Europarecht

KZR 69/18

Aktenzeichen  KZR 69/18

Datum:
13.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Versäumnisurteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR69.18.0
Normen:
§ 1 GWB 2005
§ 33 Abs 3 S 1 GWB 2005
Spruchkörper:
Kartellsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 28. Juni 2018, Az: 29 U 2644/17 Kart, Urteilvorgehend LG München I, 28. Juni 2017, Az: 37 O 3331/15

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin, ein kommunales Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen der Stadt München nimmt die Beklagte auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.
2
Zwischen den Jahren 2002 und 2011 erteilte die Klägerin der Beklagten Aufträge für die Lieferung von Materialien für den Gleisoberbau. Dabei handelte es sich um vier reine Weichenprojekte und mit den Vorhaben “Romanplatz” (Auftragserteilung am 23. Januar 2007) und “Gleisdreieck Nordbad” (Auftragserteilung am 25. Januar 2011) um zwei “weichenlastige” Projekte. Sämtlichen Aufträgen lagen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin für Lieferungen und Leistungen (AEBL) und/oder die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München zur Verdingungsordnung für Leistungen (ZV-VOL) zugrunde, die jeweils folgende Regelung enthielten:
“Wird nach [Auftrags- bzw. Zuschlagserteilung] offenbar, dass das zugrundeliegende Angebot [nachweislich] durch Preisabsprache zustande kam oder dass der [Auftragnehmer bzw. Bieter] in anderer Weise den Wettbewerb eingeschränkt hatte, so hat der Auftragnehmer als Schadensersatz 5 v.H. der Auftragssumme an die [Klägerin bzw. Stadt] zu zahlen, es sei denn, dass eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.”
3
Mit Bescheiden vom 18. Juli 2013 verhängte das Bundeskartellamt unter anderem gegen die Streithelferinnen zu 2 bis 4 und die Fehlings Narosch Gleistechnik und Entsorgungs GmbH jeweils ein Bußgeld wegen Beteiligung an dem Kartell der “Schienenfreunde”. Die Beklagte beteiligte sich an den Absprachen im Marktsegment “Weichen”. Gegen sie erging am 10. März 2016 ein Bußgeldbescheid, welcher nicht in Bestandskraft erwachsen ist.
4
Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund des Kartells überhöhte Preise zahlen müssen. Sie hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch 454.038,43 € nebst Zinsen, zu zahlen. Das Landgericht hat – unter Abweisung der Klage im Übrigen – durch Teilend- und Grundurteil den Klageantrag mit Ausnahme der Ansprüche, die sich auf das Vorhaben “Gleisdreieck Nordbad” beziehen, für gerechtfertigt angesehen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage auch in Bezug auf den abgewiesenen Anspruch für gerechtfertigt erklärt. Die Berufungen der Streithelferinnen zu 1 und 2, die sich allein gegen den Ausspruch zu dem auf das Bauvorhaben “Romanplatz” bezogenen Anspruch gerichtet haben, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klagabweisung gerichtetes Begehren im Hinblick auf die beiden im Berufungsrechtszug nur noch in Streit stehenden Beschaffungsvorgänge weiter.


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