Europarecht

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Volksabstimmung über den Austritt Bayerns aus der BRD – Sezessionsbestrebungen als Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung

Aktenzeichen  2 BvR 349/16

Datum:
16.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161216.2bvr034916
Normen:
Art 20 Abs 2 GG
Art 20 Abs 3 GG
Art 28 GG
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht “Herren des Grundgesetzes”. Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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