Europarecht

Nachzug eines 16jährigen unbegleiteten Minderjährigen zu seinem volljährigen Bruder nach Art. 8 Dublin III-VO, keine Versäumung der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO, Antragstellung nach Art 20 Abs. 2 Dublin III-VO ab Eurodac-Treffer der Kategorie 1, nicht ab Eurodac-Treffer der Kategorie 2, Von einer Asylantragstellung nach Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO kann nur bei wirksamer Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen bei seinem Asylgesuch ausgegangen werden

Aktenzeichen  AN 17 E 21.50082

Datum:
21.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12804
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
Art.Dublin III-VO 8 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, 21 Abs. 1
Dublin-Durchführungs-VO Art. 12, 17
RL 2013/32/EU Art. 6 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs und der Wiedervorlagen des griechischen Migrationsministeriums – Nationales Dublin-Referat – für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers für zuständig zu erklären.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt von Griechenland aus die Zustimmung zur Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/13 (Dublin III-VO) als Nachzug zum in Deutschland lebenden Bruder.
Der am … 2005 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach Angaben der griechischen Behörden und ausweislich der in Griechenland vorgenommenen Registrierung (Eurodac-Treffer der Kategorie 2) am 31. Oktober 2019 nach Griechenland als unbegleiteter Minderjähriger ein. Für den 10. Februar 2020 ist die formelle Asylantragstellung registriert (Eurodac-Treffer der Kategorie 1).
Er ist – nach einem DNA-Gutachten des European Center for Genetics and DNA Identification (DNAlogy) vom 7. August 2020 – der Bruder des afghanischen Staatsangehörigen M. … …, geb. …1989. Dieser reiste im Oktober 2015 mit seiner Frau und drei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 4. August 2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt, aber festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Er lebt mit seiner Familie mit Aufenthaltstitel in … Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hat Herr M. … …am 1. August 2016 angegeben, dass sein kleiner Bruder bei seiner Schwester im Heimatland verblieben sei, weil er schwer krank sei und deshalb nicht mit auf die Flucht habe genommen werden können.
Am 8. Mai 2020 richtete die griechische Dublin-Einheit für den Antragsteller auf Grundlage von Art. 8 Dublin III-VO ein Übernahmeersuchen an die Antragsgegnerin zum Nachzug zum Bruder. Dem Übernahmeantrag ist eine Bestätigung vom 7. Mai 2020 mit eingescannter Unterschrift (nicht lesbar) beigefügt, wonach der Antragsteller – für den kein Betreuer oder Vormund bestellt sei, Vormund vielmehr der Jugendstaatsanwalt („Juvenile Prosecutor“) sei – in den Antrag eingewilligt habe. Weiter ist eine Einwilligungserklärung des Antragstellers selbst vom 10. Februar 2020 beigefügt. Für Herrn M. … … wurde keine Einwilligungserklärung vorgelegt.
Zum Sachverhalt ist ausgeführt, dass die Eltern des Antragstellers verstorben seien, als der Antragsteller ein bzw. vier Jahre alt gewesen sei. Er habe bei seinem Onkel und später bei seiner verheirateten Schwester gelebt. Aus Afghanistan sei er vor den Taliban und dem gewalttätigen Ehemann der Schwester geflohen und lebe in Griechenland auf der Insel Lesbos vor dem überfüllten Camp M. in extrem schlechten Verhältnissen. Er lebe dort in Hunger und Angst und sei ernsten Gefahren im Hinblick auf seine physische und psychische Gesundheit ausgesetzt. Er fühle sich nicht gut und zeige eine depressive Haltung. Der Antragsteller sei jung und benötige Unterstützung und Betreuung. Er habe angegeben, zu seinem Bruder ziehen zu wollen, den er vor ca. sieben Jahre das letzte Mal gesehen habe, mit dem er aber täglich Kontakt habe und den er liebe und vermisse.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Schreiben vom 12. Mai 2020 das Übernahmeersuchen ab mit der Begründung, dass das Ersuchen nicht innerhalb von drei Monaten nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO, gerechnet ab 1. November 2019, gestellt worden sei. Jeder Mitgliedstaat sei nach Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, Fingerabdrücke spätestens 72 Stunden nach der Unterbringung der Asylsuchenden zu nehmen. Es seien auch keine Übersetzungen der Dokumente, die die verwandtschaftliche Beziehung belegten, eingereicht worden und die ordnungsgemäße Vertretung des Antragstellers beim Übernahmeersuchen sei ungeklärt.
