Europarecht

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Spanien

Aktenzeichen  AN 14 K 15.50380

Datum:
15.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 18 I
VwGO VwGO § 80, § 113 Abs. 1 S. 1
AsylVfG AsylVfG § 27a,§ 34a Abs. 1 S. 1
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach § 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufenthaltsbedingungen in Spanien. (redaktioneller Leitsatz)
2 Keine Aufhebung der Abschiebungsanordnung wegen eines Vollstreckungshindernisses der Reisunfähigkeit aufgrund eines nicht ausreichend attestierten Herzleidens. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die im Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG in das Königreich Spanien ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor.
Das Bundesamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Königreich Spanien gemäß § 27a AsylG aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die zuständigen spanischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO mit Schreiben 25. August 2015 einer Übernahme des Klägers zugestimmt und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens erklärt.
Damit treffen das Königreich Spanien die Pflichten aus Art. 18 Dublin III-VO, insbesondere ist Spanien gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.
Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich.
Insbesondere führt der Vortrag des Klägers, dass er unter anderem 2 Brüder und 2 Schwestern sowie verschiedene Cousins und Cousinen als auch Neffen und Nichten in der Bundesrepublik Deutschland habe, nicht dazu, dass ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten in Betracht käme. Weder die genannten Brüder, Schwestern noch die genannten Cousins, Cousinen, Neffen oder Nichten stellen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchstabe g Dublin III-Verordnung dar. Da der Kläger selbst vorgetragen hat, dass seine Verwandten bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben, ist auch – zumindest hinsichtlich der Schwestern – davon auszugehen, dass im Herkunftsland keine Familieneinheit mit möglicherweise im Bundesgebiet befindlichen Verwandten bestanden habe, welche es nunmehr wieder herzustellen gelte.
Bei dem Königreich Spanien handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylG, so dass aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen ist, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist.
Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U.v. 21.12.2011, – C-411/10 und C-493/10 -, juris). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sog. systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.
Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B.v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U.v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 06.06.2014, a. a. O., m. w. N.).
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, U. v. 30.05.2013 – C 528/11 – NVwZ-RR 2013, 660).
Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage der aktuellen Situation von Asylbewerbern in Spanien für den Kläger nicht ernsthaft zu befürchten, dass in Spanien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Spanien im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Dem Gericht liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorhanden sind (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.2015 – 9 B 234/15, juris; VG Minden, U. v. 16.03.2015, Az. 10 K 494/15.A und B. v. 17.06.2015, Az. 1L 410/15.A; juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 20.02.2015, Az. 7a K 1515/14.A; juris; VG Bayreuth, B. v. 30.01.2015; Az. B 3 E 15.50003; VG Aachen, B. v. 30. Juni 2014; Az. 4 L 398/14.A, juris Rn. 20 ff.; VG Potsdam, B. v. 23.06.2014, Az. 6 L 551/14.A, juris Rn. 10 ff.). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 2. September 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.
Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen auch sonst keine beachtlichen, insbesondere in der Person des Klägers liegenden Gründe, die gebieten, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen.
Die Beklagte hat bei der hier erfolgten Abschiebungsanordnung auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, etwa eine fehlende Reisefähigkeit (BayVGH, B. v. 28.10.2013 – 10 CE 13.2257 – juris). Solche Gründe sind nach Überzeugung des Gerichts indes nicht gegeben. Die vom Kläger geltend gemachte Reiseunfähigkeit wird auch durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen, zuletzt in der mündlichen Verhandlung das ärztliche Attest des Hausarztes … vom 8. Januar 2016, nicht glaubhaft gemacht.
