Aktenzeichen M 8 S 17.53599
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 2 S. 1, § 75 Abs. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz
1. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelegt. (vgl. OVG NRW BeckRS 2016, 49118). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet keine systemischen Mängel auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt(vgl. VGH BW BeckRS 2014, 51025). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der am … geborene Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, verließ nach eigenen Angaben am 22. September 2008 sein Heimatland und gelangte über Niger, Libyen, Italien, die Schweiz und wiederum Italien in die Bundesrepublik Deutschland wo er am 2. Oktober 2017 einreiste und gleichen Tag einen Asylantrag stellte.
Am 14. und 16. Oktober 2017 wurde der Antragsteller persönlich angehört. Er gab an keine Papiere zu besitzen, da er sie in der Schweiz gelassen habe. Als schutzwürdigen Belang benannte er seine schwangere Frau.
Nach Aktenlage – es ergab sich ein Eurodac-Treffer Nr.: IT1* … – hatte der Antragsteller bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Am 20. November 2017 stellte die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, auf das nur am gleichen Tag eine Eingangsbestätigung erfolgte, im Übrigen aber nicht beantwortet wurde.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 6 Monaten ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG fest (Nr. 4).
Zur Begründung führte es u.a. aus, dass Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrags für dessen Behandlung zuständig sei. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren und der dortigen Aufnahmebedingungen lägen nicht vor.
Der Bescheid vom 5. Dezember 2017 wurde dem Antragsteller am 6. Dezember 2017 zugestellt.
Am … Dezember 2017 erhob der Antragsteller Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht München und beantragte die Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2017 (M 8 K 17.53600). Außerdem beantragte er am selben Tag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 3 des Bescheids vom 5. Dezember 2017 anzuordnen.
Zur Begründung gab er an, dass seine mit traditionell verheiratete Ehefrau am … November 2017 eine Tochter geboren habe und ihm eine Rückkehr nach Italien ohne seine Familie nicht zumutbar sei.
Das Bundesamt übermittelte für die Antragsgegnerin die elektronische Behördenakte, stellte jedoch keinen Antrag.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 8 K 17.53600 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.
Da sich die Abschiebungsanordnung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 5. Dezember 2017 nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung im Fall des Antragstellers zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.
Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Italien ist als Mitgliedsstaat, in dem der Antragsteller ausweislich des erzielten Eurodac-Treffers einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Art. 3 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO). Nach Aktenlage hat Italien das gemäß Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO – innerhalb der 3-Monatsfrist – rechtzeitig gestellte Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO nicht beantwortet. Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass von italienischer Seite dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
Die Zuständigkeit liegt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO bei der Antragsgegnerin (oder einem anderen Mitgliedsstaat), weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedsstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EUGrdRCh – ausgesetzt wäre.
Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris Rn. 181). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 – juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht.
Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 – Rs. C-394/12 – juris, BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.). Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m.w.N., B.v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
Dies zugrunde gelegt, ist in Bezug auf Italien nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung dorthin eine menschenunwürdige Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (s. hierzu statt vieler aktuell OVG NW, Urteile vom 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 41 ff. m.w.N., U.v. 7.7.2016 – 13 A 2302/15.A – juris Rn. 41). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen „Dublin-Rückkehrer“ nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad nahelegt. (vgl. OVG NW, U.v. 18.7.2016 a.a.O). Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für „Dublin-Rückkehrer“. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 24 m.w.N.). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 a.a.O.). Auch „Dublin-Rückkehrer“ haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften; es ist auch gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben bzw. – wenn sie das noch nicht getan haben – einen Asylantrag oder – falls das Asylverfahren in Italien mit negativem Ergebnis bereits abgeschlossen sein sollte – einen Folgeantrag stellen können (s. OVG NW, U.v. 19.5.2016 – 13A 516/14.A – juris Rn. 65 ff.).
Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt, sondern vielmehr nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
2. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind nicht gegeben. Soweit der Antragsteller erklärt, ihm sei eine Rückkehr ohne seine Familie nach Italien nicht zumutbar, ist festzustellen, dass bereits der Nachweis, dass der Antragsteller eine hier lebende Familie hat, nicht ansatzweise erbracht ist.
Abgesehen davon würde aus dem fehlenden Identitätsnachweises des Antragstellers auch die Nichtverwertbarkeit entsprechender Erklärungen und/oder sonstiger Urkunden, die keinen Rückschluss auf die Identität des Antragstellers zulassen, folgen. Dementsprechend wäre auch eine etwaige Vaterschaftsanerkennung ohne belegte Identität, da deren Rechtswirkungen insoweit mehr als fragwürdig sind, nicht beweiskräftig, abgesehen davon, dass eine solche auch nicht erfolgt ist.
Im Übrigen würde dem Antragsteller auch mit Blick auf Art. 6 GG kein Duldungsanspruch zustehen. Es wurde nicht vorgetragen oder belegt, dass die Kindsmutter oder das Kind ein gesichertes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland hätten (vgl. VG München, B.v. 20.6.2016 – M 6 S 16.50261 – juris Rn. 25; VG München, G.v. 29.2.2016 – M 12 K 15.50784 – juris Rn. 47). Soweit weder die Mutter noch das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, würde dies jedenfalls ein gesichertes Aufenthaltsrecht der Kindesmutter oder des gemeinsamen Kindes voraussetzen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch gerade an einem Nachweis für den rechtmäßigen Aufenthalt der „Ehefrau“ und des „Kindes“ des Antragstellers. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts setzt grundsätzlich voraus, dass der Aufenthalt durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde. Das ist der Fall, wenn die Gebietszulassung wie bei einer Duldung oder Aussetzung der Abschiebung nicht nur hingenommen, sondern ausdrücklich ermöglicht wird. Ein bloßes gesetzliches vorübergehendes verfahrensbegleitendes Aufenthaltsrecht stellt keine Legalisierung in dem vorstehend genannten Sinne dar (Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung 2013, § 27a, Rn. 75f.; VG Düsseldorf, B.v. 8.4.2015 – 13 L 914/15.A – juris). Es reicht nicht aus, wenn von einer Abschiebung von Mutter und Kind nach Italien nur solange abgesehen wird, als Italien die angemessene Unterbringung von Mutter und Kind nicht ausdrücklich garantiert. Bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien muss nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholen, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde (vgl. BVerfG, 17.09.2014, 2 BvR 939/14, NVwZ 2014, 1511; EGMR, 04.11.2014, 29217/12, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 27.5.2015 – 2 BvR 3024/14 – juris Rn.4). Daraus ergibt sich aber keine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne der o.g. Rechtsprechung, der durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.