Die griechischen Behörden wendeten sich am 2. Juni 2020 im Remonstrationsverfahren hiergegen mit einer Stellungnahme von Defence for Children International Greece (DCI Greece) vom 1. Juni 2021, in der ausgeführt wird, dass der Antragsteller zwar am 31. Oktober 2019 die Absicht erklärt habe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der Asylantrag aber lediglich vor-registriert worden sei, die Antragstellung selbst sei erst am 10. Februar 2020 erfolgt. Wegen der Belastung der griechischen Asylbehörde habe die vollständige Registrierung nicht früher erfolgen können. Dass die Asylantragstellung längere Zeit gebraucht habe, dürfe nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Für unbegleitete Minderjährige gelte Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (DublinDurchführungsverordnung), wonach ein Fristablauf nicht notwendigerweise ein Hinderungsgrund im Übernahmeverfahren sei. Es wurden weiter Ausführungen zur rechtlichen Vertretung des Antragstellers im griechischen Asylverfahren gemacht. Dort handele der Jugendstaatsanwalt („Juvenile Prosecutor“) als vorübergehender rechtlicher Vertreter für unbegleitete Minderjährige, bis ein dauerhafter Betreuer bestellt sei. DCI Greece vertrete den Antragsteller nach Bevollmächtigung durch den Staatsanwalt nunmehr seit März. Ein weiteres Dokument in griechischer Sprache und Schrift mit Datum „3/2020“ wurde vorgelegt; nach Teilübersetzung ins Englische handelt es sich dabei um eine Beauftragung bzw. Bevollmächtigung von K. … … als vorübergehende(n) Betreuer(in) für den Antragsteller.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 lehnt das Bundesamt die Übernahme mit Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 26. Juli 2017 – C-670/16 weiter ab.
Mit am 31. März 2021 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten stellte der Antragsteller einen Antrag nach § 123 VwGO und beantragte,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Übernahmegesuchs sowie der Wiedervorlagen durch das Griechische Migrationsministeriums – Nationales Dublin-Referat – für den Asylantrag des Antragstellers für zuständig zu erklären und legte das DNA-Gutachten von DNAlogy vom 7. August 2020 vor, wonach eine 99,99999%ige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es sich beim Antragsteller und Herrn M. … … um Vollgeschwister handele.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 7. April 2021,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig (2) und begründet (3). Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist für die Entscheidung hierüber auch zuständig (1).
1. Da sich der Antragsteller in Griechenland aufhält, greift nicht die für asylrechtliche Streitigkeiten (vgl. für Streitigkeiten nach der Dublin III-VO BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 4) regelmäßige Zuständigkeitsvorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ein, sondern richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Sitz der Antragsgegnerin, § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 VwGO (BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 6). Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Sitz in Nürnberg hat, ist das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zur Entscheidung zuständig. Einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedarf es vorliegend nicht, da die Person, zu der zugezogen werden soll, nicht als Antragsteller auftritt und damit keine Kollision von Zuständigkeiten besteht.
2. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Der Antragssteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich ist hierfür die Geltendmachung einer möglichen Verletzung eines subjektiven Rechts. Als solches kommt Art. 8 Dublin III-VO in Betracht. Ein Berufen auf die Art. 8 ff. Dublin III-VO vom Ausland aus ist anzuerkennen. Der Wortlaut der Dublin III-VO schließt dies nicht aus, die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 der Dublin III-VO sprechen vielmehr dafür. Auch Art. 47 GR-Charta sowie Art. 6 GG streiten für dieses Ergebnis (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 19.7.2019 – AN 18 E 19.50355; B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris; VG Berlin, B.v. 15.3.2019 – 23 L 706.18 A – juris Rn. 20; VG Münster, B.v. 20.12.2018 – 2 L 989/18.A – juris Rn. 21). Ein Verfahren vor griechischen Gerichten mit dem Ziel der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme des Antragstellers ist nicht möglich und damit auch nicht vorrangig (vgl. insoweit VG Ansbach, B.v. 1.4.2021 – AN 17 E 21.50079 – juris Rn. 20).
3. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sog. Regelungsanordnung). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnten. Im Hinblick auf das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber dann nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile der Antragsteller unzumutbar sowie in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – juris).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat sowohl einen entsprechenden Anordnungsanspruch (a), als auch die besondere Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist aus Kindeswohlgründen hier ausnahmsweise möglich und geboten.
a) Die Zuständigkeit Deutschland für das Asylverfahren des Antragstellers ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzung glaubhaft gemacht.
Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist zuständiger Mitgliedstaat für unbegleitete Minderjährige derjenige Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.
Beim Antragsteller handelt es sich fraglos um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von. Art. 2 Buchst. j) Dublin III-VO, da er nach Griechenland ohne irgendeinen verantwortlichen Erwachsenen eingereist ist und sich weiter ohne einen solchen dort aufhält. Die in Griechenland erst eingerichtete rechtliche und tatsächliche Betreuung ändert daran nichts. Durch das DNA-Gutachten vom 7. August 2020 steht auch fest, dass der Antragsteller und die Referenzperson, zu der der Nachzug begehrt wird, Geschwister sind. Unerheblich ist, dass das Verwandtschaftsverhältnis erst im gerichtlichen Verfahren, nämlich mit Schriftsatz vom 31. März 2021, belegt worden ist. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO auf den Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung abzustellen, der Nachweis der verwandtschaftlichen Beziehungen kann aber auch später noch erbracht werden. Nach Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO ist eine Berücksichtigung im Falle des Art. 8 Dublin III-VO solange möglich, solange das Aufnahmeverfahren nicht positiv abgeschlossen ist, was wegen der Ablehnung Deutschlands nicht der Fall ist, und solange eine Erstentscheidung über einen Asylantrag noch nicht erfolgt ist. Da Griechenland über den Asylantrag des Antragstellers noch nicht entschieden hat – was zwischen den Parteien nicht streitig ist -, ist die Berücksichtigung möglich und geboten.
Nicht ernsthaft fraglich ist auch, dass der Nachzug zum Bruder in Deutschland dem Wohl des Antragstellers entspricht. Er wünscht dies zum einen selbst, zum anderen ist es auch der Wunsch der Referenzperson. Bei einem 16jährigen kann davon ausgegangen werden, dass der geäußerte Wunsch seinem tatsächlichen Willen und seinem tatsächlichen Wohl entspricht und der geäußerte Wunsch weder unreflektiert noch unvernünftig ist. Eine Zustimmung zum Nachzug und eine Begründung, dass der Zuzug zum Bruder dem Wohl des Antragstellers dient, liegt auch seitens verschiedener Betreuungspersonen aus Griechenland vor.
Seitens des Bruders M. … … liegt zwar keine ausdrückliche Bekundung des Wunsches auf Familienzusammenführung vor, hiervon kann dennoch ausgegangen werden. Herr M. … … hat im Verfahren der griechischen Dublin-Behörden erkennbar mitgewirkt, indem er diverse Unterlagen (insbes. eigene Tazkira, Kopie seines Aufenthaltstitels und Mietkostenabrechnungen) und vor allem eine Blutprobe zur Erstellung des DNA-Gutachten abgegeben hat. Hieraus kann sein Einverständnis mit dem Zuzug des Antragstellers geschlossen werden. Nach den Äußerungen von Herrn M. … … in seinem eigenen Asylverfahren im Jahr 2016 kann auch angenommen werden, dass zwischen den beiden Brüdern von jeher ein gutes Verhältnis bestand, so dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindeswohlgründe dem Zuzug entgegenstehen. Eine Zusammenführung von Geschwistern, die keine anderen Verwandten im Bereich der Mitgliedstaaten haben, entspricht regelmäßig dem Wohl minderjähriger Geschwister.
