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris), was weder allgemein für Spanien ersichtlich ist, noch im Hinblick auf eine besonders schutzwürdige Personengruppe, der die Antragsteller angehören, für Spanien erkannt werden kann.
Zwar erkennt das Gericht an, dass der Antragsteller zu 3. aufgrund seines Alters und seiner daraus erwachsenden besonderen Hilfsbedürftigkeit zu einer besonders schützenswerten Gruppe gehört. Der erkennende Einzelrichter hat dabei zum Königreich Spanien auch im Einzelfall einer besonders schutzbedürftigen Familie mit Klein- und Kleinstkindern bereits in der Vergangenheit ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die besonderen Bedingungen des Wohnungsmarktes im Königreich Spanien und daraus resultierenden Schwierigkeiten für Großfamilien mit Kleinkindern zuerkannt (vgl. VG Ansbach, U.v. 30.08.2019 – AN 17 K 19.50228, AN 17 K 19.50337, AN 17 K 19.50338 – BeckRS 2019, 22300). Ein derart vergleichbarer Sachverhalt ist nach Überzeugung des erkennenden Richters indes für den hier zu entscheidenden Einzelfall nicht anzunehmen, zumal sich die Antragsteller nicht auf Erfahrungen aus der Vergangenheit hinsichtlich Schwierigkeiten des Auffindens von Obdach oder anderen Versorgungsleistungen des spanischen Staates gegenüber Asylantragstellern berufen. Die dem Gericht vorliegende Erkenntnislage lässt zudem eine Differenzierung hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Königreich Spaniens für Asylantragsteller, über deren Anträge noch zu entscheiden ist und anerkannt Schutzberechtigten zu. Diese Differenzierung lässt keine erheblichen Nachteile für die Antragsteller des hiesigen Verfahrens bei einer Rücküberstellung nach Spanien ernsthaft befürchten, zumal die Antragsteller zu 1. und 2. gut ausgebildet sind und daher voraussichtlich keine Schwierigkeiten bei den von ihnen zu erbringenden Integrationsleistungen und der anschließenden Suche nach einer Arbeitsstelle mit einem für eine Kleinfamilie angemessenen Einkommen erwarten lassen.
Damit sind keine Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG erkennbar.
Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die Antragsteller leiden nicht an behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Soweit eine ärztliche Versorgung und Untersuchung des Antragstellers zu 3. aufgrund üblicher Kinder(vorsorge) untersuchungen von Kleinstkindern notwendig sein wird, können solche Leistungen in der Gesundheitsvorsorge nach Überzeugung des Gerichts ohne Qualitätsabstriche gegenüber dem Leistungsniveau in Deutschland auch im Königreich Spanien in Anspruch genommen werden.
Auf Grund voriger Feststellungen begegnen die Abschiebeanordnungen als gesetzliche Folge (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Bedenken. Damit erweisen sich die Verwaltungsakte insoweit als voraussichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse an einer Überstellung nach Spanien und einem geordneten Asylverfahren nach den Vorgaben der EU-Gesetzgebung überwiegen die Interessen der Antragsteller, vorübergehend in Deutschland zu verbleiben, zu-mal in der Überstellung nach Spanien keinerlei gravierende Eingriffe in die Rechtsgüter der Antragsteller erkennbar sind. Dass es den Wünschen der Antragsteller entspricht, in Deutschland zu sein, ist kein relevanter Gesichtspunkt.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide ergänzend Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 Alt. 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 80 AsylG.