Europarecht

Keine Überstellung nach Spanien wegen fehlender Zusicherung einer erforderlichen medizinischen Behandlungen

Aktenzeichen  Au 7 K 15.50006

Datum:
2.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
EU-Asylantragzuständigkeits-DVO Art. 9 Abs. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1, Art. 21, Art. 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss den zuständigen Dublin-Staat unverzüglich darüber unterrichten, dass sich die Überstellung eines Asylsuchenden wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert (vgl. Art. 9 Abs. 1 EU-Asylantragzuständigkeits-DVO). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
2 In Spanien bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
3 Nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat grds. nicht, von der Abschiebung oder Ausweisung einer reisefähigen Person abzusehen, sofern dabei die erforderlichen, angemessenen und ihrem Zustand angepassten Maßnahmen getroffen werden (EGMR BeckRS 2013, 16776). (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2014 (Gesch.Z.: …) wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.
Zwar ist von Seiten der Beklagten zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen, obwohl das Gericht in der Ladung, die der Beklagten am 13. Juli 2017 zugestellt worden ist, das persönliche Erscheinen eines Vertreters der Beklagten angeordnet hat. Über die Klage konnte dennoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2017 entschieden werden, da in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Beklagte wurde darüber hinaus im Hinblick auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens darauf hingewiesen, dass eine Nichtmitwirkung an der erforderlichen Sachaufklärung nachteilige Folgen für sie haben könne.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG). Insbesondere kommen das Asylgesetz (AsylG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.
I.
Die Klage ist zulässig.
Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24/15 –juris; U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris) und wurde fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 AsylG).
II.
Die Klage ist auch begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 17. Dezember 2014 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
a) Zwar ist davon auszugehen, dass Spanien (immer noch) für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-​VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-​VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-​VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-​VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-​VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat erstmals illegal in die Europäische Union eingereist ist. Das ist auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers Spanien. Der Umstand der illegalen Einreise nach Spanien wird außerdem belegt durch den für den Kläger erzielten Eurodac-​Treffer der Kategorie 2.
Das rechtzeitig gestellte Aufnahmegesuch der Beklagten vom 20. Oktober 2014 (vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) haben die spanischen Behörden mit Schreiben vom 21. November 2014 auch akzeptiert.
Die Überstellungsfrist von sechs Monaten ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Vielmehr hat die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-​VO noch nicht einmal zu laufen begonnen, da mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2015 (Az. Au 7 S. 15.50007) die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die Überstellungsentscheidung (Abschiebungsanordnung) angeordnet wurde.
b) Jedoch steht in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung nach Spanien noch durchgeführt werden kann.
Zwar haben die spanischen Behörden mit Schreiben vom 21. November 2014 ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Klägers anerkannt. Es bestehen aber aus den nachfolgend genannten Gründen durchgreifende Zweifel daran, ob die Aufnahmebereitschaft Spaniens derzeit noch besteht.
aa) Zum einen geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte, nachdem ihr der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Februar 2015 (Au 7 S. 15.50007) zugestellt wurde, ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die spanischen Behörden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass sich die Überstellung des Klägers wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 [ABl. 2003, L 222, S. 3] in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 [Bl. 2014, L 39, S. 1] geänderten Fassung).
Diese Annahme gründet darauf, dass das Bundesamt dem Gericht nie mitgeteilt hat, dass es die spanischen Behörden über eine Verzögerung der Überstellung informiert hat. Eine solche Mitteilung über eine entsprechende Unterrichtung der spanischen Behörden hätte sich aber z.B. gerade in dem Schreiben des Bundesamts vom 28. Juli 2016 aufgedrängt, mit dem es gegenüber dem Gericht einen Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt hat. Auch ist gerichtsbekannt, dass das Bundesamt gerade im Jahr 2015 aufgrund der bekannte Arbeitsüberlastung wegen der hohen Flüchtlingszahlen eine Vielzahl von Asylverfahren, auch „Dublin-Verfahren“, nicht zeitgerecht oder ordnungsgemäß bearbeitet hat. Schließlich hat das Bundesamt insofern auch die Sachaufklärung vereitelt, indem es trotz der richterlichen Anordnung in der Ladung vom 12. Juli 2017 keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung geschickt hat.
