Aktenzeichen M 1 S 16.50017
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 13, Art. 17, Art. 18, Art. 25
GRCh GRCh Art. 4
Leitsatz
In Italien läuft ein Asylbewerber keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im italienischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (ebenso VGH München BeckRS 2014, 52068). (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Aktenzeichen: M 1 S 16.50017
Gericht: VG München
Beschluss
1. März 2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 830
Hauptpunkte: Dublin III-VO; Abschiebung nach Italien; Systemische Mängel des Asylsystems (verneint)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…, geb. …
– Antragsteller –
gegen
…
– Antragsgegnerin –
bevollmächtigt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle M.,B-Str. …, M.
beteiligt: Regierung von …, Vertreter des öffentlichen Interesses, B1-str. …, M.
wegen Vollzugs des Asylgesetzes (AsylG)
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht … … als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 1. März 2016 folgenden
Beschluss:
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der 1995 geborene Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben Angehöriger der Republik Senegal und reiste ebenfalls nach seinen eigenen Angaben am 20. Juni 2015 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte hier am 25. August 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 25. August 2015 gab er an, er sei über Italien nach Deutschland eingereist. In Italien habe er sich ein Jahr lang aufgehalten. Laut einer EURODAC-Treffermeldung hat der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt. Ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts nach der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die zuständige italienische Stelle vom 15. Oktober 2015 ist unbeantwortet geblieben.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2016, zugestellt am 13. Januar 2016, wurde der Asylantrag des Antragstellers für unzulässig erklärt (Nr. 1), die Abschiebung nach Italien angeordnet (Nr. 2) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Befristung des Einreiseverbots sei nach § 75 Nr. 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 AufenthG erfolgt.
Am …. Januar 2016 erhob der Antragsteller Klage mit dem Antrag auf Bescheidsaufhebung (M 1 K 15.50016). Außerdem beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung trägt er vor, das Asylsystem in Italien sei überfordert. Dort sei die Behandlung von Asylbewerbern inhuman und menschenunwürdig. Er habe in Italien weder Hilfe erfahren noch Unterkunft bekommen. Auch habe er mit seinen Beinen gesundheitliche Probleme, die einer ärztlichen Behandlung bedürften. Nach seinen Erfahrungen in Italien sei eine solche Behandlung dort nicht gewährleistet. Eine Ladung zu einem Anhörungstermin habe er verspätet erhalten und aufgrund eines Termins nicht wahrnehmen können. Einen Ersatztermin habe er trotz Nachfrage nicht erhalten. Später legte der Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung vom 24. Januar 2016 vor, wonach er beim Arzt über seit 2 Jahren auftretenden Schmerzen in Rücken und Beinen berichtet habe. Dort sei er seit dem 15. Januar 2016 in Behandlung. Es liege im rechten Bein eine Fibromyalgie und im linken Bein ein L5- und S1-Wurzelreizsyndrom vor. Der Antragsteller werde einmal pro Woche behandelt, die Behandlung werde noch 2 bis 3 Monate andauern. Am 1. März 2016 legte er eine Bestätigung einer Integrationsschule vor, wonach er diese seit dem 24. Februar 2016 mit Erfolg besuche.
Das Bundesamt legte die Behördenakte vor, stellt aber keinen Antrag.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
An der Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt hat und dieser Mitgliedstaat damit gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist. Auch ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO von der Stattgabe Italiens hinsichtlich des Wiederaufnahmegesuchs auszugehen, da hierauf innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist keine Reaktion erfolgte.
Gründe, gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO von einer Überstellung nach Italien abzusehen, sind nicht ersichtlich.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris m. w. N.). Dabei begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, noch keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris). Der abweichenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte folgt das entscheidende Gericht nicht (ebenso VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316; VG Gelsenkirchen, B.v. 16.11.2015 – 7a L 2055/15.A; VG München, U. v. 3.11.2015 – M 12 K 15.50799).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verfahren Tarakhel ./. Schweiz, in dem am 4. November 2014 ein Urteil des EGMR ergangen ist (Az. 29217/12). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien, wohingegen der Antragsteller eine volljährige Einzelperson ist. Die von ihm vorgetragenen Einschränkungen hinsichtlich der Beine stellen keinen Anhaltspunkt für ein – vom Bundesamt zu prüfendes (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427- juris) – Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund einer hinreichend schweren Erkrankung dar. Sein Vortrag vom nicht wahrgenommenen Anhörungstermin ist deshalb nicht von Belang, da er zum einen bereits am 25. August 2015 angehört wurde und zum anderen auch im gerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die über seine Einlassungen vom 25. August 2015 hinausgehen. Aus der von ihm dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ergibt sich zudem, dass er bei dem ausstellenden Arzt seit dem 15. Januar 2016 und damit erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids in Behandlung ist.
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch der Vortrag eines derzeit erfolgreichen Besuchs einer Integrationsschule führt nicht zu dieser Notwendigkeit.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).