Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung durch Zubilligung einer Entschädigung in analoger Anwendung von § 87 Abs 2 Nr 2 BBergG – hier: Verlegung einer Telekommunkationsleitung bei Ausweitung eines Tagebergbaugebietes – Zur Frage, ob einem Telekommunikationsleitungsrecht Eigentumsschutz nach Art 14 GG zukommt

Aktenzeichen  1 BvR 2133/08

Datum:
28.7.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100728.1bvr213308
Normen:
Art 14 Abs 1 GG
Art 20 Abs 2 S 2 GG
Art 20 Abs 3 GG
Art 2 Abs 1 GG
§§ 77ff BBergG
§ 77 BBergG
§ 87 Abs 2 Nr 2 BBergG
§ 50 Abs 1 TKG vom 25.07.1996
§ 50 Abs 2 TKG vom 25.07.1996
§ 53 Abs 2 TKG vom 25.07.1996
§ 53 Abs 3 TKG vom 25.07.1996
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 19. Juni 2008, Az: III ZR 266/07, Urteilvorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Oktober 2007, Az: 2 U 3/04, Urteilvorgehend BGH, 23. März 2006, Az: III ZR 141/05, Urteilvorgehend LG Cottbus, 25. November 2003, Az: 2 O 439/02, Zwischenurteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entschädigungspflicht eines Bergbauunternehmens gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen
für die Kosten einer infolge eines Bergbauprojekts notwendig gewordenen Leitungsverlegung.

I.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt unter anderem das östlich von Cottbus gelegene Abbaugebiet
Jänschwalde, in dem sie im Tagebau Braunkohle gewinnt. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, ein Telekommunikationsunternehmen
(im Folgenden: Klägerin), unterhielt auf der früheren Trasse der Bundesstraße 112 nahe der (ehemaligen) Ortschaft Horno eine
oberirdisch verlaufende Fernmeldeleitung. Im Zuge der Ausweitung des Abbaugebiets Jänschwalde wurde die B 112 verlegt. Hiervon
betroffen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Klägerin verlief. Die frühere Trasse der B 112 wurde entwidmet.
Anschließend erwarb die Beschwerdeführerin die Grundstücke, auf der die Trasse bislang verlaufen war, von der Bundesrepublik
Deutschland freihändig. Sodann entfernte die Klägerin nach Aufforderung durch die Beschwerdeführerin die Leitung.

3
2. Im Ausgangsverfahren verlangte die Klägerin von der Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten für die Verlegung der
Leitung. Das Landgericht Cottbus erkannte mit Urteil vom 25. November 2003, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt
sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage dagegen ab. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache mit Urteil
vom 23. März 2006 (BGHZ 167, 1) an das Oberlandesgericht zurück. Es komme ein Entschädigungsanspruch nach § 87 Abs. 2 Nr.
2 BBergG – jedenfalls in entsprechender Anwendung – in Betracht. Das Leitungsrecht der Klägerin nach § 50 Abs. 1 und Abs.
2 TKG 1996 unterliege dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und sei ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs.
2 Nr. 2 BBergG. Der zumindest entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung stehe nicht von vornherein entgegen, dass das betroffene
Straßengrundstück nicht im Wege der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) enteignet, sondern freihändig an die Beschwerdeführerin
veräußert worden und das Nutzungsrecht der Klägerin infolge der Entwidmung zuvor gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 erloschen sei;
es sei eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies sodann die Berufung der Beschwerdeführerin
mit Urteil vom 2. Oktober 2007 zurück. Die im Wesentlichen auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Urteils vom 23.
März 2006 gestützte Revision der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008,
S. 734) zurück.

4
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG überschreite die Grenzen richterlicher
Rechtsfortbildung. Dass das Nutzungsrecht nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs.
1 GG sei, werde in einer Weise begründet, die nicht mehr verständlich und rechtlich nicht vertretbar sei.

II.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere
verletzen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit
(Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfGE 91, 207 ; 95, 267 ) durch eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung
und richterlicher Rechtsfortbildung.

6
1. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden ist Sache der Fachgerichte
und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt
seine Kontrolle, auch soweit es um die Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob
das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden
der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 122, 248 ).

7
Auch die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl.
grundlegend BVerfGE 82, 6 ). Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG
angeordneten Vorrang des Gesetzes. Er gewährleistet als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit,
das im Interesse der Freiheitsrechte unerlässlich ist. Der Bürger muss sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einstellen
und dementsprechend disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese
nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament
nicht erreichbar war.