Dieses Verhalten des Bundesamtes kann zu dessen Lasten gewürdigt werden und rechtfertigt die Annahme, dass die spanischen Behörden im Falle des Klägers – mangels Unterrichtung über eine Verzögerung der Überstellung – ab Ende Mai 2015 davon ausgehen konnten bzw. davon ausgingen, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist am 21. Mai 2015, 24:00 Uhr (sechs Monate nach Stattgabe des Aufnahmegesuchs, Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO), abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Beklage übergegangen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).
bb) Zum anderen haben die spanischen Behörden auf ein dem Beweisbeschluss vom 22. Februar 2017 entsprechendes Informationsersuchen der Beklagten augenscheinlich nicht reagiert.
Mit Beweisbeschluss vom 22. Februar 2017 wurde die Beklagte verpflichtet, Zusicherungen der spanischen Behörden vorzulegen, dass beim Kläger die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen entsprechend den Gutachten des … vom 2. Dezember 2016 und 15. Februar 2017 nach seiner Ankunft lückenlos weitergeführt werden und dass bzw. unter welcher Adresse er eine gesicherte Unterkunft erhalten werde. Entsprechende Zusicherungen oder überhaupt eine Antwort/Reaktion der spanischen Behörden wurden dem Gericht vom Bundesamt bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 nicht übermittelt. Die richterliche Nachfrage vom 29. Mai 2017 (zugestellt am 31.5.2017) zum o.g. Beweisbeschluss hat das Bundesamt nicht einmal beantwortet und besonders bemerkenswert ist, dass das Bundesamt trotz der richterlichen Anordnung in der Ladung vom 12. Juli 2017 keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung geschickt hat. Dieses Verhalten des Bundesamtes lässt damit nur den Schluss zu, dass die spanischen Behörden auf ein dem Beweisbeschluss vom 22. Februar 2017 entsprechendes Informationsersuchen der Beklagten nicht reagiert haben.
Ein solches Verhalten der spanischen Behörden ist wiederum ein deutlicher Hinweis darauf, dass sie (wenn auch nicht der Rechtslage entsprechend) eine Aufnahme des Klägers nicht mehr akzeptieren.
Der Umstand, dass Spanien nach dem oben unter 1.a) Gesagten immer noch zu-​ständig ist, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung, denn § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt gerade darauf ab, dass zusätzlich zur bestehenden rechtlichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaats auch in tatsächlicher Hinsicht feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.
c) Der Bescheid vom 17. Dezember 2014 erweist sich daher in seiner Nummer 2 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dies führt zur Aufhebung des Bescheids im Ganzen, denn die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist aufgrund der gesetzlichen Systematik so mit der (hier rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung verknüpft, dass der Bescheid insgesamt keinen Bestand haben kann.
2. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. Dezember 2014 folgt zudem aus der Verpflichtung der Beklagten, unter Umständen wie sie in diesem Fall vorliegen, ihren Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben.
Das Gericht geht zwar davon aus, dass es im Hinblick auf Spanien, dem für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständigen Mitgliedstaat, keine wesentlichen Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen gibt.
Die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin III-VO darf aber nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 2017 (Az.: C-578/16 PPU – juris, Rn. 66 bis 82 und Rn. 90 bis 94) wie folgt ausgeführt:
„Insoweit kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Überstellung eines Asylbewerbers in Anwendung der Dublin-​III-​Verordnung aufgrund seines besonders ernsten Gesundheitszustands für ihn mit einer solchen Gefahr verbunden sein kann.
Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 der Charta entspricht nämlich dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot, so dass es nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die bei der Auslegung von Art. 4 der Charta zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-​411/10 und C-​493/10, ECLI:EU:C:2011:865, Rn. 87 bis 91), kann das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehende Leiden unter Art. 3 EMRK fallen, wenn es durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung – die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Maßnahmen ergeben kann – verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entstehende Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmaß der Schwere erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, CE:ECHR:2016:1213JUD004173810, §§ 174 und 175).
