Europarecht

Leistungsausschluss für rumänische Antragstellerinnen

Aktenzeichen  S 5 SO 10/17 ER

Datum:
11.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB XII SGB XII § 21, § 23
GG GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die rumänische Antragstellerin ist als unstreitig Erwerbsfähige bereits gemäß § 21 Abs. 1 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Maßgebliches gesetzgeberisches Abgrenzungskriterium ist die Erwerbsfähigkeit. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Besteht kein anderes Aufenthaltsrecht, als das zum Zweck der Arbeitssuche, ergibt sich der Leistungsausschluss aus dem seit dem 29.12.2016 geltenden § 23 Abs. 3 SGB XII. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Antragstellerinnen erfahren als rumänische Staatsangehörige auch keinen Schutz durch das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA), weil Rumänien nicht Signatarstaat dieses Abkommens ist. (Rn. 22 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
4 § 23 Abs. 3 SGB XII ist grundrechtskonform. Insbesondere liegt dadurch keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vor. Aufgrund des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sind Leistungen auf Hilfen beschränkt, die den Betroffenen in die Lage versetzen, existenzsichernde Leistungen seines wieder aufzusuchenden Heimatlandes in Anspruch zu nehmen und in besonderen Härtefällen darüber hinaus weitergehende Überbrückungsleistungen zu erhalten. (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
5 Der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Leistungsausschluss stehen keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 05.02.2017.
Die Antragstellerinnen sind rumänische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) reiste am 02.11.2015 in die Bundesrepublik ein. In der Zeit vom 02.11.2015 bis 08.02.2016 war sie geringfügig bei der Firma O. F. G.. in A-Stadt beschäftigt, am 08.02.2016 erfolgte die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Am 20.07.2016 wurde die Antragstellerin zu 2) geboren. Die Antragstellerinnen bewohnen in A-Stadt eine Wohnung für die monatliche Kosten in Höhe von 310,00 € anfallen. Die Antragstellerin zu 1) erhält Elterngeld in Höhe von 300,00 €, für die Antragstellerin zu 2) wird Kindergeld in Höhe von 190,00 € gezahlt.
Ein Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 15.02.2016 wurde zunächst vom SGB II-Leistungsträger abgelehnt, nach Obsiegen der Antragstellerin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (SG Landshut S 11 AS 259/16 ER) wurden sodann Leistungen nach SGB II für die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.10.2016 in gesetzlicher Höhe gewährt.
Am 09.11.2016 sprach die Antragstellerin zu 1) bei der Antragsgegnerin vor, um Leistungen nach SGB XII zu beantragen. Sie erhielt die Aufforderung, zunächst ihre Freizügigkeitsberechtigung bei der Ausländerbehörde prüfen zu lassen. Am 23.11.2016 forderte der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen die Antragsgegnerin auf, bis spätestens 30.11.2016 Leistungen nach SGB XII zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 25.01.2017 und Änderungsbescheid vom 01.02.2017 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 23.11.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 108,62 € für November 2016 und in Höhe von 653,86 € für Dezember 2016, wobei die Auszahlung dieser Leistungen aufgrund bestehender Mietschulden direkt durch Überweisung an den Vermieter erfolgte.
Am 05.02.2017 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.01.2017 Widerspruch ein. Die Antragstellerinnen hätten einen Anspruch auf Leistungen auch über den 28.12.2016 hinaus. Das Ermessen der Antragsgegnerin im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII sei hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert, weil sich das Aufenthaltsrecht nach einem sechsmonatigem Aufenthalt in Deutschland verfestigt habe. Dem stehe auch der seit 29.12.2016 geltende § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht entgegen, weil diese Vorschrift evident verfassungswidrig sei. Der Staat sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen geschaffen seien, um Menschen, denen die notwendigen Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins fehlten, finanziell zu unterstützen. Als Menschenrecht stehe dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zu. Eine pauschale Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus habe das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich existenzsichernder Leistungen ausdrücklich abgelehnt. Eine Beschränkung der Leistungen auf etwaige Minderbedarfe für Kurzzeitaufenthalte komme dann nicht mehr in Betracht, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthaltes deutlich überschritten habe.
Ebenso am 05.02.2017 stellte der Bevollmächtigte den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen ab dem 05.02.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Gesetzgeber habe mit dem neu eingeführten Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII für Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, den Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang, sowie auf die gerichtliche Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Die Antragstellerinnen streben eine Erweiterung ihrer Rechtsposition an, im Hauptsacheverfahren wäre dieses Ziel mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verfolgen.
1. Statthafter Antrag für das Begehren der Antragstellerinnen, Leistungen ab dem 05.02.2017 zu erhalten, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG.
Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein, § 86b Abs. 2 S.4 SGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Antragstellerinnen haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Die Vorsitzende vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin zu 1) als unstreitig Erwerbsfähige bereits gemäß § 21 Abs. 1 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach diesem Gesetzbuch ausgeschlossen ist, weil der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung, insbesondere zu § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II und § 21 Abs. 1 SGB XII, offensichtlich davon ausging, dass maßgebliches Abgrenzungskriterium in § 21 Satz 1 SGB XII die Erwerbsfähigkeit sei und damit eine eindeutige allgemeine Abgrenzung der Anwendungsbereiche geschaffen sei. Dies folgt weiter auch schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Aufbau des § 21 SGB XII.