Eine formelle, schriftliche Einverständniserklärung der Referenzperson ist nicht nötig, diese Voraussetzung stellt Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, wie auch die weiteren Nachzugstatbestände des Art. 8 Dublin III-VO – anders als etwa Art. 9, Art. 10, Art. 16 und Art. 17 Dublin III-VO – nicht auf. Von einer unbeabsichtigten Regelungslücke kann, nachdem die Vorschriften der Art. 9, Art. 10, Art. 16 und Art. 17 Dublin III-VO dies explizit fordern, nicht ausgegangen werden, so dass sich eine Analogie zu diesen Bestimmungen verbietet. Dies ergibt sich auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-Durchführungs-VO. Danach wird nur für die Fälle von Art. 7 und 8 und Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO, die den heutigen Art. 9, 10 und 12 und Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO entsprechen, festgelegt, dass die Zustimmung schriftlich erteilt werden muss. Art. 6 Dublin II-VO, der dem heutigen Art. 8 Dublin III-VO entspricht, ist dort gerade nicht erwähnt.
Die Zuständigkeit Deutschland bzw. der Nachzugsanspruch des Antragstellers scheitert auch nicht an der Versäumung der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO durch Griechenland. Danach ist das Aufnahmeersuchen innerhalb von drei Monaten nach der Asylantragstellung zu stellen; andernfalls wird der antragstellende Staat selbst zuständig, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO. Was als Asylantragstellung in diesem Sinn zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Eine solche liegt dann vor, wenn der zuständigen Behörde ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder behördliches Protokoll zugegangen ist. Daraus und aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wonach bei nicht schriftlicher Antragstellung die Zeit bis zur Protokollerstellung so kurz wie möglich gehalten werden soll, ergibt sich, dass ein mündliches Gesuch für eine Antragstellung nicht ausreicht, sondern ein Schriftstück erstellt sein muss (so auch EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-670/16 „Mengesteab“ – juris Leitsatz 3, Tenorpunkt 3 und Rn. 75 ff.). Dass ein derartiges Schriftstück am 31. Oktober 2019 oder in der Folgezeit vor dem 20. Februar 2020 vom Antragteller, der Asylbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde erstellt worden ist, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag der griechischen Behörden nicht. Im Schreiben von DCT Greece vom 1. Juni 2020 wird zwar bestätigt, dass für den Antragsteller am 31. Oktober 2019 der illegale Grenzübergang festgestellt worden ist, er in diesem Zusammenhang seinen Asylwunsch („willingness“, vgl. S. 64 der Bundesamtsakte) erklärt habe und er vor-registriert worden sei, dass dies in Form eines Schriftstückes oder Protokolls erfolgt ist, wurde aber nicht mitgeteilt. Griechenland hat die Asylantragstellung für den Antragsteller jedenfalls erst für den 20. Februar 2021 in die Eurodac-Datei eingepflegt (Treffer der Kategorie 1) und für den 31. Oktober lediglich die illegale Einreise (Treffer der Kategorie 2). Dass dies tatsachen- und damit rechts- und pflichtwidrig zum Nachteil des zu ersuchenden Mitgliedstaaten erfolgte, kann nicht erkannt und nicht unterstellt werden. Valide Anhaltspunkte hierfür hat das Bundesamt nicht vorgebracht. Im Gegenteil hat Griechenland die Verfahrensverzögerungen mit der hohen Belastung und der Schwierigkeiten der Vertretung, Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen begründet und die fehlende zeitnahe Asylantragstellung damit jedenfalls plausibel gemacht.