Angesichts des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 der Charta sind diese grundsätzlichen Erwägungen auch im Rahmen des Dublin-​Systems relevant.
Insoweit ist in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die verfügbare Versorgung im zuständigen Mitgliedstaat hervorzuheben, dass die durch die Zugangsrichtlinie gebundenen Mitgliedstaaten, zu denen die Republik Kroatien gehört, auch im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-​III-​Verordnung verpflichtet sind, im Einklang mit den Art. 17 bis 19 der Richtlinie den Asylbewerbern die erforderliche medizinische Versorgung und Hilfe zu gewähren, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Unter diesen Umständen besteht aufgrund des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten eine starke Vermutung dafür, dass die den Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gebotene medizinische Behandlung angemessen sein wird (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-​411/10 und C-​493/10, ECLI:EU:C:2011:865, Rn. 78, 80 und 100 bis 105).
Im vorliegenden Fall ist weder der Vorlageentscheidung noch den Akten zu entnehmen, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Kroatien, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu medizinischer Versorgung, systemische Schwachstellen aufweisen; dies wird von den Klägern des Ausgangsverfahrens auch nicht geltend gemacht. Der Vorlageentscheidung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass die Republik Kroatien insbesondere in der Stadt Kutina über ein Aufnahmezentrum für schutzbedürftige Personen verfüge, die dort Zugang zu medizinischer Versorgung durch einen Arzt hätten und in Notfällen das örtliche Krankenhaus oder das Krankenhaus in Zagreb aufsuchen könnten. Überdies sei den slowenischen Behörden von den kroatischen Behörden zugesichert worden, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens die erforderliche medizinische Behandlung erhalten würden.
Zudem ist es zwar möglich, dass bei speziellen schweren Erkrankungen eine angemessene medizinische Behandlung nur in bestimmten Mitgliedstaaten verfügbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, I, C-​255/13, ECLI:EU:C:2014:1291, Rn. 56 und 57), doch haben die Kläger des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht, dass dies in Bezug auf sie der Fall wäre.
Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Überstellung eines Asylbewerbers, dessen Gesundheitszustand besonders ernst ist, als solche für ihn mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta verbunden sein kann, unabhängig von der Qualität der Aufnahme und der verfügbaren Versorgung in dem für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat.
In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass die Überstellung eines eine besonders schwere psychische oder physische Beeinträchtigung aufweisenden Asylbewerbers, wenn mit ihr die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des genannten Artikels darstellen würde.
Liefert ein Asylbewerber, insbesondere im Rahmen des ihm durch Art. 27 der Dublin-​III-​Verordnung garantierten Rechts auf ein wirksames Rechtsmittel, objektive Anhaltspunkte wie in Bezug auf ihn ausgestellte ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der besonderen Schwere seines Gesundheitszustands und der erheblichen und unumkehrbaren Folgen, die eine Überstellung für ihn haben könnte, dürfen die staatlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich seiner Gerichte, diese Anhaltspunkte folglich nicht außer Acht lassen. Sie sind vielmehr verpflichtet, die Gefahr zu würdigen, dass solche Folgen eintreten werden, wenn sie die Überstellung des Betroffenen beschließen, wobei die Gerichte prüfen müssen, ob eine Überstellungsentscheidung rechtmäßig ist, wenn ihre Durchführung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen führen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-​404/15 und C-​659/15 PPU, ECLI:EU:C:2016:198, Rn. 88).
Die staatlichen Stellen müssen somit alle ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Auswirkung der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen beseitigen. Dabei dürfen sie sich, insbesondere bei einer schweren psychischen Erkrankung, nicht auf die bloßen Folgen des physischen Transports des Betroffenen von einem Mitgliedstaat in einen anderen beschränken, sondern müssen alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen berücksichtigen, die mit der Überstellung verbunden wären.
In diesem Rahmen müssen die staatlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats prüfen, ob der Gesundheitszustand des Betroffenen durch die nach der Dublin-​III-​Verordnung in Betracht kommenden Vorsichtsmaßnahmen angemessen und hinreichend geschützt werden kann, und, wenn ja, diese Vorsichtsmaßnahmen treffen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nämlich grundsätzlich nicht, von der Abschiebung oder Ausweisung einer reisefähigen Person abzusehen, sofern dabei die erforderlichen, angemessenen und ihrem Zustand angepassten Maßnahmen getroffen werden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 4. Juli 2006, Karim gegen Schweden, CE:ECHR:2006:0704DEC002417105, § 2, und 30. April 2013, Kochieva u. a. gegen Schweden, CE:ECHR:2013:0430DEC007520312, § 35).
Speziell in Bezug auf die Umstände, unter denen die psychischen Probleme eines Asylbewerbers bei ihm zu Selbstmordtendenzen führen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach entschieden, dass Selbstmorddrohungen einer Person, deren Abschiebung angeordnet wurde, einen Vertragsstaat nicht dazu zwingen, von der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme abzusehen, wenn er konkrete Maßnahmen ergreift, um die Verwirklichung der Drohungen zu verhindern (vgl. EGMR, 7. Oktober 2004, Dragan u. a. gegen Deutschland, CE:ECHR:2004:1007DEC003374303, § 1, 4. Juli 2006, Karim gegen Schweden, CE:ECHR:2006:0704DEC002417105, § 2, und 30. April 2013, Kochieva u. a. gegen Schweden, CE:ECHR:2013:0430DEC007520312, § 34).
Zu den Vorsichtsmaßnahmen ist hervorzuheben, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung vorzunehmen hat, nach Art. 8 der Durchführungsverordnung mit dem zuständigen Mitgliedstaat zusammenarbeiten kann, um sicherzustellen, dass der betreffende Asylbewerber während und nach der Überstellung eine medizinische Versorgung erhält.
Insoweit muss der überstellende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, die Überstellung so zu gestalten, dass der betreffende Asylbewerber während des Transports von geeignetem medizinischem Personal begleitet wird, das über Ausrüstung, Ressourcen und Arzneimittel im erforderlichen Umfang verfügt, um jede Verschlechterung seines Gesundheitszustands und jede Gewaltanwendung gegenüber seiner eigenen Person oder Dritten zu verhindern.
Dieser Mitgliedstaat muss sich ferner vergewissern können, dass der betreffende Asylbewerber ab seiner Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat versorgt wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der überstellende Mitgliedstaat nach den Art. 31 und 32 der Dublin-​III-​Verordnung dem zuständigen Mitgliedstaat die Informationen über den Gesundheitszustand des Asylbewerbers zu übermitteln hat, die es diesem Mitgliedstaat ermöglichen, dem Asylbewerber die zum Schutz seiner lebenswichtigen Interessen unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten.
………
Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der Gesundheitszustand von Frau C. K. so ernst ist, dass ernsthafte Zweifel bestehen, ob ihre Überstellung für sie mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta verbunden wäre. Bejahendenfalls muss es diese Zweifel ausräumen, indem es sich vergewissert, dass vor der Überstellung von Frau C. K. die in den Rn. 81 bis 83 des vorliegenden Urteils angesprochenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden oder, wenn nötig, dass ihre Überstellung ausgesetzt wird, bis ihr Gesundheitszustand sie zulässt.
In diesem Kontext ist dem Argument der Kommission, aus Art. 3 Abs. 2 der Dublin-​III-​Verordnung ergebe sich, dass nur die Existenz systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat Auswirkungen auf die Pflicht zur Überstellung eines Asylbewerbers in diesen Mitgliedstaat haben könne, nicht zu folgen.
Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber einen anderen Sachverhalt als den systemischer Schwachstellen regeln wollte, die jede Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen. Sie kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie es ausschließt, dass Erwägungen, die an tatsächliche und erwiesene Gefahren unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta anknüpfen, in Ausnahmefällen, wie sie im vorliegenden Urteil in Betracht gezogen worden sind, Folgen insbesondere für die Überstellung eines Asylbewerbers haben können.