Die verschiedenen Erkrankungen und Beschwerden des Klägers wie zum Beispiel die linksthorakalen Beschwerden mit Ausstrahlung in den linken Arm ohne Dyspnoe, der länger andauernde produktive Husten mit Auswurf, der Zustand nach der Nierensteinoperation im Irak, die Unterbauchschmerzen bzw. Flankenschmerzen sowie die Herzbeschwerden sind jeweils während der stationären Aufenthalte in den Kliniken … und … medizinisch behandelt worden. Ein weiterer stationärer Aufenthalt war nicht erforderlich bzw. wurde durch die behandelnden Notfallärzte im Rahmen der Notfallbehandlungen von Anfang an nicht für erforderlich gehalten. Die weitere Verlaufskontrolle sollte jeweils beim Hausarzt erfolgen.
In dem ärztlichen Attest des Internisten und Hausarztes, …, …, vom
17. September 2015 findet sich der Hinweis, dass der Kläger wegen der instabilen Herzschwäche und der genannten Erkrankungen derzeit nicht reisefähig sei. Eine operative Versorgung der Tonsillen in 4 Tagen – die mittlerweile bereits abgeschlossen sein müsste – sei vorgesehen. Pauschal und ohne nähere Erläuterung findet sich in dem Attest der Hinweis, dass eine engmaschige ärztliche Untersuchung bezüglich der Herzleiden dringend notwendig sei. Aus dem Attest ergibt sich jedoch nicht einmal im Ansatz, warum diese weitere ärztliche Untersuchung hinsichtlich dem Herzleiden nicht auch in Spanien durchgeführt werden könne. Der Kläger ist vielmehr hinsichtlich der weiteren medizinischen Versorgung auf die Kliniken und die behandelnden Ärzte in Frankreich zu verweisen. Die Verständigungsschwierigkeiten dürften in Frankreich nicht anders liegen als hier in Deutschland und können mittels eines Dolmetschers behoben werden.
Die genannten Herzbeschwerden werden zudem nicht näher konkretisiert bzw. beschrieben. Eine Operation am Herzen des Antragstellers, wie z. Bsp. durch das Einsetzen eines Stents, war bislang noch nicht erforderlich. Auch ist nach den vorliegenden Stellungnahmen der verschiedenen Ärzte der Kliniken keine kontinuierliche Behandlung der Herzbeschwerden erforderlich. Die ärztlicherseits diagnostizierte Herzerkrankung begründet aber für sich keine Transport- oder Reiseunfähigkeit oder die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Abschiebung nach Spanien. Ein Attest, das entsprechende Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, nicht nachvollziehbar belegt, ist zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses nicht geeignet (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2013 – 10 CE 13.2257 – juris). Weder ist für das Gericht nachvollziehbar, dass beim Kläger eine Überstellung nach Spanien aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, noch dass eine erforderliche medizinische Behandlung in Spanien nicht möglich sein sollte.
Hieran ändern auch die aktuell mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 17. November 2015 vorgelegten Arztbriefe nichts. Aus der vorläufigen Stellungnahme der internistischen Klinik Dr. …, Fachklinik für Innere Medizin und Dialyse, vom 13. November 2015 ergibt sich, dass der Kläger in die ambulante Weiterbetreuung an den Hausarzt ohne weitere Therapien bzw. Medikamentenbeigabe entlassen wurde. Aus den durchgeführten Befunden (körperlicher Untersuchungsbefund, Labor, EKG, Oberbauchsonografie, Röntgen-Thorax, Echokardiographie) ergeben sich keine erheblichen Auffälligkeiten. Insbesondere konnte ein Narbenbruch bzw. ein Bauchwandbruch (Bauchwandhernie) ausgeschlossen werden, wie sich aus dem beigefügten Bericht des radiologischnuklearmedizinischen Zentrums in … vom 27. Oktober 2015 ergibt. Mögliche Hinweise zu einer Reise- bzw. Transportunfähigkeit des Klägers ergeben sich mit keinem Anhaltspunkt aus der vorläufigen Stellungnahme der Internisten vom 13. November 2015. Auch dem ärztlichen Attest des Hausarztes und Internisten … vom 8. Januar 2016 ist nicht zu entnehmen, warum die geforderte engmaschige ärztliche Untersuchung bezüglich der Herzleiden nicht ebenso in Spanien erfolgen könne. Ein Facharzt, wie zum Beispiel einen Kardiologen, steht dem Kläger auch in dem medizinischen Versorgungssystem im Königreich Spanien zur Verfügung. Trotz seines Herzleidens wurde insbesondere nicht vorgetragen, dass der Kläger einen Facharzt bereits im Bundesgebiet aufgesucht hat.
Darüber hinaus weist das Bundesamt in seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 2015 darauf hin, dass im Rahmen der Abschiebungsvorbereitungen die (aktuelle) Reisefähigkeit des Klägers nochmals amtsärztlich untersucht wird.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben