Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien

Aktenzeichen  AN 17 S 19.50331

Datum:
16.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6681
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Asylbewerbern droht bei einer Rückkehr nach Rumänien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen (VG Lüneburg BeckRS 2019, 3178; VG Aachen BeckRS 2018, 25123; BayVGH BeckRS 2018, 16830). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Verletzung der einschlägigen Verfahrensregeln und Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung, insbes. die Durchführung des nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung im Regelfall obligatorischen Gesprächs mit dem Asylsuchenden zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates, kann zur Rechtswidrigkeit des Dublin-Bescheids führen (hier offengelassen; so aber VG Potsdam BeckRS 2016, 52640). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (AN 17 K 19.50332) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. März 2019 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer von der Antragsgegnerin erlassenen Abschiebungsanordnung nach Rumänien.
Die Antragstellerin ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie wurde am …1973 in …Irak geboren. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Januar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Rumänien und Österreich kommend ein. Am 11. Februar 2019 stellte die Antragstellerin einen förmlichen Asylantrag. Die Befragung vor dem Bundesamt nach § 25 AsylG zu den Asylgründen erfolgte am 18. Februar 2019. In der Befragung gab die Antragstellerin an, ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen zu haben. Sie sei Analphabetin. Mit ihrem Mann sei sie bereits seit mehr als 30 Jahren verheiratet. Ihre irakischen Passdokumente habe sie nicht mitgenommen. Im Irak sei sie vor mehr als fünf Jahren in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie habe sich im Irak einer Operation am Rücken unterzogen und danach einen Bakterienbefall gehabt. Sie könne über ihre Krankheiten keine Nachweise mehr vorlegen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 trennte die Antragsgegnerin das Asylverfahren der Antragstellerin vom gemeinsamen Asylverfahren mit Herrn …, geb. am … 1964 ab, da die Antragsteller getrennt gereist seien und eine Heiratsurkunde nicht haben vorlegen können. Das Asylverfahren zu Herrn …, nach Angabe der Antragstellerin ihr Ehemann, führt die Antragsgegnerin seitdem unter dem Aktenzeichen …, das Verfahren zur Antragstellerin zum Aktenzeichen … Persönliche Dokumente der Antragstellerin, darunter eine in arabischer Schrift verfasste, auf die Antragstellerin ausgestellte Heiratsurkunde der Republik Irak, Ministerium des Inneren, vom 30. August 1988, die die Antragsgegnerin ins Deutsche übersetzen ließ, wurden durch die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken erst mit Schreiben vom 11. März 2019 an die Antragsgegnerin übersandt. In der Bundesamtsakte der Antragstellerin finden sich keine Anhörungsniederschriften zur Zulässigkeit ihres Asylantrages und zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-Verordnung). Es fehlt in der Akte ebenfalls eine Übersicht über das Ergebnis der Abfrage aus der EURODAC-Datenbank zur Antragstellerin. Unter dem 20. Februar 2019 richtete das Bundesamt unter der EURODAC-Nummer … ein Übernahmeersuchen an die rumänischen Behörden zur Übernahme der Antragstellerin. Die rumänischen Behörden beantworteten das Übernahmeersuchen am 4. März 2019 und sagten die Übernahme der Antragstellerin bis zum 4. September 2019 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin III-Verordnung zu. Am 1. Februar 2019 hätte Rumänien zudem gegenüber Österreich ein Übernahmeersuchen akzeptiert. Am 4. Februar 2019 hätten die österreichischen Behörden mitgeteilt, dass die Antragstellerin flüchtig sei, so dass die Überstellungsfrist durch die Republik Österreich auf 18 Monate bis zum 1. August 2020 verlängert worden sei.
Am 6. März 2019 erließ die Antragsgegnerin den angegriffenen Bescheid. Sie lehnte den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 13. März 2019 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. In den Gründen führt das Bundesamt u.a. aus, die Erkenntnisse des Bundesamtes zur Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin III-Verordnung hätten sich durch Abgleich der EURODAC-Fingerabdrücke ergeben. Die Antragstellerin hätte im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates im Wesentlichen vorgetragen, sie habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt aber unter Zwang Fingerabdrücke abgeben müssen. Sie habe in Rumänien viel Schlechtes erlebt. Hinsichtlich der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien die Angaben der Antragstellerin zu ihren Krankheiten zugrunde gelegt worden. Die Antragstellerin habe angegeben, sie leide unter Diabetes, habe Bluthochdruck, psychische Probleme und Rheuma. Weiterhin seien ihr bei einer Operation in … zehn Schrauben in die Wirbelsäule eingebracht worden. Ärztliche Atteste habe sie nicht dabei. Sie sei in Deutschland beim Arzt gewesen. Sie sei darauf hingewiesen worden, ihre psychischen Probleme und ihre Wunden am Bein (vom Diabetes) untersuchen zu lassen.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 20. März 2019 Klage und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Eine Begründung der Klage erfolgte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 15. April 2019, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, reichte die Bevollmächtigte Antrags- und Klagebegründung nach. Sie wendet für die Antragstellerin systemische Mängel im rumänischen Asylsystem ein. Zudem sei für die Antragstellerin ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen anzunehmen.
Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom 21. März 2019 Stellung und beantragte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antrag abzulehnen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 2. April 2019 erbat der Berichterstatter von der Antragsgegnerin die Vorlage der Bundesamtsakte zum Ehemann der Antragstellerin sowie der Übersicht über das Ergebnis der Abfrage aus der EURODAC-Datenbank und der Anhörungsniederschriften zur Zulässigkeit des Asylantrages und zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin am 8. April 2019 erneut die Teilakte zum Az. … Mit Verfügung vom 9. April 2019 wies der Berichterstatter darauf hin, dass der gerichtlichen Verfügung vom 4. April 2019 damit nicht Genüge getan sei und bat die Antragsgegnerin mit Fristsetzung bis zum 15. April 2019 um sachgerechte Aktenvorlage sowie Abgabe einer Stellungnahme. Am 10. April 2019 wurde dem Gericht daraufhin die Teilakte zum Az. … ein drittes Mal elektronisch übersandt, die Akte zum Az. … dagegen nicht. In dem Aktenvorgang zur Antragstellerin ist ein interner Vermerk der Antragsgegnerin niedergelegt, wonach dem Gericht auch die Akte zum Ehemann der Antragstellerin zu übersenden sei. Ferner sei in einem Begleitschreiben an das Gericht anzugeben:
„Darüber hinaus gibt es keinen Treffer aus der EURODAC-Datenbank, weshalb die Akte auch keine Unterlagen zur Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags sowie zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates enthält.“
Wegen der Ausführung der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im angegriffenen Bescheid Bezug genommen.
II.
Die Kammer entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG über den Antrag im einstweiligen Rechtschutzverfahren durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des mit der Klage angegriffenen Bescheids (§ 88 VwGO) ist auch begründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG entfaltet von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag ist begründet. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragsteller und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls offen, ob sich der angegriffene Bescheid in Ziffer 3. als rechtswidrig erweist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Die Erfolgsaussichten der Klage sind nicht bereits deshalb als offen zu beurteilen, weil die Antragstellerin sich auf sog. systemische Mängel im rumänischen Asylsystem beruft, die im Falle ihres Gegeben seins zu einer (rechtlichen) Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung führen würden. Mit diesem Argument wird sie – auch unter Beachtung der vorgetragenen Behandlung durch die rumänischen Behörden im Falle der Wahrunterstellung – voraussichtlich ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417; U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), die die Kammer als maßstäblich zugrunde legt, ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte. Die Kammer geht in ihrer ständigen Rechtsprechung unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnismittel und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Rumänien davon aus, dass das rumänische Asylsystem nicht an derart schwerwiegenden Defiziten in einer Vielzahl von Fällen leidet, die als systemische Mängel bezeichnet werden können (vgl. VG Lüneburg, U.v. 13.3.2019 – 8 B 51/19 – juris Rn. 17 – 22; VG Aachen, B.v. 21.9.2018 – 6 L 1144/18.A – juris Rn. 22 – 59; VG Bayreuth, B.v. 14.11.2017 – B 6 S 17.50926 – juris Rn. 33 – 37; VG Karlsruhe, B.v. 12.9.2017 – A 1 K 10625/17 – juris Rn. 5 – 11, BayVGH, B.v. 25.6.2018 – 20 ZB 18.50032 – juris Rn. 8, vorausgegangen VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 – AN 17 K 18.50003 – juris Rn. 27; i.