Ein solches Verständnis von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-​III-​Verordnung wäre zudem zum einen mit dem allgemeinen Charakter von Art. 4 der Charta unvereinbar, der jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet. Zum anderen stünde es in offenkundigem Widerspruch zum absoluten Charakter dieses Verbots, wenn die Mitgliedstaaten eine tatsächliche und erwiesene Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines Asylbewerbers unter dem Vorwand außer Acht lassen könnten, dass sie sich nicht aus einer systemischen Schwachstelle im zuständigen Mitgliedstaat ergebe.
Der im vorliegenden Urteil vorgenommenen Auslegung von Art. 4 der Charta steht auch das Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-​394/12, ECLI:EU:C:2013:813, Rn. 60), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof zur Dublin-​II-​Verordnung im Wesentlichen entschieden hat, dass ein Asylbewerber unter Umständen wie denen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, seiner Überstellung nur unter Berufung auf die Existenz systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat entgegentreten kann. Abgesehen davon, dass sich nach der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Dublin-​III-​Verordnung hinsichtlich der dem Asylbewerber gewährten Rechte in wesentlichen Punkten von der Dublin-​II-​Verordnung unterscheidet, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das genannte Urteil in einer Rechtssache ergangen ist, in der es um eine Person ging, die vor dem Gerichtshof keinen besonderen Umstand geltend machte, der darauf hindeutete, dass ihre Überstellung als solche gegen Art. 4 der Charta verstoßen würde. Der Gerichtshof erinnerte daher lediglich an sein früheres Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-​411/10 und C-​493/10, ECLI:EU:C:2011:865), das den Ausschluss jeder Überstellung von Asylbewerbern in einen Mitgliedstaat betraf, dessen Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen.“
Im „Country Report: Spain“ von aida (Asylum Information Database), 2016 Update, (abrufbar im Internet) wird zur Gesundheitsversorgung in Spanien unter anderem berichtet, dass alle Asylbewerber aufgrund Gesetzes vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem haben. Durch diese gesetzliche Regelung wird ihnen eine Gesundheitsversorgung auf demselben Niveau gewährt wie den Inländern.
Zum Aufnahmesystem in Spanien wird unter anderem ausgeführt, dass es, unabhängig von der Entwicklung und Dauer des Asylverfahrens, für Hilfe und finanzielle Unterstützung eine strikte Dauer von 18 Monaten vorsehe, die für verletzliche Personen auf maximal 24 Monate verlängert werden könne. Das System sei in drei Hauptphasen gegliedert, von denen jede sechs Monate dauert und in denen die dem Asylbewerber garantierten materiellen Bedingungen allmählich mit dem Ziel reduziert werden, Autonomie und soziale Integration in der letzten Phase zu erreichen. Es müsse hervorgehoben werden, dass das Verfahren und die vorgesehenen Leistungen auf der Aufnahme des Asylbewerbers in den offiziellen Aufnahmezentren basieren, welche ihm den Zugang zu allen anderen Leistungen schafft. Dies bedeute, dass Asylbewerber, denen es gewährt wird oder die sich dazu entscheiden, in unabhängigen/nicht staatlichen Unterkünften zu wohnen, in der Praxis aus dem System herausfallen und keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung oder Hilfen haben, wie sie in den Aufnahmezentren vorgesehen sind (s. S. 39). Zur Unterbringung wird zudem darauf hingewiesen, dass sie entsprechend dem drei-Phasen-System auf eine Unterbringung in den Aufnahmezentren für die Dauer von sechs Monaten ausgerichtet ist. Es gebe Aufnahmezentren in städtischen Vororten und solche in ländlichen Gebieten. Nach der ersten Phase der Unterbringung innerhalb der Aufnahmezentren, werden finanzielle Unterstützungsleistungen gewährt, um den Asylbewerbern dabei zu helfen, Mietzahlungen für eine eigene Wohnung zu entrichten. Der Mangel an verfügbaren Sozialwohnungen, die ungenügende finanzielle Unterstützung für Mietzahlungen, hohe Anforderungen und Kriterien in Mietverträgen und Diskriminierung entzieht vielen Berechtigten den Schutz vor sehr verletzenden wirtschaftlichen Bedingungen und führt in einigen Fällen zu Elend (vgl S. 64/65).
Amnesty International berichtet in seinem Report „Spanien 2017“ unter dem Punkt „Rechte von Flüchtlingen und Migranten“ (abrufbar im Internet), dass das spanische Aufnahmesystem nach wie vor unzureichend war. Es habe zu wenige Plätze in den offiziellen Aufnahmezentren gegeben und nur unzureichende Unterstützung für diejenigen, die außerhalb offizieller Zentren untergebracht waren. Spanien habe die Europäischen Richtlinien zu Staatenlosen, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen nicht umgesetzt. Auch sechs Jahre nach Inkrafttreten sei das Asylgesetz noch immer nicht angewandt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass Asylsuchende nicht überall im Land den gleichen Zugang zu den ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen gehabt hätten.
Im vorliegenden Fall leidet der Kläger an einer besonders schwerwiegenden (lebensbedrohlichen) Erkrankung (HIV-Infektion, CDC Stadium A2, sowie chronische Niereninsuffizienz Stadium 4), die entsprechend den eingeholten ärztlichen Gutachten eine nahtlose weitere lebenslange medizinische Versorgung (einschließlich regelmäßiger ambulanter klinischer und laborchemischer Kontrollen der Viruslast und der Immunfunktion) erfordert. Das Gericht hat zwar entsprechend der Auskunftslage keine Zweifel daran, dass die Erkrankungen des Klägers in Spanien ausreichend behandelbar sind. Es liegt aber auf der Hand, dass der Kläger in Spanien eine solche medizinische Versorgung nur erreichen bzw. erhalten kann, wenn er zum einen über eine gesicherte Unterkunft verfügt und diese sich zum anderen in erreichbarer Nähe zu einem Gesundheitszentrum/Klinik mit entsprechenden Therapiemöglichkeiten befindet. Ausgehend von den o.g. Berichten zur Situation von Asylbewerbern in Spanien – zu wenige Plätze in den offiziellen Aufnahmezentren, der Zugang zu den garantierten Leistungen, also auch zur Gesundheitsversorgung, funktioniert in der Regel nur, wenn der Asylbewerber in einem Aufnahmezentrum untergebracht wird, ein Aufnahmezentrum muss vom Asylbewerber zudem in der Regel nach sechs Monaten verlassen werden, um sich eine eigene Unterkunft zu mieten – war daher vom Gericht zu prüfen, ob im Falle der Abschiebung des Klägers nach Spanien eine wesentliche und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgeschlossen werden kann.
Die mit dem richterlichen Beweisbeschluss vom 22. Februar 2017 versuchte Aufklärung hat jedoch – wie bereits unter 1.b) ausgeführt – keine Ergebnisse gebracht, insbesondere hat das Bundesamt jede Mitwirkung an der Sachaufklärung unterlassen, um nicht zu sagen, verweigert, so dass bestehende Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Überstellung auf den Gesundheitszustand des lebensbedrohlich erkrankten Klägers nicht beseitigt wurden. Hierin unterscheidet sich der Fall des Klägers auch grundsätzlich von dem Fall, der dem o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Februar 2017 (Az.: C-578/16 PPU) zugrunde lag. Denn im dortigen Verfahren haben die slowenischen Behörden insbesondere im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der dortigen Klägerin, Frau, (auf Anordnung des slowenischen Verwaltungsgerichts) eine Zusicherung der Republik Kroatien darüber eingeholt, dass die Kläger in Kroatien eine Unterkunft, angemessene Versorgung und die erforderlichen medizinischen Behandlungen erhalten werden (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris, Rn. 33, 34).
Nachdem im vorliegenden Fall die Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, ob zum Schutz der lebenswichtigen Interessen des Klägers die unmittelbar notwendige nahtlose medizinische Versorgung und die hierfür erforderliche gesicherte Unterkunft zur Verfügung stehen, und nicht einmal sicher feststeht, ob Spanien den Kläger überhaupt (noch) aufnimmt (siehe unter 1.), ist – auch unter Berücksichtigung des nunmehr fast dreijährigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben.
III.
Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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