Diesen Argumenten steht die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen. Danach haben EU-Ausländer im Falle eines Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II Anspruch auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt gegen die Träger der Sozialhilfe (so Urteil des BSG vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – in juris, Urteil vom 16.12.2015 – B 14 AS 15/14 R – in juris, Urteil vom 20.01.2016 – B 14 AS 18/14 R – in juris). Im Falle eines verfestigten Aufenthalts sollen, ab einem Zeitraum von über sechs Monaten, „aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG“, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu erbringen sein. Somit sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Personen, bei denen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, die aber infolge eines Ausschlusstatbestands, hier § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, keine Leistungen nach SGB II erhalten, dem Grunde nach anspruchsberechtigt auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach SGB XII.
b) Folgte man dieser bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wären die Antragstellerinnen jedoch aufgrund des neu gefassten, seit 29.12.2016 geltenden, § 23 Abs. 3 SGB XII von Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder dem Vierten Kapitel ausgeschlossen.
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erhalten Ausländer keine Leistungen nach Abs. 1 des § 23 SGB XII oder nach dem Vierten Kapitel, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Der Leistungsausschluss bezieht sich ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift u. a. auf die hier begehrten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 23 Abs. 1 SGB XII i. V. m. §§ 27 ff. SGB XII). Er erfasst nach der durch das AuslPersGrSiuSHRegG zum 29. Dezember 2016 erfolgten Klarstellung auch die in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII geregelte Sozialhilfe als Ermessensleistung (zur alten Rechtslage vgl. BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 43).
Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gemäß des neuen § 23 Abs. 3 SGB XII sind vorliegend erfüllt. Neben einem möglichen, sich aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebenden Recht zum Aufenthalt (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU) der Antragstellerin zu 1) besteht kein anderes Aufenthaltsrecht.
Die Antragstellerinnen erfahren als rumänische Staatsangehörige auch keinen Schutz durch das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA). Weil die Bundesregierung bislang keinen entsprechenden Vorbehalt in Bezug auf die Kapitel 3 und 4 des SGB XII erklärt hat, wären Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, ließe man den Leistungsausschluss gemäß § 21 Satz 1 SGB XII außer Betracht, jedenfalls bislang über den Gleichbehandlungsgrundsatz dieses völkerrechtlichen Abkommens Sozialhilfeleistungen, insbesondere auch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, zu gewähren.
Deshalb werden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen einer Folgenabwägung Personen, die in den Anwendungsbereich des EFA fallen, unter Umständen vorläufig Leistungen zugesprochen, wobei durchaus problematisch erscheint, ob sich bei allein zu klärenden Rechtsfragen und ansonsten geklärter Tatsachen überhaupt auf eine Folgenabwägung zurückgezogen werden darf oder ob nicht die allein offenen Rechtsfragen in solchen Fällen durch das Gericht zu entscheiden sind. Denn nur soweit dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, ist die Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung zu treffen (so BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 -, in juris). Insoweit wird zu prüfen sein, ob überhaupt in Einzelfällen, etwa bei durch das EFA geschützten Personen, weiter Entscheidungen im Wege der Folgenabwägung zu treffen sind.
Das EFA ist im vorliegenden Antragsverfahren aber schon nach seinem persönlichen Anwendungsbereich nicht einschlägig, weil die Antragstellerinnen rumänische Staatsangehörige sind und Rumänien nicht Signatarstaat dieses Abkommens ist.
Die Vorsitzende ist davon überzeugt, dass die neu eingeführte Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII grundrechtskonform ist, insbesondere, dass keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG vorliegt.
Das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Es steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – in juris). Bei der Bestimmung der Höhe der derart gebotenen Leistungen verfügt der Gesetzgeber jedoch über einen Gestaltungsspielraum. Er hat die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Leistungsbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten. Er kann bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss von laufenden Leistungen für Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, die Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (SG Dortmund, Beschluss vom 31.01 2017 – S 62 SO 628/16 ER -, in juris). Leistungsansprüche sind für diese Personengruppe nach der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Rechtslage nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern lediglich auf solche Hilfen beschränkt, die erforderlich sind, um die Betroffenen in die Lage zu versetzen, existenzsichernde Leistungen ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. So räumt § 23 SGB XII nunmehr einen Anspruch auf eingeschränkte Hilfen bis zur Ausreise, sog. Überbrückungsleistungen, ein und verpflichtet die Behörde darüber hinaus zur Übernahme der Kosten der Rückreise. Durch eine Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII wird zudem jetzt sichergestellt, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte Leistungen erbracht werden, die nach Art, Umfang und/oder Dauer noch über die „normalen“ Überbrückungsleistungen hinausgehen. Der Gesetzgeber bewegt sich mit dieser Regelung innerhalb des Spielraums, welcher ihm bei der Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG eingeräumt ist (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017, L 23 SO 30/17 B ER, in juris).
Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist es in der Regel ohne weiteres möglich, kurzfristig in ihren Heimatstaat zurückzureisen, um dort anderweitige Hilfemöglichkeiten zu aktivieren. Deshalb kann sich die Gewährleistungsverpflichtung darin erschöpfen, diesen Personen bei den Bemühungen der Selbsthilfe durch eingeschränkte Leistungen (z. B. Überbrückungsleistungen, Übernahme der Kosten der Rückreise) zu unterstützen.
Der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Leistungsausschluss stehen auch keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Regelungen eines Mitgliedstaats, nach denen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausgeschlossen werden, wenn ihnen gar kein Aufenthaltsrecht zusteht oder wenn ihr Aufenthaltsrecht sich nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt mit Unionsrecht vereinbar. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass sowohl der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII als auch derjenige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.


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