Ü. vgl. auch: VG Ansbach, B.v. 01.08.2018 – AN 17 S 18.50569 – BeckRS 2018, 17544; B.v. 14.02.2018 – AN 17 S 18.50128 – BeckRS 2018, 1918; B.v. 26.02.2019 – AN 17 S 19.50134 – BeckRS 2019, 2864). Dies betrifft insbesondere die Fragen der Inhaftierung von Asylsuchenden und der allgemeinen Versorgungslage, wie die Antragstellerin sie anspricht. So teilte das Auswärtige Amt dem Verwaltungsgericht Ansbach auf eine Anfrage mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 mit, dass nach dortiger Kenntnis das rumänische Asylsystem, auch von im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, auf den einschlägigen Richtlinien der EU basiert und die rechtlichen Standards tatsächlich einhält. In der Regel erfolge die Unterbringung von Asylantragstellern, auch von im Dublin-Verfahren Rücküberstellten, bis zur Asylentscheidung in offenen Aufnahmeeinrichtungen. Eine Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten, also eine Inhaftierung, erfolge nur in bestimmten gesetzlichen Situationen, etwa, wenn das Risiko besteht, dass sich der Asylantragsteller dem Verfahren entzieht oder wenn die nationale Sicherheit gefährdet ist. Gegenüber minderjährigen Schutzsuchenden finde diese Maßnahme keine Anwendung. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen sowie weiterer staatlicher Fürsorgeleistungen, darunter auch der gesundheitlichen Versorgung, bestünden nach Erkenntnis des Auswärtigen Amtes keine tatsächlichen Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien zu finden und Integrationsangebote zur Sprachförderung und Qualifizierung in Anspruch zu nehmen. Die monatlichen staatlichen Ausgaben pro Asylantragsteller betrügen 1.150 Lei, was etwa 261 Euro entspreche. Der Schutzsuchende erhalte davon ca. 68 Euro monatlich ausgezahlt, der Rest werde zur Deckung der Kosten für Unterbringung und ärztliche Versorgung verwendet. Nach der rumänischen Gesetzes- und Verordnungslage (Eilverordnung der rumänischen Regierung Nr. 44/2004) stehen dem Personenkreis der Asylantragsteller die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung analog rumänischen Staatsangehörigen offen. Es existiere in Rumänien eine Krankenversicherungspflicht, wodurch der Zugang zu medizinischer Versorgung auch tatsächlich gewährleistet werde. Dies werde durch den Staat zentral koordiniert und ein einheitlicher Standard auf menschenwürdigem Niveau sichergestellt. Unterschiede in der Versorgungslage bestünden allenfalls regional. Die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes decken sich dem Grunde nach mit weiteren Erkenntnismitteln, etwa einer Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Rumänien vom 13. Mai 2014 oder dem Country Reports of Human Rights Practices for 2016 des United States Department of State. Rumänien ist auch nicht in der jüngeren Vergangenheit durch eine öffentliche Berichterstattung aufgefallen, die jene Erkenntnisse im Umgang mit Schutzsuchenden und Dublin-Rückkehrern erschüttern würde. Insoweit sind die von der Antragstellerin angegebenen Erkenntnisquellen nicht geeignet, die Kammer zu einer Änderung ihrer ständigen Rechtsprechung in Bezug auf systemische Mängel im rumänischen Asylsystem zu veranlassen, zumal sie Einzelfälle aber keine systemischen Defizite aufzeigen.
Vorliegend ist jedoch offen, ob die Antragsgegnerin die einschlägigen Verfahrensregeln und Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung eingehalten hat, insbesondere ob das nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung im Regelfall obligatorische Gespräch mit der Antragstellerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates geführt worden ist. Welche Wirkung einem fehlenden Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung rechtlich beizumessen ist, ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit – und soweit ersichtlich auch durch den EuGH – noch nicht abschließend geklärt. Mit beachtlicher Argumentation kann dazu vertreten werden, dass ein solcher formeller Fehler stets zur Rechtswidrigkeit des Dublin-Bescheids führt (vgl. VG Potsdam, B.v. 26.09.2016 – VG 4 L 763/16.A – BeckRS 2016, 52640; VG Frankfurt (Oder), B.v. 09.03.2017 – VG 7 L 453/16.A [unveröffentlicht]). Im Weiteren ist auch die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als offen zu bewerten, so dass insoweit auch bei Annahme der Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststeht, dass die Abschiebung durchführbar ist.
Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu treffende Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin als „offen“ ergibt sich dabei allein aus dem Grundsatz, dass die Antragstellerin das Recht hat, gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin ein wirksames Rechtsmittel zu erheben und das Gericht diesen Grundsatz unter Beachtung der vorgelegten Aktenlage im Fall der Antragstellerin als gefährdet ansieht. Das Recht auf ein wirksames, auf Sach- und Rechtfragen gerichtetes Rechtsmittel folgt für Entscheidungen nach der Dublin III-Verordnung bereits aus Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung. Der Europäische Gerichtshof hat Art. 27 Abs. 1 Dublin III-Verordnung dahingehend konkretisiert, dass er zum einen die Prüfung der Anwendung der Dublin III-Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfasst, in den der Asylsuchende überstellt wird (EuGH, U.v. 26.07.2017 – C-670/16 – NVwZ 2017, 1601 Rn. 43 – Mengesteab; U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – NVwZ 2018, 43 Rn. 37 – Shiri; U.v. 25.01.2018 – C-360/16 – NVwZ 2018, 560 Rn. 30 – Aziz Hasan). Der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung kommt mithin ein subjektives Recht zu, auf das sich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren berufen kann.
Die Einhaltung der Zuständigkeitskriterien nach dem Dritten Kapitel der Dublin III-Verordnung sowie der Verfahrensgrundsätze aber auch hinsichtlich der Prüfung des Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung durch die Antragsgegnerin kann das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit anhand der Bundesamtsakte prüfen. Es liegt zwar nahe, dass die Antragsgegnerin ihre Erkenntnisse tatsächlich, wie im angegriffenen Bescheid angegeben, aus dem Abgleich der Fingerabdrücke der Antragstellerin mit der EURODAC-Datenbank gewonnen und ein Gespräch mit der Antragstellerin nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung geführt hat. Dem stehen aber die fehlende Übersicht des Ergebnisses der Abfrage aus der EURODAC-Datenbank und der Anhörungsniederschrift zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der Bundesamtsakte und die Erklärung der Antragsgegnerin vom 10. April 2019 gegenüber dem Gericht entgegen. Ob sich insoweit aus der Bundesamtsakte zum Ehemann der Antragstellerin Erkenntnisse vermitteln, die den angegriffenen Bescheid der Antragstellerin stützen, konnte das Gericht ebenfalls mangels Vorlage dieser Akte nicht prüfen. Aus der aktenkundigen Anhörung der Antragstellerin zu ihren Asylgründen nach § 25 AsylG ergeben sich die im Bescheid verwerteten Angaben der Antragstellerin ebenfalls nicht. Allein schon aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid Angaben der Antragstellerin verwertet, die so nicht dokumentiert sind, folgt eine Verletzung des Anspruchs auf ein wirksames Rechtsmittel gegen den angegriffenen Bescheid.
Das Gericht erachtet schließlich auch die Frage, ob sich die Antragstellerin mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die von ihr vorgetragenen Erkrankungen berufen kann vor dem Hintergrund des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz als offen. Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen eines gesundheitsbezogenen Abschiebungsverbotes nach dieser Vorschrift als streng zu beurteilen, so dass nicht schon jede vorgetragene Erkrankung des Asylantragstellenden genügt, ein Abschiebungsverbot eingreifen zu lassen. Insbesondere hat der Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 und 3 AufenthG). Indes kann das Gericht im vorliegenden Fall gleichsam wie bei der Einhaltung der Kriterien nach der Dublin III-Verordnung die von der Antragsgegnerin dazu herangezogene, an den Angaben der Antragstellerin orientierte Begründung nicht aus der vorgelegten Bundesamtsakte nachvollziehen, so dass es folglich weiterer Sachaufklärung bedarf. Die fehlende Klarheit in der Sache geht jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hier zu Lasten der Antragsgegnerin, da sie diese selbst verursacht hat.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat somit Erfolg und führt zur begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 80 AsylG).


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