8
Die fachgerichtliche Beurteilung, ob der Sachverhalt eine Analogie rechtfertigt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang
der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke oder eine abschließende Regelung
vorliegt, erfordert im gleichen Maße eine rechtliche Wertung wie die Lösung des Problems, in welcher Weise die Lücke zu schließen
ist. Sie setzt eine Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts voraus, zu dessen Erforschung das Bundesverfassungsgericht nicht
berufen ist. Es darf daher die fachgerichtliche Wertung grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen. Die Beantwortung der
Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Schaffung der Norm in einer deren analoge Anwendung rechtfertigenden Weise
verändert haben, obliegt zunächst ebenfalls den Fachgerichten. Auch wenn sich bei der Rechtsfortbildung in verstärktem Maße
das Problem des Umfangs richterlicher Gesetzesbindung stellt, ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle analoger Rechtsanwendung
darauf beschränkt, ob das Fachgericht in vertretbarer Weise eine einfachgesetzliche Lücke angenommen hat und ob diese Erweiterung
des Normbereichs Wertungen der Verfassung, namentlich Grundrechten widerspricht (vgl. BVerfGE 82, 6 ).

9
2. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Urteile, insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2008 sowie
das dort maßgeblich in Bezug genommene und deshalb in die vorliegende Prüfung einzubeziehende Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 23. März 2006 stand. Der Bundesgerichtshof bewegt sich mit seiner in Analogie zu § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG gewonnenen,
methodengerecht begründeten und im Ergebnis jedenfalls vertretbaren Auffassung, es bestehe dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht
der Beschwerdeführerin, im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung.

10
a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen einer rechtsfortbildenden Auslegung
des § 53 TKG 1996 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine die analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG rechtfertigende
Gesetzeslücke vorliegt.

11
Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2006 die Frage, ob ein Kostenerstattungsanspruch gegen Dritte
aufgrund des abschließenden Charakters des § 53 Abs. 3 TKG 1996 ausscheide, im Wesentlichen unter Hinweis darauf verneint,
dass Regelungsgegenstand der §§ 53 ff. TKG 1996 nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer und dem Wegebaulastpflichtigen
sowie dem Betreiber besonderer Anlagen nach §§ 55, 56 TKG 1996 seien.

12
Ohne sich mit dieser Begründung des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen, behauptet die Beschwerdeführerin demgegenüber,
es sei eine wesentliche Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass der Verlust des Leitungsrechts gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996
– ohne Ausnahme – entschädigungslos hinzunehmen sei. Eine nähere Begründung hierfür gibt sie jedoch nicht. Auf das Gesetzgebungsverfahren
kann sie sich jedenfalls nicht berufen. Im Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes vom 30. Januar 1996 heißt es zu §§ 52,
53, die im Wesentlichen den Gesetz gewordenen §§ 53, 54 TKG 1996 entsprechen, die beiden Regelungen, die die Rechtsbeziehungen
zwischen Nutzungsberechtigten und Wegeunterhaltspflichtigen beträfen, seien dem Telegraphenwegegesetz entnommen und sollten
unverändert fortgelten (BTDrucks 13/3609, S. 50). Diese Aussage stützt eher die Auffassung des Bundesgerichtshofs als die
der Beschwerdeführerin. Auch ansonsten ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof sich mit seiner
Auslegung über eine wesentliche Grundentscheidung des Gesetzgebers hinwegsetzt. In der Literatur wird ebenfalls die Auffassung
vertreten, dass in dem Fall, in dem die Linie im Interesse eines Dritten geändert oder beseitigt wird, dieser nach allgemeinem
Recht auch die Kosten der Maßnahme dem Nutzungsberechtigten zu erstatten hat (Schütz, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl.
2006, § 72 Rn. 19, 21; Reichert, in: Scheuerle/Mayen, TKG, 2. Aufl. 2008, § 72 Rn. 12 [a.E.]). Gegenteiliges ist auch nicht,
jedenfalls nicht ausdrücklich, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1999 (BVerwGE 109, 192) zu entnehmen.

13
b) Dass der Bundesgerichtshof, ausgehend hiervon, eine Entschädigung der Klägerin in – in mehrfacher Hinsicht – analoger Anwendung
des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG für geboten hält, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

14
aa) Der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (BTDrucks 8/1315,
S. 128 und 130) von dem Zweck des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG aus, dem durch eine Grundstücksübertragung an ein Bergbauunternehmen
in seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechten betroffenen Nebenberechtigten die gebotene Entschädigung zukommen zu
lassen.

