Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen von Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern gem § 5 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (juris: CoronaVV MV 5) – Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung

Aktenzeichen  1 BvR 1185/21

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210526.1bvr118521
Normen:
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 5 CoronaVV MV 5
§ 47 Abs 1 Nr 2 VwGO
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 5 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 (GVOBl M-V 2021 S. 381), zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Aufhebung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 18. Mai 2021 (GVOBl M-V 2021 S. 562). Die Vorschrift regelt Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zunächst den Rechtsweg erschöpft hat und über die Verfassungsbeschwerde nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort zu entscheiden ist.
3
Die Rechtswegerschöpfung ist der Beschwerdeführerin trotz der von ihr genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht unzumutbar. Die Rechtswegerschöpfung kann im Einzelfall unzumutbar sein, wenn entgegenstehende Rechtsprechung des maßgeblichen Fachgerichts zu identischen Rechtsfragen gerade erst erging (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2020 – 1 BvQ 116/20 -, Rn. 6) und ausgeschlossen werden kann, dass von einer fachgerichtlichen Prüfung noch verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 138, 261 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 -, Rn. 11). Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 150, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 2020 – 1 BvR 2692/20 -, Rn. 7).
4
Hier ist nicht ersichtlich, dass eine Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen durch eine fachgerichtliche Prüfung ausgeschlossen ist. Die einfachrechtliche Lage ist fachgerichtlich weder abschließend geklärt noch hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit abschließend beurteilt. Die einfachrechtliche Lage und ihre Verfassungsmäßigkeit bemessen sich auch nach den Ausnahmen, die die Corona-LVO M-V für das Einreiseverbot vorsieht. Diese Ausnahmen wurden durch Verordnung vom 18. Mai 2021 geändert. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit den Rechtsänderungen bereits befasst hätte. Die von ihr genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind alle älter. Zudem hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung des Einreiseverbots durch die Fachgerichte auch von der Dauer beziehungsweise Befristung der angegriffenen Maßnahme ab. Die Befristung des Einreiseverbots aus § 5 Corona-LVO M-V wurde ebenfalls durch die Verordnung vom 18. Mai 2021 bis zum 17. Juni 2021 verlängert. Die Beschwerdeführerin legt auch insoweit nicht dar, dass sich das Oberverwaltungsgericht damit bereits befasst hätte.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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