Neben dem Schriftstück-Erfordernis, erfordert ein Asylantrag zum anderen auch eine rechtsverbindliche Erklärung des Antragstellenden. Der Antragsteller war am 19. Oktober 2019 jedoch erst 14 Jahre alt und dürfte als solcher mangels Geschäftsfähigkeit rechtlich ohne einen Vormund oder sonstigen Vertreter in Griechenland gar nicht in der Lage gewesen sein, einen verbindlichen Asylantrag zu stellen. Dass ein rechtlicher Vertreter für den Antragsteller eine rechtswirksame (Willens-)Erklärung bereits vor dem 20. Februar 2021 abgegeben hat, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Erklärungen Griechenlands zur rechtlichen Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im griechischen Asylverfahren und speziell des Antragstellers sind insgesamt nicht wirklich klar, unabhängig von der genauen Regelung der Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen nach griechischem Recht und einer davon möglicherweise abweichenden griechischen Praxis dürfte es nach den Ausführungen Griechenlands aber wohl nahezu ausgeschlossen sein, dass bereits im Zusammenhang mit der Feststellung der illegalen Einreise am 31. Oktober 2019 ein rechtlicher Vertreter eine entsprechende Erklärung für den Antragsteller abgegeben hat. Erklärungen zu einem anderen Zeitpunkt sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch ist ein Rückschluss auf eine Antragstellung aus dem Ablauf der 3-Tag-Frist nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) nicht gerechtfertigt. Danach hat die Registrierung des Asylsuchenden spätestens drei Arbeitstage nach der Antragstellung zu erfolgen. Aus der tatsächlich erfolgten (Vor-)Registrierung kann aber nicht auf eine vorausgegangene rechtswirksame und schriftliche Asylantragstellung geschlossen werden. Die Asylantragstellung ist in Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie nicht definiert ist.
Für unbegleitete Minderjährige ist, worauf die griechischen Behörden hinweisen, wohl auch die grundsätzliche Wertung des Dublin III-VO der Sicherstellung des Kindeswohl besonders zu berücksichtigen, vgl. etwa Erwägungsgrund 16 der Dublin III-VO oder Art. 12 Dublin-Durchführungs-VO, wonach die Mitgliedstaaten im Falle von unbegleiteten Minderjährigen alle Möglichkeiten der länderübergreifenden Zusammenarbeit zu nutzen haben, um eine dem Wohl des Kindes gerechte Lösung zu finden und Art. 12 Abs. 2 Dublin-Durchführungs-VO auch Ausnahmen vom strengen Fristenregime der Dublin III-VO macht. Sollte man zur Verneinung von Art. 8 Dublin III-VO aufgrund eines Fristablaufs kommen, wäre damit wohl jedenfalls Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO wohlwollend zu prüfen. Für den vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob sich ein Nachzugsanspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ergäbe, da – mangels Überschreitung der Frist des Art. 21. Abs. 1 Dublin III-VO – bereits Art. 8 Abs. 1 Satz 1 zugunsten des Antragstellers greift.
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser besteht hier in der Gefahr einer jederzeit zu erwartenden inhaltlichen Entscheidung der griechischen Asylbehörde über den Asylantrag des Antragstellers und dem damit einhergehenden Verlust seines Rechts auf Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland nach der Dublin III-VO. Da das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Dublin III-VO im vorliegend Fall zwischenzeitlich seit über einem Jahr andauert und sich der Antragsteller seit über anderthalb Jahren in Griechenland aufhält, kann angenommen werden, dass mit einer Entscheidung der griechischen Asylbehörde im nationalen Verfahren in Kürze zu rechnen ist, auch wenn offenbar noch kein Termin für eine Anhörung terminiert ist. Zwar ist anzunehmen, dass die griechischen Behörden dieses Eilverfahren abwarten, für ein Hauptsacheverfahren mit wesentlich längerer Laufzeit kann dies aber realistischerweise nicht mehr angenommen werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht – unabhängig von den Regularien der Dublin III-VO – zwar eventuell ein Nachzugsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz. Die damit verbundene, längere Bearbeitungs- und Trennungszeit von Familienangehörigen ist erwachsenen Antragstellern nach der Rechtsprechung der Kammer auch durchaus zumutbar; dem Grundsatz, dass die Hauptsache im einstweiligen Rechtschutz grundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf, kommt in diesem Fall grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. VG Ansbach, B.v. 22.2.2021 – AN 17 E 21.50020; B.v. 1.4.2021 – AN 17 E 21.500079 – jeweils juris). Anders zu beurteilen ist dies jedoch bei Minderjährigen, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen. Die Regelung des Art. 8 Dublin III-VO ist auf eine schnelle Umsetzung angelegt und begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen, d.h. gegebenem Anordnungsanspruch regelmäßig auch den Anordnungsgrund. Die mit dieser Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist vor dem Hintergrund der Sicherung des Kindeswohl unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässig, zumal, wie sich aus den Ausführungen ergibt, eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache gegeben ist.
Die Kostenentscheidung des damit erfolgreichen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Die Entscheidung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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