15
Der Bundesgerichtshof begründet in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 nachvollziehbar und von der Beschwerdeführerin nicht besonders
angegriffen die seiner Auffassung nach gebotene analoge Anwendung dieser Vorschrift in bestimmten Fällen des freihändigen
Erwerbs damit, dass es für den Eingriff in die Rechte des Nebenberechtigten, hier der Klägerin, keinen entscheidenden Unterschied
bedeute, ob der ursprüngliche Grundstückseigentümer förmlich enteignet werde oder ob er sich, weil der Eigentumsverlust durch
einen sonstigen Verwaltungsakt bereits unentrinnbar vorgezeichnet sei, zu einem freihändigen Verkauf an das Bergbauunternehmen
entschließe. Damit will der Bundesgerichtshof ersichtlich dem Eigentumsschutz umfassende Geltung verschaffen.

16
bb) Jedenfalls vertretbar ist auch, dass der Bundesgerichtshof der zeitlichen Abfolge der Ereignisse (zunächst zum Verlust
des Leitungsrechts führende Entwidmung und erst nachfolgend freihändiger Erwerb des Grundstücks) keine maßgebliche Bedeutung
für die Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG beimisst, sondern insofern eine Gesamtbetrachtung für geboten hält. Diese Sichtweise
trägt dem Schutzzweck der Entschädigungsregelung Rechnung. Demgegenüber wäre es schwer zu begründen, weshalb im Fall einer
Entwidmung der Straße 
nach Übergang des Eigentums an dem Straßengrundstück für den Inhaber des Leitungsrechts etwas anderes gelten soll als in dem Fall
einer Entwidmung der Straße 
vor dem Eigentumsübergang, da er auf diese zeitliche Abfolge keinen Einfluss hat.

17
c) Ob das Leitungsrecht der Klägerin, wie der Bundesgerichtshof annimmt, Eigentumsschutz nach Art. 14 GG genießt, ist zweifelhaft.

18
Das Leitungsrecht des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 ist eine durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt eine öffentlichrechtliche Rechtsposition jedenfalls dann den
Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn sie derjenigen des Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257 ) und auf nicht unerheblichen
Eigenleistungen des Rechteinhabers beruht (vgl. BVerfGE 72, 9 ). Ob die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang
angeführten Leistungen des Telekommunikationsunternehmens tatsächlich den Eigentumsschutz des Leitungsrechts rechtfertigen,
scheint zweifelhaft.

19
Die Gebühr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 war schon nicht für die Übertragung oder Ausübung des Leitungsrechts zu entrichten,
sondern für die Erteilung der Lizenz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG 1996. Es kann daher offen bleiben, ob die Entrichtung einer
Gebühr überhaupt geeignet ist, zur Begründung des Eigentumsschutzes für eine nach öffentlichem Recht gewährte Rechtsposition
beizutragen.

20
Der vom Bundesgerichtshof in den Vordergrund gerückte Umstand, dass das Leitungsrecht die Rechts- und Vertrauensgrundlage
für erhebliche schutzwürdige Eigenleistungen des Unternehmens sei, vermag auch nicht zweifelsfrei den Eigentumsschutz zu vermitteln
(vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2010 – 1 BvR 27/09 – juris, wonach ein altes
Wasserrecht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf vom Anlagenbetreiber im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis
getätigte umfangreiche Investitionen genießen kann).

21
Ob das Leitungsrecht der Klägerin tatsächlich Eigentumsschutz aus Art. 14 GG genießt, braucht im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde
nicht abschließend geklärt zu werden. Selbst wenn der Bundesgerichtshof zu Unrecht eine (eigentums-)grundrechtlich geschützte
Rechtsposition der Klägerin angenommen hätte, begründete allein dies keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten.
Denn die fälschliche Annahme einer Eigentumsposition der Klägerin hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin lediglich Einfluss
auf die Auslegung des einfachen Rechts, nämlich des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, durch den Bundesgerichtshof. Dabei können die
Interessen der Klägerin auch unabhängig von ihrer Untermauerung durch eine zugleich grundrechtliche Eigentumsposition als
hinreichend gewichtig beurteilt werden, um eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zu begründen. Unvertretbar
ist der Standpunkt des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht.

22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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